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Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

1 (GebV-En) vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat,

2 (StAG), gestützt auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010

3 auf Artikel 52 a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 ,

4 auf Artikel 24 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 ,

5 auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 ,

6 auf Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

7 auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 ,

8 auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

9 10 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten:

11 b. der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane).

2 Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversor-

12 gung.

3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

13 mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

4 Vorbehalten bleiben die Artikel 23–25 der Energieverordnung vom 7. Dezember

14 15 1998 .

Art. 2 Verzicht auf Gebühren

Keine Gebühren werden erhoben für die Gewährung von Bundesbeiträgen.

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

2 Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde.

Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

1 Das Bundesamt und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder

16 erlassen für:

2 Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlas-

17 sen.

Art. 5 Gebührenzuschläge

1 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

2 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

3 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

18 Art. 5 a Akontozahlungen Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Bundesamt entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

19 Art. 6 Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan

1 Sind andere Vollzugsorgane als das Bundesamt mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

2 Das Bundesamt kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

3 Betraut das Bundesamt andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

20 Art. 7 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben

1 Das Bundesamt oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

2 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 9 Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung

1 Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:

21 f. der Dossiers zur Notfallplanung.

3 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinba-

22 rungen vorbehalten.

23 Aufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen Art. 9 a

1 Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:

2 Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 StAG gelten.

3 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens: Franken

3 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m 2 000

3 für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m , jedoch

3 weniger als 5 Mio. m 4 000

3 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m oder mehr 13 000

4 Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.

5 Das Bundesamt kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

6 Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

24 Art. 11 Gebühren im Bereich Kernenergie Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

25 Art. 12 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie

1 Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des Bundesamtes werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

2 Zu diesen Kosten gehören namentlich:

Art. 13 Gebühren im Bereich Elektrizität

Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für die Erteilung von Plangenehmigungen.

26 Art. 13 a Gebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion Das Bundesamt und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:

27 Aufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung Art. 13 b Das Bundesamt und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die:

Art. 14 Gebühren im Bereich Rohrleitungen

1 Das Bundesamt erhebt Gebühren namentlich für:

2 Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:

28 (RLV); vom 2. Februar 2000

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

29 Die Verordnung vom 30. September 1985 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird aufgehoben.

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71 ).

[^2]: SR 721.10

[^3]: SR 721.80

[^4]: SR 730.0

[^5]: SR 732.1

[^6]: SR 734.7

[^7]: SR 746.1

[^8]: SR 814.50

[^9]: SR 172.010

[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II der Stauanlagenverordnung vom 17. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5995).

[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^13]: SR 172.041.1

[^14]: SR 730.01

[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

[^23]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II der Stauanlagenverordnung vom 17. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5995).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

[^26]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739).

[^27]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

[^28]: SR 746.11

[^29]: [AS 1985 1477, 1993 2598, 1995 4959, 1997 2128 2779 Ziff. II 43, 1999 15]