Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 83a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs[^1],
verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
- a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
- b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
- c. die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.[^2]
2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.[^3]
3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
4 Befreit die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle oder widerruft sie die Befreiung, so veranlasst sie, falls nötig, die entsprechende Anpassung der Stiftungsurkunde.[^4]
Art. 2[^5]
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 210. Heute: auf Art. 83b Abs. 2.
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).
[^4]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 221.411).
[^5]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).