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Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

1 über Seilbahnen gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz)

2 und auf Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz)

3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Seilbahngesetz sowie die Ausführungsbestimmungen zum Personenbeförderungsgesetz betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestimmungen insbesondere über:

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des Seilbahngesetzes einschliesslich Sonderanlagen.

Art. 3 Begriffe

1 Sonderanlagen sind luftseilbahn-, standseilbahnoder skiliftähnliche ortsfeste Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen und keine Aufzüge sind.

2 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen einschliesslich Sonderanlagen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.

3 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

4 Sicherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.

5 Sicherheitsbauteil ist jedes sicherheitsrelevante Bauteil eines Teilsystems der

4 des Europäischen Parlaments Anlage (Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr [EG-Seilbahnrichtlinie]).

6 Teilsysteme sind Systeme gemäss Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie.

7 Infrastruktur: Die Infrastruktur umfasst die Linienführung, die Systemdaten sowie die Stationsund Streckenbauwerke einschliesslich der Fundamente (Art. 1 Abs. 5 der EG-Seilbahnrichtlinie).

Art. 4 Anlagen mit kantonaler Bewilligung

1 Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind Skilifte und Kleinseilbahnen.

2 Für Skilifte und Kleinseilbahnen sowie für Anlagen, die nicht der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung dienen, ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.

3 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn die Anlage:

4 Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, so-

5 weit die Bestimmungen des Seilbahngesetzes und der EG-Seilbahnrichtlinie dies zulassen.

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EG-Seil-

6 bahnrichtlinie aufgestellt werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) die grundlegenden Anforderungen an Sonderanlagen.

3 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Art. 6 Ergänzende Vorschriften des UVEK

1 Das UVEK kann in Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen Vorschriften über Bau, Betrieb und Instandhaltung von Seilbahnen und ihrer Infrastruktur erlassen; ausgenommen sind Sicherheitsbauteile und Teilsysteme.

2 Vorschriften, die durch den Bund und die Kantone anzuwenden sind, erlässt das UVEK so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS. Vorschriften, die ausschliesslich durch die Kantone anzuwenden sind, erlässt es im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS.

Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete

1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.

2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.

3 Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.

Art. 8 Seile

1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.

2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) anerkennt Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen. Die Anerkennung wird erteilt, wenn die Stelle:

3 Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine anerkannte Seilprüfstelle beizuziehen ist.

Art. 9 Abweichung von technischen Normen

Für den Nachweis, dass eine Seilbahn trotz Abweichung von einer technischen Norm dennoch die grundlegenden Anforderungen erfüllt, muss auf Grund einer Risikoanalyse belegt werden, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten

1 Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich

7 über die Durchführung von statistischen nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 Erhebungen des Bundes.

2 Die Betriebsund Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.

2. Kapitel: Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession

1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 11 Gesuch

1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem BAV einzureichen:

8 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

2 Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungsbeziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen.

3 Das BAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind.

4 Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Unterlagen fest.

5 Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein.

Art. 12 Sicherheitsbericht

1 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse gemäss Artikel 4 und

9 Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie , in der die Risiken ermittelt werden, welche für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Seilbahn und ihrer Umgebung zu berücksichtigen.

2 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann.

3 Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.

Art. 13 Aussteckung

1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:

2 Das BAV kann ausserhalb von Siedlungsgebieten auf Profile verzichten. In diesem Fall sind die Umrisslinien von Hochbauten und Kunstbauten unter Angabe der Höhe kenntlich zu machen.

Art. 14 Publikationskosten

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.

Art. 15 Behandlungsfristen

1 Das BAV behandelt das Plangenehmigungsund das Konzessionsgesuch in der Regel innerhalb von:

2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.

Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV

Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die eingereichten Unterlagen wie folgt:

Art. 17 Umwelt-Bauabnahme

Das BAV kann die Plangenehmigung mit der Auflage verbinden, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt wurden.

Art. 18 Baubeginn

1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist.

2 Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten:

Art. 19 Zwischenund Teilverfügungen

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass das BAV über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.

2. Abschnitt: Konzession

Art. 20 Gesuch

1 Mit dem Konzessionsgesuch sind dem BAV einzureichen:

2 Bei Anlagen ohne Erschliessungsfunktion sind zusätzlich die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nach Artikel 4 a des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

3 Artikel 11 Absätze 3 und 5 gelten sinngemäss.

Art. 21 Erneuerung

1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen erneuert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.

2 Die Konzession wird in der Regel gemeinsam mit der Betriebsbewilligung und für dieselbe Dauer erneuert.

3 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.

Art. 22 Änderung

1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.

2 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.

3 Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession.

Art. 23 Übertragung

Das BAV kann die Konzession auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt und die bisherige Konzessionärin oder der bisherige Konzessionär zustimmt.

Art. 24 Aufhebung und Erlöschen

1 Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin aufgehoben werden.

2 Sie wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerrufen worden ist.

3 Sie erlischt mit:

Art. 25 Anhörung der Kantone

Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, Änderung oder Übertragung sowie vor dem Widerruf der Konzession anzuhören.

3. Kapitel: Betrieb

1. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 26 Sicherheitsnachweis

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.

2 Er oder sie hat hierzu:

Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen

Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.

Art. 28 Konformitätsbescheinigung

1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:

2 Eine Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem muss die technischen Unterlagen gemäss Artikel 10 Absatz 3 und Anhang VII Ziffer 3 der EG-Seilbahnricht-

10 linie enthalten. Hierzu gehören:

Art. 29 Sachverständigenberichte

1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:

2 Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen.

Art. 30 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung

und der Betriebstauglichkeit

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde entsprechende Erklärungen der Ersteller einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:

2 Er oder sie hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller einzureichen, dass vorschriftskonform ausgeführt wurden:

11 a. die Sicherheitsbauteile nach Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie ;

Art. 31 Erstanwendung von Bauteilen

Der Hersteller hat für Erstanwendungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen vor der Erteilung der Betriebsbewilligung diejenigen Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung der Vorschriftskonformität im Rahmen der Aufsicht erforderlich sind.

Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung

1 Wird vor der Betriebsbewilligung das Projekt geändert, so sind die davon betroffenen Dokumente in aktualisierter Form neu einzureichen.

2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und wie weit ein neues Plangenehmigungsverfahren beziehungsweise kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.

Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde

1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.

2 Sie überprüft mit Stichproben risikoorientiert:

Art. 34 Personenbeförderung vor Erteilung der Betriebsbewilligung

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen mit einer Seilbahn nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung der Ersteller.

Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme

1 Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe.

2 Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.

Art. 36 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung

1 Plant die Betreiberin Umbauten oder Änderungen der Seilbahn, so hat sie der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen.

2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung erforderlich ist und wie das Verfahren durchzuführen ist.

3 Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs

1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.

2 Sie hat hierzu der Bewilligungsbehörde für dieses Bauteil eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder einen gültigen Sachverständigenbericht einzureichen.

Art. 38 Erneuerung der Betriebsbewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde überprüft risikoorientiert, ob sich aus den gemäss Artikel

56 eingereichten Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 18 des Seilbahngesetzes ergeben.

2 Sie erneuert die Betriebsbewilligung, wenn die Überprüfung keinen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht (Art. 18 des Seilbahngesetzes) und keinen Widerrufsgrund ergeben hat.

3 Die Betriebsbewilligung wird bis zum Ablauf der Konzession erneuert, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nichts anderes beantragt.

Art. 39 Übertragung der Betriebsbewilligung

1 Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllt und die bisherige Bewilligungsinhaberin oder der bisherige Bewilligungsinhaber zustimmt.

2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.

Art. 40 Aufhebung und Widerruf der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers oder ihrer Inhaberin aufgehoben werden.

2 Sie kann unter der Voraussetzung von Artikel 60 Absatz 3 widerrufen werden.

2. Abschnitt: Betriebsorganisation

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.

Art. 42 Betriebsund Instandhaltungsvorschriften

1 Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebsund Instandhaltungsvorschriften.

2 Die Betriebsund Instandhaltungsvorschriften:

3 Sie müssen das Verbot nach Artikel 45 Absatz 4 enthalten.

Art. 43 Einheitlichkeit der Betriebsund Instandhaltungsvorschriften

1 Das BAV sorgt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebsund Instandhaltungsvorschriften.

2 Für Skilifte und Kleinseilbahnen sorgen die kantonalen Aufsichtsbehörden für die notwendige Einheitlichkeit der Betriebsund Instandhaltungsvorschriften.

Art. 44 Bergungsorganisation

1 Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann.

2 Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen durchzuführen.

3. Abschnitt: Personal und technische Leitung

Art. 45 Personal

1 Für Betrieb und Instandhaltung darf das Seilbahnunternehmen nur Personal einsetzen, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist.

2 Das Seilbahnunternehmen überprüft bei konkreten Anhaltspunkten den Gesundheitszustand von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben.

3 Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.

4 Der Alkoholkonsum und die Einnahme solcher Substanzen, welche die sichere Ausübung des Dienstes beeinträchtigen könnten, sind dem Personal vor Dienstantritt und während der Dienstzeit verboten.

Art. 46 Technische Leitung

1 Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

2 Es überträgt dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn und räumt ihm oder ihr sowie dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein.

3 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.

4 Der technische Leiter oder die technische Leiterin bezeichnet das für den Betrieb eingesetzte Personal und weist nach, dass das Personal ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.

5 Die Funktionen des technischen Leiters oder der technischen Leiterin und des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin können von der gleichen Person ausgeübt werden.

Art. 47 Anforderungen an die technische Leitung

1 Die technischen Leiterinnen und Leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen.

2 Das UVEK erlässt für Seilbahnen mit Bundeskonzession nach Anhörung des BAV, der technischen Kontrollstelle des IKSS und des Schweizerischen Verbandes der Seilbahnunternehmungen Vorschriften über die Ausbildung der technischen Leiterinnen und Leiter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

3 Die technischen Leiterinnen und Leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, bevor sie ihre Funktionen im Betrieb wahrnehmen können.

4. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung

Art. 48 Sicherheitsvorkehren

1 Die Seilbahn darf nur fahren, wenn:

2 Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen.

3 Reisende, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere Reisende gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden.

Art. 49 Beförderung gefährlicher Güter

1 Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen der Verordnung

12 vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD).

2 Als zuständige Behörde im Sinne der Ordnung für die internationale Eisenbahn-

13 beförderung gefährlicher Güter (RID) gilt die Bewilligungsbehörde.

3 Sie kann Beförderungen gefährlicher Güter mit Umschliessungen nach Anlage A

14 Teil 6 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) bewilligen.

4 Das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat ist zuständig für die Zulassungen sowie für die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen der Umschliessungen.

Art. 50 Aufzeichnungspflicht

Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:

Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze

1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer jederzeit gewährleistet ist.

2 Das Seilbahnunternehmen muss die Instandhaltung so planen und organisieren, dass:

Art. 52 Planung der Instandhaltung und Erneuerung

1 Das Seilbahnunternehmen plant, wie die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird.

2 Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Gesamtsystems zu erfolgen.

3 Die Planungsergebnisse haben in die Betriebsvorschriften einzufliessen.

Art. 53 Prüfungen

Das Seilbahnunternehmen sorgt dafür, dass die in den Betriebsvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmännisch durchgeführt werden.

Art. 54 Beizug von Dritten

1 Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.

2 Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.

3 Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine von ihr anerkannte Seilprüfstelle zerstörungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.

5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn

Art. 55

1 Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sie zu entfernen.

2 Wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn einzureichen.

3 Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

4. Kapitel: Aufsicht und Gebühren

1. Abschnitt: Aufsicht

Art. 56 Meldungsund Auskunftspflicht

1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.

2 Es hat der Aufsichtsbehörde besondere Vorkommnisse umgehend zu melden.

3 Das Seilbahnunternehmen und der Hersteller haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Seilbahn haben können, umgehend zu melden.

4 Im Übrigen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Unfalluntersuchungs-

15 verordnung vom 28. Juni 2000 .

Art. 57 Aufbewahrungspflicht

1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:

2 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

3 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die sichere Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist.

Art. 58 Rechnungswesen

1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einreichen:

2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b und c einreichen.

3 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 des Eisenbahngesetzes

16 vom 20. Dezember 1957 (EBG) oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher nach den Bestimmungen des neunten Abschnitts des

17 EBG und nach der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 1995 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen zu führen.

Art. 59 Aufsicht über Bau und Betrieb

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen im Rahmen der Plangenehmigung, der Betriebsbewilligung, der Anerkennung der technischen Leitung sowie der Auswertung der Meldungen.

2 Sie kann bei den Seilbahnunternehmen Bauund Betriebskontrollen sowie Audits durchführen, hierzu in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.

Art. 60 Massnahmen

1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie in der Regel vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit geeigneten Massnahmen vorschlägt. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.

2 Genügen die vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit wiederherzustellen, so kann die Behörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.

3 Lässt sich die Sicherheit nicht wiederherstellen, so widerruft die Behörde die Betriebsbewilligung.

4 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) über die getroffenen Massnahmen.

5 Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren.

Art. 61 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

1 Die Aufsichtsbehörde kann bei den Herstellern und Händlern überprüfen, ob die Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme eingehalten werden.

2 Stellt sie fest, dass die Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden, so trifft sie die erforderlichen Massnahmen. Ist es zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich, so kann die Behörde das weitere Inverkehrbringen verbieten oder den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen.

3 Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich unverzüglich gegenseitig sowie das SECO.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 62

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November

18 1998 beziehungsweise den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. 5. Kapitel: Konformitätsbewertungsstellen, Konformitätsbewertungsverfahren und Sachverständige

1. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 63 Anforderungen

1 Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

19 1996 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine genügende Versicherung, mindestens in der Höhe von fünf Millionen Franken, nachweisen; oder

2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse).

Art. 64 Rechte und Pflichten

Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen V und

20 VII der EG-Seilbahnrichtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten.

2. Abschnitt: Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 65 Sicherheitsbauteile

Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers

21 nach einem der folgenden Verfahren gemäss Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen:

Art. 66 Teilsysteme

Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen richtet sich nach Anhang VII der

22 EG-Seilbahnrichtlinie .

3. Abschnitt: Anforderungen an Sachverständige

Art. 67 Fachkompetenz

1 Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden Bereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projektes angemessen sind.

2 Sachverständige müssen vergleichbare Anlagen oder Teilsysteme selbst realisiert oder begutachtet haben.

Art. 68 Unabhängigkeit

1 Sachverständige dürfen in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst sein.

2 Sie müssen gegenüber dem Auftraggeber organisatorisch unabhängig sein.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 69

Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d des Seilbahngesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen:

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

23 a. Verordnung vom 10. März 1986 über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen;

24 b. Verordnung vom 8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen;

25 c. Verordnung vom 22. März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte;

26 d. Verordnung vom 24. Oktober 1961 über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession;

27 e. Verordnung vom 15. Februar 1957 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luftund Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben.

Art. 71 Änderung anderer Verordnungen

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

28 1. Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998 Gliederungstitel vor Art. 35 ...

Art. 35

...

29 über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Verordnung vom 19. Oktober 1988 Anhang Ziffer 6 Nr. 60.1 ...

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 72 Bestehende Anlagen

1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt bis dahin fort.

2 Für die Erneuerung der Betriebsbewilligung gilt Artikel 38.

Art. 73 Periodische Prüfungen

1 Für bestehende Anlagen bleiben betreffend periodische Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in Ziffer 94 und Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten sind:

30 a. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986 ;

31 ; b. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 1987

32 c. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988 ;

33 . d. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991

2 Für kantonal bewilligte Anlagen gelten die kantonalen Vorgaben.

Art. 74 Neue Anlagen

Die Konformität von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen kann bis zum 31. Dezember 2009 auch mit Sachverständigenberichten bescheinigt werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 75

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 743.01

[^2]: SR 744.10

[^3]: SR 946.51

[^4]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^5]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^6]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^7]: SR 431.012.1

[^8]: SR 814.011

[^9]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^10]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^11]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^12]: SR 742.401.6

[^13]: Anlage I zum Übereink. vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), SR 0.742.403.1 . Das RID wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

[^14]: SR 0.741.621

[^15]: SR 742.161

[^16]: SR 742.101

[^17]: SR 742.221

[^18]: SR 742.102

[^19]: SR 946.512

[^20]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^21]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^22]: ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21–48.

[^23]: [AS 1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 1999 754 Anhang Ziff. 5, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957]

[^24]: [AS 1978 1806, 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25 754 Anhang Ziff. 4]

[^25]: [AS 1972 664, 1974 1973, 1991 370 Anhang Ziff. 5, 1998 54 Anhang Ziff. 7, 1999 704 Ziff. II 27]

[^26]: [AS 1961 921, 1972 2655]

[^27]: [AS 1957 143, 2002 3933]

[^28]: SR 742.102. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^29]: SR 814.011. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^30]: SR 743.121.1 . Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de

[^31]: SR 743.121.2 . Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de

[^32]: SR 743.121.3 . Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de

[^33]: SR 743.121.6 . Diese V des UVEK wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Sie ist zu finden unter: http://www.bav.admin.ch/dokumentation/grundlagen/00869/index.html?lang=de