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Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 1, 8 Absatz 5, 9 Absatz 5, 11 Absatz 3,

1 (SebG) 26 und 27 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 und auf die Artikel 7 Absatz 2, 18 Absatz 2, 43 und 63

2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG)

3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über

4 die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe 5

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SebG sowie die Ausführungsbestimmungen zum PBG betreffend Seilbahnen. Sie enthält Bestim-

6 mungen insbesondere über:

7 das Plangenehmigungsverfahren und die Konzessionserteilung; a.

8 das Inverkehrbringen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seile. bahnen;

9 f. den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.

10 Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Seilbahnen im Geltungsbereich des SebG.

11 Art. 3 Begriffe

1 Kleinseilbahnen sind Seilbahnen, die für den Transport von höchstens acht Personen je Fahrtrichtung zugelassen sind.

2 Gewerbsmässig handelt, wer Reisende befördert, um damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

3 Ein s icherheitsrelevantes Bauteil ist jedes Bauteil der Anlage, dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.

4 Es gelten die Begriffe in Artikel 3 Nummern 1–10, 12, 13, 16–18 und 22–27 der

12 13 Verordnung (EU) 2016/424 (EU-Seilbahnverordnung) .

5 Das Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Teilsystems

14 oder eines Sicherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt.

6 Ein Bevollmächtigter ist eine in der Schweiz ansässige Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben

15 wahrzunehmen.

7 Ein Importeur ist eine in der Schweiz ansässige Person, die ein Teilsystem oder ein

16 Sicherheitsbauteil aus dem Ausland in Verkehr bringt.

8 Die in Artikel 3 Nummern 19–21 der EU-Seilbahnverordnung genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkre-

17 ditierung zu verstehen.

9 Als sicherheistrelevante Tätigkeiten gelten:

18 d. das Bergen.

10 Ein Seilbahnunternehmen ist der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilli-

19 gung.

11 Seilbahnspezifische Betriebserfahrung hat, wer im Betrieb und in der Instandhal-

20 tung der entsprechenden Anlagentypen tätig ist.

21 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure Art. 3 a

1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehen-

22 den Bestimmungen der EU-Seilbahnverordnung :

2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 15 der EU-Seilbahnverordnung.

3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Artikel 16 der EU-Seilbahnverordnung.

2. Abschnitt: Anlagen mit kantonaler Bewilligung 23

24 Art. 4 Kantonale Bewilligung für den Bau und den Betrieb

1 Für den Bau und den Betrieb benötigen eine kantonale Bewilligung:

25 a. Schlepplifte (Skilifte);

2 Zum Nachweis der Sicherheit sind der Bewilligungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 12 und Anhang 1 einzureichen.

3 Die Bewilligungsbehörde führt für die Beurteilung der Sicherheit die Prüfungen nach Anhang 2 durch.

4 Die Kantone können ergänzende und abweichende Bestimmungen erlassen, soweit

26 27 die Bestimmungen des SebG und der EU-Seilbahnverordnung dies zulassen.

28 Art. 4 a Kantonale Bewilligung zur Personenbeförderung

1 Für die Personenbeförderung nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 PBG benötigen eine kantonale Bewilligung:

29 2009 über die Personenbeförderung genannten Voraussetzungen.

2 Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn:

3 Die Bewilligung wird in der Regel mit der Baubewilligung erteilt. Sie ist spätestens mit der Betriebsbewilligung zu erteilen. 3. Abschnitt: Grundlegende Anforderungen, Ergänzende Vorschriften, Abweichungen von technischen Normen 30

Art. 5 Grundlegende Anforderungen

1 Seilbahnen sowie ihre Infrastruktur, ihre Sicherheitsbauteile und ihre Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, die in Anhang II der EU-

31 Seilbahnverordnung unter der Bezeichnung «wesentliche Anforderungen» aufge-

32 stellt werden.

2 Die zuständige Behörde kann Plangenehmigungsoder Baubewilligungsgesuche und Betriebsbewilligungsgesuche auf der Grundlage der Vorschriften und Normen

33 bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten.

3 Sicherheitsbauteile und Teilsysteme dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden,

34 wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

4 Die Pflicht, eine CE-Kennzeichnung anzubringen, besteht nicht. Die CE- Kennzeichnung ist zulässig, sofern sie in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erfolgt. Für weitere Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 21

35 Absätze 3 und 4 der EU-Seilbahnverordnung.

36 Art. 6

37 Abweichung von technischen Normen Art. 6 a Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen , die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht.

4. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen 38

Art. 7 Erschliessung neuer Gebiete

1 Hochgebirge und Gletscher dürfen nur erschlossen werden, wenn sie sich im Bereich grösserer Tourismusorte befinden und überdurchschnittlich geeignet sind.

2 Neue Gebiete dürfen nur erschlossen werden, wenn sie überdurchschnittliche Standortvorteile aufweisen.

3 Besonders wertvolle Landschaften sollen nicht erschlossen werden.

39 Seile Art. 8

1 Das UVEK erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des Interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (IKSS) Vorschriften über die Herstellung, die Prüfung, die Montage und die Instandhaltung der Seile.

2 Seilprüfstellen für zerstörungsfreie und zerstörende Seilprüfungen müssen als solche durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.

3 Das UVEK legt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS fest, in welchen Fällen eine akkreditierte Seilprüfstelle beizuziehen ist.

40 Art. 9

Art. 10 Statistik und Bekanntgabe von Daten

1 Die Erhebung der Daten für die Statistik des öffentlichen Verkehrs richtet sich

41 nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2 Die Betriebsund Verkehrsleistungen sowie der Personalbestand der Seilbahnunternehmen dürfen publiziert werden.

2. Kapitel: Bau und Änderung von Seilbahnen mit Bundeskonzession 42

1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 11 Gesuch

1 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein-

43 zureichen:

44 ordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung: ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Artikel 10 b des Umweltschutzgesetzes

45 vom 7. Oktober 1983 ;

46 g. das Konzessionsgesuch.

2 Die Gesuchsunterlagen nach Absatz 1 müssen es dem BAV ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungsbeziehungsweise Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen allfällige Abweichungen von technischen Normen darlegen.

3 Das BAV kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind.

4 Bei vereinfachten Verfahren legt das BAV im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Unterlagen fest.

5 Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, so räumt das BAV dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Möglichkeit zur Ergänzung der Unterlagen ein.

47 Art. 12 Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht

1 Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der

48 49 EU-Seilbahnverordnung enthaltenen Regelungen.

2 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann.

3 Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.

50 Art. 13 Aussteckung

1 Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:

51 vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.

2 Das BAV kann verlangen, die Höhe der Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets kenntlich zu machen.

52 Art. 14 Publikationskosten Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuchs in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.

Art. 15 Behandlungsfristen

1 Das BAV behandelt das Plangenehmigungsund das Konzessionsgesuch in der Regel innerhalb von:

2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald das BAV die vollständigen Gesuchsunterlagen erhalten hat.

Art. 16 Beurteilung der Unterlagen durch das BAV

Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die eingereichten Unterlagen wie folgt:

Art. 17 Umwelt-Bauabnahme

Das BAV kann die Plangenehmigung mit der Auflage verbinden, dass spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt wurden.

Art. 18 Baubeginn

1 53

2 Das BAV kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Baubeginn für die Anlage

54 oder für Teile davon gestatten:

55 sofern keine unerledigten Einsprachen vorliegen; a.

Art. 19 Zwischenund Teilverfügungen

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass das BAV über Teilaspekte des Plangenehmigungsgesuchs vorab entscheidet, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.

2. Abschnitt: Konzession

56 Art. 19 a Voraussetzungen der Erteilung

1 Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass er oder sie über alle Rechte verfügt, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind.

3 Er oder sie muss zur Beurteilung der folgenden Punkte die nachstehenden Angaben machen:

4 Er oder sie muss für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten.

57 Art. 20 Gesuch

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss dem BAV das Konzessionsgesuch mit dem Plangenehmigungsgesuch einreichen.

2 Mit dem Gesuch um erstmalige Erteilung einer Konzession sind einzureichen:

3 Das BAV legt im Einzelfall fest, welche Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe d einzureichen sind.

4 Es bestimmt im Einzelfall, wie viele Exemplare des Gesuchs auf Papier einzureichen sind und inwieweit das Gesuch in elektronischer Form einzureichen ist.

5 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 5 sind anwendbar.

58 Anhörung Art. 20 a Die Anhörung der Kantone und der interessierten Kreise erfolgt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.

59 Art. 20 b Dauer

1 Die Konzession wird für die Dauer von 40 Jahren erteilt oder erneuert.

2 Sie kann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, namentlich wenn:

60 Art. 21 Erneuerung

1 Das Gesuch um Erneuerung der Konzession ist dem BAV spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzession einzureichen.

2 Die Konzession kann erneuert werden, wenn sich aus den bisherigen Erkenntnissen über Veränderungen der Anlage oder ihrer Umgebung ergibt, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen der Erneuerung entgegenstehen.

3 Das BAV hört hierzu den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die betroffenen Kantone an.

4 Die Kantone informieren das BAV über alle Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung sein können, insbesondere über Veränderungen in der Raumplanung, die seit der Erteilung der Konzession erfolgt sind.

5 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.

Art. 22 Änderung

1 Die Konzession kann unter den Voraussetzungen geändert werden, welche für die Erteilung einer Konzession gelten.

2 Das BAV bestimmt im Einzelfall den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen.

3 Die Erhöhung der stündlichen Förderleistung um weniger als 30 Prozent und weniger als 300 Personen erfordert keine Änderung der Konzession.

4 Wird die Verkehrsleistung während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt, so ist keine Änderung der Konzession erforderlich. Das BAV kann diese Frist auf Gesuch

61 hin verlängern.

Art. 23 Übertragung

Das BAV kann die Konzession auf Gesuch hin auf eine andere Person übertragen, wenn diese die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt und die bisherige Konzessionärin oder der bisherige Konzessionär zustimmt.

62 Art. 23 a Betriebsvertrag

1 Der Konzessionär oder die Konzessionärin kann einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere den Fahrbetrieb, mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen.

2 Er oder sie ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.

3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG auch für das beauftragte Unternehmen.

4 Die Betriebsverträge sind dem BAV auf Verlangen zur Kenntnisnahme zuzustellen.

63 Ende der Konzession Art. 24

1 Die Konzession kann auf Antrag des Konzessionärs oder der Konzessionärin aufgehoben werden. Die Transport-, die Fahrplanund die Betriebspflicht gelten bis zur Aufhebung der Konzession.

2 Die Konzession wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Sie kann entzogen werden, wenn die Betriebsbewilligung widerrufen worden ist.

3 Sie erlischt mit:

64 Anhörung der Kantone Art. 25

1 Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, der Änderung, der Übertragung sowie vor dem Entzug oder dem Widerruf der Konzession anzuhören.

2 Die Anhörung von Gemeinden ist Sache der Kantone.

65 Art. 25 a Amtliche Bezeichnung

1 Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und die Initialen fest.

2 Die amtliche Bezeichnung und die Initialen des Unternehmens sind für Fahrplanund Tarifpublikationen verbindlich.

3. Kapitel: Betrieb

1. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 26 Sicherheitsnachweis

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht.

2 Er oder sie hat hierzu:

66 nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder b. geändert worden ist (Art. 30);

Art. 27 Prüfungen durch unabhängige Stellen

Sicherheitsrelevante Bauteile müssen durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden. Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus.

67 Art. 28 Konformitätsbescheinigung

1 Eine Konformitätsbescheinigung ist erforderlich für:

2 Einer Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem müssen folgende technischen Unterlagen beiliegen:

3 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen gemäss Artikel 11

68 Absatz 2 und Anhang VIII der EU-Seilbahnverordnung verlangen.

4 Die Unterlagen sind in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch einzureichen.

Art. 29 Sachverständigenberichte

1 Ein Sachverständigenbericht ist mindestens erforderlich zur Prüfung:

2 Bei der Erstellung des Sachverständigenberichts nach Absatz 1 Buchstabe a sind

69 die Erkenntnisse aus den Gutachten zu den Umwelteinflüssen zu berücksichtigen.

3 Bei Umbauten und Änderungen sind Sachverständigenberichte nur erforderlich:

70 ge oder den Betrieb haben kann.

71 Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung und Art. 30 der Betriebstauglichkeit

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde eine Erklärung einzureichen, dass die Seilbahn als Ganze:

2 Er oder sie kann sich für die Erklärung auf die Erklärungen der Ersteller stützen.

3 Er oder sie hat nachzuweisen, dass die nachstehenden Teile entsprechend den in Anhang II der EU-Seilbahnverordnung genannten grundlegenden Anforderungen ausgeführt wurden, und hat hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärun-

72 gen der Hersteller gemäss Artikel 19 und Anhang IX der EU-Seilbahnverordnung einzureichen für:

73 b. die Teilsysteme gemäss Anhang I der EU-Seilbahnverordnung.

74 Art. 31

Art. 32 Projektänderungen vor der Betriebsbewilligung

1 Wird vor der Betriebsbewilligung das Projekt geändert, so sind die davon betroffenen Dokumente in aktualisierter Form neu einzureichen.

2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und wie weit ein neues Plangenehmigungsverfahren beziehungsweise kantonales Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.

Art. 33 Prüfung der Bewilligungsbehörde

1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden.

2 Sie überprüft mit Stichproben risikoorientiert:

Art. 34 Personenbeförderung vor Erteilung der Betriebsbewilligung

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung dürfen mit einer Seilbahn nur Personen befördert werden, die am Bau oder an der Erprobung beteiligt sind. Voraussetzung ist die Einwilligung der Ersteller.

Art. 35 Ankündigung der Betriebsaufnahme

1 Vor Erteilung der Betriebsbewilligung darf das Datum der Betriebsaufnahme nur öffentlich angekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsbewilligung noch ausstehe.

2 Die Ankündigung bindet die Bewilligungsbehörde nicht.

75 Erteilung der Betriebsbewilligung Art. 35 a

1 Betriebsbewilligungen werden auf Gesuch hin erteilt.

2 Sie sind unbefristet.

3 Kantonale Betriebsbewilligungen können befristet erteilt werden.

76 Umbauten und Änderungen nach Erteilung der Betriebsbewilligung Art. 36

1 Plant das Seilbahnunternehmen Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs, so hat es der Bewilligungsbehörde vorgängig ein Gesuch einzureichen; ausgenommen sind

77 Änderungen nach Artikel 36 a .

2 Die Bewilligungsbehörde teilt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit, welche Verfahren durchzuführen und welche Unterlagen einzureichen sind.

3 Eine neue beziehungsweise erneuerte Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn Änderungen der Seilbahn beziehungsweise des Betriebs nicht

78 von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

79 Art. 36 a Genehmigungsund bewilligungsfreie Änderungen

1 Änderungen der Seilbahn oder des Betriebs sind genehmigungsund bewilligungsfrei, sofern sie die in Artikel 15 a Absatz 1 SebG genannten Voraussetzungen erfüllen und unwesentlich sind.

2 Eine technische Änderung ist unwesentlich, wenn sie sich nicht auf die Schnittstellen zur übrigen Anlage oder auf die Seilrechnung auswirkt und:

3 Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken.

4 Der Sicherheitsnachweis nach Artikel 26 ist nachzuführen.

Art. 37 Ersatz von Bauteilen desselben Typs

1 Wird ein sicherheitsrelevantes Bauteil durch ein Bauteil desselben Typs ersetzt, so muss die Betreiberin nachweisen, dass das Bauteil vorschriftskonform ausgeführt wurde.

2 Als Nachweis gilt eine Konformitätserklärung des Herstellers und, wo erforderlich, eine gültige Konformitätsbescheinigung oder ein gültiger Sachverständigenbericht sowie Unterlagen, die nachvollziehbar belegen, dass es sich um ein Bauteil dessel-

80 ben Typs handelt.

81 Art. 38

82 Übertragung der Betriebsbewilligung Art. 39

1 Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf eine andere Person übertragen. Diese hat ein Gesuch zu stellen.

2 In dem Gesuch hat die Person nachzuweisen, dass der bisherige Bewilligungsinhaber oder die bisherige Bewilligungsinhaberin zustimmt.

3 Sie muss in dem Gesuch zudem:

4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.

83 Art. 40 Ende der Bewilligung

1 Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers oder ihrer Inhaberin aufgehoben werden.

2 Sie kann unter der Voraussetzung von Artikel 60 Absatz 3 widerrufen werden.

3 Sie erlischt mit:

84 triebs.

2. Abschnitt: Betriebsorganisation

85 Art. 41 Allgemeine Anforderungen

1 Das Seilbahnunternehmen trägt die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn.

2 Die Organisation von Betrieb und Instandhaltung der Seilbahn (Betriebsorganisation) muss der Grösse, den technischen Eigenschaften sowie den Risiken des Standortes der Seilbahn angepasst sein und die einwandfreie Erfüllung der Aufgaben gewährleisten.

86 Art. 42 und 43

Art. 44 Bergungsorganisation

1 Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann.

2 Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen im erforderlichen Umfang durchzufüh-

87 ren.

3. Abschnitt: Personal und technische Leitung

Art. 45 Personal

1 Für Betrieb und Instandhaltung darf das Seilbahnunternehmen nur Personal einsetzen, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist.

2 Das Seilbahnunternehmen überprüft bei konkreten Anhaltspunkten den Gesundheitszustand von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben.

3 Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.

4 88

89 Technische Leitung Art. 46

1 Der technische Leiter oder die technische Leiterin muss die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nötigen Kenntnisse und Betriebserfahrungen besitzen.

2 Er oder sie trägt die operative Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Seilbahn so weit, als das Seilbahnunternehmen ihm oder ihr die entsprechenden Kompetenzen eingeräumt und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt hat.

3 Dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin dürfen aus der ordnungsgemässen Erfüllung der übertragenen Aufgaben im Anstellungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.

4 Der technische Leiter oder die technische Leiterin kann auch die Funktion des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin ausüben.

5 Er oder sie bezeichnet das für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmte Personal und weist nach, dass dieses ausreichend instruiert ist. Die Bezeichnung und die Nachweise sind fortlaufend zu aktualisieren.

6 Er oder sie kann einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin die operative Verantwortung nur so weit übertragen, als dieser oder diese für die entsprechenden Tätigkeiten ausreichend instruiert und erfahren ist.

7 Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin beziehungsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.

90 Art. 46 a Technische Leiter und Leiterinnen

1 Technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:

2 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann im Ausland

91 erworbene Ausbildungsnachweise als gleichwertig anerkennen .

92 Art. 46 b Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen Stellvertretende technische Leiter und Leiterinnen von eidgenössisch konzessionierten Anlagen müssen:

93 Art. 46 c Technische Leiter und Leiterinnen von Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung Die Kantone erlassen für Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung für den Bau und den Betrieb Vorschriften über die Ausbildung und die erforderlichen Betriebserfahrungen der technischen Leiter und Leiterinnen und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Sie hören vorgängig die technische Kontrollstelle des IKSS und den Verband Seilbahnen Schweiz an.

94 Art. 47 Pflichten der Seilbahnunternehmen

1 Das Seilbahnunternehmen ernennt einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und meldet diese Personen den zuständigen Aufsichtsbehörden.

2 Es sorgt dafür, dass der technische Leiter, die technische Leiterin, die Stellvertreter und die Stellvertreterinnen in ihrem Tätigkeitsbereich dauerhaft über die erforderlichen Kenntnisse verfügen; es sorgt insbesondere dafür, dass sie über die anerkannten Regeln der Technik sowie die anwendbaren Vorschriften und Normen informiert bleiben.

95 Art. 47 a Tätigkeitsverbot Die Aufsichtsbehörde verbietet einer Person die Ausübung der Tätigkeit als technischer Leiter oder technische Leiterin beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin auf unbestimmte Zeit, wenn:

3 a . Abschnitt: Dienstfähigkeit 96

Art. 47 b Selbstkontrolle und Meldung bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit

Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie:

Art. 47 c Hinderung an der sicherheitsrelevanten Tätigkeit

1 Das Unternehmen muss einer Person mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit die Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist.

2 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.

Art. 47 d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:

2 Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des

97 Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr.

3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen:

4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die

98 Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen.

5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.

6 Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger regeln.

Art. 47 e Für die Kontrolle zuständige Stelle

1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 18 a SebG in

99 Verbindung mit Artikel 84 EBG zuständig.

2 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen gilt:

3 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Stellen müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.

Art. 47 f Ergänzende Bestimmungen

Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit gelten über die Bestimmungen nach den Arti- 101 keln 47 b –47 e hinaus die Artikel 17–25 der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.

4. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung

Art. 48 Sicherheitsvorkehren

1 Die Seilbahn darf nur fahren, wenn:

2 Ist die Sicherheit nicht mehr gewährleistet, so ist der Betrieb einzustellen.

3 Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Benehmen den Betrieb oder andere 102 Personen gefährden könnten, dürfen nicht befördert werden. 103 Beförderung gefährlicher Güter Art. 49 Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen: 104 a. der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 2012 ; und 105 über die Beförderung gefährlicher b. der Verordnung vom 31. Oktober 2012 Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen. 106 Art. 50 Aufzeichnungspflicht Das Seilbahnunternehmen führt eine Dokumentation über:

Art. 51 Instandhaltungsgrundsätze

1 Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage 107 und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist.

2 Das Seilbahnunternehmen muss die Instandhaltung so planen und organisieren, dass:

1 Das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird.

2 Die Beurteilung der Anlage umfasst die Prüfung, ob die Anlage von den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 abweicht und inwieweit diese Abweichungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen.

3 Die Beurteilung einzelner Teile der Anlage hat unter Berücksichtigung des Gesamtsystems zu erfolgen.

4 Die Planungsergebnisse müssen in die Betriebsund Instandhaltungsvorschriften einfliessen. 109 Art. 52 a Betriebsund Instandhaltungsvorschriften

1 Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts die Betriebsund Instandhaltungsvorschriften.

2 Die Betriebsund Instandhaltungsvorschriften:

Art. 54 Beizug von Dritten

1 Verfügt das Seilbahnunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder über die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen, so hat es diese ausgewiesenen fachkundigen Dritten zu übertragen.

2 Bedient sich das Seilbahnunternehmen Dritter, so muss es sicherstellen, dass es auch über die Informationen des Dritten verfügt.

3 Genügt die betriebseigene Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug aussenstehender Dritter anordnen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine akkreditierte Seilprüfstelle zerstö- 111 rungsfreie Seiluntersuchungen durchführt.

5. Abschnitt: Beseitigung der Seilbahn

Art. 55

1 Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv eingestellt, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin sie zu entfernen.

2 Wird die Seilbahn nicht mehr in einem betriebsfähigen Zustand gehalten, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin unverzüglich die Seile zu entfernen und der Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Entfernung der Seilbahn einzureichen.

3 Die Bewilligungsbehörde ordnet an, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

4. Kapitel: Aufsicht und Gebühren

1. Abschnitt: Aufsicht

Art. 56 Meldungsund Auskunftspflicht

1 Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.

2 Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:

3 Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer 113 Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden.

4 Der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde im Falle von Ereignissen oder eigenen neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, mitzuteilen, welche anderen Anlagen aufgrund der verwende- 114 ten Bauteile betroffen sein könnten.

5 Bei Ereignissen gilt für Seilbahnen mit Bundeskonzession die Verordnung vom 115 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im 116 Verkehrswesen. 117 Aufbewahrungspflicht Art. 57

1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren:

2 Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren.

3 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren:

4 Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur.

5 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist. 119 Art. 58 Rechnungswesen

1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen:

2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen.

3 120 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten, haben die Geschäftsbücher zu führen:

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Sicherheitsund der Umweltanforderungen sowie der übrigen Vorschriften beim Bau, beim Betrieb und bei der Instandhaltung der Seilbahnen durch:

2 Sie kann in begründeten Fällen Nachweise und Gutachten verlangen und selbst 123 stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3 Sie kann die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen.

4 Sie überwacht die Umweltanforderungen unter Einbezug der Fachbehörden. 124 Art. 60 Massnahmen

1 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden kann oder gegen Vorschriften verstösst, oder liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte vor, so verlangt sie vom Seilbahnunternehmen, dass dieses die zur Wiederherstellung der Sicherheit und der Vorschriftskonformität geeigneten Massnahmen vorschlägt oder ergreift. Sie kann die Weiterführung des Betriebs mit 125 sofortiger Wirkung untersagen, sofern die Sicherheit dies gebietet.

2 Genügen die vom Seilbahnunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Behörde verlangen, dass das Seilbahnunternehmen weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.

3 Lässt sich die Sicherheit und die Vorschriftskonformität nicht wiederherstellen, so widerruft die Behörde die Betriebsbewilligung.

4 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil der Infrastruktur, das bestimmungsgemäss verwendet wird, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen Aufsichtsbehörden über 126 die getroffenen Massnahmen.

5 Die Aufsichtsbehörden können eine Datenbank über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe führen und die Öffentlichkeit informieren. 127 Marktüberwachung Art. 61

1 Die Aufsichtsbehörden können Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.

2 Ergibt die Kontrolle, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen.

3 Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem, das den grundlegenden Anforderungen entspricht, die Sicherheit der Seilbahn gefährden kann, so fordert die Aufsichtsbehörde den Hersteller oder subsidiär den Importeur oder den Händler auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit wiederherzustellen oder die betroffenen Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme aus dem Verkehr zu ziehen.

4 Genügen die vorgeschlagenen Massnahmen nicht, um die Sicherheit und die Vorschriftskonformität wiederherzustellen, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Hersteller, der Importeur oder der Händler weitergehende Massnahmen vorschlägt, oder selbst die geeigneten Massnahmen treffen.

5 Darüber hinaus richten sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 128 Absätze 2–6 und den Artikeln 12–14 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG).

6 Die Aufsichtsbehörden unterrichten unverzüglich sich gegenseitig, die betroffene Konformitätsbewertungsstelle sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

7 Die Mitwirkungsund Auskunftspflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer betroffener Personen richten sich nach Artikel 11 PrSG.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 62

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 129 1998 beziehungsweise den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. 5. Kapitel: Konformitätsbewertungsstellen, Konformitätsbewertungsverfahren und Sachverständige

1. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 63 Anforderungen

1 Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse). 131 Art. 64 Rechte und Pflichten Die Konformitätsbewertungsstellen haben sinngemäss die in den Anhängen III–VII 132 der EU-Seilbahnverordnung vorgesehenen Rechte und Pflichten.

2. Abschnitt: Konformitätsbewertungsverfahren

133 Art. 65 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile

1 Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, nachdem ihre Konformität bewertet und bescheinigt wurde.

2 Die Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen ist nach Wahl des Herstellers nach einem der folgenden Verfahren gemäss Artikel 18 Ab- 134 satz 2 der EU-Seilbahnverordnung durchzuführen:

3. Abschnitt: Sachverständige 136

Art. 67 Fachliche Anforderungen

Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind, insbesondere indem sie:

Art. 68 Unabhängigkeit

1 Sachverständige dürfen sich nicht vorher in anderer Funktion mit dem Bewilligungsobjekt befasst haben.

2 Sie müssen in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig sein; insbesondere dürfen sie diesbezüglich weder Weisungen unterworfen sein noch darf ihre Vergütung vom Ergebnis abhängig sein.

Art. 68 a Juristische Personen

Juristische Personen können als Sachverständige tätig sein, sofern sie Personen beschäftigen, welche die fachlichen Anforderungen und das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.

Art. 68 b Beizug und Anforderungen

Das BAV erlässt so weit als möglich im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle des IKSS Richtlinien über den Beizug von Sachverständigen und die Anforderungen an diese sowie an ihre Berichte. 137 Art. 68 c Haftung und Versicherung

1 Die Sachverständigen dürfen die Haftung für ihre Berichte nicht unverhältnismässig einschränken.

2 Das Seilbahnunternehmen vereinbart mit den Sachverständigen den Umfang ihrer Haftung und der erforderlichen Haftpflichtversicherung.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

138 Art. 69 Auf Antrag wird nach Artikel 25 a Absatz 2 SebG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig verstösst gegen:

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 139 a. Verordnung vom 10. März 1986 über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen; 140 b. Verordnung vom 8. November 1978 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen; 141 c. Verordnung vom 22. März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte; 142 d. Verordnung vom 24. Oktober 1961 über subventionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession; 143 e. Verordnung vom 15. Februar 1957 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luftund Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben.

Art. 71 Änderung anderer Verordnungen

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 144 …

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

145 Art. 72 Bestehende Anlagen

1 Nach bisherigem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen sowie kantonale Betriebsbewilligungen bleiben gültig.

2 Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden gilt fort, solange die Seilbahn über eine Betriebsbewilligung verfügt.

Art. 73 Periodische Prüfungen

1 Für Anlagen und Anlagenteile, die vor dem 1. Januar 2007 errichtet wurden, bleiben für die periodischen Prüfungen die Bestimmungen anwendbar, die jeweils in den Ziffern 94 und 104 sowie in Anhang 2 der folgenden Verordnungen enthalten 146 sind: 147 a. Umlaufbahnverordnung vom 11. April 1986 ; 148 ; b. Sesselbahnverordnung vom 12. Januar 1987 149 ; c. Pendelbahnverordnung vom 18. Februar 1988 150 d. Standseilbahnverordnung vom 17. Juni 1991 .

2 Für kantonal bewilligte Anlagen gelten die kantonalen Vorgaben. 151 Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Oktober 2017

1 Vollständige Plangenehmigungsgesuche können bis zum 20. April 2018 nach den Bestimmungen eingereicht werden, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 11. Oktober 2017 galten. Sie werden im Rahmen des Plangenehmigungsund des Betriebsbewilligungsverfahrens nach bisherigem Recht beurteilt.

2 Konformitätsbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, die bis zum 20. April 2018 152 gemäss der Richtlinie 2000/9/EG ausgestellt werden, behalten ihre Gültigkeit.

3 Betriebsbewilligungen, die nicht bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurden, werden auf Gesuch hin unbefristet erneuert. Massnahmen nach Artikel 60 bleiben vorbehalten.

4 Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als technische Leiter oder Leiterinnen anerkannt wurden, gilt der Nachweis der Fachkunde nach Artikel 46 a Absatz 1 als erbracht.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 75

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 743.01

[^2]: SR 745.1

[^3]: SR 946.51

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^12]: Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^22]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^26]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^29]: SR 745.11

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^31]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^41]: SR 431.012.1

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^44]: SR 814.011

[^45]: SR 814.01

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^48]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^51]: SR 451

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^68]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^72]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^81]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^91]: Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen, die sich auf das Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit zur Errichtung der Europäi- (SR 0.142.112.681 ) oder auf das Übereink. vom 4. Jan. 1960 schen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31 ) berufen können, müssen sich bei der zuständigen Behörde gemäss dem Verfahren melden, das im BG vom 14. Dez. 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungser- bringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (SR 935.01 ) festgelegt ist.

[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015 (AS 2015 3167). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^97]: SR 742.101

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^99]: SR 742.101

[^100]: SR 172.021

[^101]: SR 742.141.2

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^103]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 2 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6541).

[^104]: SR 930.111.4

[^105]: SR 742.412

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^115]: SR 742.161

[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^118]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^120]: SR 742.101

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^128]: SR 930.11

[^129]: SR 742.102

[^130]: SR 946.512

[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^132]: siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^134]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^139]: [AS 1986 632, 1991 1476 Art. 34 Ziff. 4, 1994 1233 Art. 145, 1997 1008 Anhang Ziff. 6, 1999 754 Anhang Ziff. 5, 2000 2103 Anhang Ziff. II 3 2538, 2005 4957]

[^140]: [AS 1978 1806, 1987 1052 Art. 52 Bst. e, 1989 342, 1996 146 Ziff. I 7, 1997 2779 Ziff. II 50, 1999 704 Ziff. II 25 754 Anhang Ziff. 4]

[^141]: [AS 1972 664, 1974 1973, 1991 370 Anhang Ziff. 5, 1998 54 Anhang Ziff. 7, 1999 704 Ziff. II 27]

[^142]: [AS 1961 921, 1972 2655]

[^143]: [AS 1957 143, 2002 3933]

[^144]: Die Änderungen können unter AS 2007 39 konsultiert werden.

[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^147]: SR 743.121.1

[^148]: SR 743.121.2

[^149]: SR 743.121.3

[^150]: SR 743.121.6

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

[^152]: Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr; ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.