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Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Aerosolpackungen

Geltender Text a fecha 2006-01-01

gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5 und 45 Absatz 2 der Lebensmittelund

1 Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV), verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definitionen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Druckgaspackungen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 LGV.

2 Sie gilt nicht für Druckgaspackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:

Art. 2 Definitionen

Für diese Verordnung gelten die Definitionen nach Anhang 1.

2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 3 Bau und Ausrüstung

1 Das Material, aus dem die Druckgasbehälter und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein.

2 Es darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.

3 Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Druckgaspackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

4 Das Ventil muss:

Art. 4 Splitterschutz

1 Druckgaspackungen aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Ausgenommen sind Druckgaspackungen mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als 1,5 bar Druck bei 20 °C.

2 Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigenschaften des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlechtern.

3. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Glasbehältern

Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug

1 In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.

2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml betragen.

3 Glasbehälter, die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.

4 Glasbehälter, die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten.

5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase der gefüllten Druckgaspackung nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.

6 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:

Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter

1 In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden.

2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.

3 Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.

4 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase in dem mit verflüssigtem oder gelöstem Gas gefüllten Glasbehälter nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.

5 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:

50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.

4. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Metallbehältern

Art. 7 Fassungsvolumen

Das Gesamtfassungsvolumen von Druckgaspackungen mit Metallbehältern darf 1000 ml nicht übersteigen.

Art. 8 Abfüllung

Metallbehälter dürfen, unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases, bei 50 °C keinem Druck von mehr als 12 bar ausgesetzt werden.

Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter

1 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.

2 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.

Art. 10 Volumen der flüssigen Phase

1 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 87 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.

2 Bei Behältern mit konkavem Boden, der vor dem Bersten konvex verformt wird, kann das Volumen der flüssigen Phase bei 50 °C 95 Prozent des Nettofassungsvolumens betragen.

5. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern

Art. 11

1 Für Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss.

2 Für Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 6 sinngemäss.

6. Abschnitt: Treibmittel

Art. 12 Zulässige Treibmittel

1 Treibmittel, welche in Druckgaspackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika, Luftverbesserungsmittel oder andere Haushaltprodukte enthalten, dürfen die menschliche Gesundheit nicht gefährden.

2 Je nach Anwendungsgebiet sind die Treibmittel nach Anhang 4 zulässig.

Art. 13 Bewilligung weiterer Treibmittel

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesuch hin weitere Treibmittel bewilligen, wenn sie keine grössere Toxizität aufweisen als der übrige Inhalt.

2 Es befristet die Bewilligung und veröffentlicht sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 14

1 Auf den Druckgaspackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:

2 Enthält die Druckgaspackung Bestandteile, die nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 8 brennbar sind, so sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:

2 Chemikalienverordnung vom 18. März 2005 (ChemV);

3 Kann nachgewiesen werden, dass die betreffende Druckgaspackung zwar entzündliche Bestandteile enthält, unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen jedoch kein Entzündungsrisiko darstellt, so kann die Druckgaspackung statt mit den Angaben nach den Absätzen 1 Buchstabe d und 2 mit dem Hinweis «Enthält Massenprozent entzündliche Bestandteile» versehen × werden.

4 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben c–e und 3 müssen:

5 Bei Druckgaspackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die Angaben nach den Absätzen 1–4 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden.

8. Abschnitt: Druckgaspackungen für spezielle Anwendungszwecke

Art. 15

Druckgaspackungen, die für spezielle Anwendungszwecke bestimmt und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Vollzugsbehörde.

9. Abschnitt: Kontrolle sowie Transport und Lagerung

Art. 16 Kontrolle

1 Für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist der Abfüllbetrieb oder die Importeurin der fertigen Druckgaspackung in der Schweiz verantwortlich.

2 Druckgaspackungen sind gemäss den Methoden nach Anhang 5 zu prüfen.

3 Ist die Person nach Absatz 1 nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Prüfungen selber durchzuführen, so muss sie diese durch ein amtliches Laboratorium der Lebensmittelkontrolle, das Eidgenössische Gefahrengutinspektorat (EGI) oder durch eine vom EGI hierfür anerkannte Drittperson vornehmen lassen.

4 Die amtliche Kontrolle der Druckgaspackungen bleibt vorbehalten.

Art. 17 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von Druckgaspackungen gelten folgende Vorschriften:

3 a. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF);

4 ; b. das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985

5 c. das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 ;

6 über die interd. das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR);

10. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Art. 18

Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

7 Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Druckgaspackungen wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 813.11

[^3]: SR 0.742.403.1

[^4]: SR 742.40

[^5]: SR 741.01

[^6]: SR 0.741.621

[^7]: [AS 1995 3434, 2002 836, 2005 3389 Ziff. II 5]