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Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (GebV-METAS)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

1 über das Messwesen, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung des Bundesamtes veranlasst oder eine Dienstleistung des Bundesamtes beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

2 Die Gebührenpflicht gilt auch für:

3 verordnung vom 25. November 1998 , sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes weiterverrechnen können;

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

2 Der Stundenansatz beträgt:

Art. 5 Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben:

Art. 6 Auslagen

1 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Messund Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.

2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.

Art. 7 Teilrechnungen

1 Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.

2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.

3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung

1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.

2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.20

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 172.010.1

[^4]: [AS 2002 4342, 2006 1089 Ziff. III 5]