Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
1 , gestützt auf die Artikel 188–191 c der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 , beschliesst:
1. Kapitel: Stellung und Organisation
1. Abschnitt: Stellung
Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde
1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus.
3 Es besteht aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4 Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und
3 Richterinnen.
5 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
Art. 2 Unabhängigkeit
1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
Art. 3 Verhältnis zur Bundesversammlung
1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus.
2 Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesgerichts.
Art. 4 Sitz
1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
2 Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.
2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
Art. 5 Wahl
1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 6 Unvereinbarkeit
1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten.
3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.
4 Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 7 Nebenbeschäftigung
1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.
2 Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.
Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
- a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
- d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 9 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Art. 10 Amtseid
1 Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2 Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts.
3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
4 Art. 11 Immunität
1 Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.
2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.
3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.
5 Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.
Art. 12 Wohnort
Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können.
3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
Art. 13 Grundsatz
Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
Art. 14 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
- a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts;
- b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 15 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für:
- a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
- b. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
- c. die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
- d. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
- e. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- f. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- g. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- h. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
Art. 16 Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
- a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
- b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
- c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
Art. 17 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
- a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
- b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
- a. die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz;
- b. die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
- d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
- e. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
- f. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz;
- g. die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht;
- h. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
Art. 18 Abteilungen
1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Art. 19 Abteilungsvorsitz
1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
2 Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
3 Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
Art. 20 Besetzung
1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen.
3 In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
Art. 21 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72–129 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 22 Geschäftsverteilung
Das Bundesgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten, die Bildung der Spruchkörper sowie den Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen durch Reglement.
Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz
1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3 Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
Art. 24 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.
3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 25 Verwaltung
1 Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
5 Art. 25 a Infrastruktur
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesgerichts angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.
3 Das Bundesgericht und der Bundesrat regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einer Vereinbarung. Darin kann die Zuweisung der Zuständigkeiten gemäss den vorherigen Absätzen in einzelnen Punkten anders geregelt werden.
Art. 26 Generalsekretariat
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.
Art. 27 Information
1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip
1 6 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.
2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
Art. 29 Prüfung
1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
Art. 30 Unzuständigkeit
1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.
2 Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.
Art. 31 Vorfragen
Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
2. Abschnitt: Prozessleitung
Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
Art. 33 Disziplin
1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3 Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
3. Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen
Art. 34 Ausstandsgründe
1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
- a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
- c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
- e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
Art. 35 Mitteilungspflicht
Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.
Art. 36 Ausstandsbegehren
1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
Art. 37 Entscheid
1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3 Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision. 4. Abschnitt: Parteien, Parteivertreter und -vertreterinnen, Rechtsschriften
Art. 39 Zustellungsdomizil
1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2 Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse mit ihrem öffentlichen kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen.
3 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen
1 In Zivilund Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten
7 und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2 Die Parteivertreter und –vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung
1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2 Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Art. 42 Rechtsschriften
1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.
3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4 Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement, in welchem Format die elektronische Zustellung erfolgen kann.
5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift
Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
- a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
- b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
5. Abschnitt: Fristen
Art. 44 Beginn
1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
Art. 45 Ende
1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
Art. 46 Stillstand
1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
- a. vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
- b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Art. 47 Erstreckung
1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
Art. 48 Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.
3 Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 49 Mangelhafte Eröffnung
Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
Art. 50 Wiederherstellung
1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2 Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
6. Abschnitt: Streitwert
Art. 51 Berechnung
1 Der Streitwert bestimmt sich:
- a. bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
- b. bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
- c. bei Beschwerden gegen Vorund Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
- d. bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2 Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3 Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
Art. 52 Zusammenrechnung
Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Art. 53 Widerklage
1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2 Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
7. Abschnitt: Verfahrenssprache
Art. 54
1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2 Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4 Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
8. Abschnitt: Beweisverfahren
Art. 55 Grundsatz
1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39–65 des Bundes-
8 gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
Art. 56 Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht
1 Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen.
2 Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis.
3 Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
9. Abschnitt: Urteilsverfahren
Art. 57 Parteiverhandlung
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
Art. 58 Beratung
1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
- a. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
- b. wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2 In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
Art. 59 Öffentlichkeit
1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.
Art. 60 Eröffnung des Entscheids
1 Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.
2 Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.
3 Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.
Art. 61 Rechtskraft
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
10. Abschnitt: Kosten
Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2 Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
Art. 63 Vorschuss für Barauslagen
1 Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Bundesgericht von Amtes wegen veranlasst werden.
2 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Vorschuss auch inner der Nachfrist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.
Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3 Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Art. 65 Gerichtskosten
1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3 Sie beträgt in der Regel:
- a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200–5000 Franken;
- b. in den übrigen Streitigkeiten 200–100 000 Franken.
4 Sie beträgt 200–1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
- a. über Sozialversicherungsleistungen;
- b. über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
- c. aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
- d. nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
9 13. Dezember 2002 .
5 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4 Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Art. 67 Kosten der Vorinstanz
Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
Art. 68 Parteientschädigung
1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2 Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3 Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4 Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5 Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
11. Abschnitt: Vollstreckung
Art. 69 Entscheide auf Geldleistung
Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld
10 verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt.
Art. 70 Andere Entscheide
1 Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
2 Sie werden nach den Artikeln 41–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
11 1968 über das Verwaltungsverfahren vollstreckt, wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt.
3 12 Sie werden nach den Artikeln 74–78 BZP vollstreckt, wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat.
4 Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.
12. Abschnitt: Ergänzendes Recht
Art. 71
Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind
13 die Vorschriften des BZP sinngemäss anwendbar.
3. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen
Art. 72 Grundsatz
1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
- a. Entscheide in Schuldbetreibungsund Konkurssachen;
- b. öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: 1. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, 2. über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstandsund des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, 3. über die Bewilligung zur Namensänderung, 4. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorgeund Freizügigkeitseinrichtungen, 5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, 6. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beiratoder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung, 7. auf dem Gebiet des Kindesschutzes.
Art. 73 Ausnahme
Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
Art. 74 Streitwertgrenze
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn 1 der Streitwert mindestens beträgt:
- a.[^15] 000 Franken in arbeitsund mietrechtlichen Fällen;
- b.[^30] 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
- a. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
- b. wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;
- c. gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen;
- d. gegen Entscheide des Konkursund Nachlassrichters oder der Konkursund Nachlassrichterin.
Art. 75 Vorinstanzen
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
- a. ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;
- b. ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
- c. eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken nach dem kantonalen Recht mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
Art. 76 Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
- a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
- b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
2 Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
Art. 77 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
1 Unter den Voraussetzungen der Artikel 190–192 des Bundesgesetzes vom 18. De-
14 über das Internationale Privatrecht ist gegen Entscheide von Schiedszember 1987 gerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
2 Die Artikel 48 Absatz 3, 93 Absatz 1 Buchstabe b, 95–98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2 und 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
3 Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
2. Abschnitt: Beschwerde in Strafsachen
Art. 78 Grundsatz
1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2 Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
- a. Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
- b. den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
Art. 79 Ausnahme
Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
Art. 80 Vorinstanzen
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen.
Art. 81 Beschwerderecht
1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
- a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
- b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 1. die beschuldigte Person, 2. ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, 3. die Staatsanwaltschaft, 4. die Privatstrafklägerschaft, wenn sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat, 5. das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann, 6. die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
15 7. die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungs-
16 strafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
2 Die Bundesanwaltschaft ist auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn die Strafsache den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen worden ist.
3 Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Art. 82 Grundsatz
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
- a. gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
- b. gegen kantonale Erlasse;
- c. betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und –abstimmungen.
Art. 83 Ausnahmen
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
- a. Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
- b. Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
- c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 1. die Einreise,
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2001 4202
[^3]: Siehe auch Art. 132 Abs. 4 hiernach.
[^4]: Der in Anhang Ziff. II 4 Bst. b des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 3543) vorgesehene Art. 10a BGG zum gleichen Thema ist gegenstandslos.
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067)
[^6]: SR 152.3
[^7]: SR 935.61
[^8]: SR 273
[^9]: SR 151.3
[^10]: SR 281.1
[^11]: SR 172.021
[^12]: SR 273
[^13]: SR 273
[^14]: SR 291
[^15]: Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
[^16]: SR 313.0