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Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Geltender Text a fecha 2015-01-01

1 über Radio und Fernsehen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 (RTVG), verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite

(Art. 1 Abs. 2 RTVG)

1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.

2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:

2 b. darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.

2. Titel: Veranstaltung von Programmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 2 Meldepflicht

(Art. 3 Bst. a RTVG)

1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation

3 (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:

4 k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.

2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e.

3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

5 tion (UVEK) regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Art. 3 Korrespondenzadresse

(Art. 3 Bst. a RTVG) Meldepflichtige Veranstalter müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze

Art. 4 Jugendschutz

(Art. 5 RTVG)

1 Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.

2 Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.

Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen

(Art. 7 Abs. 1 RTVG)

1 Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:

2 Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext.

3 Die Veranstalter berichten dem BAKOM im Jahresbericht, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.

4 Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so ergreift die Aufsichtsbehörde Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 RTVG.

Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

(Art. 7 Abs. 2 RTVG)

1 Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, auf die folgende Kriterien zutreffen:

6 b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 1 Million Franken.

7 c. Sie strahlen kein Programm mit geringer Sendetätigkeit aus.

2 Die Veranstalter nach Absatz 1 berichten in ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung. Das BAKOM verfügt nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe. Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von schweizerischen Spiel-, Dokumentaroder Animationsfilmen angerechnet.

3 Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absatz 2

8 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 .

Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen

auf den Kanälen der SRG (Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG)

1 Die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Fernsehsendungen in ihrem redaktionellen Programm in jeder Sprachregion schrittweise auf einen Drittel der gesamten Sendezeit auszubauen. Diese Pflicht gilt auch für jene Fernsehveranstalter, die ihr Programm nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen.

2 Die SRG muss täglich in jeder Amtssprache mindestens eine Informationssendung ausstrahlen, die in Gebärdensprache aufbereitet ist.

3 Die SRG muss pro Jahr in jeder Sprachregion mindestens 24 Fernsehsendungen

9 ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind.

4 Der Bereich der zu untertitelnden Inhalte und der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des RTVG keine Vereinbarung zustande oder wird sie aufgelöst, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.

5 Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung nicht mehr angemessen, beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung.

Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter

(Art. 7 Abs. 3 RTVG)

1 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Höroder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten.

2 Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 Million Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht

10 geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.

11 Verbreitungspflichten Art. 9

1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten:

12 vom 18. August 2010 (AV): 1. behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen, 2. behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen, 3. Berichtigungen bei Fehlalarm, 4. Hinweise auf Sirenentests.

2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung:

3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.

4 Die Verbreitung erfolgt:

5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung.

Art. 10 Information in Krisensituationen

(Art. 8 Abs. 4 RTVG)

1 Ist in einer Krisensituation der direkte Zugang zu den behördlichen Informationsquellen des Bundes aufgrund technischer oder räumlicher Gegebenheiten nicht mehr für alle Veranstalter im gleichen Umfang möglich, so haben die ersten Radioprogramme der SRG Vorrang.

2 Die Bundeskanzlei gewährleistet, dass die nicht zugelassenen Programmveranstalter unverzüglich und unentgeltlich Zugang zum entsprechenden elektronischen Rohmaterial der SRG erhalten.

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 11 Begriffe

(Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG)

1 Nicht als Werbung gelten namentlich:

2 Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.

3 Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radiooder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.

Art. 12 Erkennbarkeit der Werbung

(Art. 9 RTVG)

1 Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist dabei der Begriff «Werbung» zu verwenden. 1bis Wird im Fernsehen ein Werbespot bis 10 Sekunden Länge nach Artikel 18 Absatz 1 einzeln ausgestrahlt, so kann ausnahmsweise auf ein Erkennungssignal verzichtet werden, wenn der Werbespot durchgehend und deutlich erkennbar mit dem

13 Begriff «Werbung» gekennzeichnet ist.

2 In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, die länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff «Werbung»

14 gekennzeichnet sein.

3 In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern.

4 In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken, wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 250 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst.

Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm

(Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 RTVG)

1 Werbung darf während der Ausstrahlung des redaktionellen Programms auf einem Teil des Bildschirms eingefügt werden, sofern:

2 Unzulässig ist die Werbung auf geteiltem Bildschirm in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

3 Die Werbung auf geteiltem Bildschirm wird der Werbezeit im Sinne von Artikel 19 angerechnet.

Art. 14 Interaktive Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln, so sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

2 Wird das Signet, das in das interaktive Werbeumfeld führt, im redaktionellen Teil des Programms eingeblendet, so gelten für das eingeblendete Signet die Bestimmungen von Artikel 13.

Art. 15 Virtuelle Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden.

2 Virtuelle Werbung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

3 Unzulässig ist die virtuelle Werbung in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

4 Die Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar.

Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)

1 Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:

2 Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.

3 Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.

4 In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.

Art. 17 Politische Werbung

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG)

1 Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung.

2 Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden.

3 Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde.

15 Art. 18 Einfügung der Werbung (Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 RTVG)

1 Werbespots dürfen zwischen Sendungen und bei der Übertragung von Sportveranstaltungen einzeln gesendet werden.

2 Folgende Sendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens

30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden:

3 Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht mit Werbung unterbrochen werden.

4 Für alle anderen Sendungen, insbesondere für Serien, Reihen und Dokumentarfilme, gelten keine Einschränkungen.

5 Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 2 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.

6 In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung nur zwischen diesen Teilen zulässig.

7 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme der Einschränkung nach Absatz 3.

16 Art. 19 Dauer der Werbung (Art. 11 Abs. 2 RTVG)

1 Werbespots dürfen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit und höchstens zwölf Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde beanspruchen.

2 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.

17 Sponsornennung Art. 20 (Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie 13 Abs. 4 RTVG)

1 Gesponserte Sendungen sind als solche zu kennzeichnen. Dazu können insbesondere der Name, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol, Produkte und Dienstleistungen des Sponsors verwendet werden.

2 Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendung herstellen.

3 Die Sponsornennung darf nicht unmittelbar zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.

4 Während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung darf in knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig.

18 Art. 21 Produkteplatzierung (Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 RTVG)

1 Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung unterliegt den Bestimmungen über das Sponsoring, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen aufstellt.

2 Produkteplatzierungen sind nicht zulässig in Kindersendungen, Dokumentarfilmen und religiösen Sendungen, ausser der Sponsor stellt lediglich Waren oder Dienstleistungen von untergeordnetem Wert insbesondere als Produktionshilfen oder Preise kostenlos zur Verfügung und leistet kein zusätzliches Entgelt.

3 Auf Produkteplatzierungen muss am Anfang und am Ende der Sendung sowie nach jeder Werbeunterbrechung eindeutig hingewiesen werden. Für Produkteplatzierungen, Produktionshilfen und Preise von untergeordnetem Wert bis 5000 Franken genügt ein einmaliger Hinweis.

4 Von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 3 ausgenommen sind Kinospiel-, Fernsehund Dokumentarfilme, die:

Art. 22 Zusätzliche Werbeund Sponsoringbeschränkungen

in den Programmen der SRG (Art. 14 Abs. 1 und 3 RTVG)

1 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen folgende Sendungen mit Werbung unterbrochen werden:

Fussnoten

[^1]: SR 784.40

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^8]: SR 443.1

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010 (AS 2010 965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^11]: Fassung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Alarmierungsverordnung vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5179).

[^12]: SR 520.12

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).