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Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom

1 , 21. März 2003 (KEG) verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich für Kernmaterialien

1 Als Kernmaterialien gelten:

2 Nicht als Kernmaterialien gelten:

Art. 2 Geltungsbereich für Kernanlagen

1 Nicht als Kernanlagen gelten Anlagen, in denen folgende Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwendet, bearbeitet oder gelagert werden:

2 Das Bundesamt für Energie (Bundesamt) stellt fest, ob Ausgangsmaterialien die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Art. 3 Geltungsbereich für Vermittlung

Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe k KEG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in der Schweiz dienen.

Art. 4 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.

Art. 5 Sachplan geologische Tiefenlager

Der Bund legt in einem Sachplan die Ziele und Vorgaben für die Lagerung der radioaktiven Abfälle in geologischen Tiefenlagern für die Behörden verbindlich fest.

2 Art. 6 Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden sind:

2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit und der Sicherung

Art. 7 Anforderungen an die nukleare Sicherheit

Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit müssen folgende Schutzmassnahmen getroffen werden:

Art. 8 Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle

1 Bei Kernanlagen sind gegen Störfälle mit Ursprung innerhalb oder ausserhalb der Anlage Schutzmassnahmen zu treffen.

2 Als Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage gelten insbesondere Reaktivitätsstörung, Kühlmittelverlust, Verlust der Wärmesenke, Brand, Überflutung, mechanische Einwirkungen infolge Komponentenversagen, Beschädigung von Hüllrohren bei der Handhabung von Brennelementen, Versagen von Betriebssystemen, unerwünschtes Ansprechen oder fehlerhaftes Funktionieren von Sicherheitssystemen und Fehler des Personals.

3 Als Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage gelten insbesondere Störfälle, die ausgelöst werden können durch Erdbeben, Überflutung, unfallbedingten Absturz von zivilen und militärischen Flugzeugen auf die Anlage, Sturmböe, Blitzschlag, Druckwelle, Brand, Verlust der externen Stromversorgung und Beeinträchtigung oder Unterbruch der externen Kühlwasserzufuhr.

4 Für die Auslegung einer Kernanlage nach Artikel 7 Buchstabe c sind die Störfälle nach den Absätzen 2 und 3 nach den Häufigkeiten des Artikels 94 der Strahlen-

3 schutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV) einzuteilen. Zusätzlich zum auslösenden Ereignis ist ein unabhängiger Einzelfehler anzunehmen. Es ist nachzuweisen, dass die Dosen nach Artikel 94 Absätze 2–5 StSV eingehalten werden können.

5 Mittels probabilistischer Nachweise ist zu zeigen, dass das Kriterium von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b eingehalten werden kann. Die vorbeugenden und lindernden Vorkehren nach Artikel 7 Buchstabe d können dabei berücksichtigt werden.

6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt die spezifischen Gefährdungsannahmen und die Bewertungskriterien in einer Verordnung fest.

Art. 9 Anforderungen an die Sicherung

1 Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet.

2 Die Grundsätze für die Sicherungszonen und -schranken sowie für den Schutz der Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfälle sind im Anhang 2 festgelegt.

3 Das Departement legt die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung fest.

Art. 10 Grundsätze für die Auslegung von Kernkraftwerken

1 Für Kernkraftwerke gelten insbesondere folgende Grundsätze:

2 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasser-

4 reaktoren in Richtlinien zu regeln.

Art. 11 Grundsätze für die Auslegung von geologischen Tiefenlagern

1 Der Standort für ein geologisches Tiefenlager muss zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit folgende Eigenschaften aufweisen:

2 Ein geologisches Tiefenlager ist so auszulegen, dass:

3 Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische

5 Tiefenlager in Richtlinien zu regeln.

Art. 12 Grundsätze für die Auslegung anderer Kernanlagen

1 Für die Auslegung anderer Kernanlagen als Kernkraftwerke und geologische Tiefenlager gilt Artikel 10 Absatz 1 sinngemäss.

2 Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle ist zudem so auszulegen, dass:

3 Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für ein-

6 zelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.

3. Kapitel: Nukleare Güter

Art. 13 Zuständigkeit

Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:

Art. 14 Bewilligung für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie

1 Für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, bedarf es einer Bewilligung.

2 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt.

Art. 15 Gesuch und Gesuchsunterlagen

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport oder die Ein-, Ausoder Durchfuhr von Kernmaterialien haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.

2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:

3 Die Unterlagen für das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien oder die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, müssen enthalten:

4 Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von Kernmaterialien dem Bundesamt periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:

5 Das Bundesamt kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.

Art. 16 Vorabklärungen

1 Auf Antrag des Gesuchstellers führt das Bundesamt Vorabklärungen durch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung nach diesem Kapitel erteilt werden könnte.

2 Vorabklärungen geben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung.

3 Bereits überprüfte Bewilligungsvoraussetzungen werden für den Bewilligungsentscheid nur dann anders beurteilt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit der Vorabklärung verändert haben oder neue Tatsachen bekannt geworden sind.

7 Art. 17 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager, Zollfreilager und Zollausschlussgebiete Den Einund Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:

Art. 18 Gültigkeitsdauer

Bewilligungen sind höchstens 12 Monate gültig und können um höchstens 6 Monate verlängert werden.

Art. 19 Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher Tragweite

1 Über Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des

8 Bundes.

2 Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag des Departements der Bundesrat.

Art. 20 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während 5 Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Art. 21 Meldepflicht

1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu mel-

9 den:

2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungs-

10 bereich unverzüglich zu melden:

3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und

11 zu klassifizieren.

4. Kapitel: Kernanlagen

1. Abschnitt: Rahmenbewilligung

Art. 22 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotential

1 Kernanlagen bedürfen keiner Rahmenbewilligung, wenn die Häufigkeit aller Störfälle nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 mit einer resultierenden Dosis von über - 6 1 mSv für nichtberuflich strahlenexponierte Personen höchstens 10 pro Jahr beträgt; bei Zwischenlagern und geologischen Tiefenlagern darf zudem die Summe der

13 12 Aktivitäten aller einzulagernden Nuklide 10 LE nach Anhang 3 Spalte 9 StSV nicht übersteigen.

2 Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach

13 Absatz 1 erforderliche Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.

Art. 23 Gesuchsunterlagen

Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:

2. Abschnitt: Baubewilligung und Bauausführung

Art. 24 Gesuch

1 Der Gesuchsteller für eine Baubewilligung hat zu zeigen, dass:

2 Dazu hat er folgende Unterlagen einzureichen:

3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter-

14 lagen in Richtlinien zu regeln.

Art. 25 Qualitätsmanagementprogramm

1 Der Gesuchsteller hat im Qualitätsmanagementprogramm für die Projektierungsund die Bauphase die Organisation und die Abläufe, einschliesslich der Zusammenarbeit zwischen Gesuchsteller und beauftragten Firmen sowie zwischen Gesuchsteller und Bewilligungsund Aufsichtsbehörden, darzustellen.

2 Das Qualitätsmanagementprogramm muss den Stand der nuklearen Sicherheitsund der Sicherungstechnik berücksichtigen.

3 Der Gesuchsteller hat das Qualitätsmanagementprogramm gemäss aktuellen Industriestandards von externen Stellen periodisch überprüfen zu lassen und wenn notwendig anzupassen.

4 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmana-

15 gementprogramm in Richtlinien zu regeln.

Art. 26 Freigaben

1 Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anla-

16 geteilen erteilt das ENSI Freigaben für:

2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.

3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter-

17 lagen in Richtlinien zu regeln.

Art. 27 Baudokumentation

1 Der Bewilligungsinhaber hat die Erstellung der Bauten sowie die Herstellung und die Montage der technischen Ausrüstungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.

2 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren.

3 Änderungen an der Anlage einschliesslich Stilllegung oder Verschluss sind in der Dokumentation nachzuführen.

4 Nach Abschluss der Stilllegung hat der Bewilligungsinhaber die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Über-

18 wachungsfrist dem Departement.

5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation

19 und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 28 Gesuchsunterlagen

1 Der Gesuchsteller für eine Betriebsbewilligung hat folgende Unterlagen einzureichen:

2 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter-

20 lagen in Richtlinien zu regeln.

Art. 29 Freigaben

1 Die Betriebsbewilligung sieht insbesondere für folgende Stufen der Inbetriebnahme eine Freigabepflicht vor:

2 Für eine Freigabe hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.

3 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter-

21 lagen in Richtlinien zu regeln.

Art. 30 Anforderungen an die Organisation

1 Die Betriebsorganisation der Kernanlage ist so zu gestalten, dass die Verantwortung für mindestens folgende Tätigkeitsund Sachbereiche durch die Organisation selber wahrgenommen werden kann:

2 Der Bewilligungsinhaber hat das Personal in eine überblickbare, nicht zu grosse Anzahl Organisationseinheiten einzuteilen, die jeweils von einer leitenden Person geführt werden. Für die leitenden Positionen ist die Stellvertretung zu regeln.

3 Er hat ein Gremium einzusetzen, das Ereignisse und Befunde mit Ursachen im Bereich menschliche Faktoren analysiert, Massnahmen vorschlägt und deren Umsetzung überwacht.

4 Er hat eine Stelle für den technischen Betrieb der Kernanlage zu bezeichnen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet ist und für die Entscheide in Bezug auf Sicherheit und Sicherung verantwortlich ist.

5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in

22 Richtlinien zu regeln.

Art. 31 Qualitätsmanagement-System für den Betrieb

Das Qualitätsmanagement-System für den Betrieb muss insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

4. Abschnitt: Betrieb

Art. 32 Instandhaltung

1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheitsund sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für:

2 Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

3 Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifiziertes Personal einzusetzen.

4 Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen.

Art. 33 Systematische Sicherheitsund Sicherungsbewertungen

1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen:

2 Er hat systematische Sicherungsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen:

3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen

23 Sicherheitsund Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.

Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (Periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) alle 10 Jahre durchzuführen.

2 Er hat zu diesem Zweck folgende Aspekte darzustellen und zu bewerten:

3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richt-

24 linien zu regeln.

Art. 35 Alterungsüberwachung

1 Der Bewilligungsinhaber hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms eine systematische Alterungsüberwachung für alle Ausrüstungen und Bauwerke durchzuführen, deren Funktion und Integrität für die Sicherheit und die Sicherung von Bedeutung sind.

2 Er hat die Ergebnisse auszuwerten, Massnahmen abzuleiten und diese umzusetzen.

3 Er hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms die Überprüfung der Anlage auf Alterungseinflüsse zu dokumentieren und das Programm entsprechend dem aktuellen Stand der Anlage periodisch nachzuführen.

4 Das ENSI wird beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungsüberwachung in

25 Richtlinien zu regeln.

Art. 36 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der

Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen

1 Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft, insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit seiner Anlage abgeleitet werden können.

2 Er hat die Entwicklung der Technik, einschliesslich Organisation und Personal, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können. Massgebend sind dafür insbesondere:

3 Er hat die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen zu verfolgen und die Bedeutung für die eigene Anlage zu beurteilen.

Art. 37 Periodische Berichterstattung

1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustan-

26 des und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen.

2 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstellung und

27 Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln.

28 Meldepflichten im Sicherheitsbereich Art. 38

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:

2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:

3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:

4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen.

5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und

2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln.

29 Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:

2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden:

3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren.

Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen

1 Als nicht wesentliche von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere:

2 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen.

3 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe c hat er die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen mit einer Begründung der Änderungen einzureichen.

4 Für Änderungen an Technischen Spezifikationen hat er zudem darzulegen, nach welcher Methode und welchen technischen Kriterien er die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Anlage beurteilt.

5 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunter-

30 lagen in Richtlinien zu regeln.

Art. 41 Dokumentation

1 Der Bewilligungsinhaber hat die organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3 während der gesamten Betriebsdauer der Kernanlage bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss nachzuführen und dem aktuellen Stand der Kernanlage anzupassen.

2 Er hat den Betrieb anhand der Betriebsaufzeichnungen nach Anhang 3 und anhand von Belegen über Funktionsprüfungen und Instandhaltung jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren.

3 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren.

4 Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation dem ENSI zu übergeben,

31 nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.

5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation

32 und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.

Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Plan für die Stilllegung der Kernanlage oder bei einem geologischen Tiefenlager das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss alle zehn Jahre zu überprüfen und nachzuführen.

2 Eine Nachführung ist zudem erforderlich, wenn:

Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat die Anlage abzuschalten, wenn ein Abschaltkriterium der Technischen Spezifikation oder des Kraftwerksreglementes erfüllt ist.

2 Er darf den Betrieb mit einer Reaktorleistung von mehr als 5 Prozent erst wieder aufnehmen, wenn er die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.

Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung

von Kernreaktoren

1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Kernreaktor ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden technischen Kriterien erfüllt sind:

2 Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest.

5. Abschnitt: Stilllegung

Art. 45 Projektunterlagen

Der Stilllegungspflichtige hat folgende Unterlagen zum Stilllegungsprojekt einzureichen:

Art. 46 Stilllegungsverfügung

Die Stilllegungsverfügung legt insbesondere fest:

Art. 47 Freigaben

Die Stilllegungsverfügung regelt die Freigabepflicht insbesondere für folgende Tätigkeiten:

33 Art. 48 Berichterstattung über die Stilllegung Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen.

Art. 49 Meldepflichten

Für die Meldepflichten bei der Stilllegung gelten Artikel 38 und 39 sinngemäss.

5. Kapitel: Radioaktive Abfälle

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 50 Minimierung der radioaktiven Abfälle

Kernanlagen sind so auszulegen, zu bauen und zu betreiben, dass aus dem Betrieb und der Stilllegung in Bezug auf Aktivität und Volumen möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen. Zu diesem Zweck sind insbesondere:

Art. 51 Kategorien von radioaktiven Abfällen

Radioaktive Abfälle sind im Hinblick auf die Entsorgung in folgende Kategorien einzuteilen:

Art. 52 Entsorgungsprogramm

1 Die Entsorgungspflichtigen haben im Entsorgungsprogramm Angaben zu machen über:

2 Die Entsorgungspflichtigen haben das Programm alle fünf Jahre anzupassen.

3 Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Pro-

34 gramms sind das ENSI und das Bundesamt.

2. Abschnitt: Freimessung und Konditionierung

Art. 53 Freimessung von Materialien

1 Wer Materialien als inaktive Materialien aus kontrollierten Zonen einer Kernanlage entfernen will, muss eine qualitätsgesicherte Freimessung durchführen und diese dokumentieren.

2 3 Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als 1 m sind dem ENSI mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage zu melden.

35 Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung beizulegen.

3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und

36 die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln.

Art. 54 Konditionierung

1 Radioaktive Abfälle müssen möglichst rasch konditioniert werden. Das Ansammeln von unkonditionierten Abfällen im Hinblick auf periodische Konditionierungskampagnen ist gestattet.

2 Konditionierte Abfallgebinde müssen transport-, zwischenund endlagerfähig sein.

3 Jedes Abfallgebinde ist zu kennzeichnen und mit einer Dokumentation zu versehen, die die Herstellung, Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfallgebindes umschreibt. Die Dokumentation ist aufzubewahren und der Unternehmung zu übergeben, welche die weiteren Entsorgungsschritte durchführt.

4 Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist beim ENSI ein Gesuch

37 um Typenoder Einzelgenehmigung einzureichen.

5 Dem Gesuch sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen, die insbesondere Angaben enthalten über:

6 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung

38 und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.

3. Abschnitt: Umgang mit radioaktiven Abfällen

Art. 55 Zuständigkeit

Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung:

Art. 56 Gesuch und Gesuchsunterlagen

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Transport sowie die Ein-, Ausoder Durchfuhr von radioaktiven Abfällen haben gemeinsam der Versender, der Empfänger, der Beförderer und der Transportorganisator zu stellen.

2 Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:

Art. 57 Vorabklärungen, Gültigkeitsdauer, Aufbewahrung von Unterlagen

und Meldepflicht Für den Umgang mit radioaktiven Abfällen gelten Artikel 16, 18, 20 und 21 sinngemäss.

4. Abschnitt: Erdwissenschaftliche Untersuchungen

Art. 58 Gesuchsunterlagen

Der Gesuchsteller für Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen hat folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:

Art. 59 Untersuchungsprogramm

Das Untersuchungsprogramm muss Angaben enthalten über:

Art. 60 Geologischer Bericht

Der geologische Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

Art. 61 Ausnahme von der Bewilligungspflicht

1 Folgende erdwissenschaftliche Untersuchungen bedürfen keiner Bewilligung:

2 Allfällige zur Ausführung dieser Tätigkeiten erforderliche Bewilligungen nach kantonalem oder Bundesrecht bleiben vorbehalten.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für geologische Tiefenlager

Art. 62 Rahmenbewilligungsgesuch

Der Gesuchsteller für eine Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager hat zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen nach Artikel 23 einen Bericht mit folgenden Angaben einzureichen:

Art. 63 Eignungskriterien

Die in der Rahmenbewilligung festzulegenden Kriterien nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1 KEG beziehen sich auf:

Art. 64 Elemente eines geologischen Tiefenlagers

Ein geologisches Tiefenlager besteht aus dem Hauptlager zur Aufnahme der radioaktiven Abfälle, aus einem Pilotlager und aus Testbereichen.

Art. 65 Testbereiche

1 In den Testbereichen sind die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Wirtgesteins zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises standortspezifisch vertieft abzuklären.

2 Vor Inbetriebnahme des Tiefenlagers sind die sicherheitsrelevanten Techniken zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen. Das betrifft insbesondere:

3 Während des Betriebs des Tiefenlagers ist die Versiegelung von Kavernen und Stollen zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen.

Art. 66 Pilotlager

1 Im Pilotlager ist das Verhalten der Abfälle, der Verfüllung und des Wirtgesteins bis zum Ablauf der Beobachtungsphase zu überwachen. Bei der Überwachung sind im Hinblick auf den Verschluss Daten zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises zu ermitteln.

2 Die Ergebnisse der Überwachung müssen auf die Vorgänge im Hauptlager übertragbar sein. Sie bilden eine Grundlage für den Entscheid über den Verschluss des Tiefenlagers.

3 Bei der Auslegung des Pilotlagers sind folgende Grundsätze zu beachten:

Art. 67 Verfüllung

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat nach Einlagerung der Abfallgebinde die Lagerkavernen und -stollen zu verfüllen.

2 Er hat die Verfüllung so vorzunehmen, dass die Langzeitsicherheit gewährleistet und eine Rückholung der Abfälle ohne grossen Aufwand möglich ist.

Art. 68 Beobachtungsphase

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat im aktualisierten Projekt für die Beobachtungsphase die nach Abschluss der Einlagerungen vorgesehenen Massnahmen zur Überwachung des Tiefenlagers zu umschreiben. Dabei hat er auch die Dauer der Beobachtungsphase vorzuschlagen.

2 Das Departement ordnet die Überwachung an und legt die Dauer der Beobachtungsphase fest. Es kann diese bei Bedarf verlängern.

Art. 69 Verschluss

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers hat beim Verschluss sämtliche noch offenen Teile des Tiefenlagers zu verfüllen und die für die Langzeitsicherheit und die Sicherung massgebenden Teile zu versiegeln.

2 Er hat im Projekt für den Verschluss insbesondere folgendes zu umschreiben:

3 Mit dem Verschluss hat er insbesondere zu gewährleisten, dass:

Art. 70 Schutzbereich

1 Der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers ist auf der Grundlage des zur Bewilligung des Projekts vorgelegten Berichts zur Langzeitsicherheit festzulegen. Er muss umfassen:

2 Nach Erteilung der Rahmenbewilligung meldet das Bundesamt beim Grundbuchamt auf den vom Perimeter erfassten Grundstücken die Anmerkung «vorläufiger Schutzbereich geologisches Tiefenlager» an. Nach Erteilung der Betriebsbewilligung meldet es die Anmerkung «definitiver Schutzbereich geologisches Tiefenlager» an.

3 Über die Aufhebung des vorläufigen oder definitiven Schutzbereichs entscheidet das Departement. Das Bundesamt ersucht das Grundbuchamt, die Anmerkung zu löschen.

4 Das Departement erteilt Bewilligungen für die Durchführung von Vorhaben, die den Schutzbereich berühren. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist, dass die langfristige Sicherheit des geologischen Tiefenlagers nicht beeinträchtigt wird.

Art. 71 Dokumentation

1 Der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers muss eine Dokumentation erstellen, die für eine langfristige Sicherstellung der Kenntnisse über das geologische Tiefenlager geeignet ist.

2 Die Dokumentation muss enthalten:

3 Er hat die Dokumentation nach dem Verschluss des Lagers oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement zu übergeben.

Art. 72 Verwendung der erdwissenschaftlichen Daten

1 Die aus erdwissenschaftlichen Untersuchungen oder während des Baus eines geologischen Tiefenlagers gewonnenen erdwissenschaftlichen Daten sind der geologischen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln.

2 Die geologische Informationsstelle des Bundes und derjenige, der nach Absatz 1 erdwissenschaftliche Daten abgeben muss, regeln vertraglich den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung.

6. Kapitel: Verfahren, Information und Förderung

39 Art. 73 Stellungnahmen des ENSI Das ENSI nimmt Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.

Art. 74 Behandlungsfristen

Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG gelten in der Regel folgende Fristen:

Art. 75 Verfahren bei Freigaben sowie Typenoder Einzelgenehmigungen

1 Nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt werden:

2 Das ENSI unterbreitet den Antrag oder das Gesuch gegebenenfalls den Fachstel-

40 lendes Bundes zur Stellungnahme. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

3 Voraussetzung für eine Freigabe ist, dass die Voraussetzungen der einer Freigabe zu Grunde liegenden Bewilligung oder Verfügung nach wie vor eingehalten werden und die in der Bewilligung oder Verfügung enthaltenen Auflagen berücksichtigt sind.

4 41

42 Art. 76 Pflicht zur Information über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug auf die nukleare Sicherheit

1 Das ENSI informiert die Öffentlichkeit unverzüglich über besondere Ereignisse und Befunde in Kernanlagen, die:

2 Bei besonderen Ereignissen und Befunden von öffentlichem Interesse, die nicht unter Absatz 1 fallen, veranlasst das ENSI die Information der Öffentlichkeit.

Art. 77 Förderung der Forschung, Lehre und Ausbildung

1 Die Aufsichtsbehörden unterstützen im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte der angewandten Forschung, Lehre und Ausbildung von Fachleuten in den Bereichen der Sicherheit und der Sicherung der Kernanlagen sowie der nuklearen Entsorgung.

2 Die Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen oder der Mitwirkung von

43 Mitarbeitenden des Bundesamtes oder des ENSI.

7. Kapitel: Strafund Schlussbestimmungen

Art. 78 Strafbestimmung

Nach Artikel 93 KEG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflicht nach den Artikeln 20, 27 Absatz 2 und 41 Absatz 3 verstösst.

Art. 79 Änderung der Anhänge 2 und 6

Das Departement kann die Anhänge 2 und 6 nach Massgabe von Beschlüssen der von der Schweiz unterstützten Exportkontrollregimes und von Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ändern.

Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

44 1. Verordnung vom 11. Juli 1979 über das Rahmenbewilligungsverfahren für Atomanlagen mit Standortbewilligung;

45 2. Verordnung vom 27. November 1989 über vorbereitende Handlungen;

46 ; 3. Atomverordnung vom 18. Januar 1984

47 betreffend die Aufsicht über Kernanlagen. 4. Verordnung vom 14. März 1983

Art. 81 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang 7 geregelt.

Art. 82 Übergangsbestimmung

Bei der Festlegung des Umfangs von Nachrüstungen in Kernanlagen, die vor Inkrafttreten des KEG in Betrieb genommen wurden, sind die Anforderungen und Grundsätze nach den Artikeln 7–12 nach Massgabe von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g KEG zu erfüllen.

Art. 83 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.1

[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^3]: SR 814.501

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^7]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 31 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^8]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 21 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^12]: SR 814.501

[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^32]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^36]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^38]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^40]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^41]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^42]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

[^44]: [AS 1979 972]

[^45]: [AS 1989 2476]

[^46]: [AS 1984 209, 1987 546 1484, 1991 1450, 1993 901 Anhang Ziff. 10, 1994 140, 1995 4959, 1996 2243 Ziff. I 65, 1997 2128, 2002 349 Art. 29]

[^47]: [AS 1983 283]