Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (GebV-METAS)
1 über das Messwesen, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
Art. 3 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung des Bundesamtes veranlasst oder eine Dienstleistung des Bundesamtes beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
2 Die Gebührenpflicht gilt auch für:
- a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungsund Verwaltungsorganisations-
3 verordnung vom 25. November 1998 , sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes weiterverrechnen können;
- b. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können.
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt:
- a. für Mitarbeitende des Administrativbereichs 120 Franken;
- b. für Mitarbeitende der Metrologiebereiche 205 Franken.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben:
- a. bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
- b. bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
Art. 6 Auslagen
1 Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Messund Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.
2 Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.
Art. 7 Teilrechnungen
1 Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.
2 Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.
3 Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmung
1 Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.
2 Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.20
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: SR 172.010.1
[^4]: [AS 2002 4342, 2006 1089 Ziff. III 5]