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Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)

Geltender Text a fecha 2009-07-01

gestützt auf die Artikel 9 Absatz 4, 14 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und 2

1 (HMG), des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000

2 Artikel 6 der Organisationsverordnung vom 28. September 2001 für das Schweizerische Heilmittelinstitut

3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Verfahren zur vereinfachten Zulassung von Arzneimitteln und deren Zulassung auf blosse Meldung hin.

2 Sie gilt für:

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Art. 3 Anwendbares Recht

4 Die Vorschriften der Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 2001 (AMZV) finden Anwendung, soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält. 2. Kapitel: Anerkennung des Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten

1. Abschnitt: Humanarzneimittel

Art. 4 Voraussetzungen

1 Den Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten (Orphan Drug) erhält ein Humanarzneimittel auf Gesuch hin, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass:

2 Das Kriterium der Prävalenz gemäss Absatz 1 Buchstabe a ist mit folgenden Angaben und Unterlagen zu belegen:

3 Diese Unterlagen können jederzeit im Verlauf der Entwicklung oder gleichzeitig mit dem Zulassungsgesuch (Art. 26) eingereicht werden.

4 Für Arzneimittel, die im Ausland als Orphan Drugs anerkannt sind, muss die Gesuchstellerin belegen, dass das Arzneimittel, welches Gegenstand des Gesuches bildet, und das Arzneimittel, welches im Ausland als Orphan Drug anerkannt ist, identisch sind. Das Institut kann verlangen, dass sie namentlich die Evaluation der zuständigen ausländischen Behörde einreicht.

5 Betrifft das Gesuch eine neue Indikation eines bereits zugelassenen Arzneimittels, so reicht die Zulassungsinhaberin ein separates Gesuch ein, das ausschliesslich die Indikationen für die seltenen Krankheiten abdeckt.

Art. 5 Verleihung des Status

Das Institut verleiht den Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten, wenn das Arzneimittel die Anforderungen von Artikel 4 erfüllt. Der Status kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Art. 6 Entzug des Status

Das Institut entzieht einem Arzneimittel den Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten:

Art. 7 Verzeichnis

1 Das Institut führt und veröffentlicht ein Verzeichnis mit den Arzneimitteln, die den Status eines Orphan Drug in der Schweiz haben.

2 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

3 Wird einem wichtigen Arzneimittel für seltene Krankheiten eine Zulassungsbewilligung erteilt, so enthält das Verzeichnis zusätzlich folgende Angaben:

2. Abschnitt: Tierarzneimittel

Art. 8

1 Der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten (MUMS: Minor Use, Minor Species) kann auf Gesuch hin verliehen werden für Tierarzneimittel gegen lebensbedrohende oder chronisch schädigende Krankheiten oder gegen Krankheiten, die dem Tier Schmerzen und Leiden verursachen, sofern diese Arzneimittel:

2 Begründet die Gesuchstellerin die Seltenheit der Indikation oder die Einschränkung des Einsatzgebiets gemäss Absatz 1 Buchstabe a mit einem geringen Mengenumsatz des betreffenden Arzneimittels, so sind dem Institut entsprechende Belege zu unterbreiten und nach der Verleihung des Status jährlich die Zahlen betreffend den mengenmässigen Umsatz des Arzneimittels einzureichen.

3 Im Übrigen gelten Artikel 4 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie die Artikel 5–7 sinngemäss. Im Register nach Artikel 7 ist zusätzlich die Zieltierart anzugeben.

4 Betrifft das Gesuch eine neue Indikation eines bereits zugelassenen Arzneimittels oder eine neue Zieltierart, so reicht die Zulassungsinhaberin ein separates Zulassungsgesuch ein, das ausschliesslich die Indikationen für die seltenen Krankheiten oder die neue Zieltierart abdeckt.

3. Kapitel: Anerkennung von Formularien

Art. 9 Anerkennung von Formularien

Das Institut anerkennt ein Formularium, wenn dessen Präparate-Monografien anerkannt sind.

Art. 10 Anerkennung von Präparate-Monografien

1 Das Institut anerkennt eine Präparate-Monografie, wenn:

2 Das Institut kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, sofern dies für die Begutachtung der Qualität des in der Präparate-Monografie beschriebenen Arzneimittels erforderlich ist.

3 Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Präparate-Monografien für:

Art. 11 Rechte und Pflichten der Formulariumsinhaberin

1 Die Formulariumsinhaberin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Formularium und die darin enthaltenen Präparate-Monografien dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und in Bezug auf die Qualitätsanforderungen an die neusten Erkenntnisse angepasst sind. Dem Institut sind die aktualisierten Unterlagen jeweils einzureichen.

2 Ein Gesuch um Anerkennung einer weiteren Präparate-Monografie sowie einer Änderung einer bereits anerkannten Monografie kann nur durch die jeweilige Formulariumsinhaberin gestellt werden.

4. Kapitel: Vereinfachtes Zulassungsverfahren

1.

Abschnitt: Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a HMG)

Art. 12 Grundsatz

1 Vereinfacht zugelassen werden kann ein Arzneimittel, dessen Wirkstoff in einem Arzneimittel enthalten ist, das vom Institut zugelassen ist oder war (bekannter Wirkstoff).

2 Bezieht sich das Zulassungsgesuch auf die Zulassungsunterlagen für ein anderes, vom Institut zugelassenes Arzneimittel (Referenzpräparat), so muss dieses auf der Grundlage vollständiger Zulassungsunterlagen zugelassen worden sein.

3 Ist kein Referenzpräparat zugelassen, so kann das Gesuch:

4 Nicht vereinfacht zugelassen werden können:

5 Das Institut kann in begründeten Fällen bei der Zulassung von Arzneimitteln nach Absatz 4 Buchstabe d der Gesuchstellerin Erleichterungen von der Dokumentations-

5 pflicht nach Artikel 3 ff. AMZV gewähren.

Art. 13 Dokumentation über die pharmakologischen und

toxikologischen Prüfungen

1 Als Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen

6 nach Artikel 4 AMZV sind nur Unterlagen zu den Aspekten einzureichen, in denen sich das Arzneimittel vom Referenzpräparat unterscheidet, insbesondere bezüglich Indikation, Verabreichungsweg, Darreichungsform oder Dosierung.

2 Wenn in der veröffentlichten Literatur ausreichend Belege vorhanden sind, so können diese anstelle der Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen eingereicht werden.

Art. 14 Nachweis der Sicherheit und der therapeutischen Wirksamkeit

1 Sofern dies auf Grund der Zusammensetzung des Arzneimittels, dessen Unbedenklichkeit, der therapeutischen Wirkung und Breite, der Art der Anwendung, der beantragten Indikation, der Dosierung und der Behandlungsdauer sinnvoll und möglich ist, können die therapeutische Wirksamkeit und Sicherheit nachgewiesen werden durch:

2 Das Institut bestimmt im Einzelfall, welche der genannten Dokumente relevant sind. 2. Abschnitt: Arzneimittel nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c, d und e HMG

Art. 15 Arzneimittel nach anerkannter Präparate-Monografie

1 Arzneimittel, die in einem Betrieb nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b HMG oder in dessen Auftrag in einem anderen herstellungsberechtigten Betrieb nach einer Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums hergestellt und an die eigene Kundschaft abgegeben werden, können vereinfacht zugelassen werden.

2 Als eigene Kundschaft gilt die Kundschaft des Inhabers einer kantonalen Detailhandelsbewilligung nach Artikel 30 HMG. In Spitälern und anderen klinischmedizinisch betreuten Institutionen, in denen dieselbe Fachperson die pharmazeutische Verantwortung innehat, sind dies die eigenen Patientinnen und Patienten, soweit Arzneimittel:

3 Die Zulassungspflicht entfällt, sofern die Jahresproduktion eines Arzneimittels nach Absatz 1 1000 Packungen, die sich in ihrer Grösse auf die übliche Therapiedauer und die bestehenden Abgabebedingungen (limitationes) zu beschränken haben, mit insgesamt höchstens 30 000 Tagesdosen nicht übersteigt, es sei denn, die zuständige kantonale Behörde habe für den betreffenden Betrieb eine tiefere Herstellungslimite festgelegt. In Spitalapotheken können diese Mengen im Einzelfall durch höchstens 90 000 Einzeldosen ersetzt werden.

4 Die Anforderungen an die Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen sowie an den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit und Sicherheit richten sich nach den Vorgaben der Artikel 13 Absatz 2 und 14.

Art. 16 Arzneimittel nach eigener Formel

1 Arzneimittel, die in einem Betrieb nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c HMG oder in dessen Auftrag in einem anderen herstellungsberechtigten Betrieb nach eigener Formel hergestellt und an die eigene Kundschaft abgegeben werden, können vereinfacht zugelassen werden, wenn deren Wirkstoffe den Anforderungen nach Artikel 12 entsprechen. Tierarzneimittel für Nutztiere dürfen zudem nur Wirkstoffe enthalten, die in der Liste a des Anhangs 2 zur Tierarzneimittelverordnung vom 18. August

7 2004 (TAMV) aufgeführt sind.

2 Artikel 15 Absätze 2–4 gelten auch für Arzneimittel nach eigener Formel.

Art. 17 Arzneimittel für den Spitalbedarf und Arzneimittel für Zwecke

des Koordinierten Sanitätsdienstes

1 Arzneimittel, die in einer Spitalapotheke für den Spitalbedarf oder in der Armeeapotheke für Zwecke des Koordinierten Sanitätsdienstes hergestellt werden, können vereinfacht zugelassen werden.

2 Als Spitalbedarf gilt die Gesamtheit aller Arzneimittel, die in Schweizer Spitälern und anderen klinisch-medizinisch betreuten Institutionen für die Versorgung der eigenen Kundschaft eingesetzt werden.

3 Die Anforderungen an die Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen sowie an den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit und Sicherheit richten sich nach den Vorgaben der Artikel 13 Absatz 2 und 14.

4 Für Arzneimittel nach Absatz 1, die für die beantragte Indikation seit mindestens

10 Jahren verwendet werden und deren Sicherheit und Wirksamkeit in der wissenschaftlichen Literatur gut dokumentiert und allgemein anerkannt sind, kann das Institut auf einen direkten Sicherheitsund Wirksamkeitsnachweis verzichten, sofern die Gesuchstellerin im Rahmen einer Nutzen-Risiko-Abwägung nachweist, dass:

Art. 18 Grundsatz

Ein Arzneimittel wird befristet zugelassen, wenn:

8 im Rahmen des ordenttion der Daten im Sinne der Artikel 3 ff. AMZV lichen Zulassungsverfahrens gemäss den Artikeln 2 ff. der Arzneimittelver-

9 ordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM) so lange dauern würde, dass dadurch irreversible Schädigungen auftreten oder sich verstärken würden.

Art. 19 Gesuch

1 Das Zulassungsgesuch muss insbesondere enthalten:

10 b. die in den Artikeln 3 und 4 beziehungsweise 7–10 AMZV beschriebenen Angaben und Dokumente, die den Schluss nahe legen, dass die Zulassung des Arzneimittels mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist;

2 Falls die Zulassung dazu dient, einen zeitlich begrenzten Engpass in der Versorgung mit einem zugelassenen Arzneimittel zu überbrücken, sind anstelle der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Versorgungsengpasses zu machen.

Art. 20 Im Ausland zugelassenes Arzneimittel

1 Erfüllt ein Arzneimittel die Kriterien nach Artikel 18 und ist es in einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle (Art. 13 HMG) zugelassen, so muss die Gesuchstellerin nachweisen, dass ihr Präparat mit dem im Ausland zugelassenen identisch ist.

2 Das Institut kann von der Gesuchstellerin zusätzliche Unterlagen und Angaben verlangen, namentlich die Evaluation der ausländischen Zulassungsbehörde.

Art. 21 Verfügung und Entzug der Zulassung

1 Die Zulassung wird befristet verfügt.

2 Sie kann auf Gesuch hin verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung ist zu begründen.

3 Das Institut entzieht die Zulassung, wenn eines der in Artikel 18 erwähnten Kriterien nicht mehr erfüllt ist.

4 Die Befristung entfällt, wenn das Arzneimittel ordentlich zugelassen ist.

Art. 22 Verzeichnis der Arzneimittel mit befristeter Zulassung

1 Das Institut führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arzneimittel mit befristeter Zulassung.

2 Das Verzeichnis enthält folgende Daten:

Art. 23 Besondere Bestimmungen für Tierarzneimittel

1 Bei Tierarzneimitteln für Nutztiere sind die Anforderungen nach Artikel 10

11 AMZV vollumfänglich zu erfüllen.

2 Die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe c müssen für Tierarzneimittel nicht erfüllt sein, wenn mit der befristeten Bewilligung gesundheitliche Schäden abgewendet werden können, die zu schwerem Leiden oder zum Tod des Tiers führen würden.

3 Tierarzneimittel, die nach diesem Abschnitt vereinfacht zugelassen wurden, sind

12 ausgenommen. von der Möglichkeit der Umwidmung nach Artikel 6 TAMV 4. Abschnitt: Wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten (Art. 14 Abs. 1 Bst. f HMG)

Art. 24 Grundsatz

1 Vereinfacht zugelassen werden kann ein Arzneimittel, das über den Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten gemäss den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 verfügt.

2 Betrifft das Zulassungsgesuch eine neue Indikation eines bereits zugelassenen Arzneimittels, so reicht die Zulassungsinhaberin ein separates Zulassungsgesuch ein, das ausschliesslich die Indikationen für die seltenen Krankheiten abdeckt.

Art. 25 Vorabklärungen

Die Gesuchstellerin kann vor der Einreichung eines Zulassungsgesuchs vom Institut

13 eine Beurteilung zu den gemäss Artikel 3–6 AMZV durchzuführenden Prüfungen und Versuchen zum Nachweis von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels einholen.

Art. 26 Wissenschaftliche Dokumentation für die Zulassung

1 Die Seltenheit der Krankheit und die damit verbundene Erschwerung der Durch-

14 führung klinischer Versuche gemäss Artikel 5 oder 11 AMZV werden durch das Institut im Hinblick auf die Anforderungen an die wissenschaftliche Dokumentation für die Zulassung angemessen berücksichtigt.

2 Ist das Arzneimittel von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen, kann die Gesuchstellerin beim Institut die Dokumentation zur Qualität, zur Toxikologie und zur Klinik einreichen, welche die Grundlage zur Bewilligung im Drittland bildete, wenn diese Unterlagen in einer Landessprache oder in Englisch verfasst sind.

Art. 27 Besondere Bestimmungen für Tierarzneimittel

1 Bei Tierarzneimitteln für Nutztiere sind die Anforderungen nach Artikel 10

15 vollumfänglich zu erfüllen. AMZV

2 Tierarzneimittel, die nach diesem Abschnitt vereinfacht zugelassen wurden, sind

16 ausgenommen. von der Möglichkeit der Umwidmung nach Artikel 6 TAMV

5. Abschnitt: Eingeführte Arzneimittel (Art. 14 Abs. 2 HMG)

17 Art. 28 Grundsatz

1 Ein nach Artikel 14 Absatz 2 HMG eingeführtes Arzneimittel kann vereinfacht zugelassen werden.

2 Das Institut gibt den Gesuchstellerinnen bekannt, welche Länder über ein gleichwertiges Zulassungssystem im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 HMG verfügen.

Art. 29 Gesuch

1 Das Gesuch an das Institut muss enthalten:

18 h. allgemeine administrative Unterlagen nach Artikel 2 Buchstabe a AMZV .

2 Zudem müssen:

Art. 30 Vorlage von Dokumenten betreffend Herstellung und Prüfung

im Rahmen der Marktüberwachung

1 Das Institut kann von der Zulassungsinhaberin des eingeführten Arzneimittels generelle oder chargenspezifische Dokumente betreffend Herstellung und Prüfung verlangen.

2 Macht die Zulassungsinhaberin des eingeführten Arzneimittels glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, die verlangten Dokumente zu beschaffen, so kann das Institut die Zulassungsinhaberin des Originalpräparates auffordern, diese Dokumente vorzulegen.

3 Macht die Zulassungsinhaberin des Originalpräparates glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist, die verlangten Dokumente zu beschaffen, so wendet sich das Institut zur Erlangung der erforderlichen Unterlagen an die Behörde des Exportlandes.

Art. 31 Änderungen

Erfährt das Originalpräparat gesundheitspolizeilich relevante Änderungen, so sind diese auch für das eingeführte Arzneimittel unverzüglich zu beantragen.

5. Kapitel: Meldeverfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32 Grundsatz

1 Das Institut kann die Zulassung auf blosse Meldung hin verfügen, sofern die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 HMG erfüllt sind und:

2 Die Gesuchstellerin muss dem Institut auf einfache Aufforderung hin jederzeit eine

19 Dokumentation zur Qualität nach Artikel 3 beziehungsweise 7 AMZV vorlegen können.

Art. 33 Verfahren

Die Einreichung und Prüfung des Gesuchs (Meldung) richten sich nach Artikel 3

20 VAM .

2. Abschnitt: Co-Marketing-Arzneimittel

Art. 34 Grundsatz

Ein Arzneimittel, das sich auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung der Zulassungsinhaberin eines bereits zugelassenen Arzneimittels (Basispräparates) auf dessen Zulassungsunterlagen stützen kann und vom Basispräparat mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet, kann durch das Institut als Co-Marketing-Arzneimittel auf blosse Meldung hin zugelassen werden.

Art. 35 Meldung

Die Meldung an das Institut muss enthalten:

21 b. allgemeine administrative Angaben nach Artikel 2 Buchstabe a AMZV ;

Art. 36 Arzneimittelinformation

Die Fachund Patienteninformation für das Co-Marketing-Arzneimittel muss mit derjenigen des Basispräparates mit Ausnahme der Bezeichnung identisch sein. Weitere Ausnahmen sind lediglich gestattet, soweit sie notwendig sind, weil vom Co-Marketing-Arzneimittel nicht alle Packungsgrössen des Basispräparates zugelassen sind.

Art. 37 Packungsgrössen

Für das Co-Marketing-Arzneimittel dürfen nur Packungsgrössen zugelassen werden, die auch für das Basispräparat zugelassen sind.

Art. 38 Änderungen

Erfährt das Basispräparat Änderungen, die auch das Co-Marketing-Arzneimittel betreffen, so sind diese für das Co-Marketing-Arzneimittel gleichzeitig zur Zulassung zu beantragen.

3. Abschnitt: Tierarzneimittel

Art. 39 Grundsatz

Ein nicht verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel für Heimtiere nach Artikel 3

22 Absatz 1 Buchstabe b TAMV kann auf blosse Meldung hin zugelassen werden, wenn das Tierarzneimittel ausschliesslich für Zierfische, Singoder Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien oder für Kleinsäuger bestimmt ist.

Art. 40 Meldung

1 Die Meldung an das Institut muss enthalten:

10 Absatz 1 Buchstabe b HMG verfügt;

23 c. allgemeine administrative Angaben nach Artikel 2 Buchstabe a AMZV ;

2 Das Institut kann zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen.

Art. 41 Im Ausland zugelassene Tierarzneimittel

1 Ist ein Tierarzneimittel in einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle für dieselbe Zieltierart und dieselbe Indikation zugelassen, so kann der Bericht nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d durch die betreffende ausländische Zulassung ersetzt werden.

2 Das Institut kann zusätzliche Auskünfte und Dokumente verlangen, namentlich die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen durch die ausländische Behörde.

Art. 42 Umwidmung

Tierarzneimittel, die nach diesem Abschnitt auf blosse Meldung hin zugelassen

24 wurden, sind von der Möglichkeit der Umwidmung nach Artikel 6 TAMV ausgenommen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

25 Die Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln wird aufgehoben.

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 812.21

[^2]: SR 812.216

[^3]: SR 946.51

[^4]: SR 812.212.22 im Meldeverfahren im Meldeverfahren

[^5]: SR 812.212.22

[^6]: SR 812.212.22 im Meldeverfahren

[^7]: SR 812.212.27 im Meldeverfahren

[^8]: SR 812.212.22

[^9]: SR 812.212.21

[^10]: SR 812.212.22

[^11]: SR 812.212.22 im Meldeverfahren

[^12]: SR 812.212.27

[^13]: SR 812.212.22

[^14]: SR 812.212.22

[^15]: SR 812.212.22

[^16]: SR 812.212.27

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des Instituts vom 8. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2437).

[^18]: SR 812.212.22 im Meldeverfahren

[^19]: SR 812.212.22

[^20]: SR 812.212.21

[^21]: SR 812.212.22 im Meldeverfahren

[^22]: SR 812.212.27

[^23]: SR 812.212.22

[^24]: SR 812.212.27

[^25]: [AS 2001 3469]