Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung)
1 über das Informationssystem gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 für den Ausländerund den Asylbereich (BGIAA), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 BGIAA) Diese Verordnung regelt für das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung der Personendaten aus dem Ausländerund Asylbereich dient:
- a. Struktur und Inhalt;
- b. die Meldepflichten;
- c. die Zugriffsrechte;
- d. die Bekanntgabe der Daten;
- e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Daten des Ausländerbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden:
2 3 1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),
4 2. Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG),
5 3. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU),
6 zur Änderung des EFTA-Übereinkom- 4. Abkommen vom 21. Juni 2001 mens (Freizügigkeitsabkommen EFTA);
- b. Daten des Asylbereichs: Personendaten, die im Rahmen der Aufgaben nach den folgenden Erlassen bearbeitet werden:
7 1. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG),
8 2. Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
9 3. Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- c. Ausländerinnen und Ausländer: Personen aus dem Ausländerund Asylbereich;
- d. Verschwinden: Personen aus dem Asylbereich, welche sich beim zuständigen Aufnahme-Kanton nicht gemeldet haben oder während eines laufenden Asylverfahrens an ihrem Aufenthaltsort nicht mehr zu erreichen sind;
- e. Wiederauftauchen: Personen aus dem Asylbereich, die als verschwunden galten, sich erneut bei den zuständigen Behörden melden oder während eines laufenden Asylverfahrens an ihrem Aufenthaltsort erneut erreichbar sind.
2. Abschnitt: Struktur und Inhalt von ZEMIS
Art. 3 Struktur von ZEMIS
1 ZEMIS umfasst folgende Subsysteme:
- a. ein System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa (EVA);
- b. ein automatisiertes Personendossierund Dokumentationssystem (eDossier).
2 Eine Suche in ZEMIS führt zu einer Online-Abfrage innerhalb der Datenbank RIPOL.
Art. 4 Inhalt von ZEMIS
(Art. 4 BGIAA)
1 ZEMIS enthält zwei Teile:
- a. einen allgemeinen, allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglichen Teil mit den Stammdaten;
- b. einen besonderen Teil, auf dessen Daten die Behörden oder beauftragte Dritte entsprechend ihren gesetzlichen Aufgaben (Benutzerprofile) Zugriff haben.
2 Der allgemeine Teil mit den Stammdaten setzt sich aus Personendaten der folgenden Kategorien zusammen:
- a. Personalien der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Zivilstand);
- b. Personennummer;
10 c. Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
11 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV-Versiber 1946 chertennummer).
3 Im Anhang 1 werden die in ZEMIS enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
4 Die Daten werden nach dem westeuropäischen Standardzeichensatz der Internatio-
12 nalen Organisation für Normung erfasst (ISO-Norm 8859-1).
3. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 5 Meldungen der kantonalen und kommunalen Behörden
(Art. 7 Abs. 1 und 4 BGIAA)
1 Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden melden unverzüglich:
- a. die erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Widerruf;
- b. die Umwandlungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen;
- c. die Stellenantritte sowie die Stellenund Berufswechsel im Kanton;
- d. die Austrittsmeldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- e. den Zu-, Umund Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;
- f. die neu erteilten Niederlassungsbewilligungen;
- g. die Verlängerung der Kontrollfristen der Ausländerausweise von Niedergelassenen und die übrigen Daten in diesen Ausweisen;
- h. die Geburten und die Todesfälle;
- i. die Adoptionen;
- j. die ordentlichen Einbürgerungen, die Bürgerrechtsfeststellungen und die Nichtigkeitserklärungen;
- k. die Änderungen und die Berichtigungen der Personalien;
- l. die Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligung;
- m. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des
13 Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung benötigen;
- n. das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
2 Die kantonalen und kommunalen Arbeitsmarktbehörden melden laufend:
- a. die Adressen der um eine Bewilligung ersuchenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
- b. die Entscheide über Bewilligungen;
- c. die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die selbständig Erwerbstätigen, die keine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung benötigen.
3 Die kantonalen und kommunalen Sozialhilfebehörden melden laufend das Verschwinden sowie das Wiederauftauchen von Personen im Asylbereich.
Art. 6 Meldungen weiterer Stellen
(Art. 7 Abs. 1 BGIAA)
1 Folgende Stellen melden folgende Daten: . 14 das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ana gelegenheiten (EDA), die schweizerischen Auslandvertretungen sowie die Missionen: die Personendaten nach den Weisungen des Bundesamtes für Migration (BFM) im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa, soweit die-
15 se Personendaten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem AuG benötigt werden;
- b. die Grenzposten: die Personendaten über Rückweisungen und die Erteilung von Ausnahmevisa. Das BFM erlässt hierüber Weisungen;
- c. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: die Listen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen eine vertiefte Prüfung von allfälligen Einreiseoder Aufenthaltsgesuchen erforderlich ist.
2 Das BFM kann Meldungen über Ausländerinnen und Ausländer aufnehmen, die aus der Schweiz ausgereist sind oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist und die ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten oder ihren Alimentenverpflichtungen nicht nachkommen.
Art. 7 Meldeverfahren und Erfassung der Daten
(Art. 7 Abs. 1 BGIAA)
1 Die Personendaten können gemeldet werden:
- a. online über am Rechner angeschlossene Datenendstationen;
- b. stapelweise auf elektronischen Datenträgern (z. B. Magnetband);
- c. in Papierform auf Meldeformularen.
2 Das BFM legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Personendaten automatisiert gemeldet werden können und wie sie bei einer Online-Meldung vor der Ü- bermittlung zu überprüfen sind (Plausibilitätstests).
3 Es erfasst die gemeldeten Daten in ZEMIS.
16 Art. 8 Daten über Beschwerden (Art. 8 BGIAA) Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt dem BFM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und über die Erledigung von Beschwerden.
4. Abschnitt: Zugriff auf ZEMIS
Art. 9 Daten des Ausländerbereichs
(Art. 9 Abs. 1 BGIAA) Daten des Ausländerbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
- a. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizei-, Arbeitsmarktund Bürgerrechtsbehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;
Fussnoten
[^1]: SR 142.51
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
[^3]: SR 142.20
[^4]: SR 141.0
[^5]: SR 0.142.112.681
[^6]: SR 0.632.31
[^7]: SR 142.31
[^8]: SR 0.142.30
[^9]: SR 0.142.40
[^10]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 431.021 ).
[^11]: SR 831.10
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
[^13]: SR 823.20
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5615).
[^15]: SR 142.20
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).