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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA)

Geltender Text a fecha 2005-11-09

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),[^1]

gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004[^2] (VAG) und die Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005[^3] (AVO) sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 1989[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und des Abkommens vom 19. Dezember 1996[^5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung,

verordnet:

1. Abschnitt: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen

Art. 1

1 Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:

2 Der Zuschlag entfällt für die Schwankungsrückstellungen der Kreditversicherung und in der Lebensversicherung, falls das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt.[^7]

2. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 2 Aufgaben

1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin ist für die Führung des technischen Teiles des Geschäftsplanes verantwortlich. Er oder sie entscheidet, welche Tarife einem Produkt zugrunde liegen.

2 Er oder sie erstellt jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung. Die zuständigen Stellen innerhalb der Gesellschaft liefern ihm oder ihr die erforderlichen Informationen.

3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber der letzten Berichterstattung informiert der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin die Geschäftsleitung umgehend.

Art. 3 Inhalt des Berichtes

1 Der Bericht stellt den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gesellschaft aus aktuarieller Sicht dar, namentlich versicherungstechnische Entwicklungen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden.

2 Der Bericht enthält alle notwendigen Informationen zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–c VAG. Ferner informiert er über das technische Ergebnis der Produkte.

3 Neben den spezifischen materiellen Feststellungen macht der Bericht auch Aussagen darüber:

Art. 4 Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin mit dem Versicherungsunternehmen informieren beide Parteien unabhängig voneinander die FINMA[^8] über die Gründe der Trennung, Demission oder Abberufung.

3. Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 5[^9] Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven

Die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven hat bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens 10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns zu betragen, bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

Art. 5a[^10] Mindestgliederung der Jahresrechnung

1 In Abweichung von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts[^11] (OR) muss die Jahresrechnung mindestens in die Positionen nach dem Anhang und in der dort vorgegebenen Reihenfolge gegliedert werden.

2 Die Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres der entsprechenden Periode sind in der Bilanz, in der Erfolgsrechnung und im Anhang anzugeben.

3 Versicherungsunternehmen, welche sowohl die Direktversicherung als auch die aktive Rückversicherung in wesentlichem Umfang betreiben, weisen die versicherungstechnischen Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert aus.

3a. Abschnitt:[^12] Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 5b

1 Das ausländische Versicherungsunternehmen hinterlegt für den Betrieb der Versicherungszweige gemäss den Absätzen 2 und 3 bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle als Kaution Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g AVO.

2 Die Kaution beträgt mindestens:

3 Die Kaution beträgt 10 Prozent der für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber:

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.

2 Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.

Art. 6a[^13] Übergangsbestimmung zu der Änderung vom 28. Oktober 2015

1 Artikel 5a ist erstmals anwendbar für den Abschluss des Geschäftsjahres 2015.

2 Bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften wird das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 2 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011 des OR[^14] dargestellt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

[^2]: SR 961.01

[^3]: SR 961.011

[^4]: SR 0.961.1

[^5]: SR 0.961.514

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

[^11]: SR 220

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

[^14]: SR 220