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Verordnung vom 14. September 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2005-09-14

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom

13.

Dezember 2002[^1] (BBG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).

Art. 2[^2] Hochschulinstitut

1 Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Es organisiert sich selbst, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5 Es hat seinen Sitz in Bern und wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 3 Aufgaben und Rahmenbedingungen

1 Das Hochschulinstitut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.

2 Das Hochschulinstitut bietet seine Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.

Art. 4 Kooperation

Das Hochschulinstitut arbeitet mit in- und ausländischen Hochschulen, dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation[^3] sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.

Art. 5[^4]

2. Kapitel: Bildungsangebote

Art. 6 Diplomstudiengänge

1 Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschulabschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem 3. Kapitel des BBG an.

2 Ein Diplomstudiengang umfasst 1800 Arbeitsstunden, die 60 Kreditpunkten nach Artikel 2 der Bologna-Richtlinien FH und PH vom 28. Mai 2015[^5] entsprechen.[^6]

3 Die Abschlüsse berechtigen je nach Studiengang zu einem der folgenden Titel:

Art. 7 Masterstudiengang

1 Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an.

2 Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003[^8]. Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».

3 …[^9]

Art. 8 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot

Der Rat des Hochschulinstituts (EHB-Rat) regelt die übrigen Bildungsangebote und die Weiterbildungsangebote sowie die Bezeichnungen der Abschlüsse.

Art. 9 Reglement zu den Bildungsangeboten

Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement.

3. Kapitel:[^10] Organisation

1. Abschnitt: Organe

Art. 10

Die Organe des Hochschulinstituts sind:

2. Abschnitt: EHB-Rat

Art. 11 Status, Wahl, Abberufung und Vertragsbedingungen

1 Der EHB-Rat ist das oberste Leitungsorgan.

2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder für längstens vier Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

4 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

5 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen für die Mitglieder des EHB-Rates mit deren Ernennung fest. Der Vertrag mit dem EHB untersteht dem öffentlichen Recht; ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts[^11] sinngemäss anwendbar.

6 Er kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

Art. 11a Verpflichtungen

1 Die Mitglieder des EHB-Rates erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Hochschulinstituts in guten Treuen.

2 Sie sind während der Zugehörigkeit zum EHB-Rat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 11b Interessenbindungen

1 Wer sich für die Wahl in den EHB-Rat bewirbt, muss gegenüber dem Bundesrat seine Interessenbindungen offenlegen.

2 Die Mitglieder des EHB-Rates melden Veränderungen bei ihren Interessensbindungen unverzüglich dem EHB-Rat.

3 Der EHB-Rat trifft die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen des Hochschulinstituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. Er informiert im Rahmen des Geschäftsberichts über die Meldungen gemäss Absatz 2.

4 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im EHB-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) dessen Abberufung.

Art. 11c Aufgaben

1 Der EHB-Rat hat folgende Aufgaben:

2 Er kann im Organisationsreglement die Aufgaben der Hochschulleitung gemäss Artikel 12a Buchstaben c, d, f, und g an die Direktorin oder den Direktor delegieren. Er kann weitere Aufgaben der Hochschulleitung an die Direktorin oder an den Direktor delegieren, sofern dies für die Einbettung des Hochschulinstituts in den Hochschulraum Schweiz notwendig ist.

3. Abschnitt: Hochschulleitung

Art. 12 Status, Zusammensetzung und Vorsitz

1 Die Hochschulleitung ist das operative Organ.

2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor und den nationalen Spartenleiterinnen und Spartenleitern.

3 Die Direktorin oder der Direktor hat den Vorsitz und führt das Hochschulinstitut.

Art. 12a Aufgaben

Die Hochschulleitung hat folgende Aufgaben:

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 13

1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.

3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Angaben im Lagebericht zum Risikomanagement und zu allfälligen Widersprüchen im Bereich der Personalberichterstattung.

4 Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

6 Er kann die Revisionsstelle abberufen.

4. Kapitel:[^14] Hochschulangehörige

1. Abschnitt: Begriff und Gremien

Art. 14

1 Hochschulangehörige sind:

2 Die Mitwirkung der Hochschulangehörigen erfolgt in der Mitarbeitendenversammlung und in den regionalen Studierendenräten.

2. Abschnitt: Mitarbeitendenversammlung

Art. 15 Wahl

1 Die Mitarbeitendenversammlung setzt sich zusammen aus:

2 Jede Gruppe gemäss Absatz 1 wählt ihre Vertretung.

3 Die Gruppen achten gemeinsam auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.

Art. 15a Organisation

1 Die Mitarbeitendenversammlung tagt mindestens einmal jährlich als Plenarversammlung.

2 Sie bestimmt eine Personalkommission. Diese setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitendenversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c zusammen. Die Mitarbeitendenversammlung achtet bei der Zusammensetzung der Personalkommission auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Funktionen und der Geschlechter.

Art. 15b Anhörungsrecht, Befugnisse und Pflichten

1 Die Mitarbeitendenversammlung wird angehört vor wichtigen Entscheiden der Hochschulleitung. Sie kann angehört werden vor wichtigen Entscheiden des EHB-Rates.

2 Die Personalkommission wird angehört vor wichtigen personalpolitischen Entscheiden des EHB-Rates und der Hochschulleitung. Bei Personalgeschäften ist die Personalkommission zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes verpflichtet.

3 Die Mitarbeitendenversammlung und die Personalkommission reichen ihre Stellungnahmen gemäss den Absätzen 1 und 2 innert zweier Monate schriftlich ein.

4 Sie können dem EHB-Rat oder der Hochschulleitung jederzeit Stellungnahmen zu Abläufen, Entscheiden oder Fragestellungen einreichen, die für das Hochschulinstitut wichtig oder von personalpolitischer Natur sind.

3. Abschnitt: Studierende und Studierendenräte

Art. 15c

1 Studierende am Hochschulinstitut sind:

2 An jedem Regionalinstitut besteht ein Studierendenrat, in dem die Studierenden ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen.

3 Ein Studierendenrat setzt sich aus mindestens je einer oder einem Delegierten jeder Studierendengruppe nach Absatz 1 zusammen, die am jeweiligen Regionalinstitut vertreten ist. Gewählte Personen können nach dem Abschluss des Studiums längstens zwei Jahre Mitglied im Studierendenrat bleiben.

4 Jede Studierendengruppe wählt ihre Delegierten.

5 Die Studierendenräte werden von der Hochschulleitung zu Fragen konsultiert, die für die Studierenden von Interesse sind.

4a. Kapitel: Arbeitsverhältnisse, berufliche Vorsorge, Rechte an Immaterialgütern[^15]

Art. 16[^16] Bundespersonalgesetz

1 Die Hochschulleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG[^17]. Das EHB ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.

2 Der EHB-Rat regelt in der Personalverordnung insbesondere Lohn und Nebenleistungen, Arbeitszeit und -ort und die Personalentwicklung.

Art. 16a[^18] Funktionen und Lohnklassen

1 Der EHB-Rat bezeichnet die Funktionen im Hochschulinstitut und legt deren Lohnklassen im Rahmen von Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^19] (BPV) fest.

2 Er kann diese Zuständigkeit für die Mitarbeitenden an die Hochschulleitung delegieren; ausgenommen sind die Funktionen und die Lohnklassen der Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Funktion der Professorinnen und Professoren.

3 Die Funktion der Direktorin oder des Direktors ist mit der Lohnklasse 33 gemäss Artikel 36 BPV bewertet.

Art. 17 Mobilität des wissenschaftlichen Personals

Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personal- und Lohnpolitik.

Art. 18[^20] Berufliche Vorsorge

1 Das Personal, das zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis steht, ist bei der PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG[^21] versichert.

2 Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

Art. 18a[^22]
Art. 19 Rechte an Immaterialgütern

1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Hochschulinstitut alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind.

2 Bei Computerprogrammen, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, hat das Hochschulinstitut die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann das Hochschulinstitut vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.

3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen beteiligt.

Art. 20–23[^23]

5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 24[^24] Aufsicht

1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrats. Es verkehrt mit dem Bundesrat über das WBF[^25].

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere aus durch:

3 Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Hochschulinstituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.[^27]

Art. 25[^28] Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben des Hochschulinstituts für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für das Hochschulinstitut fest.

2 Das WBF hört das Hochschulinstitut vor dem Antrag an den Bundesrat an.

3 Der Bundesrat stimmt die strategischen Ziele zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes ab.

Art. 26[^29] Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.

2 Die Jahresrechnung (Einzelabschluss) setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement und zur Personalentwicklung.

Art. 26a[^30] Eidgenössische Berufsbildungskommission

1 Das WBF kann die Unterlagen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der strategischen Ziele für das Hochschulinstitut sowie diejenigen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Geschäftsberichts der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Kenntnis geben.

2 Die Eidgenössische Berufsbildungskommission kann zuhanden des Bundesrates zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.

Art. 27 Statistische Angaben

Das Hochschulinstitut liefert dem Departement oder den vom Departement bezeichneten Stellen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für den Vollzug des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[^31] erforderlich sind.

Art. 28[^32]

6. Kapitel: Finanzen und Gebühren

Art. 29 Finanzierungsarten

1 Das Hochschulinstitut finanziert seine Tätigkeiten insbesondere aus:

2 Der Bund ermöglicht dem Hochschulinstitut mit seinem Finanzierungsbeitrag, dass das Institut seinen Leistungsauftrag erfüllen kann. Bei der Bemessung werden die Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung angemessen berücksichtigt.

3 Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Zahlungsrahmen für die Dauer des Leistungsauftrags.

4 Das Hochschulinstitut bemüht sich aktiv um Einnahmen und Drittmittel.

Art. 30 Tresorerie

1 Der Bund gewährt dem Hochschulinstitut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu Marktzinsen.

2 Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund an. Gelder, die nicht aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen, werden zu einem marktüblichen Ansatz verzinst.[^33]

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Hochschulinstitut und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.

Art. 31 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des Hochschulinstituts stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach den im Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 1989[^34] genannten Rechnungslegungsstandards.

3 Das Hochschulinstitut gestaltet das betriebliche Rechnungswesen so aus, dass dieses Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausweist. Es darf gewerbliche Leistungen nicht quersubventionieren.[^35]

Art. 32[^36] Gewinn und Reserven

1 Das Hochschulinstitut kann Reserven bilden. Es kann Zuwendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d den Reserven zuweisen.

2 Die Reserven dürfen 10 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen. Die Zuwendungen werden nicht eingerechnet.

3 Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.

Art. 33 Gebühren

1 Das Hochschulinstitut erhebt für seine Leistungen Gebühren.

2 Der EHB-Rat kann in der Gebührenverordnung von der Gebührenpflicht Aus- und Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:[^37]

3 Der EHB-Rat:

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^38] (AllgGV).

Art. 33a[^39] Immobilien

1 Der Bund überlässt dem Hochschulinstitut die bisher in Zollikofen genutzten Räumlichkeiten zur Miete.

2 Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.

3 Der Bund stellt dem Hochschulinstitut für die Miete der Liegenschaft einen angemessenen Betrag in Rechnung.

4 Die Begründung und die Einzelheiten der Miete werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Hochschulinstitut vereinbart.

7. Kapitel: Disziplinarrecht

Art. 34[^40]

1 Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden sind:

2 Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden von der Hochschulleitung verfügt, solche nach Buchstabe b von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rats und solche nach Buchstabe c vom EHB-Rat.

3 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968[^41] ist anwendbar.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 7. September 1983[^42] über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird aufgehoben.

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 37 Errichtung des Hochschulinstituts

1 Das Hochschulinstitut erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Es tritt an die Stelle des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP).

2 Das Hochschulinstitut übernimmt mit dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit die Aktiven und Passiven des SIBP sowie die Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.

3 Das WBF trifft folgende Vorkehren:

Art. 38 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals des SIBP gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf das Hochschulinstitut über. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 10 Absatz 2.

2 Allfällige Fehlbeträge in der Pensionskasse werden vom Hochschulinstitut übernommen.

Art. 39-41[^43]

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 42

1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Die Bestimmungen des 2. Kapitels (Bildungsangebote) treten am 1. Oktober 2006 in Kraft. Das SIBP trifft die nötigen Vorkehrungen, soweit nicht die Organe des Hochschulinstituts nach Absatz 3 zuständig sind.

3 Die Artikel 10–12 der Verordnung treten am 30. September 2005 in Kraft. Die Organe des Hochschulinstituts werden beauftragt und ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Errichtung des Hochschulinstituts zu treffen.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^5]: SR 414.205.4

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^8]: SR 414.205.1

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^11]: SR 220

[^12]: Die Berichtigung vom 20. Juni 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 3539).

[^13]: SR 172.220.1

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^17]: SR 172.220.1

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^19]: SR 172.220.111.3

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^21]: SR 172.220.1

[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 2. Mai 2007 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (AS 2007 2235). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).

[^25]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^31]: SR 431.01

[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).

[^34]: [AS 1990 985, 1995 836, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff.11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^38]: SR 172.041.1

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 575).

[^41]: SR 172.021

[^42]: [AS 1983 1251, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 6, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 2001 979]

[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 (AS 2016 575).