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Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

1 , gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

2 Es gelten folgende Gebührenansätze:

3 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 822.11

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.