Verordnung vom 14. September 2005 über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom
1 (BBG), 13. Dezember 2002 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).
Art. 2 Rechtsform
1 Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Es ist in seiner Organisation und seiner Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
3 Das Hochschulinstitut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Art. 3 Aufgaben und Rahmenbedingungen
1 Das Hochschulinstitut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
2 Das Hochschulinstitut bietet seine Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.
Art. 4 Kooperation
Das Hochschulinstitut arbeitet mit inund ausländischen Hochschulen, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.
Art. 5 Kommerzielle Nebentätigkeiten
1 Das Hochschulinstitut kann gegen ein marktübliches Entgelt für Dritte Leistungen erbringen, soweit diese in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
2 Es muss das Rechnungswesen so ausgestalten, dass die Kosten und die Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Kommerzielle Nebentätigkeiten dürfen nicht quersubventioniert werden.
3 Das Hochschulinstitut ist im Bereich der kommerziellen Nebentätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
2. Kapitel: Bildungsangebote
Art. 6 Diplomstudiengänge
1 Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschulabschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem 3. Kapitel des BBG an.
2 Der Diplomstudiengang umfasst 60 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien
2 . Die Abschlüsse berechtigen zu folgenden geschützten vom 4. Dezember 2003 Titeln:
- a. dipl. Berufsfachschullehrerin oder dipl. Berufsfachschullehrer;
- b. dipl. Lehrerin oder dipl. Lehrer der Höheren Fachschule.
Art. 7 Masterstudiengang
1 Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an.
2 Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richt-
3 linien vom 4. Dezember 2003 . Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».
3 Das Hochschulinstitut lässt den Masterstudiengang akkreditieren.
Art. 8 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot
Der Rat des Hochschulinstituts (EHB-Rat) regelt die übrigen Bildungsangebote und die Weiterbildungsangebote sowie die Bezeichnungen der Abschlüsse.
Art. 9 Reglement zu den Bildungsangeboten
Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement.
3. Kapitel: Organisation
Art. 10 Organe
1 4 Die Organe des Hochschulinstituts sind:
- a. der EHB-Rat;
- b. die Direktorin oder der Direktor;
- c. die Revisionsstelle.
2 Die Wahlbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit ein Organ oder einzelne
5 Mitglieder abberufen.
6 EHB-Rat Art. 11
1 Der EHB-Rat setzt sich aus neun fachkundigen Mitgliedern zusammen.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder für vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
3 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
4 Der EHB-Rat wahrt die Interessen des Hochschulinstituts. Hat ein Mitglied oder eine ihm nahestehende Person ein persönliches Interesse an einem Entscheid, so tritt es in den Ausstand. Bei dauerhaften Interessenkonflikten tritt es von seinem Amt zurück.
5 Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung der Mitglieder deren Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.
6 Der EHB-Rat:
- a. bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats die Strategie des Hochschulinstituts;
- b. vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) und den Behörden des Bundes;
- c. bereitet die strategischen Ziele, die jährliche Berichterstattung über die Erreichung der strategischen Ziele und die Jahresrechnung vor;
- d. erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat;
- e. erlässt die Geschäftsordnung;
- f. regelt die Organisation des Hochschulinstituts und die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der Hochschulleitung in einem Organisationsreglement;
- g. erlässt Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates;
- h. wählt die Direktorin oder den Direktor, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
- i. ernennt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors;
- j. erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.
7 Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln 9, 15, 16, 18 a , 21, 26, 33 und 34.
Art. 12 Direktorin oder Direktor
1 Die Direktorin oder der Direktor ist dem EHB-Rat unterstellt und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. 1bis Sie oder er wahrt die Interessen des Hochschulinstituts. Hat sie oder er selber oder eine ihr oder ihm nahestehende Person ein persönliches Interesse an einem
7 Entscheid, so tritt sie oder er in den Ausstand.
2 Die Direktorin oder der Direktor:
- a. organisiert und leitet das Hochschulinstitut;
- b. stellt das Personal an, soweit nicht der EHB-Rat zuständig ist.
3 In der Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors liegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
8 Art. 13 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt. Dieser kann die Revisionsstelle abberufen.
2 Die Revisionsstelle erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
3 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
4 Im Übrigen gelten:
- a. für die Aufgaben der Revisionsstelle und für ihre Unabhängigkeit: sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision;
- b. für die Anforderungen an die Revisionsstelle: sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über Publikumsgesellschaften.
4. Kapitel: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Hochschulangehörige
Angehörige des Hochschulinstituts sind:
- a. die Mitglieder der Hochschulleitung;
- b. die Dozentinnen und Dozenten;
- c. die Lehrbeauftragten;
- d. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- e. das administrative und das technische Personal;
- f. die Studierenden.
Art. 15 Hochschulversammlung
1 Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen zusammen. Jede Gruppe wählt ihre Vertretung. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter geachtet.
2 Der EHB-Rat konsultiert die Hochschulversammlung, bevor er Beschlüsse fällt, die für das Hochschulinstitut von allgemeinem Interesse sind.
Art. 16 Arbeitsund Auftragsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse am Hochschulinstitut richten sich:
9 (BPG) und a. nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000
- b. soweit diese Verordnung und die Regelungen des EHB-Rates nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen, nach den für das Personal der Bundesverwaltung geltenden Ausführungsbestimmungen zum BPG.
2 Soweit erforderlich erlässt der EHB-Rat zum Arbeitsverhältnis im Rahmen des BPG und dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Der EHB-Rat ist zuständige Stelle nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung
10 vom 3. Juli 2001 (BPV). Er ist ebenfalls zuständig für alle Entscheide betreffend Funktionsbewertung und Einreihung nach den Artikeln 52–54 BPV sowie für die Regelung der Vergütungen nach Artikel 72 BPV.
4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht mit den Lehrbeauftragten ein Auftragsverhältnis.
Art. 17 Mobilität des wissenschaftlichen Personals
Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personalund Lohnpolitik.
11 Art. 18 Berufliche Vorsorge Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach deren Gesetzgebung versichert. Das
12 Hochschulinstitut ist Arbeitgeber nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG .
13 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks Art. 18 a
1 Der EHB-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des Hochschulinstituts. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
2 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
3 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
Art. 19 Rechte an Immaterialgütern
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Hochschulinstitut alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind.
2 Bei Computerprogrammen, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, hat das Hochschulinstitut die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann das Hochschulinstitut vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen beteiligt.
2. Abschnitt: Dozentinnen und Dozenten
Art. 20 Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten
1 Die Dozentinnen und Dozenten bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Berufsbildungsverantwortliche aus.
2 Sie fördern ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.
Art. 21 Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts
1 Die Dozentinnen und Dozenten können sich ausserhalb ihrer Anstellung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige.
2 Für Tätigkeiten nach Absatz 1 haben die Dozentinnen und Dozenten auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die Bewilligung des EHB-Rats einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit den Hochschulinteressen nicht entgegensteht.
3 Benützen die Dozentinnen und Dozenten für entgeltliche Tätigkeiten nach Absatz 1 Mittel des Hochschulinstituts wie Personal, IT-Anlagen, Bibliothek oder Sekretariat, so haben sie das Hochschulinstitut zu entschädigen. Der EHB-Rat erlässt entsprechende Vorschriften.
Art. 22 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer mindestens ein Lizentiat oder einen Mastertitel einer Hochschule erworben hat und über berufspädagogische Fähigkeiten verfügt.
2 Wählbar ist auch, wer besonders geeignet ist, namentlich wer eine mehr als fünfjährige Lehrtätigkeit im Berufsbildungsbereich nachweist.
3. Abschnitt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 23
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen in Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.
2 Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.
5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen
14 Art. 24 Aufsicht
1 Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrats. Es verkehrt mit dem Bundesrat über das Departement.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsund Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
- a. die Wahl der Mitglieder des EHB-Rats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
- b. die Genehmigung der Wahl der Direktorin oder des Direktors;
- c. die Wahl der Revisionsstelle;
- d. die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
- e. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
- f. die Entlastung des EHB-Rats.
15 Strategische Ziele Art. 25
1 Der Bundesrat setzt dem EHB-Rat strategische Ziele, die das Hochschulinstitut unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Rahmenbedingungen mit seinen Leistungen und in betrieblicher Hinsicht zu erreichen hat. Mit den Zielen werden die Methoden und Kriterien festgelegt, nach denen die Zielerreichung zu überprüfen ist.
2 Die strategischen Ziele sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.
16 Art. 26 Berichterstattung
1 Der EHB-Rat unterbreitet dem Bundesrat im ersten Halbjahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs folgende Unterlagen:
- a. seinen Zwischenbericht über die Erreichung der strategischen Ziele;
- b. seinen Geschäftsbericht;
- c. den Prüfbericht der Revisionsstelle;
- d. den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, soweit diese im Geschäftsjahr das Hochschulinstitut überprüft hat.
2 17 Der Inhalt des Geschäftsberichts richtet sich nach den Artikeln 662–670 OR , der Revisionsbericht nach Artikel 728 b OR.
3 Im letzten Jahr der Leistungsperiode erstellt der EHB-Rat im Hinblick auf die Erneuerung der strategischen Ziele zuhanden des Bundesrats zusätzlich einen ausführlichen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele.
4 Das Departement gibt die Unterlagen und Berichte der eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Kenntnis. Diese verfasst zuhanden des Bundesrats eine Stellungnahme.
Art. 27 Statistische Angaben
Das Hochschulinstitut liefert dem Departement oder den vom Departement bezeichneten Stellen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für den Vollzug des Bundes-
18 statistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 erforderlich sind.
Art. 28 Immobilien
1 Der Bund kann dem Hochschulinstitut zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Lokalitäten zur Verfügung stellen.
2 Die Nutzung der Immobilien des Bundes wird zwischen Bund und Hochschulinstitut vertraglich geregelt und erfolgt zu kostendeckenden Preisen.
6. Kapitel: Finanzen und Gebühren
Art. 29 Finanzierungsarten
1 Das Hochschulinstitut finanziert seine Tätigkeiten insbesondere aus:
- a. dem Finanzierungsbeitrag des Bundes;
- b. Gebühren;
- c. Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Dritten;
- d. Zuwendungen.
2 Der Bund ermöglicht dem Hochschulinstitut mit seinem Finanzierungsbeitrag, dass das Institut seinen Leistungsauftrag erfüllen kann. Bei der Bemessung werden die Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung angemessen berücksichtigt.
3 Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Zahlungsrahmen für die Dauer des Leistungsauftrags.
4 Das Hochschulinstitut bemüht sich aktiv um Einnahmen und Drittmittel.
Art. 30 Tresorerie
1 Der Bund gewährt dem Hochschulinstitut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu Marktzinsen.
2 Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund an. Gelder, die nicht aus dem Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen, werden zu einem markt-
19 üblichen Ansatz verzinst.
3 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Hochschulinstitut und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
Art. 31 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des Hochschulinstituts stellt seine Vermögens-, Finanzund Ertragslage vollständig dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach den im Finanzhaus-
20 haltsgesetz vom 6. Oktober 1989 genannten Rechnungslegungsstandards.
21 Gewinn und Reserven Art. 32
1 Der Bundesrat entscheidet jährlich im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung über die Verwendung eines allfälligen Gewinns.
2 Er kann den Gewinn den Reserven zuweisen.
3 Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
4 Übersteigen die Reserven während der Periode des Zahlungsrahmens eine für das Hochschulinstitut angemessene Höhe oder fällt die Notwendigkeit einer Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen dahin, so werden die Reserven bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages des Bundes berücksichtigt.
Art. 33 Gebühren
1 Das Hochschulinstitut erhebt für seine Leistungen Gebühren.
2 Der EHB-Rat kann von der Gebührenpflicht Ausund Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:
- a. für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind;
- b. mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden.
3 Der EHB-Rat:
- a. legt im Gebührenreglement die Gebührentarife fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
- b. bestimmt im Gebührenreglement, in welchen Fällen von der Erhebung kostendeckender Gebühren abgesehen wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat; dies betrifft namentlich die Studiengebühren der Bildungsgänge nach den Artikeln 6 und 8.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
22 8. September 2004 (AllgGV).
7. Kapitel: Disziplinarrecht
Art. 34
1 Disziplinarmassnahmen sind:
- a. der Verweis;
- b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen;
- c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
2 Die Direktorin oder der Direktor spricht den Verweis aus. Die Präsidentin oder der Präsident des EHB-Rats spricht den Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen aus. Der EHB-Rat verfügt den Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
3 Die oder der Beschuldigte hat insbesondere das Recht:
- a. Einsicht in die Akten zu nehmen;
- b. vorgeladen und befragt zu werden;
- c. sich selbst oder mit Hilfe einer Vertreterin oder eines Vertreters zu verteidigen.
4 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
23 Die Verordnung vom 7. September 1983 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird aufgehoben.
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 37 Errichtung des Hochschulinstituts
1 Das Hochschulinstitut erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Es tritt an die Stelle des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP).
2 Das Hochschulinstitut übernimmt mit dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit die Aktiven und Passiven des SIBP sowie die Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuerund gebührenfrei.
3 Das Departement trifft folgende Vorkehren:
- a. Es genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.
- b. Es bereitet die Genehmigung der Eröffnungsbilanz des Hochschulinstituts durch den Bundesrat vor.
- c. Es trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.
Art. 38 Übergang der Arbeitsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals des SIBP gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf das Hochschulinstitut über. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 10 Absatz 2.
2 Allfällige Fehlbeträge in der Pensionskasse werden vom Hochschulinstitut übernommen.
Art. 39 Nachqualifikation des Personals
1 Personal, das beim Übertritt in das Hochschulinstitut die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 22 dieser Verordnung nicht erfüllt, muss die fehlenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertritt nachholen.
2 Der EHB-Rat legt die Nachqualifikationsmodalitäten fest.
Art. 40 Übergang Bildungsgänge
Wer einen Studiengang vor dem Inkrafttreten des 2. Kapitels dieser Verordnung begonnen hat, kann ihn bis Ende 2009 nach bisherigem Recht abschliessen.
Art. 41 Immobilien
Bis zum Jahr 2011 stellt der Bund dem Hochschulinstitut die bisher benützten Liegenschaften in Zollikofen, Lugano und Lausanne zur Verfügung.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 42
1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Die Bestimmungen des 2. Kapitels (Bildungsangebote) treten am 1. Oktober 2006 in Kraft. Das SIBP trifft die nötigen Vorkehrungen, soweit nicht die Organe des Hochschulinstituts nach Absatz 3 zuständig sind.
3 Die Artikel 10–12 der Verordnung treten am 30. September 2005 in Kraft. Die Organe des Hochschulinstituts werden beauftragt und ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Errichtung des Hochschulinstituts zu treffen. Anhang (Art. 36) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das 24 Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
Art. 6 Abs. 4
…
Art. 15a
… 2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum 25 Bundespersonalgesetz
Art. 2 Abs. 4
…
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 414.205.1
[^3]: SR 414.205.1
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. II 6 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^9]: SR 172.220.1
[^10]: SR 172.220.111.3
[^11]: Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).
[^12]: SR 172.220.1
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 2. Mai 2007 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (SR 172.220.141 ).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^17]: SR 220
[^18]: SR 431.01
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^20]: [AS 1990 985, 1995 836, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff.11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0 ).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5933).
[^22]: SR 172.041.1
[^23]: [AS 1983 1251, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 6, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 2001 979]
[^24]: SR 172.216.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 172.220.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.