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Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messmittel für thermische Energie

Geltender Text a fecha 2006-03-19

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (Messmittelverordnung),[^2]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen:

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Warmwasserzähler

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Warmwasserzähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Warmwasserzähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Für Warmwasserzähler kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit wählen:

2 Warmwasserzähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

3. Abschnitt: Wärmezähler

Art. 7 Grundlegende Anforderungen

1 Wärmezähler für Flüssigkeiten müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

2 Wärmezähler für überhitzten Dampf müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen

1 Die Konformität der Wärmezähler für Flüssigkeiten mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

2 Wärmezähler für überhitzten Dampf bedürfen einer Einzelzulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Für Wärmezähler für Flüssigkeiten kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit wählen:

2 Für Wärmezähler für überhitzten Dampf kann die Verwenderin zwischen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit wählen:

3 Wärmezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

4. Abschnitt: Kältezähler

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Kältezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

Kältezähler bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Kältezähler müssen alle fünf Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ermächtigte Eichstellen nachgeeicht werden.

5. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin

Art. 13 Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messmittel

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

Art. 14 Kontrollregister

1 Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.

2 Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:

3 Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen.

4 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)[^4] entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

6. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen

Art. 15

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1, 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Messmittel.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Mai 1986[^5] über Messmittel für thermische Energie wird aufgehoben.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Warmwasserzähler und Wärmezähler für Flüssigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Zähler müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.

2 Warmwasserzähler und Wärmezähler für Flüssigkeiten, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

3 Wärmezähler für überhitzten Dampf und Kältezähler, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch fünf Jahre nach Inbetriebsetzung oder Revision ungeeicht verwendet werden.

4 Zähler nach Absatz 3 können nachgeeicht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

5 Wärmezähler und Warmwasserzähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten dürfen noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^5]: [AS 1986 1121, 1997 2761 Ziff. II Bst. e]