Bundesgesetz vom 18. März 2005 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss-Gesetz, HGVAnG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung[^1], in Ausführung der Vereinbarung vom 5. November 1999[^2] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, in Ausführung der Vereinbarung vom 6. September 1996[^3] zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2004[^4],
beschliesst:
Art. 1 Ziele
1 Der Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss, HGV-Anschluss) soll die Schweiz als Wirtschafts- und Tourismusstandort stärken sowie den internationalen Strassen- und Luftverkehr so weit wie möglich auf die Schiene verlagern.
2 Der HGV-Anschluss soll insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und München, Ulm und Stuttgart einerseits sowie Paris, Lyon und Südfrankreich andererseits verkürzen.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz hat die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses zum Gegenstand.
Art. 3 Konzept
1 Das HGV-Anschluss-Konzept umfasst im Rahmen der bewilligten Mittel die baulichen Massnahmen, die zur Verwirklichung des HGV-Anschlusses erforderlich sind.
2 Die erste Phase des HGV-Anschlusses umfasst Massnahmen auf den Strecken:
- a. Zürich – St. Gallen – Bregenz – Lindau – Geltendorf – München;
- b. Zürich – Bülach – Schaffhausen – Singen – Stuttgart;
- c. Belfort – Dijon;
- d. Lausanne – Frasne – Dijon und Bern – Neuenburg – Pontarlier – Frasne – Dijon;
- e. Genf – Bellegarde – Nurieux – Bourg-en-Bresse – Mâcon;
- f. Biel – Belfort;
- g. Basel – Mülhausen;
- h. Chur – St. Margrethen;
- i. St. Gallen – Konstanz – Singen.
3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung 2007 eine Vorlage für eine Gesamtschau über die weitere Entwicklung der Eisenbahngrossprojekte und für weitere Phasen sowie deren Finanzierung.
Art. 4 Projektierung und Bau
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren und bauen den HGV-Anschluss.
2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.
3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
4 Die Vereinbarungen über die Massnahmen in der Schweiz werden dem Bundesrat vorgelegt, nachdem die Plangenehmigungen nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^5] rechtskräftig geworden sind.
Art. 5 Vergabe von Aufträgen
Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 6 Laufende Optimierung der Arbeiten
Bei der Verwirklichung des HGV-Anschlusses sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.
Art. 7 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den Verpflichtungskredit, der für die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses notwendig ist.
Art. 8 Finanzierungsmodalitäten
Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung:
- a.[^6] Für die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz werden variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen und A‑Fonds-perdu-Beiträge gewährt.
- b. Für die Vorfinanzierung von Massnahmen in Deutschland werden variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewährt. Diese Darlehen werden über die Bestandsrechnung des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte verbucht.
- c. Für mitfinanzierte Massnahmen in Frankreich werden A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt.
Art. 9 Aufsicht und Kontrolle
Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwirklichung des HGV-Anschlusses sicher.
Art. 10 Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
- a. den Stand der Arbeiten am HGV-Anschluss;
- b. die Aufwendungen auf Grund des bewilligten Verpflichtungskredits;
- c. die bisherige sowie die für die fünf folgenden Jahre vorgesehene Belastung des Bundes.
Art. 11 Verfahren und Zuständigkeiten
Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb des HGV-Anschlusses in der Schweiz richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957[^7].
Art. 12 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005[^8]
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: SR 0.742.140.334.97
[^3]: SR 0.742.140.313.69
[^4]: BBl 2004 3743
[^5]: SR 742.101
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[^7]: SR 742.101
[^8]: BRB vom 24. Aug. 2005 (AS 2005 4242).