Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
gestützt auf die Artikel 82 Absatz 1, 98 Absatz 3, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 2003 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
2 Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
- a. schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben;
- b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen;
- c. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler;
- d. Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.
2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:
- a. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben;
- b. Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen;
- c. Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen.
3 Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Aufsicht befreit
3 werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
4 Der Bundesrat bestimmt, was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist.
2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Bewilligung
Art. 3 Bewilligungspflicht
1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der
4 Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA .
2 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.
2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. die Statuten;
- b. die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört;
- c. bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung;
- d. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen;
- e. die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2003 3789
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[^4]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.