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Verordnung des WBF vom 2. September 2005 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

Geltender Text a fecha 2005-10-05

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom

1 6. Oktober 1995 (FHSG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–f FHSG.

Art. 2 Berufsmaturität

Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität ohne berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 3 Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität

Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 4 Andere Ausbildungsgänge

1 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge, deren Abschluss mit einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist, können prüfungsfrei aufgenommen werden, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

2 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen. Die Aufnahmeprüfung muss feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Fachhochschulreife erreicht hat.

Art. 5 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung

1 Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermitteln.

2 Die Fachhochschulen sorgen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Lernzielplänen fest. Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den Grundausbildungen der einzelnen Fachbereiche. Diese sind in den Reglementen und Lehrplänen sowie in den Bildungsverordnungen des Bundesamtes für Berufsbildung und

2 Technologie (Bundesamt) festgelegt .

3 Die Lernzielpläne müssen dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden.

4 Die Arbeitswelterfahrung kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte erworben werden.

Art. 6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Fachbereich Design

Für Studierende im Fachbereich Design kann die Fachhochschule vor Eintritt ins erste Semester eine Eignungsabklärung über die gestalterischen und künstlerischen Fähigkeiten durchführen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

3 Die Verordnung vom 11. September 1996 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.71

[^2]: Nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.

[^3]: [AS 1996 2609, 1998 1833 Art. 2 Bst. o]