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Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

1 über die kollektiven gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 Kapitalanlagen (KAG; im Folgenden Gesetz genannt), beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

2 Art. 1 Nach ausländischem Recht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger (Art. 2 Abs. 1 Bst. e KAG) Als nach ausländischem Recht qualifiziert im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes gelten die folgenden Anlegerinnen und Anleger:

3 Art. 1 a Investmentclub (Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

4 Nicht unterstellte Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Art. 1 b (Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG)

1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verwalteten Vermögenswerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes gelten folgende Grundsätze:

2 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Vermögenswerte und der Hebelwirkung nach Absatz 1.

3 Überschreitet ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein Schwellenwert gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffern 1 und 2 des Gesetzes, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes einreichen.

4 Als Konzerngesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 des Gesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform öffentlichoder privatrechtliche Unternehmen, die durch eine wirtschaftliche Einheit untereinander verbunden sind.

5 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.

5 Art. 1 c Freiwillige Unterstellung (Art. 2 Abs. 2 KAG) bis

1 Ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes kann bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch gemäss Artikel 14 ff. des Gesetzes stellen, wenn er:

2 Er muss die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen wie ein Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, der eine Bewilligung einholen muss.

Art. 2 Investmentgesellschaft

(Art. 2 Abs. 3 KAG) Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist.

6 Art. 3 Vertrieb (Art. 3 KAG)

1 Das Anbieten von kollektiven Kapitalanlagen oder das Werben für kollektive Kapitalanlagen umfasst jegliche Art von Tätigkeit, die den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen durch eine Anlegerin oder einen Anleger bezweckt.

2 Auf Veranlassung oder Eigeninitiative der Anlegerin oder des Anlegers im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes werden Informationen zur Verfügung gestellt oder kollektive Kapitalanlagen erworben, wenn:

3 Beratungsverträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes sind Verträge, die:

4 Angebote von kollektiven Kapitalanlagen und Werbung für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes vorbehalten sind, dürfen für die übrigen qualifizierten und für nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nicht einsehbar sein.

5 Nicht als Vertrieb gilt die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten durch beaufsichtigte Finanzintermediäre nur, wenn die Publikation keine Kontaktangaben enthält.

6 Mitarbeiterbeteiligungspläne gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes müssen:

7 Für strukturierte Produkte gelten die Absätze 4 und 5 sinngemäss.

Art. 4 Strukturierte Produkte

(Art. 5 KAG)

1 Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, wenn es von:

7 sicherstellt. 1bis bis Als gleichwertige Sicherheit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sowie Absatz 1 des Gesetzes gilt insbesondere:

Fussnoten

[^1]: SR 951.31

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

[^3]: Ursprünglich Art. 1

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607).