Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 1998
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 1 vom 4. November 1998 (Stand am 3. Juni 2019) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte,
2 gestützt auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
3 Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle , erlässt die folgende Verfahrensordnung:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt: a) «Konvention» die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle; b) «Plenum» den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung; c) «Grosse Kammer» die Grosse Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird; d) «Sektion» eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und «Sektionspräsident» den Richter, der vom Plenum nach Artikel 25 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird; e) «Kammer» eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und «Kammerpräsident» den Richter, der in einer solchen «Kammer» den Vorsitz führt; f) «Komitee» einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention gebildet wird; g) «Einzelrichterbesetzung» einen Einzelrichter, der nach Artikel 26 Absatz 1 der Konvention tagt;
Fussnoten
[^1]: Neue Fassung unter Berücksichtigung der in der Fussnote zu Art. 117 aufgeführten Änd. (AS 2019 35 2489). Die Anlagen werden in der AS nicht veröffentlicht. Ihre französi- schen Texte können auf der Internetseite des Gerichtshofs: www.echr.coe.int eingesehen.
[^2]: SR 0.101
[^3]: SR 0.101.06 , 0.101.07 , 0.101.09 , 0.101.093