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Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

gestützt auf die Artikel 8 Absätze 2 und 3 Buchstabe b, 12 Absatz 4 und 35 Absatz 1

1 über genetische Untersuchungen beim des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 Menschen (GUMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie legt zudem die genetischen Untersuchungen fest, deren Durchführung keiner Bewilligung bedarf.

Art. 2 Zuständige Bundesstelle

Zuständige Bundesstelle im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 4 GUMG ist das Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt).

Art. 3 Stand von Wissenschaft und Technik

Zytound molekulargenetische Untersuchungen sowie Reihenuntersuchungen müssen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Die folgenden genetischen Untersuchungen dürfen ohne Bewilligung durchgeführt werden:

1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 5 Grundsatz

Die Bewilligung zur Durchführung zytooder molekulargenetischer Untersuchungen beim Menschen erhält ein Laboratorium, das: ) a. eine verantwortliche Leiterin (Laborleiterin oder einen verantwortlichen Leiter (Laborleiter) bezeichnet, die oder der die unmittelbare Aufsicht ausübt und sich über die Qualifikation nach Artikel 6 ausweisen kann;

Art. 6 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters

1 Die Laborleiterin oder der Laborleiter muss sich über einen der folgenden Titel ausweisen:

2 Wurde ein Titel nach Absatz 1 Buchstaben b–e vor dem 1. März 2003 erworben, so wird der Zusatz «inkl. DNS/RNS-Diagnostik» benötigt.

3 Anstelle der Titel nach Absatz 1 kann ein gleichwertiger Titel anerkannt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) entscheidet über die Gleichwertigkeit.

4 Laboratorien, die ausschliesslich Untersuchungen durchführen, welche seltene Krankheiten betreffen und in keinem bewilligten Laboratorium mit einer Laborleiterin oder einem Laborleiter nach Artikel 6 Absätze 1–3 durchgeführt werden, können von einer Person mit einer Ausbildung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d oder e geleitet werden.

Art. 7 Qualifikation des Laborpersonals

1 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich ausweisen über:

2 ber 2002 ;

3 e. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie nach dem Medi-

4 . zinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

2 Anstelle einer Ausbildung nach Absatz 1 kann eine gleichwertige Ausbildung anerkannt werden. Das Departement entscheidet über die Gleichwertigkeit.

Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen

Zytound molekulargenetische Untersuchungen müssen in Räumlichkeiten und mit Einrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle

Art. 9 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung zytooder molekulargenetischer Untersuchungen ist dem Bundesamt einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

Art. 10 Geltungsdauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung ist längstens fünf Jahre gültig.

2 Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 enthalten oder bestätigen.

Art. 11 Sachlicher Umfang der Bewilligung

1 Laboratorien, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten für medizinischgenetische Analytik FAMH geleitet werden, sind zur Durchführung aller zytound molekulargenetischen Untersuchungen zugelassen.

2 Das Departement bestimmt, welche molekulargenetischen Untersuchungen Laboratorien, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten mit einem Titel nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f geleitet werden, durchführen dürfen. Es berücksichtigt dabei die fachlichen Anforderungen an die einzelnen Untersuchungen.

Art. 12 Kontrolle

1 Das Bundesamt kontrolliert namentlich mittels periodischer Inspektionen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

2 Es kann jederzeit angemeldete oder unangemeldete Inspektionen durchführen oder anordnen.

3 Es kann für die Durchführung der Inspektionen externe Expertinnen und Experten beiziehen.

4 Das Laboratorium muss dem Bundesamt und dessen Expertinnen und Experten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Einrichtungen gewähren sowie alle Auskünfte erteilen, die für die Inspektion notwendig sind.

Art. 13 Akkreditierte Laboratorien

1 Verfügt ein nach Artikel 8 Absatz 1 GUMG bewilligtes Laboratorium über eine Akkreditierung nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom

5 17. Juni 1996 , so ersetzen die Nachkontrollen der Schweizerischen Akkreditierungsstelle im akkreditierten Bereich die periodischen Inspektionen nach Artikel 12 Absatz 1.

2 Die Schweizerische Akkreditierungsstelle informiert das Bundesamt laufend über die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug oder die Suspendierung von Akkreditierungen im Bereich der medizinischen Genetik.

Art. 14 Entzug, Sistierung oder Änderung der Bewilligung

Das Bundesamt kann die Bewilligung entziehen, sistieren oder ändern, wenn:

3. Abschnitt: Pflichten des Laboratoriums

Art. 15 Qualitätsmanagementsystem und externe Qualitätskontrolle

1 Das Laboratorium muss für die Durchführung der zytooder molekulargenetischen Untersuchungen ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem betreiben; es berücksichtigt dabei die Normen nach Anhang 1. Das Departement kann dazu einen Leitfaden erlassen.

2 Mit Ausnahme der Laboratorien nach Artikel 6 Absatz 4 müssen sich die Laboratorien regelmässig der externen Qualitätskontrolle nach Anhang 2 unterziehen.

Art. 16 Aufbewahrung von Unterlagen

1 Die Unterlagen, die gestützt auf das Qualitätsmanagementsystem und die externe Qualitätskontrolle erstellt werden, sowie die Laborprotokolle sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2 Die Untersuchungsberichte sind während 30 Jahren aufzubewahren.

3 Endet die Geschäftstätigkeit vor Ablauf dieser Frist, so sind die Untersuchungsberichte sicher aufzubewahren oder, falls dies nicht möglich ist, dem Bundesamt zu übergeben.

4 Das Laboratorium muss mit technischen und organisatorischen Massnahmen dafür sorgen, dass die Untersuchungsberichte und weitere Patientendaten vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.

Art. 17 Stellvertretung der Laborleiterin oder des Laborleiters

Das Laboratorium muss die Stellvertretung der Laborleiterin oder des Laborleiters durch eine Person sicherstellen, die über die nötige Qualifikation nach Artikel 6 verfügt.

Art. 18 Entgegennahme von Aufträgen

Das Laboratorium darf Aufträge zur Durchführung einer zytooder molekulargenetischen Untersuchung nur entgegennehmen von:

Art. 19 Meldeund Berichterstattungspflicht

1 Das Laboratorium muss dem Bundesamt den Wechsel der Laborleiterin oder des Laborleiters und die Verlegung der Räumlichkeiten innerhalb von 30 Tagen melden.

2 Es muss dem Bundesamt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht erstatten.

3 Der Bericht muss jeweils bis Ende März für das vergangene Kalenderjahr eingereicht werden und insbesondere die folgenden Punkte umfassen:

Art. 20 Unteraufträge

1 Die Durchführung einer zytooder molekulargenetischen Untersuchung darf als Unterauftrag in der Schweiz nur an ein anderes Laboratorium weitergeleitet werden, wenn dieses im Bereich, in dem es mit der Untersuchung beauftragt wird, über die notwendige Bewilligung verfügt.

2 Das weiterleitende Laboratorium muss der veranlassenden Ärztin oder dem veranlassenden Arzt melden, an welches Laboratorium es den Auftrag weiterleitet.

4. Abschnitt: Durchführung von Untersuchungen im Ausland

Art. 21

1 Die Durchführung einer zytooder molekulargenetischen Untersuchung darf einem ausländischen Laboratorium nur übertragen werden, wenn die Durchführung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet ist.

2 Leitet ein Laboratorium eine Untersuchung weiter, so muss es der veranlassenden Ärztin oder dem veranlassenden Arzt melden, an welches ausländische Laboratorium es den Auftrag weiterleitet.

3 Für die Weiterleitung von Patientendaten an ein ausländisches Laboratorium gelten

6 die Anforderungen nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

3. Kapitel: Durchführung von Reihenuntersuchungen

Art. 22 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung einer Reihenuntersuchung ist dem Bundesamt einzureichen.

2 Das Gesuch muss enthalten:

Art. 23 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligung kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

2 Bei befristeten Bewilligungen ist das Gesuch um Erneuerung spätestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 22 Absatz 2 enthalten oder bestätigen.

Art. 24 Meldungen

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss den Abschluss der Reihenuntersuchung innerhalb von 30 Tagen dem Bundesamt melden.

2 Beim Abbruch einer Reihenuntersuchung verkürzt sich diese Frist auf 15 Tage. In der Meldung sind die Gründe für den Abbruch anzugeben.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem Bundesamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der Reihenuntersuchung einen Schlussbericht einreichen. Dieser enthält insbesondere:

Art. 25 Berichterstattung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem Bundesamt regelmässig, mindestens aber einmal jährlich Bericht erstatten.

2 Die Berichterstattung umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

Art. 26 Entzug, Sistierung oder Änderung der Bewilligung

1 Das Bundesamt kann die Bewilligung entziehen, sistieren oder ändern, wenn:

2 Wesentliche Änderungen im Anwendungskonzept bedürfen der vorgängigen Bewilligung des Bundesamtes.

4. Kapitel: Information

Art. 27 Information der Öffentlichkeit

Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Liste mit Angaben zu den erteilten Bewilligungen zur Durchführung von zytooder molekulargenetischen Untersuchungen und Reihenuntersuchungen.

Art. 28 Information der Kantone

Das Bundesamt informiert die Kantone über die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug oder die Sistierung von Bewilligungen zur Durchführung von zytooder molekulargenetischen Untersuchungen.

5. Kapitel: Gebühren

Art. 29

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand innerhalb des folgenden Gebührenrahmens festgesetzt: Franken

2 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Allgemeinen

7 Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent des ordentlichen Gebührenansatzes erhoben werden.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AllgGebV.

6. Kapitel: Expertenkommission

Art. 30 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Expertenkommission nach Artikel 35 GUMG besteht aus 7–12 Mitgliedern.

2 Sie setzt sich zusammen aus Ärztinnen oder Ärzten, die genetische Untersuchungen veranlassen, sowie aus Fachpersonen folgender Bereiche:

3 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Expertenkommission.

Art. 31 Vertraulichkeit

1 Die Beratungen der Expertenkommission sind grundsätzlich vertraulich; diese kann sie für öffentlich erklären.

2 Die Mitglieder der Expertenkommission und alle anderen Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das Departement sie im Einzelfall nicht ausdrücklich davon entbindet.

Art. 32 Interne Organisation und Sekretariat

1 Die Kommission bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.

2 Das Sekretariat unterstützt die Expertenkommission in fachlicher und administrativer Hinsicht.

3 Es untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Expertenkommission und administrativ dem Bundesamt.

Art. 33 Berichterstattung

Die Expertenkommission übermittelt dem Bundesrat einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 34 Finanzierung

1 Die Tätigkeiten der Expertenkommission werden vom Departement finanziert.

2 Die Mitglieder der Expertenkommission werden nach der Verordnung vom

8 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.

Art. 35 Anwendbares Recht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni

9 1996 .

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Nachführung von Anhängen

Das Departement kann die Anhänge entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

10 1. Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin

Art. 2 Abs. 2 Bst. d

...

11 über die Krankenversicherung 2. Verordnung vom 27. Juni 1995 bis Art. 53 Bst. e ...

Art. 134 Abs. 3

...

Art. 38 Übergangsbestimmung

Das Bundesamt kann Laboratorien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genetische Untersuchungen durchgeführt haben und die Anforderungen nach Artikel 6 Absätze 1–3 und Artikel 7 nicht erfüllen, für höchstens drei Jahre eine Bewilligung erteilen, sofern sie den weiteren Bewilligungsvoraussetzungen genügen.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 810.12

[^2]: SR 412.10

[^3]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Prüfungsverordnung MedBG vom 26. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 811.113.3 ).

[^4]: SR 811.11

[^5]: SR 946.512

[^6]: SR 235.1

[^7]: SR 172.041.1

[^8]: SR 172.311

[^9]: SR 172.31

[^10]: SR 810.113 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^11]: SR 832.102 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.