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Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)

Geltender Text a fecha 2006-06-16

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

2 Es gelten folgende Gebührenansätze:

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345). / Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden Fr. 200.–
Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden Fr. 400.–
Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand / von bis zu 3 Stunden Fr. 50.–
Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand / von mehr als 3 Stunden Fr. 100.–

2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.[^3]

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^4] kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 822.11

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.