Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

3 Versionen · 2006-05-24

Änderungen vom 2011-07-01

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<sup>3</sup> Die oder der Beauftragte stellt das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens fest und teilt es den Beteiligten schriftlich mit.
<sup>3</sup> Art. 12 a Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern (Art. <sup>10</sup> Abs. <sup>4</sup> Bst. c sowie <sup>13</sup> und <sup>14</sup> BGÖ)
<sup>1</sup> Ein Schlichtungsantrag erfordert namentlich eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, wenn er:
- a. besonders viele oder besonders komplexe Dokumente betrifft;
- b. besonders schwierige juristische, technische oder politische Fragen aufwirft.
<sup>2</sup> Erfordert ein Schlichtungsantrag eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, so kann diese oder dieser die Frist für das Schlichtungsverfahren oder den Erlass einer Empfehlung angemessen verlängern.
<sup>4</sup> Art. 12 b Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren (Art. <sup>13</sup> und <sup>20</sup> BGÖ)
<sup>1</sup> Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert die oder der Beauftragte die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um:
- a. die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen;
- b. ihr oder ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen;
- c. ihr oder ihm die Person zu nennen, die sie im Schlichtungsverfahren vertritt.
<sup>2</sup> Die Parteien sind verpflichtet:
- a. zur Einhaltung der Frist, innert welcher das Schlichtungsverfahren stattzufinden hat, beizutragen;
- b. an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken;
- c. an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen; die Behörde nimmt an der Schlichtungsverhandlung durch die von ihr zur Vertretung ermächtigte Person teil.
<sup>3</sup> Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, so gilt der Schlichtungsantrag als zurückgezogen und erledigt.
<sup>4</sup> Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann die oder der Beauftragte feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.
##### **Art. 13** Empfehlung
(Art. <sup>14</sup> BGÖ)
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<sup>4</sup> Ist der Schutz von Personendaten nicht möglich, so verzichtet die oder der Beauftragte auf die Veröffentlichung der Empfehlung.
<sup>5</sup> Art. 13 a Information der oder des Beauftragten durch die Behörde (Art. <sup>15</sup> und <sup>16</sup> BGÖ) Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen der oder dem Beauftragten eine Kopie ihrer Verfügung und allfällige Entscheide der Beschwerdeinstanzen zu.
#### 5. Abschnitt: Gebühren
##### **Art. 14** Grundsatz
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
<sup>3</sup> Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
<sup>6</sup> Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 15** Erlass oder Reduktion der Gebühren
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(Art. <sup>21</sup> Bst a BGÖ) Die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente, namentlich ihre Registrierung, richtet sich nach Artikel 22 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom
<sup>4</sup> 25. November 1998 sowie den vom zuständigen Departement in Ausführung der Archivierungsgesetzgebung erlassenen Bestimmungen.
<sup>7</sup> 25. November 1998 sowie den vom zuständigen Departement in Ausführung der Archivierungsgesetzgebung erlassenen Bestimmungen.
##### **Art. 18** Information über amtliche Dokumente
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- c. den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz einverlangten Gebühren.
<sup>8</sup> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011 Art. 22 a Für Schlichtungsanträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. April 2011 eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.
#### 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 22** Änderung bisherigen Rechts
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[^2]: SR 172.010
[^3]: SR 172.041.1
[^4]: SR 172.010.1
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741).
[^6]: SR 172.041.1
[^7]: SR 172.010.1
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741).
2006-05-24
VBGÖ
Originalfassung Text zu diesem Datum