Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Aerosolpackungen
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 5 und 45 Absatz 2 der Lebensmittelund
1 Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definitionen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Druckgaspackungen im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 LGV.
2 Sie gilt nicht für Druckgaspackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:
- a. weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
- b. mehr als 1000 ml, bei Druckgaspackungen mit Metallbehältern;
- c. mehr als 220 ml, bei Druckgaspackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1);
- d. mehr als 150 ml, bei Druckgaspackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).
Art. 2 Definitionen
Für diese Verordnung gelten die Definitionen nach Anhang 1.
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 3 Bau und Ausrüstung
1 Das Material, aus dem die Druckgasbehälter und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein.
2 Es darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.
3 Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Druckgaspackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.
4 Das Ventil muss:
- a. selbstschliessend sein;
- b. den Druckgasbehälter unter normalen Transportund Lagerungsbedingungen dicht verschliessen;
- c. gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt sein (z. B. mittels einer Schutzkappe);
- d. die Richtung des Sprühstrahls eindeutig erkennbar machen.
Art. 4 Splitterschutz
1 Druckgaspackungen aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Ausgenommen sind Druckgaspackungen mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als 1,5 bar Druck bei 20 °C.
2 Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigenschaften des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlechtern.
3. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Glasbehältern
Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug
1 In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.
2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml betragen.
3 Glasbehälter, die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.
4 Glasbehälter, die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten.
5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase der gefüllten Druckgaspackung nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.
6 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
- a. Glasbehälter, die mit verdichteten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden.
- b. Glasbehälter, die mit gelösten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
- c. Glasbehälter, die mit verflüssigten Gasen oder mit Gemischen von verflüssigten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 2 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter
1 In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden.
2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.
3 Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.
4 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase in dem mit verflüssigtem oder gelöstem Gas gefüllten Glasbehälter nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.
5 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
- a. Glasbehälter, die mit unter Druck gelöstem Gas gefüllt sind, dürfen bei
50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
- b. Glasbehälter, die mit verflüssigtem Gas gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 3 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
4. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Metallbehältern
Art. 7 Fassungsvolumen
Das Gesamtfassungsvolumen von Druckgaspackungen mit Metallbehältern darf 1000 ml nicht übersteigen.
Art. 8 Abfüllung
Metallbehälter dürfen, unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases, bei 50 °C keinem Druck von mehr als 12 bar ausgesetzt werden.
Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter
1 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.
2 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.
Art. 10 Volumen der flüssigen Phase
1 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 87 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.
2 Bei Behältern mit konkavem Boden, der vor dem Bersten konvex verformt wird, kann das Volumen der flüssigen Phase bei 50 °C 95 Prozent des Nettofassungsvolumens betragen.
5. Abschnitt: Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern
Art. 11
1 Für Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss.
2 Für Druckgaspackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 6 sinngemäss.
6. Abschnitt: Treibmittel
Art. 12 Zulässige Treibmittel
1 Treibmittel, welche in Druckgaspackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika, Luftverbesserungsmittel oder andere Haushaltprodukte enthalten, dürfen die menschliche Gesundheit nicht gefährden.
2 Je nach Anwendungsgebiet sind die Treibmittel nach Anhang 4 zulässig.
Art. 13 Bewilligung weiterer Treibmittel
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesuch hin weitere Treibmittel bewilligen, wenn sie keine grössere Toxizität aufweisen als der übrige Inhalt.
2 Es befristet die Bewilligung und veröffentlicht sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
7. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 14
1 Auf den Druckgaspackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:
- a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Druckgaspackung herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
- b. das Warenlos;
- c. der Hinweis: «Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen»;
- d. wenn brennbare Stoffe enthalten sind, folgende weitere Angaben: 1. «Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen», sofern der Inhalt der Druckgaspackung nicht für offene Flammen oder glühende Gegenstände bestimmt ist, 2. «Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen», und 3. «Ausser Reichweite von Kindern aufbewahren»;
- e. sofern erforderlich eine Gebrauchsanweisung.
2 Enthält die Druckgaspackung Bestandteile, die nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 8 brennbar sind, so sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen durch:
- a. das auf die leichte Entzündlichkeit der Stoffe hinweisende Gefahrensymbol und die entsprechende Gefahrenbezeichnung nach Anhang 1 Ziffer 1.1 der
2 Chemikalienverordnung vom 18. März 2005 (ChemV);
- b. die entsprechenden R-Sätze gemäss Anhang 1 ChemV.
3 Kann nachgewiesen werden, dass die betreffende Druckgaspackung zwar entzündliche Bestandteile enthält, unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen jedoch kein Entzündungsrisiko darstellt, so kann die Druckgaspackung statt mit den Angaben nach den Absätzen 1 Buchstabe d und 2 mit dem Hinweis «Enthält Massenprozent entzündliche Bestandteile» versehen × werden.
4 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben c–e und 3 müssen:
- a. in zwei Amtssprachen erfolgen;
- b. sich deutlich vom übrigen Text abheben.
5 Bei Druckgaspackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die Angaben nach den Absätzen 1–4 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden.
8. Abschnitt: Druckgaspackungen für spezielle Anwendungszwecke
Art. 15
Druckgaspackungen, die für spezielle Anwendungszwecke bestimmt und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bedürfen der Genehmigung durch die kantonale Vollzugsbehörde.
9. Abschnitt: Kontrolle sowie Transport und Lagerung
Art. 16 Kontrolle
1 Für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist der Abfüllbetrieb oder die Importeurin der fertigen Druckgaspackung in der Schweiz verantwortlich.
2 Druckgaspackungen sind gemäss den Methoden nach Anhang 5 zu prüfen.
3 Ist die Person nach Absatz 1 nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Prüfungen selber durchzuführen, so muss sie diese durch ein amtliches Laboratorium der Lebensmittelkontrolle, das Eidgenössische Gefahrengutinspektorat (EGI) oder durch eine vom EGI hierfür anerkannte Drittperson vornehmen lassen.
4 Die amtliche Kontrolle der Druckgaspackungen bleibt vorbehalten.
Art. 17 Transport und Lagerung
Für den Transport und die Lagerung von Druckgaspackungen gelten folgende Vorschriften:
3 a. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF);
4 ; b. das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985
5 c. das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 ;
6 über die interd. das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR);
- e. die Vorschriften der zuständigen Kantonsund Gemeindebehörden.
10. Abschnitt: Anpassung der Anhänge
Art. 18
Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
7 Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Druckgaspackungen wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.02
[^2]: SR 813.11
[^3]: SR 0.742.403.1
[^4]: SR 742.40
[^5]: SR 741.01
[^6]: SR 0.741.621
[^7]: [AS 1995 3434, 2002 836, 2005 3389 Ziff. II 5]