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Verordnung vom 12. April 2006 über die Ausserkurssetzung der Einrappenstücke

Geltender Text a fecha 2006-04-12

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999[^1] über die Währung und die Zahlungsmittel,

verordnet:

Art. 1 Ausserkurssetzung

1 Die Prägung der Einrappenstücke wird eingestellt.

2 Die Einrappenstücke werden auf den 1. Januar 2007 ausser Kurs gesetzt.

3 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2008 zum Nennwert zurückgenommen.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts

...[^2]

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.10

[^2]: Die Änderung kann unter AS 2006 1799 konsultiert werden.