Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
gestützt auf die Artikel 30 b Absatz 1, 30 f Absätze 1–3, 30 g Absatz 1, 39 Absatz 1
1 (USG) und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
2 sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) und des OECD-Beschlusses C(2001)107/FINAL vom 14. Juni 2001 betreffend die Änderungen des Beschlusses C(92)39/FINAL über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind (OECD-Beschluss), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.
2 Sie regelt:
- a. den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen;
- b. den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen;
- c. den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind.
3 Sie gilt nicht:
- a. für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen;
- b. für Abwasser, das in die Kanalisation eingeleitet werden darf;
- c. für radioaktive Abfälle, welche der Strahlenschutzoder der Kernenergiegesetzgebung unterstehen.
4 Vorbehalten bleiben:
- a. Vorschriften des Bundes sowie völkerrechtliche Vereinbarungen und Beschlüsse über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser und in der Luft;
- b. Vorschriften der Sprengstoffgesetzgebung über den Verkehr mit Sprengstoffen;
3 c. Vorschriften der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
Art. 2 Abfallverzeichnis
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis. Es berücksich-
4 tigt dabei das Abfallverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft .
2 Es bezeichnet im Abfallverzeichnis als:
- a. Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert;
- b. andere kontrollpflichtige Abfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert.
Art. 3 Begriffe
1 Als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben. Entsorgungsunternehmen, die Abfälle zur Entsorgung an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte weiterleiten, gelten ebenfalls als Abgeberbetriebe. Nicht als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.
2 Als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, sowie Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden. Nicht als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.
3 Als grenzüberschreitend gilt der Verkehr mit Abfällen, wenn diese über die schweizerische Zollgrenze verbracht werden.
2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland
1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen
Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber
1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor der Übergabe von Abfällen abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt.
2 Sie dürfen Sonderabfälle sowie rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.
3 Abgeberbetriebe dürfen sämtliche anderen kontrollpflichtigen Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.
Art. 5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen
1 Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen.
2 Sie dürfen Sonderabfällen mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens Zuschlagstoffe beifügen, wenn damit:
- a. die Gefahren beim Transport vermindert werden; und
- b. die Entsorgung nicht erschwert wird.
3 Die kantonale Behörde kann Abgeberbetrieben für die regelmässige Übergabe grosser Mengen von Sonderabfällen das Vermischen oder Verdünnen erlauben, wenn:
- a. dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen;
- b. dies aus betrieblichen Gründen sinnvoll ist; und
- c. dadurch die Umwelt nicht stärker belastet wird.
4 Entsorgungsunternehmen dürfen Sonderabfälle für die Übergabe vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen.
5 Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen
5 gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle.
Art. 6 Begleitscheine für Sonderabfälle
1 Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.
2 Keine Begleitscheine sind nötig für die Übergabe von Sonderabfällen:
- a. in Mengen bis 50 kg einschliesslich Gebinde pro Abfallcode und Lieferung (Kleinmengen); für die Übergabe betriebsspezifischer Sonderabfälle muss der Abgeberbetrieb dem Entsorgungsunternehmen seinen Namen und seine Adresse oder seine Betriebsnummer (Art. 40 Abs. 1) angeben und während mindestens 5 Jahren einen Beleg über die Übergabe aufbewahren; ausgenommen ist die Übergabe von Abfällen nach den Buchstaben b–e;
- b. in unveränderter Zusammensetzung und in der Originalverpackung an den Händler, von dem das Produkt stammt, oder an den Hersteller oder Importeur des Produktes (Warenretouren);
- c. zur Zwischenlagerung an eine andere Betriebsstätte des gleichen Unternehmens, soweit es sich um Produkte handelt, welche das Unternehmen im Kleinverkauf abgibt und von Haushalten als Abfälle zurücknimmt;
- d. die im Auftrag des Kantons bei Abgeberbetrieben eingesammelt und der Entsorgung zugeführt werden, soweit es sich um Produkte handelt, die die Unternehmen im Kleinverkauf abgeben und von Haushalten als Abfälle zurücknehmen;
- e. zur Zwischenlagerung an Unternehmen, die keine Bewilligung nach Artikel 8 benötigen.
3 Abgeberbetriebe müssen dem Transporteur und dem Entsorgungsunternehmen zusätzliche Angaben über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Abfälle machen, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens oder für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nötig sind.
Art. 7 Kennzeichnung von Sonderabfällen
1 Abgeberbetriebe müssen Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen mit folgenden Angaben kennzeichnen:
- a. mit den Aufschriften «Sonderabfälle», «déchets spéciaux» und «rifiuti speciali»;
- b. mit dem Abfallcode oder der Bezeichnung der Abfälle nach dem Abfallverzeichnis;
- c. mit der Nummer des Begleitscheins.
2 Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Sonderabfälle ohne Begleitscheine übergeben werden dürfen.
2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen
Art. 8 Bewilligungspflicht
1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
- a. Unternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle lediglich einsammeln;
- b. Unternehmen, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-
6 verpflichtet sind und die Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 diese Batterien oder Akkumulatoren lediglich zwischenlagern;
- c. Unternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle, die sie auf Grund anderer Vorschriften zurücknehmen müssen oder im Rahmen einer von der kantonalen Behörde anerkannten Branchenvereinbarung zurücknehmen, lediglich zwischenlagern;
- d. Unternehmen, die Produkte, die sie im Kleinverkauf abgeben, von Haushalten als Abfälle zurücknehmen und lediglich zwischenlagern;
- e. von Behörden bezeichnete Sammelstellen, die ausschliesslich Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren oder Batterien (mit Ausnahme von Bleiakkumulatoren) oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen und lediglich zwischenlagern.
Art. 9 Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch muss Angaben darüber enthalten:
- a. welche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen werden sollen;
- b. wie die Abfälle bei der Entgegennahme kontrolliert werden sollen;
- c. wie die Abfälle entsorgt werden sollen;
- d. über welche Anlagen, Einrichtungen und Fachleute das Entsorgungsunternehmen verfügt, damit die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können.
Art. 10 Erteilung der Bewilligung
1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen.
2 Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest:
- a. welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen;
- b. wie die Abfälle entsorgt werden;
- c. welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen und Einrichtungen, Beizug von Fachleuten.
3 Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre.
4 Sie sendet dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) umgehend eine Kopie der Bewilligung.
Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Sonderabfällen
1 Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen:
- a. ob sie zur Entgegennahme berechtigt sind;
- b. ob die Sonderabfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen.
2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen; offensichtlich fehlerhafte Angaben korrigieren sie in Absprache mit dem Abgeberbetrieb.
3 Stellen sie fest, dass sie nicht berechtigt sind, die Sonderabfälle entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weisen sie die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgen in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Umweltgefährdung informieren sie die kantonale Behörde.
Art. 12 Meldepflichten
1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Sonderabfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgeberbetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BUWAL und der kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:
- a. eigene Betriebsnummer und jene des Abgeberbetriebs;
- b. Datum der Anlieferung;
- c. Mengen und Codes der entgegengenommenen Abfälle;
- d. angewendete Entsorgungsverfahren;
- e. Nummer des Begleitscheins.
2 Das UVEK bezeichnet in einer Verordnung die Entsorgungsverfahren; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.
3 Die Meldung muss innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals erfolgen. Sie kann entweder durch eine Online-Eingabe in die vom BUWAL zur Verfügung gestellte elektronische Datenbank oder per Brief, Fax oder E-Mail an das BUWAL und die kantonale Behörde erfolgen.
4 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen der kantonalen Behörde über diese Abfälle jährlich Folgendes melden:
- a. eigene Betriebsnummer;
- b. Jahresmengen der entgegengenommenen Abfälle und die auf sie angewendeten Entsorgungsverfahren;
- c. Jahresmengen der weitergeleiteten Abfälle und die für sie vorgesehenen Entsorgungsverfahren.
5 Die Kantone leiten die Meldungen nach Absatz 4 an das BUWAL weiter.
3. Abschnitt: Transport von Sonderabfällen
Art. 13
1 Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Sonderabfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur transportieren, wenn:
- a. die erforderlichen Begleitscheine nach Anhang 1 mitgeführt werden;
- b. das Entsorgungsunternehmen auf den Begleitscheinen eingetragen ist;
- c. die Abfälle nach den Vorschriften von Artikel 7 gekennzeichnet sind.
2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen.
3 Sie dürfen die Abfälle nur den auf den Begleitscheinen eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben.
4 Können sie die Abfälle den Entsorgungsunternehmen nicht übergeben, so müssen sie die Abfälle dem Abgeberbetrieb zurückgeben oder in Absprache mit diesem an berechtigte Dritte übergeben. Ist ihnen die Rückgabe an den Abgeberbetrieb oder die Übergabe an Dritte nicht möglich oder nicht zuzumuten, so müssen sie umgehend die kantonale Behörde informieren.
3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen
1. Abschnitt: Ausund Einfuhrbeschränkungen
Art. 14
1 Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in Staaten, die:
- a. Mitglied der OECD sind; und
- b. Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.
2 Die Einfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.
3 Als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten:
- a. Sonderabfälle;
- b. andere kontrollpflichtige Abfälle;
- c. weitere Abfälle, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie gehören einer Gruppe nach Anlage I des Basler Übereinkommens an und weisen eine gefährliche Eigenschaft nach Anlage III des Übereinkommens auf. 2. Sie sind Abfälle nach Anlage II oder VIII des Basler Übereinkommens. 3. Sie sind Abfälle nach der gelben Abfallliste des OECD-Beschlusses.
2. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 15 Bewilligungspflicht
1 Wer Abfälle ausführt, benötigt eine Bewilligung des BUWAL. Eine Kopie der Bewilligung ist dem Schweizer Zoll beim Grenzübertritt vorzuweisen.
2 Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle zur Verwertung exportiert:
- a. in einen Mitgliedstaat der OECD, wenn: 1. es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Beschlusses sind und sie nicht als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten; oder 2. die Abfälle Proben von Abfällen nach der gelben Abfallliste des OECD-Beschlusses sind und ausgeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Verwertung abzuklären; diese Ausfuhr darf nur so viele Abfallproben wie nötig umfassen, höchstens aber 25 kg;
- b. in einen Staat, der nicht Mitglied der OECD ist, wenn die Abfälle: 1. Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens sind, und 2. nicht als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten.
3 Das UVEK legt in einer Verordnung fest, welche Entsorgungsverfahren als Verwertung gelten; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.
4 Der Exporteur darf einen bewilligungsfreien Export nach Absatz 2 nur dann durchführen, wenn er sich vorgängig Unterlagen beschafft hat, aus denen hervorgeht, dass die geplante Verwertung umweltverträglich ist. Der Exporteur muss die Unterlagen mindestens ein Jahr über das Datum der Ausfuhr hinaus aufbewahren.
Art. 16 Gesuch
1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss enthalten:
- a. den Nachweis, dass die geplante Ausfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten notifiziert worden ist;
- b. den Nachweis, dass die geplante Entsorgung umweltverträglich ist, insbesondere dass sie dem Stand der Technik entspricht;
- c. bei Siedlungsabfällen, brennbaren vermischten Bauabfällen, Klärschlamm aus der öffentlichen Abwasserreinigung und Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt sowie bei Abfällen, für die ein Einzugsgebiet nach Artikel
31 b oder 31 c USG festgelegt wurde: den Nachweis, dass die Ausfuhr in einer Vereinbarung im Rahmen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist oder dass die Entsorgung im Inland aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist;
- d. bei Sonderabfällen sowie bei Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle: den Nachweis, dass die Entsorgung im Inland nicht möglich oder nicht sinnvoll ist;
- e. eine Kopie des ausgefüllten Notifizierungsbogens;
- f. eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge; bei unbefristeten Verträgen ist eine Bestätigung beizulegen, dass die Verträge noch gültig sind.
2 Der Exporteur sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, umgehend eine Kopie des Notifizierungsbogens.
Art. 17 Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung
1 Das BUWAL bewilligt die Ausfuhr, wenn:
- a. das Gesuch vollständig ist und die nach Artikel 16 notwendigen Nachweise erbracht sind;
- b. die Zustimmungen des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten, die nach völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Beschlüssen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen erforderlich sind, vorliegen;
- c. die Ausfuhr keine völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Beschlüsse über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen verletzt.
2 Sollen Bauabfälle ins grenznahe Ausland zur Ablagerung in einer Deponie oder zu Rekultivierungen ausgeführt werden, so holt das BUWAL bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Entsorgung die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 18 Befristung der Bewilligungen
1 Das BUWAL befristet die Bewilligung auf höchstens ein Jahr.
2 Verfügt das Entsorgungsunternehmen im Einfuhrstaat über eine generelle Einfuhrberechtigung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Beschlusses, so kann das BUWAL die Bewilligung auf höchstens 3 Jahre befristen.
Art. 19 Behandlungsfristen und Information des betroffenen Kantons
1 Das BUWAL entscheidet über das Gesuch innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat.
2 Sieht das Recht des Einfuhroder eines Durchfuhrstaates für die Zustimmung zur Einoder Durchfuhr längere Fristen vor, so entscheidet das BUWAL spätestens
5 Tage, nachdem die Stellungnahme dieses Staates vorliegt.
3 Das BUWAL sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, eine Kopie der Verfügung.
Art. 20 Sicherstellung der Entsorgungskosten
1 Muss der Exporteur nach dem Recht des Einfuhrstaates oder eines Durchfuhrstaates die Entsorgungskosten sicherstellen, so setzt das BUWAL auf Gesuch des Exporteurs einen angemessenen Betrag zu Gunsten des BUWAL fest und bestätigt den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten Höhe und Bestand der Sicherstellung.
2 Die Sicherstellung kann in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung erfolgen.
Art. 21 Mitteilungspflicht
Erhält ein Exporteur Kenntnis, dass die Entsorgung seiner ausgeführten Abfälle nicht gemäss der ihm erteilten Bewilligung durchgeführt werden kann oder dass sie sich wesentlich verzögert, so muss er dies dem BUWAL umgehend mitteilen.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 22 Zustimmungserfordernis
1 Abfälle dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des BUWAL eingeführt werden. Eine Kopie der Zustimmung ist dem Schweizer Zoll beim Grenzübertritt vorzuweisen.
2 Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle zur Verwertung eingeführt werden sollen:
- a. aus einem Mitgliedstaat der OECD, wenn: 1. es Abfälle nach der grünen Abfallliste des OECD-Beschlusses sind und sie nicht als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten; oder 2. die Abfälle Proben von Abfällen nach der gelben Abfallliste des OECD-Beschlusses sind und eingeführt werden, um die technische Möglichkeit ihrer Verwertung abzuklären; diese Einfuhr darf nur so viele Abfallproben wie nötig umfassen, höchstens aber 25 kg;
- b. aus Staaten, die nicht Mitglied der OECD sind, wenn die Abfälle: 1. Abfälle nach Anlage IX des Basler Übereinkommens sind; und 2. nicht als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten.
Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung
1 Das BUWAL stimmt der Einfuhr zu, wenn:
- a. ein vollständig ausgefüllter Notifizierungsbogen vorliegt;
- b. das Entsorgungsunternehmen über die erforderlichen Bewilligungen und über genügend Kapazitäten verfügt;
- c. das Entsorgungsunternehmen Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle bietet; und
- d. ein schriftlicher Vertrag nach Anhang 2 zwischen dem Exporteur im Ausland und dem Entsorgungsunternehmen vorliegt; ist der Vertrag unbefristet, so muss zudem eine Bestätigung vorliegen, dass der Vertrag noch gültig ist.
2 Das BUWAL holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 24 Befristung der Zustimmung
Das BUWAL befristet die Zustimmung auf höchstens ein Jahr.
Art. 25 Behandlungsfristen und Information
1 Das BUWAL bestätigt dem Exporteur im Ausland sowie den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.
2 Es entscheidet innert 30 Tagen nach Versand dieser Bestätigung, ob es der geplanten Einfuhr in die Schweiz zustimmt, und teilt dies dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie den betroffenen Kantonen mit.
Art. 26 Notifizierung durch das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz
Unterliegt die Einfuhr von Abfällen nur nach schweizerischem Recht einer Kontrolle, so sorgt das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz dafür, dass die Einfuhr dem BUWAL notifiziert wird.
Art. 27 Mitteilungspflicht
1 Kann der Transporteur die eingeführten Abfälle nicht dem nach der Notifizierung vorgesehenen Entsorgungsunternehmen übergeben, so muss er dies dem BUWAL und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.
2 Kann die Entsorgung von eingeführten Abfällen nicht gemäss der Notifizierung durchgeführt werden oder verzögert sich die Entsorgung wesentlich, so muss das Entsorgungsunternehmen dies dem BUWAL und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.
Art. 28 Entsorgungsbestätigung
Das Entsorgungsunternehmen muss dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BUWAL auf dem Begleitschein innert 30 Tagen nach Abschluss der Entsorgung, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung der Abfälle, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle bestätigen.
4. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 29 Kontrolle bei der Durchfuhr
1 Abfälle nach dem Basler Übereinkommen dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BUWAL notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat.
2 Das BUWAL bestätigt dem Exporteur sowie den zuständigen Behörden im Ausland innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.
3 Es verbietet die Durchfuhr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:
- a. die vorgesehene Entsorgung der Abfälle die Umwelt gefährden kann; oder
- b. ein unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens vorliegt.
Art. 30 Deklaration von Sonderabfällen
Sonderabfälle müssen auf den Durchfuhrzolldokumenten als solche deklariert werden.
5. Abschnitt: Notifizierung und Kennzeichnung
Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine
1 Für die Aus-, Einund Durchfuhr von Abfällen sind die entsprechenden internationalen Notifizierungsbogen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:
- a. Basler Übereinkommen;
- b. Anhang 8 des OECD-Beschlusses; oder
7 c. Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft.
2 Das BUWAL stellt die Notifizierungsbogen und Begleitscheine des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses auf einer elektronischen Datenbank zur Verfügung.
3 Wer Abfälle ausführt, muss:
- a. vor dem Transportbeginn auf dem Begleitschein die erforderlichen Angaben eintragen;
- b. eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins und den vom Entsorgungsunternehmen im Ausland zurückerhaltenen Begleitschein einschliesslich der Entsorgungsbestätigung während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
4 Wer Abfälle einführt, muss:
- a. auf dem Begleitschein die erforderlichen Angaben eintragen;
- b. dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BUWAL jeweils innert 3 Arbeitstagen nach Anlieferung der Abfälle eine Kopie des Begleitscheins zurücksenden;
- c. den Begleitschein während mindestens 5 Jahren aufbewahren.
5 Wer Abfälle ausoder einführt, muss:
- a. den Schweizer Zollorganen die Abfälle als solche deklarieren; und
- b. dafür sorgen, dass beim Grenzübertritt den Zollorganen eine Kopie des Begleitscheins abgegeben wird.
6 Wer Abfälle, die ausoder eingeführt werden, transportiert, muss sich vergewissern, dass die notwendigen Begleitscheine mitgeführt werden. Er muss auf dem Begleitschein die erforderlichen Angaben machen.
7 Keine Begleitscheine sind notwendig, wenn die Aus-, Einoder Durchfuhr von Abfällen dem BUWAL nicht notifiziert werden muss.
8 Wer Abfälle bewilligungsfrei nach Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 2 ausoder einführt, muss dafür sorgen, dass mit den Abfällen folgende von ihm unterschriebenen Angaben mitgeführt werden:
- a. Name und Adresse des Exporteurs;
- b. Bezeichnung und Code der Abfälle;
- c. Menge der Abfälle;
- d. Name und Adresse des Importeurs;
- e. Art des Verwertungsverfahrens.
Art. 32 Kennzeichnung von Sonderabfällen
1 Sonderabfälle, die eingeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 oder mit einer im Herkunftsland gebräuchlichen entsprechenden Bezeichnung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sein.
2 Sonderabfälle, die ausgeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 gekennzeichnet sein.
3 Für die Kennzeichnung muss sorgen:
- a. bei der Ausfuhr: der Exporteur;
- b. bei der Einfuhr: das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz.
4 Der Transporteur muss sich für den Transport auf schweizerischem Gebiet vergewissern, dass die Sonderabfälle gekennzeichnet sind.
6. Abschnitt: Rücknahme
Art. 33 Bei erlaubtem Verkehr
1 Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BUWAL den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr nicht als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommen gilt, zur Rücknahme der Abfälle, wenn:
- a. die Entsorgung der Abfälle nicht gemäss dem Vertrag des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland zu Ende geführt werden kann;
- b. eine andere umweltverträgliche Entsorgung im Ausland innerhalb von
90 Tagen nach Eingang der Anzeige oder nach einer zwischen der zuständigen ausländischen Behörde und dem BUWAL vereinbarten längeren Frist nicht möglich ist; und
- c. feststeht, dass das Verhalten des Importeurs oder des Entsorgungsunternehmens im Ausland bei der Einfuhr der Abfälle nicht als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens gilt.
2 Das BUWAL verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als
2 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist oder die Behörde des Einfuhrstaates nachweist, dass eine frühere Anzeige nicht möglich war.
Art. 34 Bei unerlaubtem Verkehr
1 Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BUWAL den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens gilt, zur Rücknahme der Abfälle.
2 Es verfügt die Rücknahme spätestens 30 Tage nach Eingang der vollständigen Anzeige oder innerhalb einer längeren zwischen den betroffenen Behörden vereinbarten Frist.
3 Ist die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle in der Schweiz nicht möglich, so verpflichtet das BUWAL den Exporteur, dafür zu sorgen, dass die Abfälle im Ausland umweltverträglich entsorgt werden.
4 Das BUWAL verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als ein Jahr nach Kenntnis der vorschriftswidrigen Ausfuhr und nicht später als 10 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist.
Art. 35 Anzeige
1 Die Anzeige zur Rücknahme von Abfällen muss schriftlich erfolgen.
2 Sie muss enthalten:
- a. eine Begründung;
- b. möglichst genaue Angaben über die Art und Menge der Abfälle sowie über den Ort und die Verhältnisse der Zwischenlagerung;
- c. Unterlagen über die Ausfuhr.
7. Abschnitt: Verkehr mit Sonderabfällen im Ausland
Art. 36
1 Wer von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten organisiert oder daran beteiligt ist, muss dem BUWAL:
- a. diese Tätigkeit jährlich melden;
- b. für jeden geplanten eine Landesgrenze überschreitenden Verkehr eine Kopie des Notifizierungsbogens senden.
2 Das BUWAL informiert die zuständigen Behörden im Ausland und das Sekretariat des Basler Übereinkommens, wenn es feststellt, dass es sich bei einem geplanten eine Landesgrenze überschreitenden Verkehr um einen unerlaubten Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens handelt.
4. Kapitel: Vollzug
Art. 37 Vollzug durch die Kantone und den Bund
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Art. 38 Koordination zwischen den Bundesbehörden
1 Erfordert die Ausoder Einfuhr von Abfällen eine Bewilligung oder Zustimmung mehrerer Bundesbehörden, so koordinieren diese ihre Verfahren.
2 Das BUWAL darf in diesen Fällen eine Bewilligung oder Zustimmung nach dieser Verordnung nur erteilen, wenn die Bewilligung oder Zustimmung der anderen Bundesbehörde vorliegt.
Art. 39 Vollzugshilfen
1 Das UVEK erlässt eine Vollzugshilfe zur Beurteilung, ob die Entsorgung von Sonderabfällen sowie von Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle im Inland möglich und sinnvoll ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. d). Es berücksichtigt dabei insbesondere:
- a. die bestehende Infrastruktur zur Entsorgung dieser Abfälle im Inund Ausland;
- b. den Stand der Technik der Entsorgungsanlagen im Inund Ausland;
- c. die nach dem Basler Übereinkommen geforderte Entsorgungsautonomie und Entsorgungssicherheit im Inland;
- d. die Höhe der Entsorgungskosten im Inund Ausland.
2 Beim Erlass von Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung arbeiten das UVEK und das BUWAL mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone erteilen den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen und dafür eine Bewilligung benötigen, nach den Vorgaben des BUWAL eine Betriebsnummer.
2 Sie sorgen dafür, dass die Entsorgungsunternehmen, die in ihrem Gebiet Betriebsstätten unterhalten, ihre Meldepflichten erfüllen.
3 Sie geben schriftliche Meldungen nach Artikel 12 Absatz 1 in die elektronische Datenbank ein.
4 Sie unterstützen die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben.
Art. 41 Elektronische Datenbank und Datenzugriff
1 Das BUWAL betreibt für die Meldungen nach Artikel 12 und für Daten über die Ausfuhr von Sonderabfällen eine elektronische Datenbank.
2 Es gibt bei jeder Ausfuhr von Sonderabfällen folgende Daten in die Datenbank ein:
- a. Betriebsnummer des Abgeberbetriebs in der Schweiz und des Entsorgungsunternehmens im Ausland;
- b. Menge und Code der ausgeführten Sonderabfälle;
- c. Datum der Ausfuhr;
- d. angewendetes Entsorgungsverfahren;
- e. Nummer des Begleitscheins.
3 Die Kantone haben Zugriff auf die sie betreffenden Daten.
Art. 42 Statistik und Liste der Abgeberbetriebe und
Entsorgungsunternehmen
1 Das BUWAL veröffentlicht einmal jährlich eine Statistik der Sonderabfälle mit Angaben über:
- a. Art und Menge der entsorgten Sonderabfälle;
- b. die für Sonderabfälle angewendeten Entsorgungsverfahren;
- c. Art und Menge der ausund der eingeführten Sonderabfälle.
2 Es veröffentlicht periodisch eine Statistik mit Angaben über die Art und die Menge der entsorgten anderen kontrollpflichtigen Abfälle.
3 Es veröffentlicht auf dem Internet eine Liste:
- a. der Abgeberbetriebe in der Schweiz, die Sonderabfälle übergeben;
- b. der Entsorgungsunternehmen in der Schweiz, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen, mit Angabe der Art der Abfälle, die sie entsorgen, und der Art der Entsorgungsverfahren.
Art. 43 Aufgaben der Zollorgane
1 Die Zollorgane überprüfen die Begleitscheine bei:
- a. der Ausund der Einfuhr von Abfällen; sie stempeln die Begleitscheine und übermitteln dem BUWAL Kopien;
- b. der Durchfuhr von Abfällen.
2 Sie verweigern:
- a. die Aus-, Einoder Durchfuhr von Abfällen, wenn die notwendigen Begleitscheine nicht vorliegen oder darin wichtige Angaben fehlen;
- b. die Ausoder Einfuhr von Abfällen, wenn die nach dieser Verordnung notwendige Bewilligung oder Zustimmung des BUWAL nicht vorliegt.
3 In Fällen nach Absatz 2 können sie Sendungen mit Abfällen an der Grenze zurückweisen und den Grenzkanton für die Entnahme und Untersuchung von Abfallproben beiziehen.
4 Über zurückgewiesene Sendungen informieren die Zollorgane das BUWAL.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 3 geregelt.
Art. 45 Übergangsbestimmungen
1 Folgende Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig:
8 a. Bewilligungen nach Artikel 16 der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen;
9 b. Bewilligungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
2 Bewilligungen des BUWAL zur Ausfuhr von Abfällen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006 gültig.
3 Entsorgungsunternehmen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, müssen spätestens bis zum 30. Juni 2006 ein Gesuch für eine Bewilligung nach Artikel 8 einreichen; vorbehalten bleibt Absatz 1 Buchstabe b. Sie dürfen die Abfälle noch spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ohne Bewilligung entgegennehmen.
Art. 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 0.814.05
[^3]: SR 916.441.22
[^4]: 2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3 ff.); zuletzt geändert durch Entscheidung 2001/573/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18 f.)
[^5]: SR 814.600
[^6]: SR 814.81
[^7]: ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70 ff.
[^8]: [AS 1987 55, 2005 2695 Ziff. II 12]
[^9]: SR 814.620