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Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Geltender Text a fecha 2006-01-01

gestützt auf die Artikel 30 b Absatz 1, 30 f Absätze 1–3, 30 g Absatz 1, 39 Absatz 1

1 (USG) und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

2 sowie in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) und des OECD-Beschlusses C(2001)107/FINAL vom 14. Juni 2001 betreffend die Änderungen des Beschlusses C(92)39/FINAL über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind (OECD-Beschluss), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.

2 Sie regelt:

3 Sie gilt nicht:

4 Vorbehalten bleiben:

3 c. Vorschriften der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.

Art. 2 Abfallverzeichnis

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis. Es berücksich-

4 tigt dabei das Abfallverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft .

2 Es bezeichnet im Abfallverzeichnis als:

Art. 3 Begriffe

1 Als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben. Entsorgungsunternehmen, die Abfälle zur Entsorgung an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte weiterleiten, gelten ebenfalls als Abgeberbetriebe. Nicht als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.

2 Als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, sowie Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden. Nicht als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.

3 Als grenzüberschreitend gilt der Verkehr mit Abfällen, wenn diese über die schweizerische Zollgrenze verbracht werden.

2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland

1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen

Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber

1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor der Übergabe von Abfällen abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt.

2 Sie dürfen Sonderabfälle sowie rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

3 Abgeberbetriebe dürfen sämtliche anderen kontrollpflichtigen Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

Art. 5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen

1 Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen.

2 Sie dürfen Sonderabfällen mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens Zuschlagstoffe beifügen, wenn damit:

3 Die kantonale Behörde kann Abgeberbetrieben für die regelmässige Übergabe grosser Mengen von Sonderabfällen das Vermischen oder Verdünnen erlauben, wenn:

4 Entsorgungsunternehmen dürfen Sonderabfälle für die Übergabe vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen.

5 Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

5 gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle.

Art. 6 Begleitscheine für Sonderabfälle

1 Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.

2 Keine Begleitscheine sind nötig für die Übergabe von Sonderabfällen:

3 Abgeberbetriebe müssen dem Transporteur und dem Entsorgungsunternehmen zusätzliche Angaben über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Abfälle machen, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens oder für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nötig sind.

Art. 7 Kennzeichnung von Sonderabfällen

1 Abgeberbetriebe müssen Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen mit folgenden Angaben kennzeichnen:

2 Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Sonderabfälle ohne Begleitscheine übergeben werden dürfen.

2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen

Art. 8 Bewilligungspflicht

1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:

6 verpflichtet sind und die Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 diese Batterien oder Akkumulatoren lediglich zwischenlagern;

Art. 9 Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss Angaben darüber enthalten:

Art. 10 Erteilung der Bewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen.

2 Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest:

3 Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre.

4 Sie sendet dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) umgehend eine Kopie der Bewilligung.

Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Sonderabfällen

1 Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen:

2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen; offensichtlich fehlerhafte Angaben korrigieren sie in Absprache mit dem Abgeberbetrieb.

3 Stellen sie fest, dass sie nicht berechtigt sind, die Sonderabfälle entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weisen sie die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgen in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Umweltgefährdung informieren sie die kantonale Behörde.

Art. 12 Meldepflichten

1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Sonderabfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgeberbetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BUWAL und der kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:

2 Das UVEK bezeichnet in einer Verordnung die Entsorgungsverfahren; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.

3 Die Meldung muss innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals erfolgen. Sie kann entweder durch eine Online-Eingabe in die vom BUWAL zur Verfügung gestellte elektronische Datenbank oder per Brief, Fax oder E-Mail an das BUWAL und die kantonale Behörde erfolgen.

4 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen der kantonalen Behörde über diese Abfälle jährlich Folgendes melden:

5 Die Kantone leiten die Meldungen nach Absatz 4 an das BUWAL weiter.

3. Abschnitt: Transport von Sonderabfällen

Art. 13

1 Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Sonderabfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur transportieren, wenn:

2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen.

3 Sie dürfen die Abfälle nur den auf den Begleitscheinen eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben.

4 Können sie die Abfälle den Entsorgungsunternehmen nicht übergeben, so müssen sie die Abfälle dem Abgeberbetrieb zurückgeben oder in Absprache mit diesem an berechtigte Dritte übergeben. Ist ihnen die Rückgabe an den Abgeberbetrieb oder die Übergabe an Dritte nicht möglich oder nicht zuzumuten, so müssen sie umgehend die kantonale Behörde informieren.

3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

1. Abschnitt: Ausund Einfuhrbeschränkungen

Art. 14

1 Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in Staaten, die:

2 Die Einfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.

3 Als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten:

2. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 15 Bewilligungspflicht

1 Wer Abfälle ausführt, benötigt eine Bewilligung des BUWAL. Eine Kopie der Bewilligung ist dem Schweizer Zoll beim Grenzübertritt vorzuweisen.

2 Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle zur Verwertung exportiert:

3 Das UVEK legt in einer Verordnung fest, welche Entsorgungsverfahren als Verwertung gelten; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.

4 Der Exporteur darf einen bewilligungsfreien Export nach Absatz 2 nur dann durchführen, wenn er sich vorgängig Unterlagen beschafft hat, aus denen hervorgeht, dass die geplante Verwertung umweltverträglich ist. Der Exporteur muss die Unterlagen mindestens ein Jahr über das Datum der Ausfuhr hinaus aufbewahren.

Art. 16 Gesuch

1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss enthalten:

31 b oder 31 c USG festgelegt wurde: den Nachweis, dass die Ausfuhr in einer Vereinbarung im Rahmen der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist oder dass die Entsorgung im Inland aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist;

2 Der Exporteur sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, umgehend eine Kopie des Notifizierungsbogens.

Art. 17 Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung

1 Das BUWAL bewilligt die Ausfuhr, wenn:

2 Sollen Bauabfälle ins grenznahe Ausland zur Ablagerung in einer Deponie oder zu Rekultivierungen ausgeführt werden, so holt das BUWAL bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Entsorgung die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

Art. 18 Befristung der Bewilligungen

1 Das BUWAL befristet die Bewilligung auf höchstens ein Jahr.

2 Verfügt das Entsorgungsunternehmen im Einfuhrstaat über eine generelle Einfuhrberechtigung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Beschlusses, so kann das BUWAL die Bewilligung auf höchstens 3 Jahre befristen.

Art. 19 Behandlungsfristen und Information des betroffenen Kantons

1 Das BUWAL entscheidet über das Gesuch innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat.

2 Sieht das Recht des Einfuhroder eines Durchfuhrstaates für die Zustimmung zur Einoder Durchfuhr längere Fristen vor, so entscheidet das BUWAL spätestens

5 Tage, nachdem die Stellungnahme dieses Staates vorliegt.

3 Das BUWAL sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, eine Kopie der Verfügung.

Art. 20 Sicherstellung der Entsorgungskosten

1 Muss der Exporteur nach dem Recht des Einfuhrstaates oder eines Durchfuhrstaates die Entsorgungskosten sicherstellen, so setzt das BUWAL auf Gesuch des Exporteurs einen angemessenen Betrag zu Gunsten des BUWAL fest und bestätigt den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten Höhe und Bestand der Sicherstellung.

2 Die Sicherstellung kann in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung erfolgen.

Art. 21 Mitteilungspflicht

Erhält ein Exporteur Kenntnis, dass die Entsorgung seiner ausgeführten Abfälle nicht gemäss der ihm erteilten Bewilligung durchgeführt werden kann oder dass sie sich wesentlich verzögert, so muss er dies dem BUWAL umgehend mitteilen.

3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 22 Zustimmungserfordernis

1 Abfälle dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des BUWAL eingeführt werden. Eine Kopie der Zustimmung ist dem Schweizer Zoll beim Grenzübertritt vorzuweisen.

2 Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle zur Verwertung eingeführt werden sollen:

Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung

1 Das BUWAL stimmt der Einfuhr zu, wenn:

2 Das BUWAL holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

Art. 24 Befristung der Zustimmung

Das BUWAL befristet die Zustimmung auf höchstens ein Jahr.

Art. 25 Behandlungsfristen und Information

1 Das BUWAL bestätigt dem Exporteur im Ausland sowie den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.

2 Es entscheidet innert 30 Tagen nach Versand dieser Bestätigung, ob es der geplanten Einfuhr in die Schweiz zustimmt, und teilt dies dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie den betroffenen Kantonen mit.

Art. 26 Notifizierung durch das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz

Unterliegt die Einfuhr von Abfällen nur nach schweizerischem Recht einer Kontrolle, so sorgt das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz dafür, dass die Einfuhr dem BUWAL notifiziert wird.

Art. 27 Mitteilungspflicht

1 Kann der Transporteur die eingeführten Abfälle nicht dem nach der Notifizierung vorgesehenen Entsorgungsunternehmen übergeben, so muss er dies dem BUWAL und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.

2 Kann die Entsorgung von eingeführten Abfällen nicht gemäss der Notifizierung durchgeführt werden oder verzögert sich die Entsorgung wesentlich, so muss das Entsorgungsunternehmen dies dem BUWAL und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.

Art. 28 Entsorgungsbestätigung

Das Entsorgungsunternehmen muss dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BUWAL auf dem Begleitschein innert 30 Tagen nach Abschluss der Entsorgung, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung der Abfälle, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle bestätigen.

4. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 29 Kontrolle bei der Durchfuhr

1 Abfälle nach dem Basler Übereinkommen dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BUWAL notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat, verboten hat.

2 Das BUWAL bestätigt dem Exporteur sowie den zuständigen Behörden im Ausland innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.

3 Es verbietet die Durchfuhr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:

Art. 30 Deklaration von Sonderabfällen

Sonderabfälle müssen auf den Durchfuhrzolldokumenten als solche deklariert werden.

5. Abschnitt: Notifizierung und Kennzeichnung

Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine

1 Für die Aus-, Einund Durchfuhr von Abfällen sind die entsprechenden internationalen Notifizierungsbogen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:

7 c. Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft.

2 Das BUWAL stellt die Notifizierungsbogen und Begleitscheine des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses auf einer elektronischen Datenbank zur Verfügung.

3 Wer Abfälle ausführt, muss:

4 Wer Abfälle einführt, muss:

5 Wer Abfälle ausoder einführt, muss:

6 Wer Abfälle, die ausoder eingeführt werden, transportiert, muss sich vergewissern, dass die notwendigen Begleitscheine mitgeführt werden. Er muss auf dem Begleitschein die erforderlichen Angaben machen.

7 Keine Begleitscheine sind notwendig, wenn die Aus-, Einoder Durchfuhr von Abfällen dem BUWAL nicht notifiziert werden muss.

8 Wer Abfälle bewilligungsfrei nach Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 22 Absatz 2 ausoder einführt, muss dafür sorgen, dass mit den Abfällen folgende von ihm unterschriebenen Angaben mitgeführt werden:

Art. 32 Kennzeichnung von Sonderabfällen

1 Sonderabfälle, die eingeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 oder mit einer im Herkunftsland gebräuchlichen entsprechenden Bezeichnung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sein.

2 Sonderabfälle, die ausgeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 gekennzeichnet sein.

3 Für die Kennzeichnung muss sorgen:

4 Der Transporteur muss sich für den Transport auf schweizerischem Gebiet vergewissern, dass die Sonderabfälle gekennzeichnet sind.

6. Abschnitt: Rücknahme

Art. 33 Bei erlaubtem Verkehr

1 Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BUWAL den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr nicht als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommen gilt, zur Rücknahme der Abfälle, wenn:

90 Tagen nach Eingang der Anzeige oder nach einer zwischen der zuständigen ausländischen Behörde und dem BUWAL vereinbarten längeren Frist nicht möglich ist; und

2 Das BUWAL verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als

2 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist oder die Behörde des Einfuhrstaates nachweist, dass eine frühere Anzeige nicht möglich war.

Art. 34 Bei unerlaubtem Verkehr

1 Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BUWAL den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens gilt, zur Rücknahme der Abfälle.

2 Es verfügt die Rücknahme spätestens 30 Tage nach Eingang der vollständigen Anzeige oder innerhalb einer längeren zwischen den betroffenen Behörden vereinbarten Frist.

3 Ist die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle in der Schweiz nicht möglich, so verpflichtet das BUWAL den Exporteur, dafür zu sorgen, dass die Abfälle im Ausland umweltverträglich entsorgt werden.

4 Das BUWAL verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als ein Jahr nach Kenntnis der vorschriftswidrigen Ausfuhr und nicht später als 10 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist.

Art. 35 Anzeige

1 Die Anzeige zur Rücknahme von Abfällen muss schriftlich erfolgen.

2 Sie muss enthalten:

7. Abschnitt: Verkehr mit Sonderabfällen im Ausland

Art. 36

1 Wer von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten organisiert oder daran beteiligt ist, muss dem BUWAL:

2 Das BUWAL informiert die zuständigen Behörden im Ausland und das Sekretariat des Basler Übereinkommens, wenn es feststellt, dass es sich bei einem geplanten eine Landesgrenze überschreitenden Verkehr um einen unerlaubten Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens handelt.

4. Kapitel: Vollzug

Art. 37 Vollzug durch die Kantone und den Bund

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

Art. 38 Koordination zwischen den Bundesbehörden

1 Erfordert die Ausoder Einfuhr von Abfällen eine Bewilligung oder Zustimmung mehrerer Bundesbehörden, so koordinieren diese ihre Verfahren.

2 Das BUWAL darf in diesen Fällen eine Bewilligung oder Zustimmung nach dieser Verordnung nur erteilen, wenn die Bewilligung oder Zustimmung der anderen Bundesbehörde vorliegt.

Art. 39 Vollzugshilfen

1 Das UVEK erlässt eine Vollzugshilfe zur Beurteilung, ob die Entsorgung von Sonderabfällen sowie von Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle im Inland möglich und sinnvoll ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. d). Es berücksichtigt dabei insbesondere:

2 Beim Erlass von Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung arbeiten das UVEK und das BUWAL mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.

Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone erteilen den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen und dafür eine Bewilligung benötigen, nach den Vorgaben des BUWAL eine Betriebsnummer.

2 Sie sorgen dafür, dass die Entsorgungsunternehmen, die in ihrem Gebiet Betriebsstätten unterhalten, ihre Meldepflichten erfüllen.

3 Sie geben schriftliche Meldungen nach Artikel 12 Absatz 1 in die elektronische Datenbank ein.

4 Sie unterstützen die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von Abfallproben.

Art. 41 Elektronische Datenbank und Datenzugriff

1 Das BUWAL betreibt für die Meldungen nach Artikel 12 und für Daten über die Ausfuhr von Sonderabfällen eine elektronische Datenbank.

2 Es gibt bei jeder Ausfuhr von Sonderabfällen folgende Daten in die Datenbank ein:

3 Die Kantone haben Zugriff auf die sie betreffenden Daten.

Art. 42 Statistik und Liste der Abgeberbetriebe und

Entsorgungsunternehmen

1 Das BUWAL veröffentlicht einmal jährlich eine Statistik der Sonderabfälle mit Angaben über:

2 Es veröffentlicht periodisch eine Statistik mit Angaben über die Art und die Menge der entsorgten anderen kontrollpflichtigen Abfälle.

3 Es veröffentlicht auf dem Internet eine Liste:

Art. 43 Aufgaben der Zollorgane

1 Die Zollorgane überprüfen die Begleitscheine bei:

2 Sie verweigern:

3 In Fällen nach Absatz 2 können sie Sendungen mit Abfällen an der Grenze zurückweisen und den Grenzkanton für die Entnahme und Untersuchung von Abfallproben beiziehen.

4 Über zurückgewiesene Sendungen informieren die Zollorgane das BUWAL.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 3 geregelt.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1 Folgende Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig:

8 a. Bewilligungen nach Artikel 16 der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen;

9 b. Bewilligungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.

2 Bewilligungen des BUWAL zur Ausfuhr von Abfällen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006 gültig.

3 Entsorgungsunternehmen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, müssen spätestens bis zum 30. Juni 2006 ein Gesuch für eine Bewilligung nach Artikel 8 einreichen; vorbehalten bleibt Absatz 1 Buchstabe b. Sie dürfen die Abfälle noch spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ohne Bewilligung entgegennehmen.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 0.814.05

[^3]: SR 916.441.22

[^4]: 2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3 ff.); zuletzt geändert durch Entscheidung 2001/573/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 18 f.)

[^5]: SR 814.600

[^6]: SR 814.81

[^7]: ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70 ff.

[^8]: [AS 1987 55, 2005 2695 Ziff. II 12]

[^9]: SR 814.620