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Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

Geltender Text a fecha 2011-01-01

gestützt auf die Artikel 82 Absatz 1, 98 Absatz 3, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1

1 , der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 2003 , beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.

2 Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:

2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:

3 Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Aufsicht befreit

3 werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

4 Der Bundesrat bestimmt, was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist.

2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit

1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der

4 Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA .

2 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.

Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan

1 Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.

2 Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2003 3789

[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

[^4]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.