← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 1. März 2006 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB)

Geltender Text a fecha 2006-03-01

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975[^1] über die Binnenschifffahrt (BSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung ausführende Bestimmungen zum BSG.

2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen oder Führer auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen.[^2]

3 Soweit diese Verordnung oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung vom 8. November 1978[^3] über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern.

Art. 1a[^4] Eidgenössischer Schiffsführerausweis

Als eidgenössischer Schiffsführerausweis gilt ein kantonaler Schiffsführerausweis mit dem amtlichen Bild- und Wortzeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2 Einsatzgrundsätze

Die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten):

Art. 3 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung ist zuständig für:[^6]

3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für:

4 Die armasuisse ist zuständig für:

2. Abschnitt: Verwaltungsschiffe

Art. 4 Immatrikulation, Kennzeichen

1 Das SVSAA immatrikuliert die Verwaltungsschiffe und stattet sie mit einem eidgenössischen Schiffsausweis und bundeseigenen Kennzeichen aus. Über eine ausnahmsweise kantonale Immatrikulation entscheidet das zuständige Departement im Einvernehmen mit dem SVSAA.

2 In besonderen Fällen kann das SVSAA die Verwendung militärischer Kennzeichen bewilligen.

3 Bei Verwaltungsschiffen kann von zivilen Abgasvorschriften abgewichen werden, wenn es der Einsatz auf den Grenzgewässern erfordert.[^8]

Art. 5 Verwendung

1 Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie verfügen.[^9]

1bis Ziviles Personal von Werften darf Verwaltungsschiffe nur auf Überführungs- und Probefahrten führen. Dazu genügt ein kantonaler Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie.[^10]

1ter Für Angehörige der Polizei genügt für ihre dienstliche Tätigkeit der kantonale Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie. Die militärische Fahrberechtigung wird nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung auf eine Dauer von fünf Jahren erteilt.[^11]

2 Verwaltungsschiffe dürfen nur für Dienstfahrten verwendet werden.

3 Wenn es der Zweck der Fahrt erfordert sowie in Notfällen oder zur Hilfeleistung dürfen ausnahmsweise Drittpersonen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.

Art. 6 Vermietung

1 Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn:

2 Vermietete Verwaltungsschiffe müssen von Personen geführt werden, die den eidgenössischen oder kantonalen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen.

3 Die Verwaltungseinheiten dürfen durch die Vermietung von Verwaltungsschiffen das private Gewerbe nicht übermässig konkurrenzieren.

Art. 7 Instandhaltung

Die Verwaltungseinheiten sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsschiffe verantwortlich. Sie beauftragen für alle Instandhaltungsarbeiten das Fachgewerbe. Die Kredite sind im Voranschlag der zuständigen Verwaltungseinheiten einzustellen.

Art. 8 Rettungsmittel[^13]

1 Rettungswesten werden getragen auf:

2 Für die Rettungsmittel auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten gelten die Artikel 134 und 134a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978[^14].[^15]

3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen

Art. 9 Ausbildung

1 Angestellte des Bundes, die zum Führen von Verwaltungsschiffen vorgesehen sind, werden zivil oder in militärischen Schulen und Kursen ausgebildet.

2 Die militärische Ausbildung hat Vorrang und wird der zivilen Ausbildung gleichgesetzt.

3 Der Fahrunterricht muss von Fachpersonal erteilt werden. Er kann teilweise kollektiv erfolgen.

4 Der Bund kann mit der auszubildenden Person eine Beteiligung an den Ausbildungskosten vereinbaren.

Art. 10[^16] Prüfung

Die Führerprüfung wird von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.

Art. 11 Ausweis

1 Das SVSAA erteilt Angestellten des Bundes den eidgenössischen Schiffsführerausweis, wenn sie die militärische oder zivile Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

2 Besitzt der oder die Angestellte einen kantonalen Schiffsführerausweis, so schreibt das SVSAA diesen prüfungsfrei in den entsprechenden eidgenössischen Schiffsführerausweis um.

3 Das SVSAA entzieht den Ausweis, wenn ein Entzugsgrund gemäss BSG vorliegt oder die medizinischen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

4 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die angestellte Person den eidgenössischen Schiffsführerausweis dem SVSAA zurückzugeben. Der Ausweis kann auf Gesuch hin beim Wohnsitzkanton in den entsprechenden kantonalen Schiffsführerausweis umgeschrieben werden.[^17]

4. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen

Art. 12 Miete ziviler Schiffe durch den Bund

1 Die Miete ziviler Schiffe ist Sache der zuständigen Verwaltungseinheiten. Die Eidgenössische Finanzverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Die gemieteten Schiffe bleiben kantonal immatrikuliert.

3 Bezüglich Haftung, Gebrauch und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Mietvertrags.

Art. 13 Unfälle, Schadenfälle

Bei Unfällen und Schadenfällen ist das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig für die Schadenregulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 19–22 der Verordnung vom 23. Februar 2005[^18] über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen sinngemäss.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Dezember 1982[^19] über die Schiffe der Bundesverwaltung und ihre Führer wird aufgehoben.

Art. 14a[^20] Übergangsbestimmung

Die Radarausbildungen werden rückwirkend bis zum 1. Januar 1995 anerkannt. Auf Antrag stellt das SVSAA ein Radarpatent aus.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 747.201

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^3]: SR 747.201.1

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^14]: SR 747.201.1

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).

[^18]: SR 514.31

[^19]: [AS 1982 2248]

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).