← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz vom 18. März 2005 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss-Gesetz, HGVAnG)

Geltender Text a fecha 2005-03-18

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung der Vereinbarung vom 5. November 1999[^2] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, in Ausführung der Vereinbarung vom 6. September 1996[^3] zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2004[^4],

beschliesst:

Art. 1 Ziele

1 Der Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss, HGV-Anschluss) soll die Schweiz als Wirtschafts- und Tourismusstandort stärken sowie den internationalen Strassen- und Luftverkehr so weit wie möglich auf die Schiene verlagern.

2 Der HGV-Anschluss soll insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und München, Ulm und Stuttgart einerseits sowie Paris, Lyon und Südfrankreich andererseits verkürzen.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz hat die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses zum Gegenstand.

Art. 3 Konzept

1 Das HGV-Anschluss-Konzept umfasst im Rahmen der bewilligten Mittel die baulichen Massnahmen, die zur Verwirklichung des HGV-Anschlusses erforderlich sind.

2 Die erste Phase des HGV-Anschlusses umfasst Massnahmen auf den Strecken:

3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung 2007 eine Vorlage für eine Gesamtschau über die weitere Entwicklung der Eisenbahngrossprojekte und für weitere Phasen sowie deren Finanzierung.

Art. 4 Projektierung und Bau

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren und bauen den HGV-Anschluss.

2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.

3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

4 Die Vereinbarungen über die Massnahmen in der Schweiz werden dem Bundesrat vorgelegt, nachdem die Plangenehmigungen nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^5] rechtskräftig geworden sind.

Art. 5 Vergabe von Aufträgen

Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 6 Laufende Optimierung der Arbeiten

Bei der Verwirklichung des HGV-Anschlusses sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den Verpflichtungskredit, der für die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses notwendig ist.

Art. 8 Finanzierungsmodalitäten

Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung:

Art. 9 Aufsicht und Kontrolle

Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwirklichung des HGV-Anschlusses sicher.

Art. 10 Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:

Art. 11 Verfahren und Zuständigkeiten

Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb des HGV-Anschlusses in der Schweiz richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957[^7].

Art. 12 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005[^8]

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.742.140.334.97

[^3]: SR 0.742.140.313.69

[^4]: BBl 2004 3743

[^5]: SR 742.101

[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

[^7]: SR 742.101

[^8]: BRB vom 24. Aug. 2005 (AS 2005 4242).