← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

1 (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5, 38–40, 41 Absatz 2, 42 Absätze 2 und 3,

43 Absatz 3 und 80 Absatz 9 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverord-

2 (LGV), nung vom 23. November 2005 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an:

3 Art. 2

1 Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fussund Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrarmbänder und deren Schliessvorrichtungen, Nieten und -knöpfe, Reissverschlüsse, Spangen und Metallmarkierungen, die in Kleidungsstücken verwendet werden, sowie Gürtelschnallen dürfen

2 nicht mehr als 0,5 g Nickel pro cm und Woche abgeben. μ

2 Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird. Die Überprüfung

4 erfolgt nach der in Anhang 1 festgelegten technischen Norm.

3 Stäbe in jedwelcher Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene

2 Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,2 g Nickel pro cm und μ Woche abgeben. 2. Abschnitt: Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

Art. 3 Definitionen

1 Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet.

2 Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-Schicht der Haut mittels speziellen Nadeln und dafür entwickelten Tätowiermaschinen verstanden. Die dabei entstehenden Bilder und Ornamente haben Bestand für die restliche Lebensdauer der tätowierten Person.

3 Als Permanent-Make-up wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmente in die Dermis-Schicht der Haut verstanden; die Beständigkeit der verwendeten Farbpigmenten ist geringer als bei der Tätowierung.

4 Als steril im Zusammenhang mit Produkten dieses Abschnittes wird die Abwesenheit von lebensfähigen Organismen, einschliesslich Viren, verstanden.

Art. 4 Sorgfaltspflicht

Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.

Art. 5 Anforderungen an Piercing, Tätowierfarben und Farben

für Permanent-Make-up

1 Piercing dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen.

2 Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden.

3 Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:

5 aromatische Amine gemäss Anhang 1 a und Azofarbstoffe oder Pigmente, a. die durch reduktive Spaltung aromatische Amine gemäss Anhang 1 a bilden; Artikel 21 gilt sinngemäss;

6 23. November 2005 über kosmetische Mittel (VKos);

7 18. Mai 2005 ;

4 In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsmittel eingesetzt werden, welche gemäss Anhang 3 VKos für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind. Es gelten die dort erwähnten Höchstkonzentrationen. Kombinationen von verschiedenen in der VKos aufgeführten Konservierungsmitteln

8 sind nicht zulässig.

Art. 6 Anforderungen an die Hygiene von Tätowierfarben, Farben für

9 Permanent-Make-up und Erstlingsstecker

1 Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben müssen so hergestellt und abgepackt werden, dass Keimfreiheit bis zum erstmaligen Gebrauch gewährleistet ist. Nach dem Öffnen der Packung sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit jegliche

10 mikrobielle Kontamination ausgeschlossen bleibt.

2 Erstlingsstecker müssen beim erstmaligen Einführen steril sein.

11 Art. 7 Anforderungen an Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up Apparate und Instrumente für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up oder Teile davon müssen, sofern sie in die Haut von Konsumentinnen und Konsumenten eindringen, steril sein.

Art. 8 Kennzeichnung von Tätowierund Permanent-Make-up-Farben

sowie von Piercing-Schmuck

1 Behälter von Tätowierund Permanent-Make-up-Farben müssen mindestens folgende Angaben aufweisen:

2 Verpackungen von Piercing-Schmuck müssen folgende Angaben enthalten:

3 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Materialzusammensetzung von Piercing-Schmuck sind der Konsumentin oder dem Konsumenten auf Verlangen zugänglich zu machen.

Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

3. Abschnitt: Afokale kosmetische Kontaktlinsen

Art. 10 Anforderungen

Von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen, die den in Anhang 3 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Art. 11 Kennzeichnung

1 Auf der Verpackung von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:

2 Auf der Verpackung oder dem Beipackzettel müssen zusätzlich folgende Angaben in allen drei Amtssprachen enthalten sein:

3 Die Angaben nach Absatz 2 können durch international gebräuchliche Piktogramme gemäss den Normen nach Anhang 3 ersetzt werden.

Art. 12 Konformitätsbescheinigung

1 Wer afokale kosmetische Kontaktlinsen herstellt oder einführt, muss eine Konformitätsbescheinigung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Produkt auf eine Übereinstimmung mit den Normen nach Anhang 3 geprüft worden ist.

2 Die Konformitätsbescheinigung muss in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

3 Sie muss ab der Herstellung der afokalen kosmetischen Kontaktlinse während fünf Jahren vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Fertigstellung des letzten Exemplars zu laufen.

4. Abschnitt: Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

12 Art. 13 Geltungsbereich und Definition

1 Dieser Abschnitt gilt für Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder bis

36 Monate.

2 Als «Babyartikel» im Sinne dieses Abschnitts gilt jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, bei Säuglingen den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene oder die Mahl-

13 zeitenzufuhr zu fördern.

14 Anforderungen an Babyartikel im Allgemeinen Art. 14

1 Babyartikel dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert) folgen-

15 der Phthalsäureester enthalten: Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP ), Dibutylphthalat

16 17 (DBP ) und Benzylbutylphthalat (BBP ).

2 Babyartikel, die von den Säuglingen und Kleinkindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent (Summengrenzwert)

18 ), Di-isodefolgender Phthalsäureester enthalten: Di-isononylphthalat (DINP

19 20 cylphthalat (DIDP ) und Di-n-octylphthalat (DNOP ).

21 Flaschenund Beruhigungssauger Art. 14 a

1 Flaschenund Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens abgeben:

2 Sie dürfen höchstens 0,5 Massenprozent Zink enthalten.

22 Art. 14 b Trinkflaschen Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süsssaurer Getränke warnt. Die Aufschrift muss in den drei Amtssprachen abgefasst sein.

Art. 15 Technische Normen

Von Gebrauchsgegenständen für Säuglinge und Kleinkinder, die den in Anhang 4 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

5. Abschnitt: Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien

Art. 16 Geltungsbereich

1 Dieser Abschnitt gilt für textile Materialien nach Artikel 42 Absatz 1 LGV.

2 23

24 Art. 17

25 Art. 18 Anforderungen

1 Textile Materialien dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.

2 Kleidungsstücke und Garne zur Herstellung von Kleidungsstücken dürfen nicht so beschaffen sein, dass eine schnelle Flammenausbreitung auf der Oberfläche des Textils möglich ist, ohne dass die Grundstruktur des Materials zu diesem Zeitpunkt brennt («surface flash»).

3 Das BAG kann in Anhang 8 a dieser Verordnung technische Normen bezeichnen, die geeignet sind, die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 zu konkretisieren. Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.

26 Art. 19

Art. 20 Prüfmethoden

1 Das Brennverhalten von Textilien nach Artikel 18 ist gemäss den technischen Normen nach Anhang 5 zu prüfen.

2 27 … 6. Abschnitt: Chemische Stoffe in textilen Materialien und Ledererzeugnissen

Art. 21 Azofarbstoffe

1 Die in Anhang 6 aufgeführten textilen Materialien und Ledererzeugnisse oder gefärbte Teile davon dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen pro Kilogramm Erzeugnis mehr als 30 mg aromatische Amine nach Anhang 7 abgeben können.

2 Zur Bestimmung der aromatischen Amine nach Anhang 7 sind die in Anhang 8 festgelegten technischen Normen anzuwenden.

Art. 22 Verbotene und begrenzt zulässige Stoffe

1 Für die Behandlung von textilen Materialien dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:

2 Die Zulässigkeit der Verwendung von weiteren Stoffen, insbesondere von Flammschutzmitteln, richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom

28 18. Mai 2005 .

7. Abschnitt: Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung 29

Art. 22 a

1 Kordeln und Zugbänder an Kleidungsstücken für Kinder bis zum Alter von

14 Jahren müssen derart beschaffen sein, dass die Gefahr durch Hängenbleiben, Strangulation oder Verletzung so gering wie möglich gehalten wird.

2 Von Kordeln und Zugbändern gemäss Absatz 1, die den in Anhang 8 a genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

3. Kapitel: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

Art. 23 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände

1 Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit des Menschen nicht gefährden.

2 Der Bleigehalt von Kerzendochten darf 600 mg/kg nicht übersteigen.

Art. 24 Streichhölzer

1 Es ist verboten, Streichhölzer mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.

2 Streichhölzer dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.

3 Die mit den Streichhölzern unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzer usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz der Streichhölzer vor Beschädigungen gewährleisten.

30 Art. 25 Feuerzeuge

1 Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden. Sie dienen in der Regel zum beabsichtigten Anzünden von Raucherartikeln wie Zigaretten, Zigarren und Pfeifen oder von Gegenständen wie Papier und Dochten.

2 Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.

3 Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung nach Absatz 4 versehen sein. Davon ausgenommen sind nachfüllbare Feuerzeuge, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

31 tes vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter.

4 Als kindergesichertes Feuerzeug gilt ein Feuerzeug, das so beschaffen ist, dass es unter den üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen wegen des erforderlichen Kraftaufwands, der konstruktiven Beschaffenheit, eines Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder der Komplexität oder Ablauffolge in der Handhabung von Kindern unter 51 Monaten nicht betätigt werden kann.

5 Feuerzeuge mit einem Unterhaltungseffekt dürfen nicht hergestellt, eingeführt oder abgegeben werden. Ein Feuerzeug hat insbesondere dann einen Unterhaltungseffekt, wenn es:

6 Feuerzeuge müssen den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen.

Art. 26 Scherzartikel

Scherzartikel oder zu ähnlichen Vergnügungszwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen enthalten, welche die Gesundheit gefährden können. Verboten sind namentlich:

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27 Anpassung der Anhänge

1 Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt:

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

32 wird aufgehoben. Die Brennbarkeitsverordnung vom 26. Juni 1995

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Übergangsbestimmung der Änderung vom 15. November 200633 Gegenstände nach den Artikeln 14, 14 a und 14 b dürfen noch bis zum 16. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellt und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. März 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 2008 34

1 Kinderbekleidung darf noch bis zum 31. September 2008 nach bisherigem Recht hergestellt und eingeführt werden. Sie darf noch bis zum 31. März 2009 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Feuerzeuge dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 an Konsumentinnen und Konsumenten nach bisherigem Recht abgegeben werden.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

[^2]: SR 817.02

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1161).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1161).

[^6]: SR 817.023.31

[^7]: SR 813.11

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1161).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

[^15]: CAS-Nr. 117-81-7; Einecs-Nr. 204-211-0

[^16]: CAS-Nr. 84-74-2; Einecs-Nr. 201-557-4

[^17]: CAS-Nr. 85-68-7; Einecs-Nr. 201-622-7

[^18]: CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; Einecs-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

[^19]: CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; Einecs-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

[^20]: CAS-Nr. 117-84-0; einecs-Nr. 204.214-7

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5121). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).

[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).

[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).

[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 26. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6123).

[^28]: SR 814.81

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1161).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1161).

[^31]: ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12

[^32]: [AS 1995 3424, 2005 3389 Ziff. II 3]

[^33]: AS 2006 5121

[^34]: AS 2008 1161