Ausführungsordnung vom 30. September 2003 der Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens betreffend die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (mit Gebührenverzeichnis)

Typ Andere
Veröffentlichung 2003-09-30
Letzte Aktualisierung 2004-04-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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12 Monate ab dem Anmeldedatum oder, sofern eine Priorität in Anspruch genommen wird, 12 Monate ab dem Prioritätsdatum der betreffenden Anmeldung. 2) [ Zeitraum für die Zurücknahme der Bestimmung, wenn ein Aufschub nach geltendem Recht nicht möglich ist ] Der Zeitraum nach Artikel 11 Absatz 3 Ziffer i des Abkommens in der Fassung von 1999, in dem der Anmelder die Bestimmung einer Vertragspartei zurücknehmen kann, deren Recht einen Aufschub der Veröffentlichung nicht zulässt, beträgt einen Monat ab dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros. 3) [ Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr und die Einreichung von Abbildungen ] a) Die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv muss entrichtet werden, und sind anstelle der Abbildungen nach Regel 10 Musterabschnitte eingereicht worden, müssen diese Abbildungen mindestens drei Monate bevor die nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1960 geltende Aufschiebungsfrist abläuft, eingereicht werden oder mindestens drei Monate bevor die Aufschiebungsfrist nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1960 als abgelaufen gilt. b) Sechs Monate vor Ablauf der in Buchstabe a genannten Aufschiebungsfrist übersendet das Internationale Büro dem Inhaber der internationalen Eintragung eine inoffizielle Mitteilung, in dem sie ihm gegebenenfalls das Datum mitteilt, vor welchem die in Absatz 3 bezeichnete Veröffentlichungsgebühr bezahlt sein muss und die in Absatz 3 bezeichneten Abbildungen eingereicht sein müssen. 4) [ Eintragung von Abbildungen ] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 3 eingereichten Abbildungen in das internationale Register ein. 5) [ Nicht erfüllte Erfordernisse ] Werden die Erfordernisse des Absatzes 3 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht. Regel 17 Veröffentlichung der internationalen Eintragung 1) [ Zeitpunkt der Veröffentlichung ] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung erfolgt i) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach der Eintragung; ii) sofern ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist und der Antrag nicht ausser acht gelassen worden ist, unmittelbar nach dem Datum, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt; iii) andernfalls sechs Monate nach dem Datum der internationalen Eintragung oder zum nächstmöglichen folgenden Zeitpunkt. 2) [ Inhalt der Veröffentlichung ] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung im Bulletin enthält: i) die in das internationale Register eingetragenen Angaben; ii) die Abbildunge(n) des gewerblichen Musters oder Modells; iii) bei Aufschub der Veröffentlichung eine Angabe des Datums, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt. Kapitel 3 Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen Regel 18 Mitteilung der Schutzverweigerung 1) [ Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung ] a) Die vorgeschriebene Frist für die Mitteilung der Verweigerung der Wirkungen einer internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung von 1960 beträgt sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung nach Regel 26 Absatz 3. b) Unbeschadet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfungsamt ist oder deren Recht einen Widerspruch gegen die Schutzerteilung zulässt, den Generaldirektor in einer Erklärung davon in Kenntnis setzen, wenn sie nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 als solche bestimmt ist, dass anstelle der in Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eine Frist von 12 Monaten gilt. c) In der Erklärung nach Buchstabe b kann auch angegeben werden, dass die Wirkung der internationalen Eintragung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens in der Fassung von 1999 spätestens wie folgt eintritt: i) zu einem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt, der nach dem in diesem Artikel genannten Tag liegen kann, jedoch nicht mehr als sechs Monate danach; oder ii) zu einem Zeitpunkt, an dem der Schutz gemäss dem Recht der Vertragspartei erteilt wird, sofern eine Entscheidung bezüglich der Schutzerteilung versehentlich nicht innerhalb der nach Buchstabe a oder b geltenden Frist mitgeteilt wurde; in diesem Fall unterrichtet das Amt der betreffenden Vertragspartei das Internationale Büro entsprechend und ist bestrebt, diese Entscheidung dem Inhaber der betreffenden internationalen Eintragung anschliessend unverzüglich zu übermitteln. 2) [ Mitteilung der Schutzverweigerung ] a) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen. b) Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) das mitteilende Amt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes; iv) beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Ähnlichkeit mit einem gewerblichen Muster oder Modell, das Gegenstand einer früheren nationalen, regionalen oder internationalen Anmeldung oder Eintragung gewesen ist, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung (falls verfügbar), eine Kopie einer Abbildung des früheren gewerblichen Musters oder Modells (wenn diese Abbildung allgemein zugänglich ist) und den Namen und die Anschrift des Inhabers des genannten gewerblichen Musters oder Modells entsprechend den Verwaltungsvorschriften; v) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; vi) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, dessen Amt die Schutzverweigerung ausgesprochen hat; und vii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde. 3) [ Mitteilung über die Teilung der internationalen Eintragung ] Wird die internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 vor dem Amt einer bestimmten Vertragspartei geteilt, um ein in dieser Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so macht dieses Amt, wie in den Verwaltungsvorschriften festgelegt, dem Internationalen Büro die die Teilung betreffenden Angaben. 4) [ Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung ] a) Die Mitteilung einer Zurücknahme der Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen. b) Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) das mitteilende Amt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) bezieht sich die Zurücknahme nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die sich die Zurücknahme bezieht oder nicht bezieht, und iv) das Datum der Zurücknahme der Schutzverweigerung. 5) [ Eintragung ] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder 4 bei ihm eingegangenen Mitteilungen in das internationale Register ein, im Falle einer Mitteilung der Schutzverweigerung unter Angabe des Datums, an dem diese Mitteilung dem Internationalen Büro übersandt wurde. 6) [ Übermittlung von Kopien von Mitteilungen ] Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber Kopien von Mitteilungen, die bei ihm nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder 4 eingegangen sind. Regel 19 Nicht vorschriftsmässige Schutzverweigerungen 1) [ Mitteilung, die nicht also solche betrachtet wird ] a) Eine Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet und nicht in das internationale Register eingetragen, i) wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung nicht angibt, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Eintragung; ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt; oder iii) wenn sie dem Internationalen Büro nach Ablauf der nach Regel 18 Absatz 1 geltenden Frist zugesandt wird. b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro – es sei denn, es kann die betreffende internationale Eintragung nicht identifizieren – dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und das mitteilende Amt davon, dass die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird und nicht in das internationale Register eingetragen worden ist, und gibt die Gründe hierfür an. 2) [ Nicht vorschriftsmässige Mitteilung ] Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung: i) nicht im Namen des Amtes unterzeichnet ist, welches die Schutzverweigerung mitgeteilt hat, oder nicht den Erfordernissen der Regel 2 entspricht; ii) gegebenenfalls nicht den Erfordernissen der Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv entspricht; iii) gegebenenfalls nicht angibt, welche Behörde für ein Gesuch um Überprüfung oder eine Beschwerde zuständig ist und welches die unter den Umständen angemessene massgebliche Frist zur Einreichung dieses Antrags oder dieser Beschwerde ist (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi); iv) nicht das Datum angibt, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii), so trägt das Internationale Büro dennoch die Schutzverweigerung in das internationale Register ein und übermittelt dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung. Auf Verlangen des Inhabers fordert das Internationale Büro das Amt, welches die Schutzverweigerung übermittelt hat, auf, seine Mitteilung unverzüglich zu berichtigen. Regel 20 Ungültigerklärung in den bestimmten Vertragsparteien 1) [ Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung ] Werden die Wirkungen einer internationalen Eintragung innerhalb einer bestimmten Vertragspartei für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung oder einer Beschwerde sein, so unterrichtet das Amt der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, wenn es von der Ungültigerklärung Kenntnis hat, das Internationale Büro entsprechend. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben: i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; ii) die Tatsache, dass die Ungültigerklärung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt; iii) die Nummer der internationalen Eintragung; iv) falls die Ungültigerklärung sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; v) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung. 2) [ Eintragung der Ungültigerklärung ] Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben in das internationale Register ein. Kapitel 4 Änderungen und Berichtigungen Regel 21 Eintragung einer Änderung 1) [ Einreichung des Gesuches ] a) Ein Gesuch um Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen, falls sich das Gesuch auf folgendes bezieht: i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung in Bezug auf alle oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind; ii) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers; iii) einen Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug auf eine oder alle bestimmten Vertragsparteien; oder iv) in Bezug auf eine Vertragspartei eine Einschränkung auf ein oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind. b) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und von diesem zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers kann jedoch auch von dem neuen Inhaber eingereicht werden, sofern er: i) vom Inhaber unterzeichnet ist; oder ii) von dem neuen Inhaber unterzeichnet ist und eine Bestätigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Inhabers beigefügt ist, dass der neue Inhaber der Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint. 2) [ Inhalt des Antrags ] Neben der beantragten Änderung muss das Gesuch um Eintragung einer Änderung folgendes enthalten oder angeben: i) die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung; ii) den Namen des Inhabers, es sei denn, die Änderung bezieht sich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters, iii) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers der internationalen Eintragung, wobei diese Angaben den Verwaltungsvorschriften zu entsprechen haben; iv) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Eintragung erfüllt; v) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung, die sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle und alle Vertragsparteien bezieht, die Nummern der gewerblichen Muster oder Modelle und die bestimmten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung der Inhaberschaft der internationalen Eintragung bezieht; und vi) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung. 3) [ Unzulässiger Antrag ] Eine Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung kann in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei nicht eingetragen werden, falls diese Vertragspartei nicht durch ein Abkommen gebunden ist, welches die in Absatz 2 Ziffer iv bezeichnete Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien bindet. 4) [ Nicht vorschriftsmässiger Antrag ] Entspricht der Antrag nicht den geltenden Vorschriften, so teilt das Internationale Büro dem Inhaber dies mit; gibt der Antragsteller an, der neue Inhaber zu sein, so wird die Mitteilung an ihn gerichtet. 5) [ Frist zur Behebung des Mangels ] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser drei Monate behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Person eingereicht wurde, die der neue Inhaber zu sein behauptet, dieser mit und erstattet die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der entsprechenden Gebühren zurück. 6) [ Eintragung und Benachrichtigung über eine Änderung ] a) Ist der Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung umgehend in das internationale Register ein und benachrichtigt den Inhaber. Im Falle einer Änderung des Inhabers benachrichtigt das Internationale Büro sowohl den neuen als auch den früheren Inhaber. b) Die Änderung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der den geltenden Erfordernissen entsprechende Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist. Ist in dem Antrag jedoch angegeben, dass die Änderung nach einer weiteren Änderung oder nach Verlängerung der internationalen Eintragung eingetragen werden soll, so handelt das Internationale Büro entsprechend. 7) [ Eintragung einer teilweisen Änderung der Inhaberschaft ] Eine Abtretung oder sonstige Übertragung der internationalen Eintragung in Bezug auf nur einige der gewerblichen Muster oder Modelle oder nur einige der bestimmten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Eintragung registriert, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der genannten internationalen Eintragung gelöscht und als eigenständige internationale Eintragung registriert. Die eigenständige internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung mit einem Grossbuchstaben. 8) [ Registrierung von Zusammenschlüssen internationaler Eintragungen ] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber von zwei oder mehr internationalen Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt; die Absätze 1 bis 6 finden sinngemäss Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben. Regel 22 Berichtigungen im internationalen Register 1) [ Berichtigung ] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und unterrichtet den Inhaber entsprechend. 2) [ Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung ] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18 und 19 finden sinngemäss Anwendung. Kapitel 5 Verlängerungen Regel 23 Inoffizielle Mitteilung über den Schutzablauf Sechs Monate vor Ablauf einer Schutzfrist von fünf Jahren übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter eine Mitteilung, in der das Datum des Ablaufs der internationalen Eintragung angegeben wird. Die Tatsache, dass diese Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 24 dar. Regel 24 Einzelheiten hinsichtlich der Verlängerung 1) [ Gebühren ] a) Die internationale Eintragung wird gegen Entrichtung der folgenden Gebühren verlängert: i) einer Grundgebühr; ii) einer Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat und für jede bestimmte Vertragspartei nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 für die die internationale Eintragung zu verlängern ist; iii) einer individuellen Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat und für die die internationale Eintragung zu verlängern ist. b) Die Höhe der Gebühren nach Buchstabe a Ziffern i und ii ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. c) Die Zahlung der Gebühren nach Buchstabe a muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die Verlängerung der internationalen Eintragung fällig ist. Sie kann jedoch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitsdatum für die Verlängerung der internationalen Eintragung erfolgen, sofern gleichzeitig die im Gebührenverzeichnis angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird. d) Geht eine Zahlung zum Zwecke der Verlängerung mehr als drei Monate vor dem Datum, an dem die Verlängerung der internationalen Eintragung fällig ist, beim Internationalen Büro ein, so gilt diese Zahlung als drei Monate vor diesem Datum eingegangen. 2) [ Weitere Einzelheiten ] a) Beabsichtigt ein Inhaber nicht, die internationale Eintragung i) in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei; oder ii) in Bezug auf ein gewerbliches Muster oder Modell, das Gegenstand der internationalen Eintragung ist, zu verlängern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung beizufügen, in der die Vertragspartei oder die Nummern der gewerblichen Muster oder Modelle angegeben werden, für welche die internationale Eintragung nicht verlängert werden soll. b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Eintragung für eine bestimmte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu verlängern, dass die maximale Schutzdauer für gewerbliche Muster oder Modelle in dieser Vertragspartei abgelaufen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Standard-Bestimmungsgebühr oder gegebenenfalls der individuellen Bestimmungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, dass die Verlängerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspartei im internationalen Register zu registrieren ist. c) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Eintragung für eine bestimmte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu verlängern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Schutzverweigerung in Bezug auf alle betroffenen gewerblichen Muster oder Modelle eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Standard- Bestimmungsgebühr oder gegebenenfalls der individuellen Bestimmungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, dass die Verlängerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspartei im internationalen Register zu registrieren ist. d) Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei verlängert werden, für die eine Ungültigerklärung für alle gewerblichen Muster oder Modelle nach Regel 20 oder ein Verzicht nach Regel 21 eingetragen worden ist. Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei für die gewerblichen Muster oder Modelle verlängert werden, für die in dieser Vertragspartei eine Ungültigerklärung nach Regel 20 oder eine Einschränkung nach Regel 21 eingetragen worden ist. 3) [ Nicht ausreichende Gebühren ] a) Liegt der eingegangene Betrag unter dem zur Verlängerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung ist der Fehlbetrag anzugeben. b) Liegt der eingegangene Betrag bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Absatz 1 Buchstabe c unter dem zur Verlängerung erforderlichen Gebührenbetrag, so trägt das Internationale Büro die Verlängerung nicht ein, erstattet den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter mit. Regel 25 Eintragung der Verlängerung; Bescheinigung 1) [ Eintragung und Datum des Wirksamwerdens der Verlängerung ] Die Verlängerung wird mit dem Datum ihrer Fälligkeit in das internationale Register eingetragen, selbst wenn die für die Verlängerung erforderlichen Gebühren innerhalb der Nachfrist nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c entrichtet worden sind. 2) [ Bescheinigung ] Das Internationale Büro übersendet dem Inhaber eine Verlängerungsbescheinigung. Kapitel 6 Bulletin Regel 26 Bulletin 1) [ Informationen über internationale Eintragungen ] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über: i) internationale Eintragungen nach Regel 17; ii) die nach Regel 18 Absatz 5 eingetragenen Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung; iii) nach Regel 20 Absatz 2 eingetragene Ungültigerklärungen; iv) Inhaberwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, nach Regel 21 eingetragene Einschränkungen oder Verzichtserklärungen; v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen; vi) nach Regel 25 Absatz 1 eingetragene Verlängerungen; vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen. 2) [ Informationen über Erklärungen; weitere Informationen ] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist. 3) [ Publikationsweise des Bulletins ] Das in Regel 1 Absatz 1 Ziffer x genannte Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf dieser Internetseite wird dem Büro jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung ersetzt die Versendung des Bulletins nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1960 und, zwecks Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1960, gilt das Bulletin von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Mitteilung als erhalten. Kapitel 7 Gebühren Regel 27 Höhe und Zahlung der Gebühren 1) [ Höhe der Gebühren ] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dem Abkommen in der Fassung von 1934 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist. 2) [ Zahlung ] a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und der Regel 12 Absatz 3 Buchstabe c sind die Gebühren unmittelbar an das Internationale Büro zu entrichten. b) Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so können die im Zusammenhang mit dieser Anmeldung zu entrichtenden Gebühren durch dieses Amt gezahlt werden, wenn es die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernimmt und der Anmelder oder Inhaber dies wünscht. Ämter, die die Entgegennahme und die Weiterleitung dieser Gebühren übernehmen, setzen den Generaldirektor hiervon in Kenntnis. 3) [ Zahlungsweise ] Die Gebühren sind nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten. 4) [ Angaben bei der Zahlung ] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben: i) vor der internationalen Eintragung der Name des Anmelders, das betreffende gewerbliche Muster oder Modell und der Zweck der Zahlung; ii) nach der internationalen Eintragung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung und der Zweck der Zahlung. 5) [ Datum der Zahlung ] a) Vorbehaltlich der Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht. b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat dieses Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem eine internationale Anmeldung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Verlängerung einer internationalen Eintragung beim Internationalen Büro eingeht. 6) [ Änderung des Gebührenbetrags ] a) Wird eine internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht und ändert sich der hinsichtlich der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichtende Gebührenbetrag in dem Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die internationale Anmeldung bei diesem Amt einging und dem Datum, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro einging, so findet die an dem zuerst genannten Datum gültige Gebühr Anwendung. b) Ändert sich der zur Verlängerung einer internationalen Eintragung zu entrichtende Gebührenbetrag zwischen dem Datum der Zahlung und dem Datum der Fälligkeit der Verlängerung, so findet die Gebühr Anwendung, die am Tag der Zahlung oder an dem Tag gültig war, der nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d als Tag der Zahlung gilt. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung. c) Ändert sich die Höhe anderer als der in den Buchstaben a und b genannten Gebühren, so findet der am Tag des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung. Regel 28 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind 1) [ Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung ] Alle Zahlungen, die nach dieser Ausführungsordnung an das Internationale Büro geleistet werden, sind in Schweizer Währung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Gebühren im Falle einer Zahlung durch ein Amt von diesem Amt in einer anderen Währung entgegengenommen worden sind. 2) [ Festsetzung des Betrages der individuellen Bestimmungsgebühren in Schweizer Währung ] a) Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1, dass sie eine individuelle Bestimmungsgebühr zu erhalten wünscht, so ist die Höhe der Gebühr dem Internationalen Büro in der von ihrem Amt verwendeten Währung anzugeben. b) Wird die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der Generaldirektor nach Beratung mit dem Amt der betreffenden Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer Währung auf der Basis des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest. c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 % unter oder über dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor auffordern, einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Vortag der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages im Bulletin liegen muss. d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Bestimmungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 % unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrages in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung entsprechend dem aktuellen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, welches jedoch zwischen einem und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrages im Bulletin liegen muss. Regel 29 Gutschrift von Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien Jede in Bezug auf eine Vertragspartei an das Internationale Büro entrichtete Standard-Bestimmungsgebühr oder individuelle Bestimmungsgebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro im Laufe des Monats gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dem die Registrierung der internationalen Eintragung oder die Verlängerung vorgenommen wurde, für die diese Gebühr entrichtet wurde; im Falle des zweiten Teilbetrags der individuellen Bestimmungsgebühr erfolgt die Gutschrift unmittelbar nach Eingang beim Internationalen Büro. Kapitel 8 Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind und daraus hervorgegangene internationale Registrierungen Regel 30 Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind und daraus hervorgegangene internationale Registrierungen 1) [ Allgemeine Bestimmung ] Ohne gegenteilige Angabe und unter Vorbehalt von Absatz 2 ist diese Ausführungsordnung auf ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldungen und daraus hervorgegangene internationale Eintragungen anwendbar. 2) [ Ausnahmen ] a) Ungeachtet Regel 6 ist die ganze ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung in französischer Sprache abzufassen. Mitteilungen bezüglich dieser internationalen Anmeldung oder daraus hervorgegangener internationalen Registrierungen sind in französischer Sprache abzufassen. b) Ungeachtet Regel 7 Absatz 5 Buchstabe a dürfen eine Beschreibung der Abbildung oder charakteristische Elemente gewerblicher Muster oder Modelle und die Identität des Schöpfers gewerblicher Muster oder Modelle nicht in eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung aufgenommen werden. c) Ungeachtet Regel 7 Absatz 5 Buchstabe e kann der Aufschub der Veröffentlichung in Bezug auf eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung nicht beantragt werden. d) Ungeachtet Regel 7 Absatz 7 können die in einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung enthaltenen gewerblichen Muster oder Modelle verschiedenen Klassen der Internationalen Klassifikation angehören. e) Ungeachtet Regel 9 Absatz 1 kann eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung anstelle von Abbildungen Musterabschnitte enthalten. f) Ungeachtet Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a hat eine ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldung nur die Zahlung der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Gebühr zur Folge. g) Ungeachtet Regel 15 Absatz 1 werden Abbildungen der gewerblichen Muster oder Modelle, die in einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung enthalten sind, nicht ins internationale Register eingetragen. h) Ungeachtet Regel 17 Absatz 1 wird eine internationale Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, unmittelbar nach der Eintragung veröffentlicht. i) Ungeachtet Regel 17 Absatz 2 Ziffer ii werden Abbildungen der gewerblichen Muster und Modelle, die in einer internationalen Eintragung enthalten sind, welche aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht im Bulletin veröffentlicht. j) Ungeachtet Regel 18 können die Wirkungen einer internationalen Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung sein. k) Ungeachtet Regel 21 Absatz 3 wird eine Änderung des Inhabers in Bezug auf eine nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 bestimmte Vertragspartei nicht eingetragen, falls aufgrund der Angaben nach Regel 21 Absatz 2 Ziffer iv das Abkommen in der Fassung von 1934 in Bezug auf diese Vertragspartei nicht mehr anwendbar sein sollte. l) Ungeachtet Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a wird eine internationale Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nur gegen Entrichtung der Gebühr nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i verlängert. m) Ungeachtet Regel 24 Absatz 2 Buchstabe b kann eine internationale Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht verlängert werden, wenn die internationale Schutzdauer von 15 Jahren nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 abgelaufen ist. n) Die Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, für eine zweite Schutzperiode von

10 Jahren nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 kann zum Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden internationalen Anmeldung beantragt werden. In diesem Fall, muss die Gebühr nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i zum Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden Anmeldung entrichtet werden. Wird diese Gebühr nicht entrichtet, berücksichtigt das Internationale Büro den Antrag auf Verlängerung nicht. 3) [ Internationale Anmeldungen in versiegeltem Umschlag ] a) Eine internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt ist, muss nebst den Angaben nach Regel 7 Absatz 3 eine Angabe enthalten, ob diese Anmeldung offen oder unter versiegeltem Umschlag gemacht wurde. b) Nach Ablauf der ersten Periode von fünf Jahren der internationalen Schutzdauer nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 wird jede internationale Eintragung, welche unter versiegeltem Umschlag gemacht wurde, zum Zeitpunkt der Verlängerung der besagten Eintragung durch das Internationale Büro geöffnet. Regel 31 Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind und auf daraus hervorgegangene internationale Registrierungen 1) [ Allgemeine Bestimmung ] Diese Ausführungsordnung ist auf ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelte internationale Anmeldungen nach Regel 1 Absatz 1 Ziffern xviii bis xx und auf daraus hervorgegangene internationale Eintragungen anwendbar vorbehaltlich Absatz 2. 2) [ Ausnahmen ] a) Ungeachtet Regel 7 Absatz 5 Buchstabe e kann der Aufschub der Veröffentlichung in Bezug auf eine internationale Anmeldung nach Absatz 1 nicht beantragt werden. Wurde der Aufschub der Veröffentlichung beantragt und wurde eine der in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 bestimmt, unterrichtet das Internationale Büro den Hinterleger entsprechend; falls der Hinterleger das Internationale Büro nicht innerhalb eines Monats ab dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Zurücknahme der Bestimmung der betreffenden Vertragspartei schriftlich benachrichtigt, berücksichtigt das Internationale Büro den Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung nicht. b) Ungeachtet Regel 21 Absatz 3 wird eine Änderung des Inhabers in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei nicht eingetragen, falls aufgrund der Angaben nach Regel 21 Absatz 2 Ziffer iv das Abkommen in der Fassung von 1934 nicht mehr anwendbar sein sollte oder in Bezug auf diese Vertragspartei anwendbar würde. c) In Bezug auf die Vertragsparteien, welche nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 in einer internationalen Anmeldung oder in einer daraus hervorgehenden internationalen Eintragung bestimmt sind, i) sind die Gebühren nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii bis iv nicht einzutreiben; ii) können die Wirkungen der betreffenden internationalen Eintragung nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung nach Regel 18 sein; iii) sind die Verlängerungsgebühren nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii nicht einzutreiben; iv) kann die betreffende internationale Eintragung nicht verlängert werden, falls die Schutzdauer von 15 Jahren nach Artikel 7 des Abkommens in der Fassung von 1934 abgelaufen ist, ungeachtet die Regel 24 Absatz 2 Buchstabe b. Kapitel 9 Verschiedenes Regel 32 Auszüge, Kopien und Auskünfte betreffend publizierte internationale Eintragungen 1) [ Einzelheiten ] Gegen Zahlung einer Gebühr, deren Betrag im Gebührenverzeichnis festgelegt ist, kann jede Person beim Internationalen Büro zugunsten aller veröffentlichten internationalen Eintragungen erhalten: i) Auszüge aus dem internationalen Register; ii) beglaubigte Abschriften der im internationalen Register vorgenommenen Eintragungen oder Aktenstücke der internationalen Eintragung; iii) nicht beglaubigte Abschriften der im internationalen Register vorgenommenen Eintragungen oder Aktenstücke der internationalen Eintragung; iv) schriftliche Auskünfte bezüglich des Inhalts des internationalen Registers oder der Aktenstücke der internationalen Eintragung; v) eine Fotografie eines Musterabschnittes. 2) [ Befreiung der Authentifizierung, der Beglaubigung oder anderer Bescheinigungen ] Ist ein Dokument nach Absatz 1 Ziffern i und ii mit dem Siegel des Internationalen Büros versehen und trägt es die Unterschrift des Generaldirektors oder einer in seinem Namen handelnden Person, kann keine Behörde einer Vertragspartei eine Authentifizierung, Beglaubigung oder andere Bescheinigung dieses Dokumentes, ein Siegel oder eine Unterschrift einer anderen Person oder anderen Behörde verlangen. Der vorliegende Absatz ist sinngemäss anwendbar auf das Zertifikat der internationalen Eintragung nach Regel 15 Absatz 1. Regel 33 Änderung bestimmter Regeln 1) [ Erfordernis der Einstimmigkeit ] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt Einstimmigkeit der durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus: i) Regel 13 Absatz 4; ii) Regel 18 Absatz 1. (2) [ Erfordernis einer Mehrheit von vier Fünfteln ] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung und des Absatzes 3 der vorliegenden Regel setzt eine Mehrheit von vier Fünfteln der durch das Abkommen in der Fassung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus: i) Regel 7 Absatz 7; ii) Regel 9 Absatz 3 Buchstabe b; iii) Regel 16 Absatz 1 Buchstabe a; iv) Regel 17 Absatz 1 Ziffer iii. 3) [ Verfahren ] Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Bestimmungen ist allen Vertragsparteien mindestens zwei Monate vor Beginn der Sitzung der Versammlung zu übersenden, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll. Regel 34 Verwaltungsvorschriften 1) [ Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten ] a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Der Generaldirektor konsultiert die Ämter der Vertragsparteien bezüglich der vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderungen. b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften Bezug nimmt, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung. 2) [ Aufsicht der Versammlung ] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend. 3) [ Bekanntmachung und Inkrafttreten ] a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Bulletin bekannt gemacht. b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekanntgemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung im Bulletin für wirksam erklärt werden. 4) [ Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960, der Fassung von 1934 oder dieser Ausführungsordnung ] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960, der Fassung von 1934 oder dieser Ausführungsordnung haben letztere Vorrang. Regel 35 Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1999 1) [ Abgabe und Wirksamwerden von Erklärungen ] Artikel 30 Absatz 1 und 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 findet sinngemäss auf die Abgabe von Erklärungen nach Regel 8 Absatz 1, Regel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Regel 13 Absatz 4 oder Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b und ihr Wirksamwerden Anwendung. 2) [ Zurücknahme von Erklärungen ] Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am Tag des Eingangs der Mitteilung der Zurücknahme beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Im Falle einer Erklärung nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b hat die Zurücknahme keine Auswirkung auf eine internationale Eintragung, die vor dem Wirksamwerden der Zurücknahme erfolgte. Regel 36 Erklärungen der Vertragsparteien zum Abkommen in der Fassung von 1960 1) [ Individuelle Bestimmungsgebühr ] Zum Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer

2 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von 1960 kann jede Vertragspartei des Abkommen in der Fassung von 1960 dessen Amt ein prüfendes Amt ist in einer Erklärung dem Generaldirektor mitteilen, dass für jede internationale Anmeldung, in welcher sie nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 bestimmt wird, die nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgeschriebene Standard-Bestimmungsgebühr durch eine individuelle Bestimmungsgebühr ersetzt wird, dessen Betrag in der Erklärung angegeben ist und in späteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag darf den Betrag, welchen das Amt der besagten Vertragspartei vom Hinterleger für einen gewährten Schutz, für eine gleichwertige Dauer, für dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen verlangen dürfte, nicht übersteigen; der fragliche Betrag wird um den Betrag der Ersparnisse verringert, die aus dem internationalen Verfahren resultieren. 2) [ Maximale Schutzdauer ] Jede Vertragspartei des Abkommens in der Fassung von 1960 teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die maximale Schutzdauer, die in ihrer Gesetzgebung vorgesehen ist, mit. 3) [ Zeitpunkt, zu welchem die Erklärungen gemacht werden können ] Jede Erklärung nach Absatz 1 und 2 kann gemacht werden i) zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer Urkunde nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1960. In diesem Fall wird sie ab dem Datum wirksam, an welchem der Staat, welcher die Erklärung gemacht hat, durch das vorliegende Abkommen gebunden ist; oder ii) nach der Hinterlegung einer Urkunde nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkommen in der Fassung von 1960. In diesem Fall wird sie einen Monat nach dem Datum, an dem der Generaldirektor die Erklärung erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Die Erklärung findet aber nur Anwendung auf internationale Eintragungen, die am gleichen oder an einem späteren Datum eingetragen wurde, als das Datum, an welchem die Erklärung wirksam wurde. Gebührenverzeichnis (In Kraft seit dem 1. April 2004) I. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt sind 1. Grundgebühr Schweizer Franken 1.1 Für ein Muster oder ein Modell 397.– 1.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 19.– derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist 2. Veröffentlichungsgebühr 2.1 Für jede in schwarzweiss zu veröffentlichende 12.– Abbildung 2.2 Für jede in Farbe zu 75.– 2.3 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher 150.– eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden veröffentlichende Abbildung 3. Zusätzliche Gebühr falls die Beschreibung mehr als 2.– 100 Wörter enthält (pro Wort, das das hundertste übersteigt) 4. Standard-Bestimmungsgebühr 4.1 Für ein Muster oder ein Modell 42.– 4.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 2.– derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist 5. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt) II. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind 6. Grundgebühr 6.1 Für ein Muster oder ein Modell 216.– 6.2 Für 2 bis 50 Muster oder Modelle, die in derselben 432.– internationalen Anmeldung inbegriffen sind 6.3 Für 51 bis 100 Muster oder Modelle, die in 638.– derselben internationalen Anmeldung inbegriffen sind III. Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist 7. Grundgebühr Schweizer Franken 7.1 Für ein Muster oder ein Modell 200.– 7.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 17.– derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist 8. Standard-Bestimmungsgebühr 8.1 Für ein Muster oder ein Modell 21.– 8.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 1.– derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist 9. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)

5 10. Zuschlagsgebühr (Schonfrist) ** IV. Verlängerung einer internationalen Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten Anmeldung hervorgegangen ist 11. Grundgebühr 11.1 Für ein Muster oder ein Modell 422.– 11.2 Für 2 bis 50 Muster oder Modelle, die in derselben 844.– internationalen Eintragung inbegriffen sind 11.3 Für 51 bis 100 Muster oder Modelle, die in dersel- 1236.– ben internationalen Eintragung inbegriffen sind

5 12. Zuschlagsgebühr (Schonfrist) ** V. Verschiedene Eintragungen 13. Änderung des Inhabers 144.– 14. Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers 14.1 Für eine internationale Eintragung 144.– 14.2 Für jede zusätzliche internationale Eintragung 72.– desselben Inhabers, die im gleichen Gesuch um Eintragung inbegriffen sind 15. Verzicht 144.– 16. Einschränkung 144.– VI. Informationen betreffend die veröffentlichten internationalen Eintragungen Schweizer Franken 17. Lieferung eines Auszug aus dem internationalen Register 144.– bezüglich einer veröffentlichten internationalen Eintragung 18. Lieferung von nicht beglaubigte Abschriften des internationalen Registers oder von Aktenstücken einer veröffentlichten internationalen Eintragung 18.1 Bis zu fünf Seiten 26.– 18.2 Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die 2.– Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen 19. Lieferung von beglaubigten Abschriften des internationalen Registers oder von Aktenstücken einer veröffentlichten internationalen Eintragung 19.1 Bis zu fünf Seiten 46.– 19.2 Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die 2.– Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen 20. Lieferung einer Fotografie eines Musterabschnittes 57.– 21. Lieferung einer schriftlichen Auskunft über den Inhalt des internationalen Registers oder der Akte einer veröffentlichten internationalen Eintragung 21.1 Für eine internationale Eintragung 82.– 21.2 Für jede zusätzliche internationale Eintragung 10.– betreffend den Inhaber, falls dieselbe Auskunft zur gleichen Zeit verlangt wird 22. Suche in der Liste der Inhaber von veröffentlichten internationalen Eintragungen 22.1 Pro Suche, die sich auf den Namen einer 82.– bestimmten natürlichen oder juristischen Person erstreckt 22.2 Für jede internationale Eintragung, die zusätzlich 10.– zur ersten gefunden wird 23. Zuschlagsgebühr für die Faxmitteilung von Auszügen, von 4.– Abschriften, von Auskünften oder Suchberichten (pro Seite)

Fussnoten

1

Übersetzung des französischen Originaltextes.

2

SR 0.232.121.4

3

SR 0.232.121.2

4

SR 0.232.121.1

5

50 % der Grundgebühr der Verlängerung

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