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Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Geltender Text a fecha 2007-08-01

1 über Radio und Fernsehen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 (RTVG), verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite

(Art. 1 Abs. 2 RTVG)

1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1 000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.

2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:

2. Titel: Veranstaltung von Programmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 2 Meldepflicht

(Art. 3 Bst. a RTVG)

1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) insbesondere folgende Angaben zu liefern:

2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e.

3 Das Bundesamt kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem Bundesamt innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Art. 3 Korrespondenzadresse

(Art. 3 Bst. a RTVG) Meldepflichtige Veranstalter müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze

Art. 4 Jugendschutz

(Art. 5 RTVG)

1 Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.

2 Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.

Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen

(Art. 7 Abs. 1 RTVG)

1 Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:

2 Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext.

3 Die Veranstalter berichten dem Bundesamt im Jahresbericht, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.

4 Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so ergreift die Aufsichtsbehörde Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 RTVG.

Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

(Art. 7 Abs. 2 RTVG)

1 Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, in deren schweizerischen Programmen oder ausländischen Mantelprogrammen Spiel-, Dokumentaroder Animationsfilme ausgestrahlt werden.

2 Die Veranstalter nach Absatz 1 berichten in ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung. Das Bundesamt für Kommunikation verfügt nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe. Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von schweizerischen Spiel-, Dokumentaroder Animationsfilmen angerechnet.

3 Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absätze 2

2 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 .

Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen

auf den Kanälen der SRG (Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG)

1 Die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Fernsehsendungen in ihrem redaktionellen Programm in jeder Sprachregion schrittweise auf einen Drittel der gesamten Sendezeit auszubauen. Diese Pflicht gilt auch für jene Fernsehveranstalter, die ihr Programm nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen.

2 Die SRG muss täglich in jeder Amtssprache mindestens eine Informationssendung ausstrahlen, die in Gebärdensprache aufbereitet ist.

3 Die SRG muss monatlich in jeder Amtssprache mindestens zwei Filme ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind. Davon ist die Hälfte für Schweizer Filme vorzusehen.

4 Der Bereich der zu untertitelnden Inhalte und der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des RTVG keine Vereinbarung zustande oder wird sie aufgelöst, so legt das Departement die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.

5 Das Bundesamt prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung nicht mehr angemessen, beantragt das Departement dem Bundesrat deren Änderung.

Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter

(Art. 7 Abs. 3 RTVG) Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Höroder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten.

Art. 9 Bekanntmachungspflichten

(Art. 8 Abs. 1–3 RTVG)

1 Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen können angeordnet werden von:

2 Die anordnende Behörde nach Absatz 1 sorgt dafür, dass die Veranstalter und die Fernmeldedienstanbieterinnen rechtzeitig und vollständig informiert werden.

3 Sämtliche Veranstalter, deren Versorgungsgebiet von der Gefahr bedroht oder vom Schadenereignis betroffen ist, sind während ihrer Sendezeit verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen unverzüglich, unverändert und kostenlos zu verbreiten. Zu verbreiten sind auch Hinweise auf das Ende der Gefahr, die Lockerung oder Aufhebung von Anweisungen, die Berichtigung von Fehlalarmen sowie Hinweise auf Sirenentests.

4 Wenn es die Situation erfordert, kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Bekanntmachungspflicht ausdehnen auf Veranstalter in den umliegenden Gebieten sowie auf die im betreffenden Gebiet tätigen Fernmeldedienstanbieterinnen, die Programme verbreiten, und sie zu geeigneten Einblendungen verpflichten.

Art. 10 Information in Krisensituationen

(Art. 8 Abs. 4 RTVG)

1 Ist in einer Krisensituation der direkte Zugang zu den behördlichen Informationsquellen des Bundes aufgrund technischer oder räumlicher Gegebenheiten nicht mehr für alle Veranstalter im gleichen Umfang möglich, so haben die ersten Radioprogramme der SRG Vorrang.

2 Die Bundeskanzlei gewährleistet, dass die nicht zugelassenen Programmveranstalter unverzüglich und unentgeltlich Zugang zum entsprechenden elektronischen Rohmaterial der SRG erhalten.

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 11 Begriffe

(Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG)

1 Nicht als Werbung gelten namentlich:

2 Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.

3 Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radiooder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.

Art. 12 Erkennbarkeit der Werbung

(Art. 9 RTVG)

1 Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist dabei der Begriff «Werbung» zu verwenden.

2 In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, welche länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar als Werbung gekennzeichnet sein.

3 In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern.

4 In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken, wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 250 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst.

Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm

(Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 RTVG)

1 Werbung darf während der Ausstrahlung des redaktionellen Programms auf einem Teil des Bildschirms eingefügt werden, sofern:

2 Unzulässig ist die Werbung auf geteiltem Bildschirm in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

3 Die Werbung auf geteiltem Bildschirm wird der Werbezeit im Sinne von Artikel 19 angerechnet.

Art. 14 Interaktive Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln, so sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1 und 2 RTVG ein Werbeverbot besteht.

2 Wird das Signet, das in das interaktive Werbeumfeld führt, im redaktionellen Teil des Programms eingeblendet, so gelten für das eingeblendete Signet die Bestimmungen von Artikel 13.

Art. 15 Virtuelle Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden.

2 Virtuelle Werbung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

3 Unzulässig ist die virtuelle Werbung in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

4 Die Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar.

Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)

1 Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:

2 Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.

3 Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.

4 In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.

Art. 17 Politische Werbung

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG)

1 Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung.

2 Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden.

3 Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde.

Art. 18 Einfügung der Werbung

(Art. 11 Abs. 1 RTVG)

1 Sendungen dürfen durch Werbung unterbrochen werden, wenn folgende Beschränkungen beachtet werden:

30 Minuten beträgt. Je eine weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 50, 70 und jeweils weiteren 20 Minuten.

2 Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 1 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.

3 In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung nach Absatz 1 nur zwischen diesen Teilen zulässig.

4 Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.

5 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme der Absätze 1 Buchstabe b und 4.

Art. 19 Dauer der Werbung

(Art. 11 Abs. 2 RTVG)

1 Werbung ohne länger dauernde Werbeformen (Werbespots) darf höchstens

15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.

2 Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen dürfen höchstens

20 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen. Hierbei nicht eingerechnet werden Verkaufssendungen.

3 Verkaufssendungen dürfen insgesamt während höchstens drei Stunden täglich ausgestrahlt werden. Pro Tag sind höchstens acht Verkaufssendungen zulässig.

4 In Verkaufsprogrammen dürfen andere Formen der Werbung als Verkaufsangebote höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen.

5 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, welche nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.

Art. 20 Sponsornennung

(Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie 13 Abs. 4 RTVG)

1 Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendung herstellen.

2 Die Sponsornennung darf nur Elemente enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen. Sie darf insbesondere keine Aussagen werbenden Charakters enthalten.

3 Während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung darf in knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig.

Art. 21 Produkteplatzierung

(Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 RTVG)

1 Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung gilt als Sponsoring. Sie darf keine Werbewirkung für den Sponsor oder für Dritte erzeugen.

2 Sendungen mit Produkteplatzierung müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere ist in der Sponsornennung darauf hinzuweisen, welche Produkte die Sponsoren zur Verfügung stellen.

3 In Kindersendungen ist die Produkteplatzierung unzulässig.

Art. 22 Zusätzliche Werbeund Sponsoringbeschränkungen

in den Programmen der SRG (Art. 14 Abs. 1 und 3 RTVG)

1 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen Sendungen nach Artikel 18 Absatz 1 einmal durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie länger als 90 Minuten dauern.

2 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:

8 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;

3 Werbung auf geteiltem Bildschirm und virtuelle Werbung sind unzulässig, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen.

4 Die Ausstrahlung von Verkaufssendungen ist unzulässig.

5 Die SRG darf in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung dient.

6 Hinweise auf Anlässe, für welche die SRG eine Medienpartnerschaft eingegangen ist, können als Eigenwerbung ausgestrahlt werden, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dienen und die Medienpartnerschaft nicht zum Zwecke der Finanzierung des Programms abgeschlossen wurde. Eine Medienpartnerschaft liegt vor, wenn zwischen dem Programmveranstalter und dem Organisator eines öffentlichen Anlasses eine Zusammenarbeit besteht, wobei der Programmveranstalter sich verpflichtet, auf den Anlass im Programm hinzuweisen und dafür mit Vorteilen vor Ort und ähnlichen Leistungen entschädigt wird.

Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot

der SRG (Art. 14 Abs. 3 RTVG) Im Übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radiound Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:

4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung

Art. 24 Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter

(Art. 16 RTVG)

1 Meldepflichtig ist jeder Übergang von Aktien-, Stammoder Genossenschaftskapital oder von Stimmrechten eines konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens 5 Prozent bzw. eines nicht konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens einem Drittel.

2 Meldepflichtig ist ausserdem jeder Übergang, durch den sich die wirtschaftliche Beherrschung des Veranstalters ändert.

3 Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen.

4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 200 000 Franken.

Art. 25 Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters

an anderen Unternehmen (Art. 16 RTVG)

1 Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist meldepflichtig, wenn ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stammoder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens besitzt.

2 Zu melden sind auch alle Veränderungen der nach Absatz 1 meldepflichtigen Beteiligungen.

3 Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen.

4 Ausgenommen von der Meldepflicht nach diesem Artikel sind nicht konzessionierte Veranstalter mit einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 200 000 Franken.

Art. 26 Auskunftspflicht

(Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG) Der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a RTVG unterliegen auch juristische und natürliche Personen, die im Radiound Fernsehmarkt oder in einem verwandten Markt tätig sind, und:

Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern

(Art. 18 RTVG)

1 Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 200 000 Franken beträgt .

2 Der Jahresbericht eines konzessionieren Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich;

3 Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

4 Das Bundesamt kann jene Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich erwähnt sind.

5 Eine Jahresrechnung einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter.

6 Die Jahresrechnung enthält die Bilanz und die Erfolgsrechnung nach besonderem Kontenplan sowie den Bericht der Revisionsstelle. Das Departement kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.

7 Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim Bundesamt eingereicht werden.

Art. 28 Aufzeichnungspflicht

(Art. 20 RTVG)

1 Veranstalter mit einem unmoderierten Musikprogramm ohne Werbung und Sponsoring sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. Das Programm muss mittels Sendelisten rekonstruierbar sein.

2 Die Veranstalter nach Absatz 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die ausgestrahlten Musiktitel zu beschaffen und herauszugeben.

5. Abschnitt: Rundfunkstatistik

Art. 29 Organisation

(Art. 19 RTVG) Das Bundesamt stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Statistik nach Artikel 19 Absatz 1 RTVG (Rundfunkstatistik) erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in

3 Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Art. 30 Beschaffung der Daten

(Art. 19 RTVG)

1 Für die Erstellung der Rundfunkstatistik verwendet das Bundesamt die durch den Vollzug der Radiound Fernsehgesetzgebung erlangten Daten, insbesondere die Angaben im Rahmen der Meldepflicht und in den Jahresberichten nach Artikel 27 Absätze 2 und 3.

2 Das Bundesamt kann:

3 Die Veranstalter stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der Rundfunkstatistik erforderlichen Informationen in der gewünschten Form unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 31 Verwendung der Daten

(Art. 19 RTVG)

1 Die ausschliesslich zu Statistikzwecken beschafften Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, es bestehe eine gesetzliche Grundlage oder der betroffene Veranstalter habe seine schriftliche Einwilligung gegeben.

2 Um den Datenschutz und das Statistikgeheimnis zu wahren, trifft das Bundesamt die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen die missbräuchliche Bearbeitung der von ihm verwendeten Daten.

3 Das Bundesamt kann die Daten nach Absatz 1 für statistische und wissenschaftliche Arbeiten weitergeben, sofern gewährleistet ist, dass die Empfänger den Datenschutz einhalten.

Art. 32 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse

(Art. 19 RTVG)

1 Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

2 Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche jede Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person ausschliesst, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien vom Bundesamt oder von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder die Person stimme der Veröffentlichung zu.

3 Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 ist unter Quellenangabe gestattet. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

6. Abschnitt: Erhaltung von Programmen

Art. 33

(Art. 21 RTVG) Das Bundesamt kann Leistungsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen, welche Aufgaben bei der Archivierung von Programmen und der Erhaltung von Wiedergabegeräten nach Artikel 21 Absätze 2 und 4 RTVG übernehmen. Die Leistungsvereinbarungen werden öffentlich ausgeschrieben.

7. Abschnitt: Konzessionsabgabe

Art. 34 Erhebung der Konzessionsabgabe

(Art. 15 und 22 RTVG)

1 Als Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring gelten alle Erträge, welche im Programm eines konzessionierten Veranstalters von diesem selbst oder von Dritten mit Werbung und Sponsoring erzielt werden.

2 Die Konzessionsabgabe beträgt pro Kalenderjahr 0,5 Prozent der 500 000 Franken übersteigenden Bruttoeinnahmen. Ist die Abgabe lediglich für einen Teil des Jahres geschuldet, so wird der Freibetrag verhältnismässig gekürzt.

3 Die Konzessionsabgabe wird auf Grund der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Bruttoeinnahmen erhoben.

4 In den ersten beiden Betriebsjahren des Veranstalters bemisst sich die Konzessionsabgabe nach den im Voranschlag budgetierten Bruttoeinnahmen. Erweist sich der Betrag der Abgabe nach Prüfung der tatsächlich in diesen Jahren erzielten Bruttoeinnahmen als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein Nachbezug verfügt.

5 Erlischt die Konzession, so wird die Konzessionsabgabe für das Jahr der Einstellung des Sendebetriebs und das vorangegangene Kalenderjahr auf Grund der in diesen Jahren erzielten Bruttoeinnahmen erhoben. Erweist sich der bis zur Einstellung des Sendebetriebs erhobene Betrag als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein Nachbezug verfügt.

6 Das Bundesamt überprüft die gemeldeten Bruttoeinnahmen und erlässt die Abgabeverfügung. Mit der Überprüfung kann das Bundesamt aussenstehende Sachverständige betrauen.

2. Kapitel: Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft

Art. 35

(Art. 28 Abs. 1 RTVG) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG über das publizistische Angebot für das Ausland wird in Form einer Leistungsvereinbarung für jeweils fünf Jahre abgeschlossen.

3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag

Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme

(Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG)

1 Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm muss sich thematisch, kulturell und musikalisch von anderen konzessionierten Radioprogrammen unterscheiden, die im fraglichen Versorgungsgebiet zu empfangen sind. Insbesondere muss ein solches Programm die sprachlichen und kulturellen Minderheiten im Versorgungsgebiet berücksichtigen.

2 In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22 Absatz 6. Die Konzession kann die Ausstrahlung von Werbung für Veranstalter vorsehen, die in einem Versorgungsgebiet mit weniger als 75 000 Einwohnern und Einwohnerinnen ab 15 Jahren einen besonderen Beitrag zur Ausbildung von Medienschaffenden leisten.

Art. 37 Verbreitung ausserhalb des Versorgungsgebiets

(Art. 38 Abs. 5 RTVG) Drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme von Veranstaltern mit einer Konzession mit Gebührenanteil können auch ausserhalb ihres Versorgungsgebiets über Leitungen verbreitet werden.

4 Art. 38 Versorgungsgebiete (Art. 39 Abs. 1 RTVG) Die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen erteilt werden, sowie die Verbreitungsart sind festgelegt:

Art. 39 Festlegung des Gebührenanteils

(Art. 40 RTVG)

1 Der jährliche Gebührenanteil eines Veranstalters darf höchstens 50 Prozent seiner Betriebskosten ausmachen. Für Fernsehveranstalter, in deren Versorgungsgebiet die Erfüllung des Leistungsauftrags mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, kann dieser Wert bis höchstens 70 Prozent betragen. Der für einen Veranstalter verbindliche Höchstwert wird in der Konzession festgehalten.

2 Das Departement überprüft die Gebührenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest.

Art. 40 Verwaltung der Gebührenanteile durch den Bund

(Art. 40 RTVG)

1 Der Saldo der vom Bund eingenommenen, aber nicht ausgegebenen Gebührenanteile nach Artikel 40 Absatz 1 RTVG wird auf einem Konto in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.

2 Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung

5 . vom 5. April 2006

3 Das Bundesamt veröffentlicht den Ertrag und die Verwendung der Gebührenanteile nach Absatz 1.

4 Die Eidgenössische Finanzkontrolle nimmt die Finanzaufsicht nach dem Finanz-

6 wahr. kontrollgesetz vom 28. Juni 1967

Art. 41 Pflichten des Konzessionärs

(Art. 41 Abs. 1 RTVG)

1 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Gebührenanteil müssen erstellen:

2 Das Departement kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungsund Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Namentlich kann es die Einrichtung einer beratenden Programmkommission oder in Gebieten mit nur einem Veranstalter mit Gebührenanteil eine repräsentative Trägerschaft verlangen.

3 Das Departement kann in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages zuwiderlaufen.

Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs

(Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG) Das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm eines Veranstalters mit Leistungsauftrag muss in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet produziert werden.

Art. 43 Konzessionierungsverfahren

(Art. 45 Abs. 1 RTVG)

1 Das Bundesamt führt die Ausschreibungsverfahren durch.

2 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:

3 Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das Bundesamt nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.

4 Das Bundesamt leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.

5 Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.

Art. 44 Konzessionen von kurzer Dauer

(Art. 45 Abs. 2 RTVG)

1 Das Bundesamt kann Konzessionen von kurzer Dauer für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Radioprogrammen erteilen, die über Ultrakurzwellen-Frequenzen (UKW) verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen verbreitet werden.

2 Konzessionen von kurzer Dauer werden in der Regel auf Gesuch hin erteilt.

3 Eine Konzession von kurzer Dauer kann namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichtsund Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.

3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung

(Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)

1 Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.

2 Das Departement regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.

Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste

(Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)

1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:

2 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel

7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.

3 Das Departement kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung

1. Abschnitt: Nutzung von Funkfrequenzen

Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radiound

Fernsehprogrammen (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1 FMG) bis

1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach

7 dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 FMG ) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radiound Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.

2 Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.

3 Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das Departement gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.

Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung

(Art. 55 Abs. 2 RTVG)

1 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Absatz 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen:

2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen:

3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.

2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Art. 49

(Art. 57 RTVG)

1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Gebührenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.

2 Das Departement legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.

3 Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs. Ein Beitrag darf höchstens einen Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen.

4 Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das Bundesamt diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.

5 In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Technologien

Art. 50 Voraussetzungen

(Art. 58 RTVG)

1 Investitionsbeiträge für neue Technologien nach Artikel 58 RTVG können an Veranstalter ausgerichtet werden, die im Rahmen ihrer Konzession nach Artikel 38,

43 oder 107 RTVG ein Radiooder Fernsehprogramm in einer neuen drahtlos-terrestrischen Übertragungsart verbreiten oder verbreiten lassen, welcher eine grosse Bedeutung für die künftige Verbreitung von Programmen zugeschrieben wird.

2 Das Departement bezeichnet die nach Absatz 1 förderungswürdigen Übertragungsarten und bestimmt den Zeitraum der Förderung.

3 Das Departement legt vorgängig fest, ab wann die Finanzierung einer neuen Verbreitungstechnologie in einem Versorgungsgebiet als finanzierbar gilt und der betreffende Veranstalter den Anspruch auf einen Beitrag verliert. Bei der Festlegung der Grenzwerte berücksichtigt das Departement insbesondere die Verfügbarkeit von Empfangsgeräten im Versorgungsgebiet, die Grösse des Versorgungsgebiets, den Investitionsbedarf für die Verbreitungstechnologie sowie die Art der Finanzierung des Programms.

4 Beiträge an Investitionen für eine bestimmte neue Übertragungsart können einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet werden.

Art. 51 Verfahren

(Art. 58 RTVG)

1 Ein Beitrag wird auf Gesuch des Veranstalters hin an die Abschreibung von Investitionen in ein Sendernetz geleistet.

2 Ein Beitrag deckt die Hälfte der Abschreibungskosten des Veranstalters für die relevanten anrechenbaren Investitionen. Reicht der verfügbare Kredit des Bundesamtes nicht aus, um die Ansprüche aller beitragsberechtigten Veranstalter zu befriedigen, so werden die Beiträge aller Veranstalter im betreffenden Jahr linear gekürzt.

3 Eine Beitragsverfügung erstreckt sich auf fünf Jahre. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in jährlichen Teilzahlungen entsprechend den in der Verfügung anerkannten Abschreibungsraten, solange die Voraussetzungen nach Artikel 50 Absätze 2–4 dieser Verordnung erfüllt sind und die Sendeanlagen vom Veranstalter im Sinne des Unterstützungszwecks betrieben werden.

4 Nach Ablauf des Beitragszeitraums nach Absatz 3 kann die Unterstützung für ein Sendernetz auf Gesuch des Veranstalters hin verlängert werden.

3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen

Art. 52 Programme ausländischer Veranstalter

(Art. 59 Abs. 2 RTVG)

1 Als ausländische Programme, die nach Artikel 59 Absatz 2 RTVG über Leitungen zu verbreiten sind, kommen Programme in Betracht, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:

2 Die ausländischen Programme nach Absatz 1 sowie das Gebiet, in welchem sie über Leitungen verbreitet werden müssen, sind im Anhang aufgeführt.

Art. 53 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme

(Art. 59 Abs. 3 und 60 Abs. 2 RTVG) Die Höchstzahl der nach den Artikeln 59 und 60 RTVG in einem bestimmten Gebiet unentgeltlich über Leitungen zu verbreitenden Programme beträgt:

Art. 54 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen

(Art. 59 Abs. 4 RTVG)

1 Zur Verbreitung verpflichtet sind programmverbreitende Fernmeldedienstanbieterinnen, die mindestens 100 Haushalte erreichen.

2 Das Bundesamt kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Pflicht zur unentgeltlichen Verbreitung der Programme in einem bestimmten Gebiet teilweise entbinden, soweit ihr die Verbreitung aller Programme aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist.

Art. 55 Kanalbelegung

(Art. 62 RTVG) Das Departement regelt, welche Programme Anspruch auf einen bevorzugten Kanalplatz für die leitungsgebundene Verbreitung haben.

4. Kapitel: Aufbereitung

Art. 56 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung

(Art. 64 RTVG)

1 Verwendet die Fernmeldedienstanbieterin ein anderes Verfahren zur Aufbereitung als der Veranstalter, so sind die Programme und die daran gekoppelten Dienste so auszustrahlen, dass das Publikum sie in einer den Anforderungen von Artikel 45 entsprechenden Qualität nutzen kann.

2 Bestehen internationale Standards für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen oder bezüglich offener Schnittstellen, kann das Departement diese Standards für verbindlich erklären, soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.

3 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Veranstalter die Verwaltung seiner Kundenbeziehungen zu ermöglichen. Fernmeldedienstanbieterinnen und Veranstalter regeln die technische und die kommerzielle Umsetzung der Verwaltung der Kundenbeziehungen vertraglich. Das Departement kann technische und administrative Anforderungen erlassen.

4 Die Fernmeldedienstanbieterin darf Daten, die sie im Zusammenhang mit der Umsetzung von Absatz 3 erhalten hat, nicht zu anderen Zwecken verwenden und insbesondere nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen und Dritte weitergeben.

4. Titel: Empfang von Programmen

Art. 57 Zum Empfang geeignete Geräte

(Art. 68 Abs. 1 RTVG) Unter die Gebührenund Meldepflicht für den Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen fallen:

Art. 58 Privater, gewerblicher und kommerzieller Empfang

(Art. 70 Abs. 2 RTVG)

1 Als privat gilt der Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen durch die meldende Person, die im gleichen Haushalt lebenden Personen und deren Gäste.

2 Als gewerblich gilt der Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen in Betrieben zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für das Betriebspersonal.

3 Als kommerziell gilt der Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für die Kundschaft und andere Aussenstehende. Dabei werden drei Kategorien unterschieden:

Art. 59 Höhe der Empfangsgebühren

(Art. 70 RTVG)

1 Die Empfangsgebühren für den privaten Empfang betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer: Franken

2 Die Empfangsgebühren für den gewerblichen Empfang betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer: Franken

3 Die Empfangsgebühren für den kommerziellen Empfang betragen monatlich exklusive Mehrwertsteuer (in Franken): Kategorie I Kategorie II Kategorie III

Art. 60 Meldepflicht

(Art. 68 Abs. 3 RTVG)

1 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.

2 Beim gewerblichen oder kommerziellen Empfang hat für jede Geschäftsstelle eine Meldung zu erfolgen.

Art. 61 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung

(Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG)

1 Die Gebühr ist jeweils am ersten Tag des Monats fällig.

2 Hat die Gebührenerhebungsstelle die Empfangsgebühr nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder hat sie diese falsch berechnet, so fordert sie den Fehlbetrag nach oder erstattet ihn zurück.

3 Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beginnt mit der Fälligkeit der Gebühr und beträgt fünf Jahre.

Art. 62 Gebühren für Mahnung und Betreibung

(Art. 68 Abs. 1 RTVG)

1 Die Gebührenerhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: Franken

2 Die Gebührenerhebungsstelle informiert die Gebührenpflichtigen vorgängig schriftlich über diese Gebühren.

Art. 63 Befreiung von der Gebührenund Meldepflicht

(Art. 68 Abs. 6 RTVG) Von der Gebührenund Meldepflicht befreit sind:

8 des EDI vom 29. September 1995 entspricht;

Art. 64 Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin

(Art. 68 Abs. 6 RTVG)

1 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHVoder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach Artikel 3

9 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.

2 Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist.

3 Wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt.

4 Die Gebührenerhebungsstelle kontrolliert in regelmässigen Abständen, ob die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung noch gegeben sind.

Art. 65 Gebührenerhebungsstelle

(Art. 69 Abs. 1 RTVG)

1 Das Departement bezeichnet eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle. Die Stelle führt die offizielle Bezeichnung «Schweizerische Erhebungsstelle für Radiound Fernsehempfangsgebühren».

2 Die Gebührenerhebungsstelle ist verantwortlich für:

3 Die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Gebührenerhebungsstelle werden in einem Vertrag festgelegt, den das Departement mit der Stelle abschliesst.

4 Die Gebührenerhebungsstelle ist ermächtigt, zusammen mit den Empfangsgebühren im Auftrag der zugelassenen Verwertungsgesellschaften auch Urheberrechtsentschädigungen für den Empfang von Radiound Fernsehprogrammen einzuziehen. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen der Gebührenerhebungsstelle und den Verwertungsgesellschaften festgelegt.

Art. 66 Zugriff auf Daten

(Art. 69 Abs. 1–4 RTVG)

1 Die Datenbearbeitung der Gebührenerhebungsstelle und die Aufsicht darüber richten sich nach den für Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes

10 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

2 Die Gebührenerhebungsstelle kann die im Rahmen von Artikel 65 Absatz 2 bearbeiteten Daten:

3 Die Gebührenerhebungsstelle muss einer allfälligen Nachfolgerin die für die Gebührenerhebung notwendigen Daten unentgeltlich übergeben und rechtzeitig in elektronischer Form zugänglich machen. Sie ist insbesondere verpflichtet, der Nachfolgerin gegen angemessenes Entgelt die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche personelle und organisatorische Unterstützung zu leisten und die dafür benötigte technische Infrastruktur bereitzustellen. Die Höhe des Entgelts wird auf Verlangen vom Bundesamt festgesetzt.

Art. 67 Rechnung und Aufsicht

(Art. 69 Abs. 5 RTVG)

1 Die Gebührenerhebungsstelle führt eine eigene Rechnung über den Ertrag aus den Empfangsgebühren und den mit der Bearbeitung der Meldungen und der Erhebung der Empfangsgebühren entstehenden Aufwand. Allfällige andere Tätigkeiten sind buchhalterisch von der Gebührenerhebung zu trennen.

2 Die Gebührenerhebungsstelle hat dem Bundesamt unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere die Abrechnungsbuchhaltung.

3 Die jährliche Abrechnung über die Empfangsgebühren ist dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

5. Titel: Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität

1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen

Art. 68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen

Ereignissen (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)

1 Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.

2 Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.

3 Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.

Art. 69 Direkter Zugang zum öffentlichen Ereignis

(Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG)

1 Verlangen Drittveranstalter für die Berichterstattung direkten Zugang zum öffentlichen Ereignis, so haben sie sich mindestens 48 Stunden vor Ereignisbeginn anzumelden. Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungsoder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden mindestens

24 Stunden vor Ereignisbeginn, ob die technischen und räumlichen Gegebenheiten den direkten Zugang erlauben. Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, räumen sie jenen Drittveranstaltern Vorrang ein, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten.

2 Der direkte Zugang von Drittveranstaltern darf die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusivund Erstverwertungsrechte nicht beeinträchtigen.

Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung

(Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)

1 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungsoder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.

2 Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.

Art. 71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher

gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73 Abs. 1 RTVG)

1 Der freie Zugang zu einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist gewährleistet, wenn in jeder Sprachregion jeweils mindestens 80 Prozent der Haushalte die Übertragung ohne zusätzliche Ausgaben empfangen können.

2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind dem Publikum in der Regel zeitgleich in Teiloder Gesamtberichterstattung zugänglich zu machen. Eine zeitversetzte Teiloder Gesamtberichterstattung ist ausreichend, falls dies im öffentlichen Interesse liegt.

3 Kann ein Veranstalter, der zur Übertragung des Ereignisses einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, den freien Zugang nicht garantieren, so hat er das Übertragungssignal einem oder mehreren andern Programmveranstaltern zu angemessenen Bedingungen zu überlassen. 2. Kapitel: Förderung von Ausund Weiterbildung sowie Medienforschung

Art. 72 Ausund Weiterbildung von Programmschaffenden

(Art. 76 RTVG) Das Bundesamt fördert die Ausund Weiterbildung von Programmschaffenden in erster Linie durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit Institutionen, welche kontinuierlich ein bedeutendes Ausund Weiterbildungsangebot im Bereich des Informationsjournalismus für Radio und Fernsehen führen.

Art. 73 Medienforschung

(Art. 77 RTVG)

1 Für die Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen ist in der Regel mindestens die Hälfte des Ertrags aus der Konzessionsabgabe zu verwenden.

2 Unterstützt werden namentlich wissenschaftliche Forschungsprojekte, deren Ergebnisse Hinweise auf programmliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen bei Radio und Fernsehen liefern und es damit der Verwaltung und der Branche ermöglichen, auf diese Entwicklungen zu reagieren.

3 Das Bundesamt entscheidet über die Vergabe der Beiträge an Forschungsprojekte. Die Beiträge werden in der Regel auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben; das Bundesamt kann Schwerpunktthemen vorgeben sowie den Höchstanteil eines Beitrags an den anrechenbaren Kosten eines Forschungsprojekts festlegen.

3. Kapitel: Stiftung für Nutzungsforschung

Art. 74

(Art. 78–81 RTVG)

1 Die Stiftung für Nutzungsforschung (Stiftung) sowie die von ihr beherrschten Unternehmen müssen dem Departement bis Ende April des Folgejahres einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Das Reglement der Stiftung legt Inhalt und Darstellung der Berichterstattung fest. Die Stiftung und von ihr beherrschte Unternehmen unterliegen der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 RTVG.

2 Die von der Stiftung nach Artikel 79 Absatz 1 RTVG jährlich zu veröffentlichenden wichtigsten Ergebnisse umfassen mindestens:

3 Das Departement regelt die Einzelheiten.

4 Das Reglement der Stiftung muss festlegen, welche Daten:

6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Art. 75 Zusammensetzung

(Art. 82 RTVG) Bei der Wahl der unabhängigen Beschwerdeinstanz sorgt der Bundesrat für eine angemessene Vertretung beider Geschlechter und der verschiedenen Sprachregionen.

Art. 76 Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. b und 91 RTVG) Das Geschäftsreglement der Beschwerdeinstanz (Art. 85 Abs. 2 RTVG) regelt die Einzelheiten der Wahl und Geschäftstätigkeit der drei Ombudsstellen und die Aufsicht über sie.

Art. 77 Verfahrenskosten der Ombudsstellen

(Art. 93 Abs. 5 RTVG)

1 Die Ombudsstellen finanzieren sich durch die Rechnungsstellung nach Artikel 93 Absatz 5 RTVG.

2 Sie stellen den betroffenen Programmveranstaltern die Verfahrenskosten nach Zeitaufwand in Rechnung.

3 Es gilt ein Stundenansatz von 200 Franken.

7. Titel: Verwaltungsgebühren

Art. 78 Grundsatz

(Art. 100 RTVG)

1 Die nach Artikel 100 RTVG erhobene Verwaltungsgebühr bemisst sich nach Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 260 Franken.

3 Für die Festlegung der Konzessionsabgabe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn der Programmveranstalter durch sein Verhalten ausserordentlichen Aufwand verursacht.

4 Für die Erfassung der Angaben eines meldepflichtigen Veranstalters und der Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte nach Artikel 2 erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten einen Aufwand verursacht, der die blosse Erfassung übersteigt.

5 Für die Bearbeitung von Anfragen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn die Anfrage einen ausserordentlichen Aufwand verursacht. Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.

Art. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr

(Art. 100 RTVG)

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für die Veranstaltung eines Radiooder Fernsehprogramms gilt ein reduzierter Stundenansatz von 104 Franken.

2 Die Verwaltungsgebühr nach Absatz 1 kann weiter reduziert und diejenige für die übrigen gebührenpflichtigen Tätigkeiten reduziert werden für:

Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

(Art. 100 RTVG) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

11 8. September 2004 .

8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

12 Die Radiound Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Art. 82 Übergangsbestimmungen

Die Gebührenpflichtigen für den gewerblichen und kommerziellen Empfang nach Artikel 58 Absätze 2 und 3 schulden bis zum 31. Dezember 2007 eine Gebühr in der Höhe des gewerblichen Empfangs (Art. 58 Abs. 2).

Art. 83 Inkrafttreten

(Art. 114 Abs. 2 RTVG) Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 784.40

[^2]: SR 443.1

[^3]: SR 431.011

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3555).

[^5]: SR 611.01

[^6]: SR 614.0

[^7]: Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10 )

[^8]: SR 832.112.31

[^9]: SR 831.30

[^10]: SR 235.1

[^11]: SR 172.041.1

[^12]: [AS 1997 2903, 1999 1845, 2001 1680, 2002 1915 Art. 20 3482, 2003 4789, 2004 4531, 2006 959 4395]