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Verordnung vom 14. September 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2005-09-30

gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom

1 (BBG), 13. Dezember 2002 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).

Art. 2 Rechtsform

1 Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2 Es ist in seiner Organisation und seiner Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

3 Das Hochschulinstitut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Art. 3 Aufgaben und Rahmenbedingungen

1 Das Hochschulinstitut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.

2 Das Hochschulinstitut bietet seine Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.

Art. 4 Kooperation

Das Hochschulinstitut arbeitet mit inund ausländischen Hochschulen, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.

Art. 5 Kommerzielle Nebentätigkeiten

1 Das Hochschulinstitut kann gegen ein marktübliches Entgelt für Dritte Leistungen erbringen, soweit diese in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

2 Es muss das Rechnungswesen so ausgestalten, dass die Kosten und die Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Kommerzielle Nebentätigkeiten dürfen nicht quersubventioniert werden.

3 Das Hochschulinstitut ist im Bereich der kommerziellen Nebentätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

2. Kapitel: Bildungsangebote

Art. 6 Diplomstudiengänge

1 Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschulabschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem 3. Kapitel des BBG an.

2 Der Diplomstudiengang umfasst 60 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien

2 . Die Abschlüsse berechtigen zu folgenden geschützten vom 4. Dezember 2003 Titeln:

Art. 7 Masterstudiengang

1 Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an.

2 Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richt-

3 linien vom 4. Dezember 2003 . Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».

3 Das Hochschulinstitut lässt den Masterstudiengang akkreditieren.

Art. 8 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot

Der Rat des Hochschulinstituts (EHB-Rat) regelt die übrigen Bildungsangebote und die Weiterbildungsangebote sowie die Bezeichnungen der Abschlüsse.

Art. 9 Reglement zu den Bildungsangeboten

Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement.

3. Kapitel: Organisation

Art. 10 Organe

1 Die Organe der Hochschule sind:

2 Der Bundesrat wählt die Organe. Er kann sie aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 11 EHB-Rat

1 Der EHB-Rat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Sie werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2 Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

3 Der EHB-Rat:

4 Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln 9, 15, 16, 21, 26,

33 und 34.

Art. 12 Direktorin oder Direktor

1 Die Direktorin oder der Direktor ist dem EHB-Rat unterstellt und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2 Die Direktorin oder der Direktor:

3 In der Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors liegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.

Art. 13 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnung.

2 Sie prüft, ob das interne Kontrollsystem funktioniert.

3 Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.

4. Kapitel: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Hochschulangehörige

Angehörige des Hochschulinstituts sind:

Art. 15 Hochschulversammlung

1 Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen zusammen. Jede Gruppe wählt ihre Vertretung. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter geachtet.

2 Der EHB-Rat konsultiert die Hochschulversammlung, bevor er Beschlüsse fällt, die für das Hochschulinstitut von allgemeinem Interesse sind.

Art. 16 Arbeitsund Auftragsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse an der Hochschule richten sich:

4 (BPG) und a. nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000

2 Soweit erforderlich erlässt der EHB-Rat zum Arbeitsverhältnis im Rahmen des BPG und dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Der EHB-Rat ist zuständige Stelle nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung

5 vom 3. Juli 2001 (BPV). Er ist ebenfalls zuständig für alle Entscheide betreffend Funktionsbewertung und Einreihung nach den Artikeln 52–54 BPV sowie für die Regelung der Vergütungen nach Artikel 72 BPV.

4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht mit den Lehrbeauftragten ein Auftragsverhältnis.

Art. 17 Mobilität des wissenschaftlichen Personals

Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personalund Lohnpolitik.

Art. 18 Berufliche Vorsorge

Personen, die zur Hochschule in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind bei der Pensionskasse des Bundes nach deren Gesetzgebung versichert. Das Hochschulinstitut

6 ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe c des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000 .

Art. 19 Rechte an Immaterialgütern

1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Hochschulinstitut alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind.

2 Bei Computerprogrammen, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, hat das Hochschulinstitut die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann das Hochschulinstitut vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.

3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen beteiligt.

2. Abschnitt: Dozentinnen und Dozenten

Art. 20 Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten

1 Die Dozentinnen und Dozenten bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Berufsbildungsverantwortliche aus.

2 Sie fördern ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.

Art. 21 Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts

1 Die Dozentinnen und Dozenten können sich ausserhalb ihrer Anstellung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige.

2 Für Tätigkeiten nach Absatz 1 haben die Dozentinnen und Dozenten auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die Bewilligung des EHB-Rats einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit den Hochschulinteressen nicht entgegensteht.

3 Benützen die Dozentinnen und Dozenten für entgeltliche Tätigkeiten nach Absatz 1 Mittel der Hochschule wie Personal, IT-Anlagen, Bibliothek oder Sekretariat, so haben sie das Hochschulinstitut zu entschädigen. Der EHB-Rat erlässt entsprechende Vorschriften.

Art. 22 Anstellungsvoraussetzungen

1 Als Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer mindestens ein Lizentiat oder einen Mastertitel einer Hochschule erworben hat und über berufspädagogische Fähigkeiten verfügt.

2 Wählbar ist auch, wer besonders geeignet ist, namentlich wer eine mehr als fünfjährige Lehrtätigkeit im Berufsbildungsbereich nachweist.

3. Abschnitt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 23

1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen in Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.

2 Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.

5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 24 Aufsicht

1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

Art. 25 Leistungsauftrag

1 Der Bundesrat erteilt dem EHB-Rat einen Leistungsauftrag.

2 Der Leistungsauftrag bestimmt die strategischen Ziele, die das Hochschulinstitut unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Rahmenbedingungen mit seinen Leistungen und in betrieblicher Hinsicht zu erreichen hat. Er legt die Methoden und Kriterien fest, nach denen die Zielerreichung zu überprüfen ist.

3 Er ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

4 Das Departement konsultiert die eidgenössische Berufsbildungskommission zu den Zielen, die die Leistungen festlegen.

Art. 26 Berichterstattung

1 Der EHB-Rat erstattet dem Bundesrat Bericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die eidgenössische Berufsbildungskommission nimmt davon Kenntnis.

2 Im letzten Jahr der Leistungsperiode erstellt der EHB-Rat im Hinblick auf die Erneuerung des Leistungsauftrags zuhanden des Bundesrates einen Bericht über die Erreichung der Ziele.

3 Die eidgenössische Berufsbildungskommission verfasst zuhanden des Bundesrats eine Stellungnahme.

Art. 27 Statistische Angaben

Das Hochschulinstitut liefert dem Departement oder den vom Departement bezeichneten Stellen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für den Vollzug des Bundes-

7 statistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 erforderlich sind.

Art. 28 Immobilien

1 Der Bund kann dem Hochschulinstitut zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Lokalitäten zur Verfügung stellen.

2 Die Nutzung der Immobilien des Bundes wird zwischen Bund und Hochschulinstitut vertraglich geregelt und erfolgt zu kostendeckenden Preisen.

6. Kapitel: Finanzen und Gebühren

Art. 29 Finanzierungsarten

1 Das Hochschulinstitut finanziert seine Tätigkeiten insbesondere aus:

2 Der Bund ermöglicht dem Hochschulinstitut mit seinem Finanzierungsbeitrag, dass das Institut seinen Leistungsauftrag erfüllen kann. Bei der Bemessung werden die Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung angemessen berücksichtigt.

3 Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Zahlungsrahmen für die Dauer des Leistungsauftrags.

4 Das Hochschulinstitut bemüht sich aktiv um Einnahmen und Drittmittel.

Art. 30 Tresorerie

1 Der Bund gewährt dem Hochschulinstitut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu Marktzinsen.

2 Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Hochschulinstitut und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.

Art. 31 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des Hochschulinstituts stellt seine Vermögens-, Finanzund Ertragslage vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach den im Finanzhaus-

8 haltsgesetz vom 6. Oktober 1989 genannten Rechnungslegungsstandards.

Art. 32 Reserven

1 Ein Gewinn des Hochschulinstituts ist den Reserven zuzuweisen.

2 Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.

3 Übersteigen die Reserven während der Periode des Zahlungsrahmens eine für das Hochschulinstitut angemessene Höhe oder fällt die Notwendigkeit einer Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen dahin, so werden die Reserven bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages des Bundes berücksichtigt.

Art. 33 Gebühren

1 Das Hochschulinstitut erhebt für seine Leistungen Gebühren.

2 Der EHB-Rat kann von der Gebührenpflicht Ausund Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:

3 Der EHB-Rat:

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

9 8. September 2004 (AllgGV).

7. Kapitel: Disziplinarrecht

Art. 34

1 Disziplinarmassnahmen sind:

2 Die Direktorin oder der Direktor spricht den Verweis aus. Die Präsidentin oder der Präsident des EHB-Rats spricht den Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen aus. Der EHB-Rat verfügt den Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.

3 Die oder der Beschuldigte hat insbesondere das Recht:

4 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

10 Die Verordnung vom 7. September 1983 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird aufgehoben.

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 37 Errichtung des Hochschulinstituts

1 Das Hochschulinstitut erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Es tritt an die Stelle des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP).

2 Das Hochschulinstitut übernimmt mit dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit die Aktiven und Passiven des SIBP sowie die Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuerund gebührenfrei.

3 Das Departement trifft folgende Vorkehren:

Art. 38 Übergang der Arbeitsverhältnisse

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals des SIBP gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf das Hochschulinstitut über. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 10 Absatz 2.

2 Allfällige Fehlbeträge in der Pensionskasse werden vom Hochschulinstitut übernommen.

Art. 39 Nachqualifikation des Personals

1 Personal, das beim Übertritt in das Hochschulinstitut die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 22 dieser Verordnung nicht erfüllt, muss die fehlenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertritt nachholen.

2 Der EHB-Rat legt die Nachqualifikationsmodalitäten fest.

Art. 40 Übergang Bildungsgänge

Wer einen Studiengang vor dem Inkrafttreten des 2. Kapitels dieser Verordnung begonnen hat, kann ihn bis Ende 2009 nach bisherigem Recht abschliessen.

Art. 41 Immobilien

Bis zum Jahr 2011 stellt der Bund dem Hochschulinstitut die bisher benützten Liegenschaften in Zollikofen, Lugano und Lausanne zur Verfügung.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 42

1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Die Bestimmungen des 2. Kapitels (Bildungsangebote) treten am 1. Oktober 2006 in Kraft. Das SIBP trifft die nötigen Vorkehrungen, soweit nicht die Organe des Hochschulinstituts nach Absatz 3 zuständig sind.

3 Die Artikel 10–12 der Verordnung treten am 30. September 2005 in Kraft. Die Organe des Hochschulinstituts werden beauftragt und ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Errichtung des Hochschulinstituts zu treffen. Anhang (Art. 36) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das 11 Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

Art. 6 Abs. 4

4 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB), die in die Zuständigkeit des Departements fallen, kann dieses dem BBT übertragen.

Art. 15a Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung

1 Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.

2 Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Ver-

12 ordnung vom 14. September 2005 geregelt. 2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum 13 Bundespersonalgesetz

Art. 2 Abs. 4

4 Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 BPG genannten Arbeitgebern ist auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung Arbeitgeber.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 414.205.1

[^3]: SR 414.205.1

[^4]: SR 172.220.1

[^5]: SR 172.220.111.3

[^6]: SR 172.222.0

[^7]: SR 431.01

[^8]: SR 611.0

[^9]: SR 172.041.1

[^10]: [AS 1983 1251, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 6, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 2001 979]

[^11]: SR 172.216.1

[^12]: SR 412.106.1

[^13]: SR 172.220.11