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Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU

Geltender Text a fecha 2013-07-15

1 gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung , nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben

2 des Nationalrates vom 15. November 2005

3 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 2006 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Dieses Gesetz soll es leistungsund entwicklungsfähigen Kleinund Mittelbetrieben erleichtern, Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.

2 Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.

Art. 2 Förderungsgrundsätze

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen

Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Kleinund Mittelbetrieben bei der Aufnahme von Darlehen von Banken nach dem Banken-

4 gesetz vom 8. November 1934 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 4

1 Anerkannt werden Organisationen, die:

2 Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.

Art. 5 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden ausgerichtet:

2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.

Art. 6 Bürgschaftsverluste

1 Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach

5 dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71 a –71 d des Arbeits-

6 losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 .

Art. 7 Verwaltungskosten

Der Bund übernimmt die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.

Art. 8 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für:

7 a. …

2 Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 1 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.

3 Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 9 Anerkennung und Überwachung

1 8 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.

2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

3 Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 10 Rechtschutz

Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Abschnitt: Evaluation

Art. 11

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.

3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.

Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 9 Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

10 ...

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der

11 Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2006 2975

[^3]: BBl 2006 3003

[^4]: SR 952.0

[^5]: SR 901.2

[^6]: SR 837.0

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2283; BBl 2011 2337).

[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorge- nommen. Datum des Inkrafttretens:

[^12]: Art. 1-12: 15. März 2007

[^13]: Art. 13-15: 15. Juli 2007

[^9]: [AS 1949 II 1657, 1968 101]

[^10]: Die Änderungen können unter AS 2007 693 konsultiert werden.

[^11]: [AS 1949 II 1657, 1968 101]

[^12]: BRB vom 28. Febr. 2007

[^13]: Abs. 1 des einzigen Art. der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3363)