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Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Geltender Text a fecha 2016-07-01

gestützt auf die Artikel 30 b Absatz 1, 30 f Absätze 1–3, 30 g Absatz 1, 39 Absatz 1

1 (USG), und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

2 in Ausführung des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) und

3 des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107/FINAL vom 14. Juni 2001 betreffend die Änderung des Ratsbeschlusses C(92)39/FINAL vom 30. März 1992 über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen, die

4 zur Verwertung bestimmt sind (OECD-Ratsbeschluss), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.

2 Sie regelt:

3 Sie gilt nicht:

5 6 für tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 23. Juni 2004 über d. die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.

4 Vorbehalten bleiben:

7 c. …

8 Art. 2 Verzeichnisse der Abfälle und der Entsorgungsverfahren

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren. Es berücksichtigt dabei die Verzeichnisse der

9 10 Abfälle und der Entsorgungsverfahren der EU und des Basler Übereinkommens.

2 Es bezeichnet im Abfallverzeichnis als:

11 andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren b. umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisatorische Massnahmen erfordert;

12 andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren c. umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert.

Art. 3 Begriffe

1 Als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die ihre Abfälle an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte übergeben. Entsorgungsunternehmen, die Abfälle zur Entsorgung an örtlich getrennte Betriebsstätten oder an Dritte weiterleiten, gelten ebenfalls als Abgeberbetriebe. Nicht als Abgeberbetriebe gelten Unternehmen und Dienststellen von Behörden, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.

2 Als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, sowie Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden. Nicht als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle Dritter lediglich transportieren.

3 Als grenzüberschreitend gilt der Verkehr mit Abfällen, wenn diese über die schweizerische Zollgrenze verbracht werden.

2. Kapitel: Verkehr mit Abfällen im Inland

1. Abschnitt: Übergabe von Abfällen

Art. 4 Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber

1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor der Übergabe von Abfällen abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt.

2 Sie dürfen Sonderabfälle sowie rückgabepflichtige andere kontrollpflichtige Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

3 Abgeberbetriebe dürfen sämtliche anderen kontrollpflichtigen Abfälle nur solchen Stellen übergeben, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.

Art. 5 Vermischen und Verdünnen von Abfällen

1 Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle für die Übergabe weder vermischen noch verdünnen.

2 Sie dürfen Sonderabfällen mit Zustimmung des Entsorgungsunternehmens Zuschlagstoffe beifügen, wenn damit:

3 Die kantonale Behörde kann Abgeberbetrieben für die regelmässige Übergabe grosser Mengen von Sonderabfällen das Vermischen oder Verdünnen erlauben, wenn:

4 Entsorgungsunternehmen dürfen Sonderabfälle für die Übergabe vermischen oder verdünnen, wenn dies nicht zu dem Zweck geschieht, dass die Abfälle durch die Herabsetzung des Schadstoffgehalts unter weniger strenge Vorschriften fallen.

5 Für das Vermischen und Verdünnen von anderen kontrollpflichtigen Abfällen

13 14 gelten die Vorschriften der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 .

15 Art. 6 Begleitscheinpflicht

1 Abgeberbetriebe müssen bei der Übergabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht Begleitscheine nach Anhang 1

16 verwenden und die erforderlichen Angaben eintragen.

2 Keine Begleitscheine sind nötig für die Übergabe von Sonderabfällen:

3 Abgeberbetriebe müssen dem Transporteur und dem Entsorgungsunternehmen zusätzliche Angaben über die Herkunft, die Zusammensetzung und die Eigenschaften der Abfälle machen, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals oder der Anlagen des Entsorgungsunternehmens oder für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nötig sind.

Art. 7 Kennzeichnung von Sonderabfällen

1 Abgeberbetriebe müssen Verpackungen für den Transport von Sonderabfällen mit folgenden Angaben kennzeichnen:

2 Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Sonderabfälle ohne Begleitscheine übergeben werden dürfen.

2. Abschnitt: Entgegennahme von Abfällen

Art. 8 Bewilligungspflicht

1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:

17 Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 verpflichtet sind und die diese Batterien oder Akkumulatoren lediglich zwischenlagern;

Art. 9 Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss Angaben darüber enthalten:

Art. 10 Erteilung der Bewilligung

1 Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen.

2 Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest:

3 Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre.

4 Sie trägt die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b in die Datenbank des

18 Bundesamts für Umwelt (BAFU) (Art. 41 Abs. 1) ein .

Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit

19 Begleitscheinpflicht

1 Die Entsorgungsunternehmen prüfen bei jeder Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht, bevor sie auf den Begleitscheinen mit ihrer Unterschrift die Entgegennahme bestätigen:

20 b. ob die Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen.

2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen; offensichtlich fehlerhafte Angaben korrigieren sie in Absprache mit dem Abgeberbetrieb.

3 Die Entgegennahme erfolgt am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen kann die Entgegennahme auch am Standort des Abgeberbetriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung han-

21 delt.

4 Stellt ein Entsorgungsunternehmen fest, dass es nicht berechtigt ist, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegenzunehmen oder dass die Abfälle nicht den Angaben auf den Begleitscheinen entsprechen, so weist es die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder sorgt in Absprache mit diesem für die Übergabe der Abfälle an einen berechtigten Dritten. Bei einer Um-

22 weltgefährdung informiert es die kantonale Behörde.

23 Art. 12 Meldepflichten

1 Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen jede Entgegennahme von Abfällen, bei denen Begleitscheine verwendet werden oder der Abgabebetrieb einen Beleg aufbewahren muss, dem BAFU und der

24 kantonalen Behörde mit folgenden Angaben melden:

2 Entsorgungsunternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht entgegennehmen und dafür eine Bewilligung benötigen, müssen dem

25 BAFU und der kantonalen Behörde über diese Abfälle folgende Angaben melden:

3 Die Meldung muss für Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Quartals und für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht innert 30 Arbeitstagen nach Ende jedes Kalenderjahres durch eine Online-Eingabe in die vom BAFU zur Verfü-

26 gung gestellte elektronische Datenbank erfolgen.

3. Abschnitt: Transport von Abfällen mit Begleitscheinpflicht 27

Art. 13

1 Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Abfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur

28 transportieren, wenn:

2 Sie müssen auf den Begleitscheinen die nach Anhang 1 erforderlichen Angaben eintragen.

3 Sie dürfen die Abfälle nur den auf den Begleitscheinen eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben.

4 Können sie die Abfälle den Entsorgungsunternehmen nicht übergeben, so müssen sie die Abfälle dem Abgeberbetrieb zurückgeben oder in Absprache mit diesem an berechtigte Dritte übergeben. Ist ihnen die Rückgabe an den Abgeberbetrieb oder die Übergabe an Dritte nicht möglich oder nicht zuzumuten, so müssen sie umgehend die kantonale Behörde informieren.

3. Kapitel: Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

1. Abschnitt: Ausund Einfuhrbeschränkungen

Art. 14

1 Die Ausfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt in Staaten, die:

29 Mitglied der OECD oder der EU sind; und a.

2 Die Einfuhr von Abfällen nach dem Basler Übereinkommen ist nur erlaubt aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder mit denen eine Übereinkunft nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens besteht.

3 Als Abfälle nach dem Basler Übereinkommen gelten:

30 3. Sie sind Abfälle nach der gelben Abfallliste des OECD-Ratsbeschlusses.

2. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 15 Bewilligungspflicht

1 31 Wer Abfälle ausführt, benötigt eine Bewilligung des BAFU.

2 Keine Bewilligung benötigt, wer Abfälle ausführt:

32 nötig ausgeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.

3 Das UVEK legt in einer Verordnung fest, welche Entsorgungsverfahren als Verwertung gelten; es orientiert sich dabei am Basler Übereinkommen.

4 Der Exporteur darf einen bewilligungsfreien Export nach Absatz 2 nur dann durchführen, wenn er sich vorgängig Unterlagen beschafft hat, aus denen hervorgeht, dass die geplante Verwertung umweltverträglich ist. Der Exporteur muss die Unterlagen mindestens ein Jahr über das Datum der Ausfuhr hinaus aufbewahren.

33 Art. 16 Gesuch

1 Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten:

34 den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss a. Artikel 17 Buchstaben a–f erfüllt sind;

2 Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein.

3 Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein.

4 Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs.

35 Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung Art. 17 Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn:

36 c. für die folgenden Abfälle die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist: 1. Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Unternehmen, 2. Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, 3. Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung, 4. brennbare, vermischte Bauabfälle;

37 f. eine ausreichende Sicherheitsleistung nach Artikel 20 erbracht ist.

Art. 18 Befristung der Bewilligungen

1 38 Das BAFU befristet die Bewilligung auf höchstens ein Jahr.

2 Verfügt das Entsorgungsunternehmen im Einfuhrstaat über eine vorherige Zustimmung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Ratsbeschlusses, so kann das

39 BAFU die Bewilligung auf höchstens 3 Jahre befristen.

Art. 19 Behandlungsfristen und Information des betroffenen Kantons

1 Das BAFU entscheidet über das Gesuch innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat.

2 Sieht das Recht des Einfuhroder eines Durchfuhrstaates für die Zustimmung zur Einoder Durchfuhr längere Fristen vor, so entscheidet das BAFU spätestens

5 Tage, nachdem die Stellungnahme dieses Staates vorliegt.

3 Das BAFU sendet demjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, eine Kopie der Verfügung.

40 Art. 20 Sicherheitsleistung

1 Wer bewilligungspflichtige Abfälle ausführt, muss eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung zugunsten des BAFU erbringen.

2 Die Sicherheitsleistung dient zur Deckung sämtlicher Kosten, die anfallen, wenn der Exporteur den Pflichten gemäss Artikel 33 und 34 nicht nachkommt.

3 Das BAFU legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Sicherheitsleistung erbracht werden muss.

4 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für:

5 Die Sicherheitsleistung muss mindestens für die Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie für die darauffolgenden 360 Tage erbracht werden. Das BAFU gibt die Sicherheitsleistung auf Verlangen des Exporteurs frei, wenn dieser mittels Entsorgungsnachweis nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe e belegt, dass die Entsorgung der Abfälle im Ausland erfolgt ist.

Art. 21 Mitteilungspflicht

Erhält ein Exporteur Kenntnis, dass die Entsorgung seiner ausgeführten Abfälle nicht gemäss der ihm erteilten Bewilligung durchgeführt werden kann oder dass sie sich wesentlich verzögert, so muss er dies dem BAFU umgehend mitteilen.

3. Abschnitt: Einfuhr

Art. 22 Zustimmungserfordernis

1 41 Abfälle dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des BAFU eingeführt werden.

2 Keine Zustimmung ist erforderlich, wenn Abfälle eingeführt werden sollen:

42 wie nötig eingeführt werden und eine Probe darf höchstens 25 kg wiegen.

43 Art. 23 Voraussetzungen für die Zustimmung

1 Das BAFU stimmt der Einfuhr zu, wenn:

2 Das BAFU holt vorgängig eine Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.

44 Art. 24 Befristung der Zustimmung

1 Das BAFU befristet die Zustimmung auf höchstens ein Jahr.

2 Es kann die Zustimmung auf höchstens 3 Jahre befristen für Entsorgungsunternehmen, denen es eine vorherige Zustimmung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Ratsbeschlusses erteilt hat.

Art. 25 Behandlungsfristen und Information

1 Das BAFU bestätigt dem Exporteur im Ausland sowie den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.

2 Es entscheidet innert 30 Tagen nach Versand dieser Bestätigung, ob es der geplanten Einfuhr in die Schweiz zustimmt, und teilt dies dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie den betroffenen Kantonen mit.

Art. 26 Notifizierung durch das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz

Unterliegt die Einfuhr von Abfällen nur nach schweizerischem Recht einer Kontrolle, so sorgt das Entsorgungsunternehmen in der Schweiz dafür, dass die Einfuhr dem BAFU notifiziert wird.

Art. 27 Mitteilungspflicht

1 Kann der Transporteur die eingeführten Abfälle nicht dem nach der Notifizierung vorgesehenen Entsorgungsunternehmen übergeben, so muss er dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.

2 Kann die Entsorgung von eingeführten Abfällen nicht gemäss der Notifizierung durchgeführt werden oder verzögert sich die Entsorgung wesentlich, so muss das Entsorgungsunternehmen dies dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde umgehend mitteilen.

Art. 28 Entsorgungsbestätigung

Das Entsorgungsunternehmen muss dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BAFU auf dem Begleitschein innert 30 Tagen nach Abschluss der Entsorgung, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung der Abfälle, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle bestätigen.

4. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 29 Kontrolle bei der Durchfuhr

1 Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert worden ist und dieses die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizie-

45 rungsbogens bestätigt hat, verboten hat. 1bis Keine Notifizierung ist notwendig für die Durchfuhr:

46 gen.

2 Das BAFU bestätigt dem Exporteur sowie den zuständigen Behörden im Ausland innert 3 Arbeitstagen den Empfang des Notifizierungsbogens.

3 Es verbietet die Durchfuhr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:

47 Art. 30

5. Abschnitt: Notifizierungsbögen, Begleitscheine und Kennzeichnung 48

Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine

1 Für die Aus-, Einund Durchfuhr von Abfällen sind unter Vorbehalt von Absatz 7 die internationalen Notifizierungsbögen und Begleitscheine gemäss den folgenden

49 Erlassen zu verwenden:

50 b. Anhang 8 des OECD-Ratsbeschlusses; oder

51 52 Anhang IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 . c.

2 Das BAFU stellt die Notifizierungsbögen und Begleitscheine des Basler Übereinkommens und des OECD-Ratsbeschlusses auf einer elektronischen Datenbank zur

53 Verfügung.

3 Wer Abfälle ausführt, muss:

4 Wer Abfälle einführt, muss:

5 Wer Abfälle ausoder einführt, muss:

6 Wer Abfälle, die ausoder eingeführt werden, transportiert, muss sich vergewissern, dass die notwendigen Begleitscheine mitgeführt werden. Er muss auf dem Begleitschein die erforderlichen Angaben machen.

7 Keine Begleitscheine sind notwendig für:

54 rung.

8 Das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung EG Nr. 1013/2006 hat mitzuführen, wer nach Absatz 7 Proben von Abfällen oder mehr als 20 kg Abfälle

55 aus-, einoder durchführt.

Art. 32 Kennzeichnung von Sonderabfällen

1 Sonderabfälle, die eingeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 oder mit einer im Herkunftsland gebräuchlichen entsprechenden Bezeichnung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache gekennzeichnet sein.

2 Sonderabfälle, die ausgeführt werden, müssen für den Transport auf schweizerischem Gebiet nach Artikel 7 gekennzeichnet sein.

3 Für die Kennzeichnung muss sorgen:

4 Der Transporteur muss sich für den Transport auf schweizerischem Gebiet vergewissern, dass die Sonderabfälle gekennzeichnet sind.

6. Abschnitt: Rücknahme

Art. 33 Bei erlaubtem Verkehr

1 Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BAFU den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr nicht als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommen gilt, zur Rücknahme der Abfälle, wenn:

90 Tagen nach Eingang der Anzeige oder nach einer zwischen der zuständigen ausländischen Behörde und dem BAFU vereinbarten längeren Frist nicht möglich ist; und

2 Das BAFU verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als 2 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist oder die Behörde des Einfuhrstaates nachweist, dass eine frühere Anzeige nicht möglich war.

Art. 34 Bei unerlaubtem Verkehr

1 Auf Anzeige der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates verpflichtet das BAFU den Exporteur, dessen Verhalten bei der Ausfuhr als unerlaubter Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens gilt, zur Rücknahme der Abfälle.

2 Es verfügt die Rücknahme spätestens 30 Tage nach Eingang der vollständigen Anzeige oder innerhalb einer längeren zwischen den betroffenen Behörden vereinbarten Frist.

3 Ist die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle in der Schweiz nicht möglich, so verpflichtet das BAFU den Exporteur, dafür zu sorgen, dass die Abfälle im Ausland umweltverträglich entsorgt werden.

4 Das BAFU verlangt die Rücknahme nur, wenn die Anzeige nicht später als ein Jahr nach Kenntnis der vorschriftswidrigen Ausfuhr und nicht später als 10 Jahre nach der Ausfuhr erfolgt ist.

Art. 35 Anzeige

1 Die Anzeige zur Rücknahme von Abfällen muss schriftlich erfolgen.

2 Sie muss enthalten:

7. Abschnitt: Verkehr mit Sonderabfällen im Ausland

Art. 36

1 Wer von der Schweiz aus den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten organisiert oder daran beteiligt ist, muss dem BAFU:

2 Das BAFU informiert die zuständigen Behörden im Ausland und das Sekretariat des Basler Übereinkommens, wenn es feststellt, dass es sich bei einem geplanten eine Landesgrenze überschreitenden Verkehr um einen unerlaubten Verkehr nach Artikel 9 Absatz 1 des Basler Übereinkommens handelt.

4. Kapitel: Vollzug

Art. 37 Vollzug durch die Kantone und den Bund

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

Art. 38 Koordination zwischen den Bundesbehörden

1 Erfordert die Ausoder Einfuhr von Abfällen eine Bewilligung oder Zustimmung mehrerer Bundesbehörden, so koordinieren diese ihre Verfahren.

2 Das BAFU darf in diesen Fällen eine Bewilligung oder Zustimmung nach dieser Verordnung nur erteilen, wenn die Bewilligung oder Zustimmung der anderen Bundesbehörde vorliegt.

56 Art. 39 Vollzugshilfen

1 Das BAFU erarbeitet die Vollzugshilfen zur Anwendung dieser Verordnung. Es arbeitet dabei eng mit anderen betroffenen Stellen des Bundes, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.

Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone tragen die Abgeberbetriebe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht sowie die Entsorgungsunternehmen, welche eine Bewilligung nach Art. 8 benötigen, mit der Betriebsnummer in die

57 Datenbank des BAFU ein.

2 Sie sorgen dafür, dass die Entsorgungsunternehmen, die in ihrem Gebiet Betriebsstätten unterhalten, ihre Meldepflichten erfüllen.

3 Sie unterstützen die Zollverwaltung bei der Entnahme und Untersuchung von

58 Abfallproben.

4 Ist nach dieser Verordnung die Rücknahme von Abfällen erforderlich, so sorgen die nach Absatz 5 zuständigen Kantone für die umweltverträgliche Entsorgung der

59 Abfälle.

5 Für die Entsorgung der Abfälle zuständig ist:

60 hat oder, falls der Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, der Grenzkanton.

Art. 41 Elektronische Datenbank und Datenzugriff

1 Das BAFU betreibt für die Daten, welche gemäss dieser Verordnung für den

61 Verkehr mit Abfällen elektronisch erfasst werden müssen, eine Datenbank.

2 62

3 Die Kantone und die Zollverwaltung haben Zugriff auf die sie betreffenden Da-

63 ten.

Art. 42 Statistik und Liste der Abgeberbetriebe und

Entsorgungsunternehmen

1 Das BAFU veröffentlicht einmal jährlich eine Statistik der Sonderabfälle mit Angaben über:

2 Es veröffentlicht periodisch eine Statistik mit Angaben über die Art und die Menge der entsorgten anderen kontrollpflichtigen Abfälle.

3 Es veröffentlicht auf dem Internet eine Liste:

64 Art. 43 Aufgaben der Zollverwaltung

1 Die Zollverwaltung überprüft bei der Aus-, Einund Durchfuhr von Abfällen

65 stichprobenweise die Begleitscheine sowie das Formular nach Artikel 31 Absatz 8.

2 66 Sie verweigert:

3 Verweigert die Zollverwaltung die Aus-, Einoder Durchfuhr von Abfällen, so informiert sie das BAFU. Dieses entscheidet über die Rücknahme oder Rückwei-

67 sung der Abfälle.

4 68

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 3 geregelt.

Art. 45 Übergangsbestimmungen

1 Folgende Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig:

69 a. Bewilligungen nach Artikel 16 der Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen;

70 b. Bewilligungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.

2 Bewilligungen des BAFU zur Ausfuhr von Abfällen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf, längstens aber bis zum 31. Dezember 2006 gültig.

3 Entsorgungsunternehmen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, müssen spätestens bis zum 30. Juni 2006 ein Gesuch für eine Bewilligung nach Artikel 8 einreichen; vorbehalten bleibt Absatz 1 Buchstabe b. Sie dürfen die Abfälle noch spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ohne Bewilligung entgegennehmen.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.01

[^2]: SR 0.814.05

[^3]: SR 0.814.052

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^6]: SR 916.441.22

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^9]: Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Ent- scheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3; zuletzt geändert durch Beschluss 2014/955/EU, ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^13]: SR 814.600

[^14]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 8 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^17]: SR 814.81

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013 (AS 2014 193). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^36]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 8 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^38]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

[^52]: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; zu- letzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 255/2013, ABI. L 79 vom 21.03.2013, S. 19.

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. März 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1117).

[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6259).

[^69]: [AS 1987 55, 2005 2695 Ziff. II 12]

[^70]: SR 814.620