Verordnung vom 12. April 2006 über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke
Geltender Text a fecha 2006-04-12
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999[^1] über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
Art. 1 Ausserkurssetzung
1 Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.
2 Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.
3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
...[^2]
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.10
[^2]: Die Änderung kann unter AS 2006 1799 konsultiert werden.