Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
- b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
- c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum-
70 fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
Art. 62 Mietleitungen
1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:
- a. die technischen Spezifikationen der Mietleitungen;
- b. die technischen Spezifikationen für die Zugangsund Terminierungspunkte;
- c. die Spezifikationen der Schnittstellen.
2 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
- a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
- b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
- c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum-
71 fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
Art. 63 Zugang zu den Kabelkanalisationen
1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den Zugang zu den Kabelkanalisationen, insbesondere:
- a. die Modalitäten für den Zugang zu den Kabelkanalisationen sowie für die Verlegung, den Unterhalt und die Entfernung der Kabel;
- b. die technischen Spezifikationen der eingesetzten Übertragungssysteme.
2 Das Online-System der marktbeherrschenden Anbieterin bietet der anderen Anbieterin insbesondere folgende Informationen:
- a. den Verlauf der Kabelkanalisationen, die bestimmte geografische Punkte verbinden;
- b. soweit bekannt, die genutzten und die noch verfügbaren Kapazitäten;
- c. die Standorte der Zugangsschächte.
3. Abschnitt: Zugangsvereinbarungen und Verfahren
Art. 64 Zugangsvereinbarungen
Zugangsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und umfassen mindestens folgende Punkte:
- a. allgemeine kommerzielle Bedingungen;
- b. eine Beschreibung der Zugangsdienstleistungen;
- c. technische Spezifikationen dieser Dienstleistungen;
- d. Bedingungen für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebsetzung des Zugangs.
Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen
1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.
2 Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.
3 Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Rufnummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:
- a. diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
- b. diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
- c. die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.
4 Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.
Art. 66 Notifikation der Verhandlungsaufnahme
1 Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem BAKOM zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.
2 Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.
Art. 67 Meldepflicht
1 Zugangsvereinbarungen sind dem BAKOM spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.
2 Geschäftsgeheimnisse dürfen für eine Einsichtnahme durch Dritte abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das BAKOM kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.
Art. 68 Einsichtsrecht
Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen und Zugangsverfügungen.
Art. 69 Erweiterter Anwendungsbereich
Die Artikel 64–68 sind unabhängig von der Marktbeherrschung einer Anbieterin anwendbar.
Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung
1 Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:
- a. die Anträge;
- b. die wesentlichen Tatsachen;
72 das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
73 d. …
2 74 …
3 Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen
Nach Einreichung des Gesuchs kann die ComCom von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während des Verfahrens sicherzustellen.
Art. 72 Wettbewerbskommission
Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.
Art. 73 Schlichtungsverfahren
Das BAKOM kann im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durchführen.
Art. 74 Zugangsverfügung
1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
2 Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach marktund branchenüblichen Grundsätzen.
3 Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von marktund branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preisund Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind. 8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch und Mitbenützung
Art. 75 Koordination mit anderen Bauvorhaben
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benützung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.
2 Sie können von der Anbieterin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Anbieterinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.
Art. 76 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Anbieterin von Fernmeldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin.
2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern:
- a. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht;
- b. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenützen;
- c. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird;
- d. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.
3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.
Art. 77 Eisenbahngrundstücke
1 Artikel 35 FMG gilt sinngemäss auch für die kürzestmögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.
2 Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt die Kosten, die den Eisenbahnunternehmen durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen entstehen.
Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.
2 Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen.
3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten.
4 Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.
Art. 79 Mitbenützung
Als angemessenes Entgelt für die Mitbenützung von Anlagen anderer Anbieterinnen gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.
9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
75 Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsund Rechnungsdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau,
76 für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 (BÜPF) betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs und für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
Art. 81 Mitteilung von Verkehrsund Rechnungsdaten
1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Rufnummern der anrufenden Anschlüsse verwendet
77 werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.
2 Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Nummer 147.
3 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die Daten während eines Monats nach Belastung des Entgelts auf Verlangen mitgeteilt werden.
4 Wenn Kundinnen oder Kunden die Rechnung für einen Mehrwertdienst anfechten oder nicht fristgemäss bezahlen, kann die Anbieterin von Fernmeldediensten der betroffenen Anbieterin von Mehrwertdiensten die vorhandenen und zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Personendaten dieser Kundinnen oder Kunden mitteilen.
Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe
und unlauterer Massenwerbung
1 Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Massenwerbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
- a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
- b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Kundinnen oder Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Massenwerbung versandt wurde.
2 Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Massenwerbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Kundinnen und Kunden mitteilen, die verlangt werden können.
3 Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die Daten mitteilen. Nur an der Übertragung beteiligte Anbieterinnen müssen der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden mitteilen, von welcher anderen Anbieterin sie die missbräuchlichen Anrufe oder die unlautere Massenwer-
78 bung entgegengenommen haben.
Art. 83 Unlautere Massenwerbung
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2 Sie dürfen unlautere Massenwerbung unterdrücken.
3 Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Massenwerbung versendet oder weiterleitet, so muss sie umgehend den Versand dieser Nachrichten sperren bzw. den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, welche unlautere Massenwerbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
4 Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für die unlautere Massenwerbung betreiben, welche aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
5 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung erlassen.
6 Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom
79 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
Art. 84 Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.
2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
3 In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 4 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf anderen Kundinnen und Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrückung gewählt haben, nicht gewährt werden.
Art. 85 Anzeige der Rufnummer der Angerufenen
1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.
2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
Art. 86 Automatische Anrufumleitung
Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.
Art. 87 Dienstesicherheit
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhörund Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt.
2 Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.
Art. 88 Verzeichnisse
1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.
2 3 80 und …
4 Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.
Art. 89 Datenschutzgesetzgebung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz
81 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen
Art. 90 Leistungen
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe nach Artikel 91 zur Sicherstellung folgender Leistungen herangezogen werden:
- a. Dienste der Grundversorgung;
- b. Datenübertragung hoher Kapazität;
- c. Zurverfügungstellen von Mietleitungen;
- d. Funkrufdienste (Pager).
2 Die nach Artikel 92 verpflichteten Anbieterinnen müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und sicherstellen, dass die notwendige Infrastruktur im Inland und unabhängig betrieben werden kann.
3 Bei Bedarf müssen sie die Mitbenützung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer Dienste nicht beeinträchtigt wird.
4 Auf Gesuch der Organe nach Artikel 91 bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum in Artikel 29 Absatz 2 beschriebenen Dienst.
Art. 91 Berechtigte Organe
Folgende Organe können aus den in Artikel 90 erwähnten Leistungen Nutzen ziehen:
- a. Armee, Zivilschutz, wirtschaftliche Landesversorgung und zivile Führungsstäbe;
- b. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungsund Sanitätsaufgaben betraut sind;
82 c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen
1 Grundsätzlich bestellt das Organ, das mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut ist, die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten seiner Wahl.
2 Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann es das BAKOM ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten.
3 Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren.
Art. 93 Entschädigung
1 Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird vertraglich mit den Organen geregelt, die mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut sind. Dabei werden folgende Kostenelemente berücksichtigt:
- a. die ordentlichen Preise für die Benützung der öffentlichen Dienste;
- b. die ordentlichen Preise für die Betriebsnetze von Polizei, Rettungsorganisationen und Sanitätsdiensten;
- c. die Selbstkosten für die Vorbereitung von Fernmeldeanlagen und die Bereitstellung von Räumen;
- d. die Selbstkosten für die Netze im Dauerbetrieb; werden solche Verbindungen ausserhalb des vorgesehenen Zweckes genutzt, so sind die ordentlichen Preise zu entrichten;
- e. im Rahmen von Übungen: 1. die ordentlichen Preise für die Benützung der öffentlichen Dienste, 2. die Selbstkosten für Vorbereitung und Abbruch der benützten Fernmeldeanlagen, 3. die Selbstkosten für die Benützung der Anlagen nach der tatsächlichen Dauer der Beanspruchung.
2 Wird eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.
2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs
Art. 94 Massnahmen
1 Das UVEK kann anordnen, dass, soweit es die gewählte Technik zulässt, der zivile Fernmeldeverkehr zu Gunsten von Kundinnen und Kunden eingeschränkt wird, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Es kann dabei bestimmen, dass der Fernmeldeverkehr von diesen Kundinnen und Kunden gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr prioritär erfolgen muss.
2 Die prioritäre Behandlung von Kundinnen und Kunden, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, darf nicht durch Priorisierungen anderer Kundinnen und Kunden beeinträchtigt werden. Soweit die implementierte Priorisierungsmethode dies zulässt, kann die Nationale Alarmzentrale den Fernmeldeverkehr in ausserordentlichen Lagen für höchstens 36 Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.
3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.
4 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen erlassen.
Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen
1 Die durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik bereiten zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor.
2 Soweit die Priorisierung nach Artikel 94 nicht kommerziell genutzt wird, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.
3. Abschnitt: Sicherheit und Verfügbarkeit
Art. 96
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem BAKOM melden.
2 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen über die Handhabung der Sicherheit von Informationen, über die Meldepflicht bei Störungen im Netzbetrieb und über andere Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann international harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von
83 Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.
11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik
Art. 97 Befugnisse des BAKOM
1 Das BAKOM erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.
2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
3 84 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
Art. 98 Durch das BAKOM erhobene Daten
1 Das BAKOM erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und Dienste der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:
- a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);
- b. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin);
- c. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl der Kundinnen und Kunden, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dienste zu Gunsten Dritter anhand von nicht geografischen Dienstenummern, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).
3 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die finanzielle Lage der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:
- a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);
- b. den Betriebsertrag pro Dienstart;
- c. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen;
- d. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis;
- e. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen wie betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart, in immaterielle Anlagen und in Finanzanlagen;
- f. den Personalbestand.
4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.
Art. 99 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.
2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheitsgetreu und termingerecht ausfüllen.
Art. 100 Verwendung der Daten
Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:
- a. sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies zulässt;
- b. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das BAKOM zurückzugeben oder zu vernichten;
- c. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;
- d. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und
- e. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 101 Datenschutzmassnahmen des BAKOM
Das BAKOM trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, die keine Verwaltungsoder Kontrollfunktion ausübt.
Art. 102 Amtsgeheimnis
Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
Art. 103 Verbreitung der statistischen Ergebnisse
1 Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Die Ergebnisse müssen eine Form aufweisen, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.
3 Die Verwendung oder die Reproduktion der Ergebnisse ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen. 12. Kapitel: Teilnahme an den Aktivitäten der Internationalen Fernmeldeunion
Art. 104
1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmel-
85 deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
2 Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom BAKOM als Mitglieder der Sektoren der Union (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 105
1 Das BAKOM erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.
2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 106 Aufhebung bisherigen Rechts
86 Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
87 Aufhebung eines anderen Erlasses Art. 106 a
88 Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 1997 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird aufgehoben.
Art. 107 Änderung bisherigen Rechts
89 …
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 108 Sitz oder Niederlassung in der Schweiz
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens
90 vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
91 Art. 108 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016 Die Grundversorgungskonzessionärin muss bis 31. Dezember 2021 auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden am Netzabschlusspunkt analoge und ISDN-Schnittstellen (ISDN: Integrated Services Digital Network) bereitstellen. Sie darf dafür keine Kosten in Rechnung stellen.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 109
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen am 1. April 2007 in Kraft.
2 Die Artikel 15, 16, 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22 Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
3 Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Fussnoten
SR 784.10
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
SR 784.40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
SR 784.101.2
Bezeichnung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. a der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanla- gen, in Kraft seit 13. Juni 2016 (AS 2016 179).
SR 784.102.1
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010, Abs. 2 und 3 in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5821).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 942.211
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3487).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Vormals: vor Art. 27
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 784.104
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 0.275.12
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2014 4161).
SR 784.104
SR 942.211
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 784.104
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
SR 172.056.11
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
SR 311.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Fassung gemäss Art. 73 Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 147).
SR 780.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 241
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 235.1
SR 510.10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).
SR 431.011
SR 0.784.02
[AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
[AS 1998 483, 2006 4393, 2009 477, 2013 4077]
Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
[AS 1991 2436, 1993 2058, 1998 1469, 2005 3567, 2007 1339]. Siehe heute: das Über- eink. vom 30. Okt. 2007 (SR 0.275.12 ).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 13).
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