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Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption

7 Versionen · 2003-05-15

Änderungen vom 2018-07-04

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# Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption
<sup>1</sup> Übersetzung Zusatzprotokoll zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption (Stand am 12. November 2015) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über
(Stand am 4. Juli 2018) Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über
<sup>3</sup> Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als «das Übereinkommen» bezeichnet) zwecks Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu ergänzen; in der Erwägung gleichfalls, dass dieses Protokoll zu einer grösseren Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption beiträgt; sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Begriffsbestimmungen
<sup>2</sup> Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als «das Übereinkommen» bezeichnet) zwecks Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu ergänzen; in der Erwägung gleichfalls, dass dieses Protokoll zu einer grösseren Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption beiträgt; sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I: Begriffsbestimmungen
##### **Art. 1** Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls: 1. Wird der Ausdruck «Schiedsrichter» entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall eine Person umfasst, die auf Grund einer Schiedsvereinbarung angerufen wird, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien dieser Vereinbarung vorgelegten Rechtsstreitigkeit zu treffen. 2. Gilt als «Schiedsvereinbarung» eine nach dem innerstaatlichen Recht anerkannte Vereinbarung, mit der die Parteien übereinkommen, eine Rechtsstreitigkeit einem Schiedsrichter zwecks Entscheidung vorzulegen.
<sup>4</sup> 3. Wird der Ausdruck «Schöffe» entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall einen Laien umfasst, der als Angehöriger eines Kollegialorgans tätig ist, welches dafür verantwortlich ist, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu entscheiden. 4. Im Falle von Verfahren unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters oder Schöffen kann der verfolgende Staat die Bestimmung des Begriffs Schiedsrichter oder Schöffe nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Kapitel II: Innerstaatlich zu treffende Massnahmen
<sup>3</sup> 3. Wird der Ausdruck «Schöffe» entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall einen Laien umfasst, der als Angehöriger eines Kollegialorgans tätig ist, welches dafür verantwortlich ist, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu entscheiden. 4. Im Falle von Verfahren unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters oder Schöffen kann der verfolgende Staat die Bestimmung des Begriffs Schiedsrichter oder Schöffe nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Kapitel II: Innerstaatlich zu treffende Massnahmen
##### **Art. 2** Aktive Bestechung inländischer Schiedsrichter
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- e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 15. Mai 2003 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten sowie allen dem Protokoll beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
<sup>4</sup> Geltungsbereich am 4. Juli 2018 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Albanien 15. November 2004 1. März 2005 Andorra 20. Februar 2015 1. Juni 2015
###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 2005 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. März 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006 AS 2006 2393; BBl 2004 6983
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 2005 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. März 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006 AS 2006 2393; BBl 2004 6983
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Art. 1 Abs. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 (AS 2006 2371).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 (AS 2006 2371).
[^2]: SR 0.311.55
[^3]: SR 0.311.55
[^3]: CH: Geschworener.
[^4]: CH: Geschworener.
[^4]: AS 2006 2393, 2008 4061, 2012 467, 2013 2079, 2015 5949, 2018 2701. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
2003-05-15
Originalfassung Text zu diesem Datum