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Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 über Radio und Fernsehen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 (RTVG), verordnet:

1. Titel: Geltungsbereich

Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite

(Art. 1 Abs. 2 RTVG)

1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.

2 Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:

2 b. darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.

2. Titel: Veranstaltung von Programmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 2 Meldepflicht

(Art. 3 Bst. a RTVG)

1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation

3 (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:

4 k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.

2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–e.

3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

5 tion (UVEK) regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Art. 3 Korrespondenzadresse

(Art. 3 Bst. a RTVG) Meldepflichtige Veranstalter müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze

Art. 4 Jugendschutz

(Art. 5 RTVG)

1 Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen haben jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.

2 Veranstalter von Abonnementsfernsehen müssen es ihren Abonnenten und Abonnentinnen durch geeignete technische Vorkehrungen ermöglichen, Minderjährige am Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten zu hindern.

Art. 5 Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen

(Art. 7 Abs. 1 RTVG)

1 Veranstalter von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass:

2 Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext.

3 Die Veranstalter berichten dem BAKOM im Jahresbericht, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.

4 Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der verlangten Anteile nicht, so ergreift die Aufsichtsbehörde Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 RTVG.

Art. 6 Pflicht zur Förderung des Schweizer Films

(Art. 7 Abs. 2 RTVG)

1 Die Pflicht zur Förderung von Schweizer Filmen und von zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen gilt für alle sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstalter, auf die folgende Kriterien zutreffen:

6 b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 1 Million Franken.

7 c. Sie strahlen kein Programm mit geringer Sendetätigkeit aus.

2 Die Veranstalter nach Absatz 1 berichten in ihrem Jahresbericht über die geleistete Filmförderung. Das BAKOM verfügt nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur die Höhe einer allfälligen Filmförderungsabgabe. Dabei werden sämtliche im Berichtsjahr geleisteten Ausgaben für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von schweizerischen Spiel-, Dokumentaroder Animationsfilmen angerechnet.

3 Die Verwendung der Filmförderungsabgabe richtet sich nach Artikel 15 Absatz 2

8 und 3 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001 .

Art. 7 Behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen

auf den Kanälen der SRG (Art. 7 Abs. 3 und 24 Abs. 3 RTVG)

1 Die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) ist verpflichtet, den Anteil untertitelter Fernsehsendungen in ihrem redaktionellen Programm in jeder Sprachregion schrittweise auf einen Drittel der gesamten Sendezeit auszubauen. Diese Pflicht gilt auch für jene Fernsehveranstalter, die ihr Programm nach Artikel 25 Absatz 4 RTVG in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen.

2 Die SRG muss täglich in jeder Amtssprache mindestens eine Informationssendung ausstrahlen, die in Gebärdensprache aufbereitet ist.

3 Die SRG muss pro Jahr in jeder Sprachregion mindestens 24 Fernsehsendungen

9 ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind.

4 Der Bereich der zu untertitelnden Inhalte und der Umfang der weiteren von der SRG zu erbringenden Leistungen sowie der Zeitplan für die Umsetzung werden in einer Vereinbarung zwischen der SRG und den betroffenen Behindertenverbänden festgelegt. Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des RTVG keine Vereinbarung zustande oder wird sie aufgelöst, so legt das UVEK die von der SRG zu erbringenden Leistungen fest.

5 Das BAKOM prüft mindestens alle drei Jahre die Möglichkeit einer Erhöhung des Anteils an behindertengerecht aufbereiteten Fernsehsendungen. Erscheint die geltende Regelung nicht mehr angemessen, beantragt das UVEK dem Bundesrat deren Änderung.

Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter

10 (Art. 7 Abs. 3 und 4 RTVG)

1 Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Höroder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten.

2 Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 Million Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht

11 geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.

3 Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession müssen spätestens die Zweitausstrahlung ihrer Hauptinformationssendung und die weiteren Wiederholungen untertiteln. Bei Veranstaltern mit Hauptinformationssendungen in zwei Sprachen gilt dies

12 für beide Sprachen.

4 Das BAKOM legt den Höchstbetrag der Entschädigung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und der voraussichtlichen Höhe des anrechenbaren Aufwandes, der sich aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 ergibt, für jeden Veranstalter im Voraus fest. Die definitive Abrechnung erfolgt, sobald der Veranstalter die

13 Schlussabrechnung einreicht.

14 Verbreitungspflichten Art. 9

1 Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten:

15 vom 18. August 2010 (AV): 1. behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen, 2. behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen, 3. Berichtigungen bei Fehlalarm, 4. Hinweise auf Sirenentests;

16 c. ein öffentliches Aufgebot zum Aktivdienst im Sinne von Artikel 3 der Ver-

17 ordnung vom 22. November 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenzund Aktivdiensten.

2 Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung:

18 b. der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich des Kommandos Operationen, der Bundeskanzlei oder der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist;

3 Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.

4 Die Verbreitung erfolgt:

19 bei einem öffentlichen Aufgebot zu einem Aktivdienst in den darauffolgene. den 24 Stunden regelmässig.

5 Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung.

Art. 10 Information in Krisensituationen

(Art. 8 Abs. 4 RTVG)

1 Ist in einer Krisensituation der direkte Zugang zu den behördlichen Informationsquellen des Bundes aufgrund technischer oder räumlicher Gegebenheiten nicht mehr für alle Veranstalter im gleichen Umfang möglich, so haben die ersten Radioprogramme der SRG Vorrang.

2 Die Bundeskanzlei gewährleistet, dass die nicht zugelassenen Programmveranstalter unverzüglich und unentgeltlich Zugang zum entsprechenden elektronischen Rohmaterial der SRG erhalten.

3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring

Art. 11 Begriffe

(Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG)

1 Nicht als Werbung gelten namentlich:

20 Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens b. ohne werbenden Charakter;

2 Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.

3 Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radiooder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.

Art. 12 Erkennbarkeit der Werbung

(Art. 9 RTVG)

1 Werbung muss vom redaktionellen Programmteil durch ein besonderes akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt sein. Im Fernsehen ist dabei der Begriff «Werbung» zu verwenden. 1bis Wird im Fernsehen ein Werbespot bis 10 Sekunden Länge nach Artikel 18 Absatz 1 einzeln ausgestrahlt, so kann ausnahmsweise auf ein Erkennungssignal verzichtet werden, wenn der Werbespot durchgehend und deutlich erkennbar mit dem

21 Begriff «Werbung» gekennzeichnet ist.

2 In sich geschlossene Werbesendungen im Fernsehen, die länger als 60 Sekunden dauern, müssen durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff «Werbung»

22 gekennzeichnet sein.

3 In sich geschlossene Werbesendungen am Radio, die nicht eindeutig als solche erkennbar sind, dürfen nicht länger als 60 Sekunden dauern.

4 In der Werbung lokaler oder regionaler Radioveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 150 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst, dürfen Programmmitarbeitende mitwirken, wenn sie keine Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen moderieren. Dasselbe gilt für lokale oder regionale Fernsehveranstalter, deren Versorgungsgebiet weniger als 250 000 Einwohner und Einwohnerinnen ab 15 Jahren umfasst.

Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm

(Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 RTVG)

1 Werbung darf während der Ausstrahlung des redaktionellen Programms auf einem Teil des Bildschirms eingefügt werden, sofern:

2 Unzulässig ist die Werbung auf geteiltem Bildschirm in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

3 Die Werbung auf geteiltem Bildschirm wird der Werbezeit im Sinne von Artikel 19 angerechnet.

Art. 14 Interaktive Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Hat das Publikum durch Aktivierung eines am Bildschirm eingeblendeten Signets die Möglichkeit, aus dem Programm in ein interaktives Werbeumfeld zu wechseln, so sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

2 Wird das Signet, das in das interaktive Werbeumfeld führt, im redaktionellen Teil des Programms eingeblendet, so gelten für das eingeblendete Signet die Bestimmungen von Artikel 13.

Art. 15 Virtuelle Werbung

(Art. 9 Abs. 1 RTVG)

1 Virtuelle Werbung ist die Veränderung des zu verbreitenden Signals, indem am Ort der Aufnahme bestehende Werbeflächen durch andere ersetzt werden.

2 Virtuelle Werbung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

3 Unzulässig ist die virtuelle Werbung in Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, in Kindersendungen sowie während der Übertragung von Gottesdiensten.

4 Die Artikel 9 und 11 RTVG sind nicht anwendbar.

Art. 16 Werbung für alkoholische Getränke

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG)

1 Die Ausgestaltung der Werbung für alkoholische Getränke hat folgende Regeln zu beachten:

2 Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden.

3 Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.

4 In Programmen, die einem Werbeverbot für alkoholische Getränke unterliegen, darf Werbung für ein alkoholfreies Produkt keine Werbewirkung für alkoholhaltige Getränke erzeugen. Namentlich müssen sich Handlung, Aussagen zum Produkt und zum Hersteller, Gestaltungselemente, Hintergründe und Personen von jenen unterscheiden, welche in der werblichen Kommunikation für alkoholhaltige Getränke desselben Herstellers verwendet werden. Das beworbene Produkt muss im Handel erhältlich sein.

Art. 17 Politische Werbung

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG)

1 Als politische Partei gilt eine an Volkswahlen teilnehmende Gruppierung.

2 Als politische Ämter gelten Ämter, die in Volkswahlen vergeben werden.

3 Das Werbeverbot für Themen, welche Gegenstand einer Volksabstimmung sind, gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungstermins durch die zuständige Behörde.

23 Art. 18 Einfügung der Werbung (Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2 RTVG)

1 Werbespots dürfen zwischen Sendungen und bei der Übertragung von Sportveranstaltungen einzeln gesendet werden.

2 Folgende Sendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens

30 Minuten einmal mit Werbung unterbrochen werden:

3 Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht mit Werbung unterbrochen werden.

4 Für alle anderen Sendungen, insbesondere für Serien, Reihen und Dokumentarfilme, gelten keine Einschränkungen.

5 Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist zusätzlich zu Absatz 2 das Einfügen von Werbung in den Pausen erlaubt.

6 In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, ist das Einfügen von Werbung nur zwischen diesen Teilen zulässig.

7 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bei der Einfügung der Werbung mit Ausnahme der Einschränkung nach Absatz 3.

24 Art. 19 Dauer der Werbung (Art. 11 Abs. 2 RTVG)

1 Werbespots dürfen höchstens zwölf Minuten innerhalb einer natürlichen vollen

25 Stunde beanspruchen.

2 Für nicht konzessionierte Radioprogramme sowie für nicht konzessionierte Fernsehprogramme, die nicht im Ausland empfangen werden können, gelten keine Einschränkungen bezüglich der Werbedauer.

26 Art. 20 Sponsornennung (Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie 13 Abs. 4 RTVG)

1 Gesponserte Sendungen sind als solche zu kennzeichnen. Dazu können insbesondere der Name, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol, Produkte und Dienstleistungen des Sponsors verwendet werden.

2 Jede Sponsornennung muss einen eindeutigen Bezug zwischen Sponsor und Sendung herstellen.

3 Die Sponsornennung darf nicht unmittelbar zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen.

4 Während der Ausstrahlung einer Fernsehsendung darf in knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden (Insert). Pro zehn Minuten Sendezeit ist ein Insert pro Sponsor zulässig. In Kindersendungen sind Inserts unzulässig.

27 Art. 21 Produkteplatzierung (Art. 9 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 RTVG)

1 Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung unterliegt den Bestimmungen über das Sponsoring, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen aufstellt.

2 Produkteplatzierungen sind nicht zulässig in Kindersendungen, Dokumentarfilmen und religiösen Sendungen, ausser der Sponsor stellt lediglich Waren oder Dienstleistungen von untergeordnetem Wert insbesondere als Produktionshilfen oder Preise kostenlos zur Verfügung und leistet kein zusätzliches Entgelt.

3 Auf Produkteplatzierungen muss am Anfang und am Ende der Sendung sowie nach jeder Werbeunterbrechung eindeutig hingewiesen werden. Für Produkteplatzierungen, Produktionshilfen und Preise von untergeordnetem Wert bis 5000 Franken genügt ein einmaliger Hinweis.

4 Von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 3 ausgenommen sind Kinospiel-, Fernsehund Dokumentarfilme, die:

Art. 22 Zusätzliche Werbeund Sponsoringbeschränkungen

in den Programmen der SRG (Art. 14 Abs. 1 und 3 RTVG)

1 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen folgende Sendungen mit Werbung unterbrochen werden:

28 mindestens 30 Minuten einmal. 1bis Nicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen Kindersendungen und Übertra-

29 gungen von Gottesdiensten.

2 In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:

30 a. Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens

15 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;

3 Werbung auf geteiltem Bildschirm und virtuelle Werbung sind unzulässig, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen.

4 Die Ausstrahlung von Verkaufssendungen ist unzulässig.

5 Die SRG darf in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung dient.

6 Hinweise auf Anlässe, für welche die SRG eine Medienpartnerschaft eingegangen ist, können als Eigenwerbung ausgestrahlt werden, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dienen und die Medienpartnerschaft nicht zum Zwecke der Finanzierung des Programms abgeschlossen wurde. Eine Medienpartnerschaft liegt vor, wenn zwischen dem Programmveranstalter und dem Organisator eines öffentlichen Anlasses eine Zusammenarbeit besteht, wobei der Programmveranstalter sich verpflichtet, auf den Anlass im Programm hinzuweisen und dafür mit Vorteilen vor Ort und ähnlichen Leistungen entschädigt wird.

7 Sponsornennungen in den Radioprogrammen der SRG dürfen nur Elemente ent-

31 halten, die der Identifizierung des Sponsors dienen.

Art. 23 Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot

der SRG (Art. 14 Abs. 3 RTVG) Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radiound Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus der Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung

32 und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:

4. Abschnitt: Pflichten bei der Programmveranstaltung

Art. 24 Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter

(Art. 16 RTVG)

1 Meldepflichtig ist jeder Übergang von Aktien-, Stammoder Genossenschaftskapital oder von Stimmrechten eines konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens 5 Prozent bzw. eines nicht konzessionierten Veranstalters im Umfang von mindestens einem Drittel.

2 Meldepflichtig ist ausserdem jeder Übergang, durch den sich die wirtschaftliche Beherrschung des Veranstalters ändert.

3 Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen.

4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit

33 einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.

Art. 25 Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters

an anderen Unternehmen (Art. 16 RTVG)

1 Die Beteiligung an einem anderen Unternehmen ist meldepflichtig, wenn ein konzessionierter Veranstalter mindestens 20 Prozent bzw. ein nicht konzessionierter Veranstalter mindestens einen Drittel des Aktien-, Stammoder Genossenschaftskapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens besitzt.

2 Zu melden sind auch alle Veränderungen der nach Absatz 1 meldepflichtigen Beteiligungen.

3 Die Meldung hat innert eines Monats zu erfolgen.

4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit

34 einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.

Art. 26 Auskunftspflicht

(Art. 17 Abs. 2 Bst. a RTVG) Der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a RTVG unterliegen auch juristische und natürliche Personen, die im Radiound Fernsehmarkt oder in einem verwandten Markt tätig sind, und:

Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern

(Art. 18 RTVG)

1 Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken

35 beträgt.

2 Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich;

20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich;

36 h. die Ausund Weiterbildung der Programmschaffenden;

37 j. …

38 den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, k. Programm, Verbreitung und Verwaltung;

3 Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten:

39 die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i; a.

40 e. den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag.

4 Das BAKOM kann jene Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich erwähnt sind.

5 Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die

41 getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.

6 Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstel-

42 len.

7 Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim BAKOM eingereicht werden.

Art. 28 Aufzeichnungspflicht

(Art. 20 RTVG)

1 Veranstalter mit einem unmoderierten Musikprogramm ohne Werbung und Sponsoring sind von der Aufzeichnungspflicht befreit. Das Programm muss mittels Sendelisten rekonstruierbar sein.

2 Die Veranstalter nach Absatz 1 sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die ausgestrahlten Musiktitel zu beschaffen und herauszugeben.

3 Die Aufzeichnungsund Aufbewahrungsfrist für Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG beträgt:

43 Publikation.

4 Der Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflicht nach Absatz 3 unterliegen Beiträge,

44 die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren.

5. Abschnitt: Rundfunkstatistik

Art. 29 Organisation

(Art. 19 RTVG) Das BAKOM stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten und die weiteren statistischen Arbeiten sicher, die für die Erstellung der Statistik nach Artikel 19 Absatz 1 RTVG (Rundfunkstatistik) erforderlich sind. Es koordiniert die Arbeiten in

45 Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Art. 30 Beschaffung der Daten

(Art. 19 RTVG)

1 Für die Erstellung der Rundfunkstatistik verwendet das BAKOM die durch den Vollzug der Radiound Fernsehgesetzgebung erlangten Daten, insbesondere die Angaben im Rahmen der Meldepflicht und in den Jahresberichten nach Artikel 27 Absätze 2 und 3.

2 Das BAKOM kann:

3 Die Veranstalter stellen dem BAKOM die zur Erstellung der Rundfunkstatistik erforderlichen Informationen in der gewünschten Form unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 31 Verwendung der Daten

(Art. 19 RTVG)

1 Die ausschliesslich zu Statistikzwecken beschafften Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, es bestehe eine gesetzliche Grundlage oder der betroffene Veranstalter habe seine schriftliche Einwilligung gegeben.

2 Um den Datenschutz und das Statistikgeheimnis zu wahren, trifft das BAKOM die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen die missbräuchliche Bearbeitung der von ihm verwendeten Daten.

3 Das BAKOM kann die Daten nach Absatz 1 für statistische und wissenschaftliche Arbeiten weitergeben, sofern gewährleistet ist, dass die Empfänger den Datenschutz einhalten.

Art. 32 Veröffentlichung statistischer Ergebnisse

(Art. 19 RTVG)

1 Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.

2 Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche jede Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person ausschliesst, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien vom BAKOM oder von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder die Person stimme der Veröffentlichung zu.

3 Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen.

6. Abschnitt: Erhaltung von Programmen

46 Art. 33 Archive der SRG (Art. 21 RTVG)

1 Die SRG sorgt für eine dauerhafte Erhaltung ihrer Sendungen.

2 Sie macht ihre Sendungsarchive der Öffentlichkeit in geeigneter Form zum Eigengebrauch und zur wissenschaftlichen Nutzung zugänglich, unter Respektierung von Rechten Dritter.

3 Bei den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die SRG mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen, um sicherzustellen, dass die Archivierung nach fachlich anerkannten Standards vorgenommen wird und der Zugang nach solchen Standards gewährt wird.

4 Der Aufwand der SRG wird beim Bedarf nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstabe a RTVG berücksichtigt.

47 Art. 33 a Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern (Art. 21 RTVG)

1 Das BAKOM kann Projekte im Bereich der dauerhaften Erhaltung von Sendungen anderer schweizerischer Programmveranstalter unterstützen.

2 Sendungen, welche mit Unterstützung des BAKOM dauerhaft erhalten wurden, sind der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur privaten und wissenschaftlichen Nutzung zugänglich zu machen, unter Respektierung von Rechten Dritter.

7. Abschnitt: Konzessionsabgabe

Art. 34 Erhebung der Konzessionsabgabe

(Art. 15 und 22 RTVG)

1 Als Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring gelten alle Erträge, welche im Programm eines konzessionierten Veranstalters von diesem selbst oder von Dritten mit Werbung und Sponsoring erzielt werden.

2 Die Konzessionsabgabe beträgt pro Kalenderjahr 0,5 Prozent der 500 000 Franken übersteigenden Bruttoeinnahmen. Ist die Abgabe lediglich für einen Teil des Jahres geschuldet, so wird der Freibetrag verhältnismässig gekürzt.

3 Die Konzessionsabgabe wird auf Grund der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Bruttoeinnahmen erhoben.

4 In den ersten beiden Betriebsjahren des Veranstalters bemisst sich die Konzessionsabgabe nach den im Voranschlag budgetierten Bruttoeinnahmen. Erweist sich der Betrag der Abgabe nach Prüfung der tatsächlich in diesen Jahren erzielten Bruttoeinnahmen als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein Nachbezug verfügt.

5 Erlischt die Konzession, so wird die Konzessionsabgabe für das Jahr der Einstellung des Sendebetriebs und das vorangegangene Kalenderjahr auf Grund der in diesen Jahren erzielten Bruttoeinnahmen erhoben. Erweist sich der bis zur Einstellung des Sendebetriebs erhobene Betrag als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein Nachbezug verfügt.

6 Das BAKOM überprüft die gemeldeten Bruttoeinnahmen und erlässt die Abgabeverfügung. Mit der Überprüfung kann das BAKOM aussenstehende Sachverständige betrauen.

2. Kapitel: Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG 48

(Art. 28 Abs. 1 RTVG)

Art. 35

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG über das publizistische Angebot für das Ausland wird in Form einer Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre abgeschlossen.

3. Kapitel: Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag

Art. 36 Komplementäre nicht gewinnorientierte Radioprogramme

(Art. 38 Abs. 1 Bst. b RTVG)

1 Ein komplementäres nicht gewinnorientiertes Radioprogramm muss sich thematisch, kulturell und musikalisch von anderen konzessionierten Radioprogrammen unterscheiden, die im fraglichen Versorgungsgebiet zu empfangen sind. Insbesondere muss ein solches Programm die sprachlichen und kulturellen Minderheiten im Versorgungsgebiet berücksichtigen.

2 In einem solchen Radioprogramm ist die Ausstrahlung von Werbung nicht zulässig, mit Ausnahme von Eigenwerbung, die überwiegend der Publikumsbindung dient, einschliesslich Hinweisen auf Medienpartnerschaften im Sinne von Artikel 22 Absatz 6. Die Konzession kann die Ausstrahlung von Werbung für Veranstalter vorsehen, die in einem Versorgungsgebiet mit weniger als 75 000 Einwohnern und Einwohnerinnen ab 15 Jahren einen besonderen Beitrag zur Ausbildung von Medienschaffenden leisten.

49 Art. 37

50 Versorgungsgebiete Art. 38 (Art. 39 Abs. 1 RTVG) Die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen erteilt werden, sowie die Verbreitungsart sind festgelegt:

51 Art. 39 Festlegung des Abgabenanteils (Art. 40 RTVG)

1 Der jährliche Abgabenanteil entspricht:

52 70 Prozent ihres Betriebsaufwands.

2 Das UVEK überprüft die Abgabenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest.

53 Art. 40 Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund (Art. 68 a und 109 a RTVG)

1 Die Saldi der vom Bund eingenommenen Abgabenanteile nach Artikel 68 a Absatz 1 Buchstaben b-e und g sowie Artikel 109 a Absätze 1 und 2 RTVG werden in der Bilanz des Bundes ausgewiesen.

2 Das BAKOM veröffentlicht den Ertrag und die Verwendung der Abgabenanteile nach Absatz 1.

Art. 41 Pflichten des Konzessionärs

(Art. 41 Abs. 1 RTVG)

1 Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil müssen erstellen:

2 Das UVEK kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungsund Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Namentlich kann es die Einrichtung einer beratenden Programmkommission oder in Gebieten mit nur einem Veranstalter mit Abgabenanteil eine repräsentative Trägerschaft verlangen.

3 Das UVEK kann in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages zuwiderlaufen.

Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs

(Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG) Das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm eines Veranstalters mit Leistungsauftrag muss in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet produziert werden.

Art. 43 Konzessionierungsverfahren

(Art. 45 Abs. 1 RTVG)

1 Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch.

2 Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten:

3 Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten.

4 Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen.

5 Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen.

54 Art. 44 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer (Art. 45 Abs. 2 RTVG)

1 Das BAKOM kann Konzessionen für die Veranstaltung von lokalen oder regionalen Programmen von kurzer Dauer erteilen, die drahtlos-terrestrisch verbreitet werden. Ein Programm darf an höchstens 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens

60 Tagen verbreitet werden.

2 Ein Veranstalter erhält pro Kalenderjahr höchstens eine solche Konzession.

3 Konzessionen für Programme von kurzer Dauer werden ohne Ausschreibung auf Gesuch hin erteilt, wenn voraussichtlich nicht mehr Veranstalter interessiert sind, als Frequenzen verfügbar sind.

4 Solche Konzessionen können namentlich erteilt werden aus Anlass eines bedeutenden Ereignisses im Versorgungsgebiet, zur Unterstützung der Unterrichtsund Ausbildungstätigkeit oder im Rahmen der Jugendarbeit.

3. Titel: Übertragung und Aufbereitung von Programmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung

(Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)

1 Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.

2 Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.

Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste

(Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)

1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:

55 d. Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;

2 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.

3 Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung

1. Abschnitt: Nutzung von Funkfrequenzen

Art. 47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radiound

Fernsehprogrammen (Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1 FMG) bis

1 Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 Fernmeldegesetz vom 30. April

56 1997 ) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radiound Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.

2 Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.

3 Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das UVEK gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.

Art. 48 Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung

(Art. 55 Abs. 2 RTVG)

1 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Absatz 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen:

2 Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen:

3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.

2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

(Art. 57 RTVG)

Art. 49

1 Ein Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG wird an Veranstalter von Radioprogrammen mit einem Abgabenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals, gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist.

2 Das UVEK legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte Person ein Veranstalter Anrecht auf einen Beitrag hat und welche Leistungen als Aufwand anrechenbar sind.

3 Der verfügbare Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt. Grundlage für die Berechnung bildet der

57 Betriebsaufwand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs. 3bis Ein Beitrag darf höchstens ein Viertel dieses Betriebsaufwands ausmachen. Wird aufgrund dieser Einschränkung nicht der ganze Kredit ausgeschöpft, so wird die verbleibende Summe nach dem Grundsatz von Absatz 3 auf diejenigen beitragsberechtigten Veranstalter aufgeteilt, deren Betriebsaufwand noch nicht zu einem

58 Viertel gedeckt ist.

4 Steht einem Veranstalter ein Beitrag zu, so legt das BAKOM diesen jährlich in einer Verfügung fest. Liefert der Veranstalter die erforderlichen Angaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss (Art. 27 Abs. 7) oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 nicht berücksichtigt werden können, so hat der Veranstalter für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag.

5 In den ersten beiden Betriebsjahren eines Veranstalters bildet dessen budgetierter Aufwand für das Beitragsjahr, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr, die Berechnungsgrundlage. Erweist sich ein ausbezahlter Beitrag auf Grund des tatsächlichen Aufwands als zu hoch oder zu niedrig, so wird eine Rückvergütung oder ein im Rahmen der verfügbaren Kredite liegender Nachbezug verfügt.

3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für neue Technologien

59 Art. 50 Förderungswürdige Verbreitungstechnologien (Art. 58 RTVG)

1 Das BAKOM kann Beiträge an die Einführung von «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» ausrichten.

2 Das UVEK legt vorgängig fest, ab wann ausreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Verfügbarkeit von Empfangsgeräten und deren Nutzung.

3 Beiträge für eine bestimmte Verbreitungsart können einem Veranstalter während höchstens zehn Jahren ausgerichtet werden.

60 Art. 51 Art und Bemessung der Förderleistungen (Art. 58 RTVG)

1 Beiträge an die Einführung neuer Verbreitungstechnologien werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.

2 Sie werden nur an schweizerische Programmveranstalter ausgerichtet.

3 Die Förderleistung beträgt höchstens 80 Prozent der Kosten für die Verbreitung des Programms. Anrechenbar sind nur Verbreitungskosten, die im Verhältnis zum Nutzen angemessen sind.

4 Reichen die verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so werden alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Das UVEK kann eine Prioritätenordnung festlegen.

5 61 Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ist anwendbar.

3. Kapitel: Verbreitung über Leitungen

Art. 52 Programme ausländischer Veranstalter

(Art. 59 Abs. 2 RTVG)

1 Als ausländische Programme, die nach Artikel 59 Absatz 2 RTVG über Leitungen zu verbreiten sind, kommen Programme in Betracht, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:

2 Die ausländischen Programme nach Absatz 1 sowie das Gebiet, in welchem sie über Leitungen verbreitet werden müssen, sind im Anhang aufgeführt.

Art. 53 Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme

(Art. 59 Abs. 3 und 60 Abs. 2 RTVG) Die Höchstzahl der nach den Artikeln 59 und 60 RTVG in einem bestimmten Gebiet unentgeltlich über Leitungen zu verbreitenden Programme beträgt:

62 … c.

Art. 54 Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen

(Art. 59 Abs. 4 RTVG)

1 Zur Verbreitung verpflichtet sind programmverbreitende Fernmeldedienstanbieterinnen, die mindestens 100 Haushalte erreichen. 1bis Das UVEK kann die Pflicht zur analogen Verbreitung der Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG aufheben, sofern diese digital verbreitet und von einer überwiegenden Mehrheit des Publikums digital empfangen werden. Es kann dies für alle oder für bestimmte Programme sowie für das ganze Land oder für

63 bestimmte Gebiete tun.

2 64

3 65

66 Art. 55

4. Kapitel: Aufbereitung

Art. 56 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung

(Art. 64 RTVG)

1 Verwendet die Fernmeldedienstanbieterin ein anderes Verfahren zur Aufbereitung als der Veranstalter, so sind die Programme und die daran gekoppelten Dienste so auszustrahlen, dass das Publikum sie in einer den Anforderungen von Artikel 45 entsprechenden Qualität nutzen kann.

2 Bestehen internationale Standards für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen oder bezüglich offener Schnittstellen, kann das UVEK diese Standards für verbindlich erklären, soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist.

3 Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Veranstalter die Verwaltung seiner Kundenbeziehungen zu ermöglichen. Fernmeldedienstanbieterinnen und Veranstalter regeln die technische und die kommerzielle Umsetzung der Verwaltung der Kundenbeziehungen vertraglich. Das UVEK kann technische und administrative Anforderungen erlassen.

4 Die Fernmeldedienstanbieterin darf Daten, die sie im Zusammenhang mit der Umsetzung von Absatz 3 erhalten hat, nicht zu anderen Zwecken verwenden und insbesondere nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen und Dritte weitergeben.

4. Titel: Abgabe für Radio und Fernsehen 67

1. Kapitel: Haushaltabgabe

68 Art. 57 Höhe der Abgabe (Art. 68 a RTVG) Die Abgabe je Haushalt beträgt pro Jahr: Franken

Art. 58 Erhebung der Abgabe

(Art. 69 RTVG)

1 Die Erhebungsstelle erhebt die Haushaltabgabe für eine Abgabeperiode von jeweils einem Jahr. Sie legt den Beginn der Abgabeperiode gestaffelt fest.

2 Jede abgabepflichtige Person kann für den Haushalt, dem sie angehört, Dreimonatsrechnungen verlangen.

3 Die Erhebungsstelle stellt die Rechnung jeweils im ersten Monat der Rechnungsperiode zu.

4 Für die Rechnungsstellung stützt sich die Erhebungsstelle auf die Haushaltbildung, welche der Erhebungsstelle zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode nach Artikel 67 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

Art. 59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung

(Art. 69 Abs. 3 RTVG)

1 Die Abgabe wird 60 Tage nach Stellung einer Jahresrechnung und 30 Tage nach Stellung einer Dreimonatsrechnung fällig.

2 Hat die Erhebungsstelle die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.

3 Die Verjährungsfrist für die Abgabe beginnt mit der Fälligkeit der Abgabe und beträgt fünf Jahre.

Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung

(Art. 68 RTVG)

1 Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen: Franken

2 Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.

Art. 61 Befreiung von der Abgabepflicht

(Art. 69 b RTVG)

1 Die Erhebungsstelle überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzung für die Befreiung eines Privathaushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69 b Absatz 1 Buchstabe a RTVG noch gegeben ist. Ist die Voraussetzung nicht mehr gegeben, so erhebt die Erhebungsstelle die Abgabe ab dem Folgemonat nach dem Wegfall.

2 Die Mitglieder eines Haushaltes sind verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend zu melden, dass die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts von der Abgabepflicht nach Artikel 69 b Absatz 1 Buchstabe a RTVG nicht mehr gegeben ist.

3 Von der Abgabepflicht befreit sind:

4 Von der Abgabe befreit sind taubblinde Personen, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person angehört. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 62 Vertrag mit der Erhebungsstelle

(Art. 69 d Abs. 1 RTVG)

1 Für die Übertragung der Erhebung der Haushaltabgabe auf eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung ist das UVEK zuständig.

2 Wird eine solche Stelle eingesetzt, so führt diese die offizielle Bezeichnung « Schweizerische Erhebungsstelle für die Radiound Fernsehabgabe ».

3 Das UVEK und die Erhebungsstelle regeln die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Erhebungsstelle in einem Vertrag.

Art. 63 Rechnungslegung und Revision

(Art. 69 d Abs. 2 RTVG)

1 Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962 a des Obligationenrechts

69 70 (OR) und der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.

2 Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.

3 Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.

4 Artikel 961 d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.

Art. 64 Berichterstattung und Aufsicht

(Art. 69 d Abs. 2 RTVG)

1 Die Erhebungsstelle stellt dem BAKOM jeweils innert 30 Tagen nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Quartals einen Zwischenbericht und nach dem vierten Quartal einen Tätigkeitsbericht zu, die mindestens folgende Angaben enthalten:

2 Die Erhebungsstelle reicht dem BAKOM den Geschäftsbericht, den umfassenden

71 Revisionsbericht der Revisionsstelle (Artikel 728 b Absatz 1 OR ) und die Abrechnung über die Abgabe spätestens Ende April des Folgejahres ein.

3 Das BAKOM genehmigt die jährliche Abrechnung über die Abgabe.

4 Die Erhebungsstelle hat dem BAKOM unentgeltlich Einsicht in alle Akten zu gewähren, die das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit benötigt. Dazu gehören insbesondere die Buchführung und die Rechnungslegung nach Artikel 63.

5 Das BAKOM kann bei der Erhebungsstelle vor Ort Nachprüfungen vornehmen, und es kann externe Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen.

Art. 65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und

Tätigkeitsbericht (Art. 69 e Abs. 4 RTVG) Die Erhebungsstelle veröffentlicht bis spätestens Ende April des Folgejahres die

72 Jahresrechnung (Art. 958 Abs. 2 OR ), den Revisionsbericht (Art. 728 b Abs. 2 OR) sowie den Tätigkeitsbericht mit den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1.

Art. 66 Überweisung der Abgabe

(Art. 69 e RTVG) Die Erhebungsstelle überweist die Erträge an die ihr vom BAKOM mitgeteilten Berechtigten.

Art. 67 Bezug der Daten zu Haushalten

(Art. 69 g RTVG)

1 Die Kantone und Gemeinden liefern der Erhebungsstelle:

73 (RHG); sierungsgesetzes vom 23. Juni 2006

2 Die Lieferung erfolgt in strukturierter und standardisierter Form über die Informatikund Kommunikationsplattform des Bundes. Das BAKOM legt in einer Weisung die spezifischen Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog (Art. 4 Abs. 4 RHG) fest und bezeichnet die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.

3 Jeder Kanton sorgt dafür, dass die Daten zu den Haushalten aller in seinem Kantonsgebiet registrierten Personen zentral oder durch die Gemeinden an die Erhebungsstelle geliefert werden.

4 Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats zu liefern. Jede Lieferung umfasst die Einträge, die seit der vorangegangenen Lieferung geändert wurden. Einmal pro Jahr muss der Kanton beziehungsweise die Gemeinde zu einem vom BAKOM bestimmten Zeitpunkt den vollen Datenbestand liefern.

Art. 67 a Bezug von Daten aus Ordipro

(Art. 69 g RTVG)

1 Das EDA stellt der Erhebungsstelle die folgenden Angaben aus dem Informationssystem Ordipro zu jenen Personen zur Verfügung, die nach Artikel 69 b Absatz 1 Buchstabe b RTVG von der Abgabe befreit werden:

74 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG).

2 Die Daten sind der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats über die Informatikund Kommunikationsplattform des Bundes zu liefern. Jede Lieferung umfasst den vollen Datenbestand zu jedem Datenmerkmal. Das BAKOM bezeichnet in einer Weisung die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung von mangelhaften Datenlieferungen.

2. Kapitel: Unternehmensabgabe

75 Art. 67 b Höhe der Abgabe (Art. 68 a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)

1 Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.

2 Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken

Art. 67 c Unternehmensabgabegruppen

(Art. 70 RTVG)

1 Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen.

2 Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes einer Unternehmensabgabegruppe werden sämtliche Umsätze der Gruppenmitglieder zusammengerechnet.

3 Die Unternehmensabgabegruppe ist an Stelle ihrer Mitglieder abgabepflichtig. Für die Mithaftung der Gruppenmitglieder gelten die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des

76 Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) und 22 der Mehrwertsteu-

77 erverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV).

4 Die Bildung, Veränderungen im Bestand, die Auflösung und die Vertretung von Unternehmensabgabegruppen richten sich sinngemäss nach Artikel 13 MWSTG und Artikel 15–20 Absätze 1 und 2 MWSTV. Gesuche um die Bildung einer Gruppe und den Eintritt in eine Gruppe sowie Meldungen über den Austritt aus einer Gruppe und die Auflösung einer Gruppe sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.

5 Die Aufnahme in eine Unternehmensabgabegruppe setzt voraus, dass das Unternehmen die ESTV schriftlich vom Steuergeheimnis gegenüber der Vertretung der Gruppe entbindet, soweit dies für die Erhebung und den Bezug der Abgabe dienlich ist.

Art. 67 d Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen

(Art. 70 RTVG)

1 Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gilt auch der Zusammenschluss mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen eines Gemeinwesens.

2 78 Für die Zusammenschlüsse gelten Artikel 12 Absätze 1 und 2 MWSTG sowie

79 Artikel 12 Absatz 1 MWSTV . Artikel 67 c Absätze 2, 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.

3 Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören.

Art. 67 e Rechnungsstellung

(Art. 70 a RTVG)

1 Die ESTV versendet monatlich elektronische Jahresrechnungen an abgabepflichtige Unternehmen, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres.

2 Sobald der ESTV alle Informationen vorliegen, die ihr die Einstufung eines Unternehmens in eine Tarifkategorie ermöglichen, stellt sie dem Unternehmen den Gesamtbetrag der Abgabe mit dem nächsten Rechnungsversand elektronisch in Rechnung.

3 Hat die ESTV die Abgabe nicht in Rechnung gestellt oder erweist sich die Rechnung als unrichtig, so fordert sie den betreffenden Betrag nach oder erstattet ihn zurück.

Art. 67 f Rückerstattung

Unternehmen mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Artikel 67 b fällt, wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:

Art. 67 g Überweisung der Abgabe

(Art. 70 a RTVG)

1 Die ESTV überweist den gesamten Nettoertrag aus der Erhebung der Unternehmensabgabe an die SRG.

2 Der Nettoertrag umfasst die im Rechnungsjahr in Rechnung gestellten Abgaben und Verzugszinsen und berücksichtigt ausserdem:

3 Die ESTV überweist den Nettoertrag in neun Teilzahlungen jeweils 80 Tage nach der Rechnungsstellung. Im Januar des Folgejahres erfolgt die Schlussabrechnung über das Rechnungsjahr sowie eine Schlusszahlung oder eine Rechnung an die SRG.

Art. 67 h Verzugszins

(Art. 70 b Abs. 1 RTVG) Verzugszinsen werden von der ESTV ab einem Zinsbetrag von 100 Franken in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn die Forderung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht wird. Die Rechnung wird elektronisch gestellt.

Art. 67 i Berichterstattung durch die ESTV

(Art. 70 c Abs. 2 RTVG) Die ESTV veröffentlicht spätestens Ende April des Folgejahres mindestens Angaben zu:

3. Kapitel: Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe

Art. 67 j

1 Das BAKOM publiziert jährlich:

2 Die Erhebungsstelle und die ESTV liefern dem BAKOM die nötigen Angaben.

5. Titel: Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität

1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen

Art. 68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen

Ereignissen (Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)

1 Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.

2 Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.

3 Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.

80 Art. 69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen (Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG)

1 Drittveranstalter, die das Recht auf direkten Zugang zu einem öffentlichen Ereignis geltend machen, haben sich rechtzeitig anzumelden:

2 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungsoder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden frühestmöglich und bei Ereignissen nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5 Tage vor Ereignisbeginn über den Zugang.

3 Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, wird jenen Drittveranstaltern Vorrang eingeräumt, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten oder die beispielsweise aufgrund ihres Leistungsauftrags oder eines engen Bezugs des Ereignisses zu ihrem Verbreitungsgebiet ein besonderes Interesse an der Berichterstattung über das Ereignis nachweisen.

4 Wird der Zugang verweigert, so kann der Drittveranstalter dem BAKOM Massnahmen nach Artikel 72 Absatz 4 RTVG beantragen. Er hat dieses Gesuch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zu stellen.

5 Der direkte Zugang von Drittveranstaltern muss so ausgeübt werden, dass die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusivund Erstverwertungsrechte möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Art. 70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung

(Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)

1 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungsoder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.

2 Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.

Art. 71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher

gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73 Abs. 1 RTVG)

1 Der freie Zugang zu einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist gewährleistet, wenn in jeder Sprachregion jeweils mindestens 80 Prozent der Haushalte die Übertragung ohne zusätzliche Ausgaben empfangen können.

2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind dem Publikum in der Regel zeitgleich in Teiloder Gesamtberichterstattung zugänglich zu machen. Eine zeitversetzte Teiloder Gesamtberichterstattung ist ausreichend, falls dies im öffentlichen Interesse liegt.

3 Kann ein Veranstalter, der zur Übertragung des Ereignisses einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, den freien Zugang nicht garantieren, so hat er das Übertragungssignal einem oder mehreren andern Programmveranstaltern zu angemessenen Bedingungen zu überlassen. 2. Kapitel: Förderung von Ausund Weiterbildung sowie Medienforschung

Art. 72 Ausund Weiterbildung von Programmschaffenden

(Art. 76 RTVG) Das BAKOM fördert die Ausund Weiterbildung von Programmschaffenden in erster Linie durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit Institutionen, welche kontinuierlich ein bedeutendes Ausund Weiterbildungsangebot im Bereich des Informationsjournalismus für Radio und Fernsehen führen.

Art. 73 Medienforschung

(Art. 77 RTVG)

1 Für die Unterstützung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen ist in der Regel mindestens die Hälfte des Ertrags aus der Konzessionsabgabe zu verwenden.

2 Unterstützt werden namentlich wissenschaftliche Forschungsprojekte, deren Ergebnisse Hinweise auf programmliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklungen bei Radio und Fernsehen liefern und es damit der Verwaltung und der Branche ermöglichen, auf diese Entwicklungen zu reagieren.

3 Das BAKOM entscheidet über die Vergabe der Beiträge an Forschungsprojekte. Die Beiträge werden in der Regel auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben; das BAKOM kann Schwerpunktthemen vorgeben sowie den Höchstanteil eines Beitrags an den anrechenbaren Kosten eines Forschungsprojekts festlegen.

3. Kapitel: Stiftung für Nutzungsforschung

(Art. 78–81 RTVG)

Art. 74

1 Die Stiftung für Nutzungsforschung (Stiftung) sowie die von ihr beherrschten Unternehmen müssen dem UVEK bis Ende April des Folgejahres einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Das Reglement der Stiftung legt Inhalt und Darstellung der Berichterstattung fest. Die Stiftung und von ihr beherrschte Unternehmen unterliegen der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 RTVG.

2 Die von der Stiftung nach Artikel 79 Absatz 1 RTVG jährlich zu veröffentlichenden wichtigsten Ergebnisse umfassen mindestens:

3 Das UVEK regelt die Einzelheiten.

4 Das Reglement der Stiftung muss festlegen, welche Daten:

6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Art. 75 Zusammensetzung

(Art. 82 RTVG) Bei der Wahl der unabhängigen Beschwerdeinstanz sorgt der Bundesrat für eine angemessene Vertretung beider Geschlechter und der verschiedenen Sprachregionen.

Art. 76 Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. b und 91 RTVG) Das Geschäftsreglement der Beschwerdeinstanz (Art. 85 Abs. 2 RTVG) regelt die Einzelheiten der Wahl und Geschäftstätigkeit der drei Ombudsstellen und die Aufsicht über sie.

Art. 77 Verfahrenskosten der Ombudsstellen

(Art. 93 Abs. 5 RTVG)

1 Die Ombudsstellen finanzieren sich durch die Rechnungsstellung nach Artikel 93 Absatz 5 RTVG.

2 Sie stellen den betroffenen Programmveranstaltern die Verfahrenskosten nach Zeitaufwand in Rechnung.

3 81 Es gilt ein Stundenansatz von 230 Franken.

7. Titel: Verwaltungsgebühren

Art. 78 Grundsatz

(Art. 100 RTVG)

1 Die nach Artikel 100 RTVG erhobene Verwaltungsgebühr bemisst sich nach Zeitaufwand.

2 82 Es gilt ein Stundenansatz von 210 Franken.

3 Für die Festlegung der Konzessionsabgabe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn der Programmveranstalter durch sein Verhalten ausserordentlichen Aufwand verursacht.

4 Für die Erfassung der Angaben eines meldepflichtigen Veranstalters und der Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte nach Artikel 2 erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten einen Aufwand verursacht, der die blosse Erfassung übersteigt.

5 Für die Bearbeitung von Anfragen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn die Anfrage einen ausserordentlichen Aufwand verursacht. Das BAKOM unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.

Art. 79 Reduktion der Verwaltungsgebühr

(Art. 100 RTVG)

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für die Veranstaltung eines Radiooder Fernsehprogramms gilt ein reduzierter Stundensatz von

83 84 Franken.

2 Die Verwaltungsgebühr nach Absatz 1 kann weiter reduziert und diejenige für die übrigen gebührenpflichtigen Tätigkeiten reduziert werden für:

Art. 80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

(Art. 100 RTVG) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

84 8. September 2004 .

8. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts 85

86 Art. 80 a Vollzug

87 (Art. 103 und 104 Abs. 2 RTVG)

1 Das UVEK erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.

2 Das BAKOM kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen

88 Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

3 89 Das BAKOM kann den Bund in internationalen Gremien vertreten.

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

90 Die Radiound Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 wird aufgehoben.

2. Kapitel: 91

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2016 1. Abschnitt: Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen

Art. 82 Zur Verfügung stehender Betrag

(Art. 109 a RTVG)

1 Für die Verwendungszwecke nach Artikel 109 a Absätze 1 und 2 RTVG stehen

45 Millionen Franken zur Verfügung.

2 Das BAKOM legt die Beträge fest, die für die verschiedenen Zwecke nach Artikel 84 und 85 zur Verfügung stehen.

Art. 83 Verwendung für die Ausund Weiterbildung

(Art. 109 a Abs. 1 Bst. a RTVG)

1 Das BAKOM unterstützt auf Gesuch hin die Ausund Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit Abgabenanteil. Unterstützt werden Ausund Weiterbildungen im Bereich der journalistischen Fertigkeiten und Kompetenzen, des Redaktionsmanagements, der Qualitätssicherung sowie im technischen und finanztechnischen Bereich, sofern sie der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.

2 Unterstützt werden insbesondere:

3 Anrechenbar sind insbesondere, soweit sie nicht durch andere Leistungen der öffentlichen Hand gedeckt sind:

4 Die Unterstützung beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

5 Das BAKOM legt den zur Verfügung stehenden Betrag periodisch fest und überprüft die Wirksamkeit der verwendeten Mittel.

Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien

(Art. 109 a Abs. 1 Bst. b RTVG)

1 Die Förderleistung zugunsten von Veranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent:

2 Das UVEK bezeichnet die anrechenbaren Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b.

3 Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht.

Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren

(Art. 109 a Abs. 1 Bst. b RTVG)

1 Die Förderleistung zugunsten von Fernsehveranstaltern mit Abgabenanteil beträgt höchstens 80 Prozent ihrer anrechenbaren Aufwendungen.

2 Das UVEK bestimmt die förderungswürdigen Fernsehproduktionsverfahren.

3 Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 50 und 51, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regeln vorsieht. 2. Abschnitt: Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen

Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung

(Art. 109 b Abs. 2 RTVG)

1 Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radiound Fernsehabgabe (Sys-

92 temwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.

2 Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radiound Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58–70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006

93 94 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006] sowie bisherige Art. 57–67 ).

3 Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.

Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem

System (Art. 109 b Abs. 4 RTVG)

1 Die Empfangsgebühr wird bis zum Systemwechsel erhoben.

2 Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt in den letzten 12 Monaten vor dem Systemwechsel die Gebühr für die jeweils verbleibende Zeit gemäss der bisherigen

95 Staffelung (Artikel 60 a Absatz 2 ) in Rechnung.

3 Für Rechnungsstellung und Fälligkeit gilt:

Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe

1 Im ersten Jahr der Erhebung wird die gestaffelte Rechnungsstellung für die Haushaltabgabe nach Artikel 58 Absatz 1 aufgebaut. Die Erhebungsstelle legt verkürzte Abgabeperioden zwischen einem und elf Monaten fest.

2 Sämtliche Rechnungen nach Absatz 1 werden im ersten Monat der Abgabeperiode gestellt und werden innert 30 Tagen fällig.

3 Ein Teil der Haushalte erhält bereits eine Rechnung über 12 Monate. Die Fälligkeit richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1.

Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone

(Art. 69 g RTVG)

1 Die Gemeinden und Kantone beginnen die monatlichen Datenlieferungen an die Erhebungsstelle nach Artikel 67 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Die erste Lieferung muss den vollen Datenbestand zu allen Merkmalen umfassen.

2 Die Erhebungsstelle bestätigt der datenliefernden Behörde, dass die Datenlieferung nach den gesetzlichen Vorgaben und technisch einwandfrei erfolgt ist, oder rügt die aufgetretenen Mängel.

3 Ein Beitrag nach Artikel 69 g Absatz 4 RTVG beträgt einmalig höchstens:

4 Voraussetzungen für einen Beitrag nach Absatz 3 sind:

5 Ohne Beleg nach Absatz 4 Buchstabe b wird ein Pauschalbetrag ausgerichtet. Dieser beträgt je Gemeinde 500 Franken und je Kanton 5000 Franken.

Art. 90 Datenlieferung des EDA

(Art. 69 g RTVG) Das EDA stellt der Erhebungsstelle die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten nach Artikel 67 a spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Verfügung.

Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht

(Art. 69 b und 109 b RTVG)

1 Die bisherige Gebührenerhebungsstelle stellt der neuen Erhebungsstelle spätestens

18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die nachfolgenden Daten zu ge-

96 bührenbefreiten Personen (bisheriger Art. 64 ) zur Verfügung, soweit die Daten vorhanden sind:

2 97 Die Einzelheiten richten sich nach dem bisherigen Artikel 66 Absatz 3 .

Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems

(Art. 109 b RTVG)

1 Ab dem Systemwechsel gelten für Sachverhalte, die sich bis zum Systemwechsel ereignet haben, einschliesslich der Zuständigkeiten, weiterhin die Artikel 68–70 und

98 99 101 Absatz 1 RTVG 2006 sowie die bisherigen Artikel 57–67 dieser Verordnung, soweit dieser Artikel keine abweichenden Regelungen vorsieht.

2 Nach dem Systemwechsel kann das UVEK die bisherige Gebührenerhebungsstelle oder eine andere externe Stelle für einen begrenzten Zeitraum für die Erhebung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben beauftragen.

3 Die im Zeitpunkt des Systemwechsels offenen Forderungen des Bundes gegenüber gebührenpflichtigen Personen und Betrieben sind weiterhin geschuldet.

4 Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle beziehungsweise einer anderen externen Stelle nach Absatz 2 übernimmt das BAKOM sämtliche Aufgaben in Bezug auf die Erhebung der Empfangsgebühren. Der Rechtsweg richtet sich abweichend von Artikel 69 Absatz 5 RTVG 2006 nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, sofern das BAKOM Verfügungen erlässt.

5 Nach Beendigung der Tätigkeit der bisherigen Gebührenerhebungsstelle übernimmt die neue Erhebungsstelle die Verlustscheine für ausstehende Empfangsgebühren.

6 Die Verjährungsfrist für die Empfangsgebühren richtet sich weiterhin nach dem 100 bisherigen Artikel 61 Absatz 3 .

7 Der Aufwand der externen Stellen und des BAKOM nach den Absätzen 2 und 4 wird aus dem Ertrag der Empfangsgebühren gedeckt. Reicht dieser Ertrag nicht aus, wird der Aufwand aus dem Ertrag der Abgabe gedeckt.

8 Soweit der Ertrag der Empfangsgebühren die Entschädigungszahlungen nach Absatz 7 übertrifft, fliesst er der SRG zu.

Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe

(Art 109 b Abs. 5 RTVG)

1 Fällt der Systemwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs, so erfolgt die Einstufung in die Tarifkategorien gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer.

2 Im ersten Jahr stellt die ESTV die Abgabe sämtlichen abgabepflichtigen Unternehmen, zu deren Einstufung in eine Tarifkategorie die nötigen Informationen vorliegen, im ersten Monat nach dem Systemwechsel elektronisch in Rechnung. Den übrigen Unternehmen stellt die ESTV elektronisch Rechnung, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen.

3. Abschnitt: Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit

Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht

(Art 109 c Abs. 1 RTVG)

1 Ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe kann nach Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden.

2 Jede Person, die auf der Abgaberechnung aufgeführt ist, kann ein Gesuch stellen. Dieses gilt für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts.

3 Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung. Das Gesuch kann nur auf diesem Formular gestellt werden. Das BAKOM gibt den Inhalt des Formulars vor.

4 Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer Abgabeperiode gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum Ablauf der betreffenden Abgabeperiode. Die Erhebungsstelle stellt den volljährigen Personen des Haushaltes eine schriftliche Bestätigung zu.

5 Für die Behandlung des Gesuchs wird keine Gebühr erhoben.

6 Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die von der Abgabe befreiten Haushalte und deren Mitglieder.

7 Wird ein Haushalt aufgelöst, so erlischt die Befreiung seiner bisherigen Mitglieder von der Abgabepflicht.

Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte

(Art. 109 c Abs. 2 RTVG) Zum Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen geeignete Geräte sind:

Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit

(Art. 109 c Abs. 4 RTVG)

1 Die Empfangsmöglichkeit nach Artikel 109 c Absatz 4 RTVG ist der Erhebungsstelle schriftlich zu melden.

2 Jedes volljährige Mitglied des Privathaushalts ist für die Meldung verantwortlich.

3 Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereitstellens oder des Betriebs des Empfangsgerätes folgt.

4 Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die neu abgabepflichtigen Haushalte und deren Mitglieder.

2 a . Kapitel: 101 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017 (Art. 45 Abs. 1 RTVG) bis

Art. 96 a

1 Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 44 RTVG erfüllt sind, werden bisherige Konzessionen mit Leistungsauftrag (Art. 38 und 43 RTVG) auf Gesuch des Veranstalters bis 31. Dezember 2024 verlängert.

2 Das UVEK kann die bisherigen Konzessionen auf den Zeitpunkt, in dem die ursprüngliche Konzession geendet hätte, entschädigungslos abändern oder die Verlängerung verweigern, sofern dies aufgrund von veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erforderlich ist.

3. Kapitel: Inkrafttreten

(Art. 114 Abs. 2 RTVG) 102 Art. 97 Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 784.40

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^8]: SR 443.1

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010 (AS 2010 965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^14]: Fassung gemäss Art. 23 Abs. 2 der Alarmierungsverordnung vom 18. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5179).

[^15]: SR 520.12

[^16]: Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

[^17]: SR 519.2

[^18]: Fassung gemäss Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

[^19]: Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^45]: SR 431.011

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3555).

[^51]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^56]: SR 784.10

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^61]: SR 616.1

[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3667).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010 (AS 2010 965). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).

[^69]: SR 220

[^70]: SR 221.432

[^71]: SR 220

[^72]: SR 220

[^73]: SR 431.02

[^74]: SR 831.10

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).

[^76]: SR 641.20

[^77]: SR 641.201

[^78]: SR 641.20

[^79]: SR 641.201

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5855).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5855).

[^84]: SR 172.041.1

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^90]: [AS 1997 2903, 1999 1845, 2001 1680, 2002 1915 Art. 20 3482, 2003 4789, 2004 4531, 2006 959 4395]

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).

[^93]: AS 2007 737

[^94]: AS 2007 787 6657, 2010 5219, 2014 3849

[^95]: AS 2010 5219

[^96]: AS 2007 787 6657

[^97]: AS 2007 787

[^98]: AS 2007 737

[^99]: AS 2007 787 6657, 2010 5219, 2014 3849

[^100]: AS 2007 787

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5931).

[^102]: Ursprünglich: Art. 83