Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^1],
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
2 Es gelten folgende Gebührenansätze:
| Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345). / Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden | Fr. 200.– |
|---|---|
| Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden | Fr. 400.– |
| Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand / von bis zu 3 Stunden | Fr. 50.– |
| Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand / von mehr als 3 Stunden | Fr. 100.– |
2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.[^3]
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^4] kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 822.11
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.