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Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Geltender Text a fecha 2015-01-01

gestützt auf die Artikel 4 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 12 a Absätze 1 und 2, 12 b ,

12 c Absatz 4, 12 d Absatz 2, 13 a Absatz 3, 14 Absatz 3, 16 Absätze 1 Buchstabe d,

2 und 3, 17, 19 Absatz 3, 21 a Absätze 2 und 3, 35 Absatz 3, 38 Absätze 3 und 4,

41 Absatz 1, 45 a Absatz 2, 46, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 48 a , 59 Absatz 3, 62,

1 (FMG), 64 Absatz 2 und 69 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2 d. Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:

Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

3 c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti-

4 kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht befreien.

Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen

1 Das BAKOM führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2 Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen

5 Zwecken eingereicht haben.

Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Arti-

6 kel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

2 Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem BAKOM mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

4 Das BAKOM regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum

7 nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).

Art. 9 Lehrstellen

1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen spätestens 18 Monate nach der Registrierung der Meldung mindestens 3 Prozent der Arbeitsstellen als Lehrstellen anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.

2 Die Anbieterinnen können diese Verpflichtung auch in Zusammenarbeit mit Dritten innerhalb der Fernmeldebranche erfüllen.

Art. 10 Transparenz der Preise

1 Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten.

2 Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbin-

8 dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).

9 Tarife für das internationale Roaming Art. 10 a

1 Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.

2 Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden ohne Verzögerung, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:

3 Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, diese Benachrichtigung einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Möglichkeit informieren.

Art. 11 Verzeichniseinträge

Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:

10 c. …

11 nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).

3. Kapitel: Grundversorgung

1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession

1 Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben.

2 Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.

3 Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt.

4 Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist.

5 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heran, wenn:

6 Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern.

7 Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.

Art. 13 Finanzielle Abgeltung

1 Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung.

2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.

Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten

1 Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden Grundsätzen:

2 Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile.

3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.

2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 15 Dienste der Grundversorgung

1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:

12 g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145); dieser Vermittlungsdienst ermöglicht auch die Verbindung zu Kundinnen bis und Kunden, die gemäss Artikel 31 Absatz 2 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Dienstes zur Herstellung der Kommunikation erreicht zu werden, sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Dienst zur Herstellung der Kommunikation anbietet.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.

3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 16 Anschluss

1 Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohnund Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse nach deren oder dessen Wahl bereitzustellen:

13 c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 2000/200 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.

3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.

2 Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.

3 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.

4 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.

5 Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.

Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes

1 Verursacht das Erstellen oder der Unterhalt eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebietes besonders hohe Kosten oder ist die Gewährleistung des vorgeschriebenen Grundversorgungsangebots besonders aufwendig, so kann die Bestellerin oder der Besteller verpflichtet werden, einen Teil der Kosten zu übernehmen, oder es kann der Leistungsumfang reduziert werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten.

Art. 19 Sperrung abgehender Verbindungen

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Möglichkeit bieten, alle abgehenden Verbindungen permanent zu sperren; sie kann einzig zur Deckung der Kosten für das Aktivieren der Sperrung ein angemessenes einmaliges Entgelt verlangen. Dieses Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Sperrung beim Vertragsabschluss verlangt wird.

2 Bei Wiederherstellung aller abgehenden Verbindungen kann die Grundversorgungskonzessionärin ein angemessenes einmaliges Entgelt zur Deckung der blossen Kosten für das Deaktivieren der Sperrung verlangen.

Art. 20 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen

1 Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte

14 darauf.

2 Die ComCom bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskonzessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der Gemeinde zustehen.

3 Können sich die Gemeindebehörde und die Grundversorgungskonzessionärin in der Standortfrage nicht einigen, so entscheidet die ComCom endgültig.

Art. 21 Qualität der Grundversorgung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin beurteilt im Jahresdurchschnitt die Dienste, die sie anbietet (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16), nach folgenden Qualitätskriterien:

2 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitäts-

15 kriterien erreicht werden.

4 Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser

16 Untersuchung können veröffentlicht werden.

Art. 22 Preisobergrenzen

1 17 Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

18 4. 55 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Anschluss;

2 Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benützung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt werden.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten

1 Begleichen die Kundinnen oder Kunden ihre Rechnung für Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird.

2 Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen.

3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen Betrag nicht überschreiten.

3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung

Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung

1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet.

2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, so gehen die voraussichtlichen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung

19 der Grundversorgungskonzessionärin hervor.

3 Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM

20 alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.

4 Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.

5 Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.

6 Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung

21 verlangen.

7 Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung

1 Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer Anbieterin ist ihr Umsatz der auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldedienste abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die sie von Drittanbietern im Grosshandel bezogen oder für Dritte in Rechnung gestellt hat.

2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April zu, erstmals im Jahr 2009.

3 Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das BAKOM diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest.

4 Das BAKOM kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbieterinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

5 Bezahlt eine säumige Anbieterin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.

6 Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit.

7 Das BAKOM erlässt administrative Vorschriften über die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen.

Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus

1 Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen.

2 Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.

3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.

4. Kapitel: 22

Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

23 Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern

1 Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.

2 Sie müssen diejenige Rufnummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Rufnummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Rufnummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Rufnummern zu verhindern. 3bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Rufnummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Rufnummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anrufe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich

24 ausgehen.

4 Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.

5 Es dürfen keine Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Rufnummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.

Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten

1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich öffentlicher Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich sein. Für die Nummer 143 können eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden.

2 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.

Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe

Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Notrufe zu den zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) sicherstellen.

Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen

1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitätsund Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die ComCom eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.

3 Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes richtet sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitionsund Betriebskosten für das Anbieten der Standortidentifikation von Notrufen. Sie dürfen diese Kosten nicht auf die Alarmzentralen umwälzen.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe

1 Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26 a übermittelt

25 wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich

26 ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.

2 Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notrufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.

3 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.

Art. 31 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten

der Grundversorgung

1 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein berechtigt, diese Daten auf deren Verlangen zu ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem rechtswidrigen Zweck dient, und sie können einen solchen Eintrag aus dem Verzeichnis entfernen.

2 Sie sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung der Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen. Dabei dürfen sie einzig die durch die Bereitstellung der Daten entstandenen Kosten nach Massgabe von Artikel 54 in Rechnung stellen. 2bis Zu denselben Bedingungen wie in Absatz 2 ermöglichen sie den Anbieterinnen eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen zu Kundinnen und Kunden, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines solchen Dienstes erreicht zu werden, den Zugang zu folgenden Daten:

27 werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erreicht zu werden, die in Absatz 2 erwähnten Daten an jede Anbieterin eines

28 solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.

3 bis Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 2 können sie

29 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.

4 bis Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2 erhalten hat, muss deren Integrität

30 wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu

31 Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.

5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.

Art. 32 Interoperabilität

1 Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 15 anbietet, muss die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21 a Abs. 1 FMG). Die Anbieterin muss dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachtet die Bestimmungen über:

2 Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.

3 Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den marktund branchenüblichen Grundsätzen fest.

Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung

1 Die Dienste für Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.

2 Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Sehoder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

Art. 34 Mietleitungen

1 Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet

32 vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.

2 Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die ComCom die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.

3 Anbieterinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind, rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Das Kostenrechnungsmodell richtet sich nach den Grundsätzen für die Zugangsdienstleistungen.

4 Die Tarife und Lieferbedingungen sind dem BAKOM mitzuteilen. Dieses kann sie veröffentlichen.

5 Das BAKOM legt die technischen Vorschriften über die Schnittstellen und die Qualität der Dienste fest.

5. Kapitel: Mehrwertdienste

33 Art. 35 Anwendbarkeit auf bestimmte Adressierungselemente

1 Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern), 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 39 a und 39 b Absatz 2.

2 Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 37, 38 Absatz 4, 40 Absätze 3–5 sowie

41 Absätze 1 Buchstabe c und 2.

Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten

1 Mehrwertdienste müssen für die Benutzerinnen und Benutzer klar erkennbar sein.

2 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti-

34 keln 24 b –24 i AEFV und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV

35 verwendet werden.

3 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15 a –15 f AEFV verwendet werden. 3bis Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbie-

36 ten.

4 Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden.

5 Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.

37 Art. 37 Sitzoder Niederlassungspflicht Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens vom

38 30. Oktober 2007 aus betreiben.

Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten

1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden:

2 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten.

3 Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann.

4 Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.

39 Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen

1 Bei Mehrwertdiensten dürfen Grundoder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen.

2 Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen.

3 Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der Anbieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von

5 Franken übersteigen.

4 Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen.

Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Nummern des Typs 090x oder nur zu den für erotische und pornografische Inhalte reservierten Nummern des Typs 0906

40 zu sperren.

2 Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMSund

41 MMS-Dienste (Art. 15 a –15 f AEFV ) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMSund MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang

42 der entsprechenden SMSund MMS-Dienste gesperrt werden.

3 Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.

4 Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41.

5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.

43 Art. 41 Schutz von Minderjährigen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:

2 Um zu entscheiden, ob der Zugang gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:

6. Kapitel: Schlichtungsstelle

Art. 42 Einrichtung

1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.

2 Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:

3 Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung

44 vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.

4 Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.

5 Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.

Art. 43 Aufgabe

1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten zuständig.

2 Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.

Art. 44 Verfahrensreglement

1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.

2 Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.

Art. 45 Verfahrensgrundsätze

1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.

2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:

3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.

4 Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.

5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.

Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren

1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.

2 Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.

Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen

1 Jede Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach.

2 Die Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zu-

45 ständig ist.

Art. 48 Datenschutz

1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines

46 Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.

2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts-

47 48 geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden.

3 Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten ersuchen.

4 Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge.

5 Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt,

49 unentgeltlich mitteilen.

Art. 49 Finanzierung

1 Das UVEK oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.

2 Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.

4 Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.

Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung

1 Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragte das in diesem Bereich anwendbare Recht, insbesondere dieses Kapitel und den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält.

2 Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

3 Stellt das BAKOM fest, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann es:

4 Das BAKOM löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

5 Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. 7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Berechtigung

Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG).

Art. 52 Nichtdiskriminierung

1 Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise.

2 Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinhei-

50 ten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effi-

51 zienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.

3 Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen.

4 Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin

52 entspricht.

Art. 53 Transparenz

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten. Sie legt die Herleitung der einzelnen Preise angemessen zusammengefasst und nachvollziehbar dar.

2 Sie muss Änderungen des Basisangebots mindestens drei Monate vorher ankündigen.

3 Sie stellt die für die einzelnen Zugangsformen und deren Kollokation notwendigen Informationen den anderen Anbieterinnen online aktualisiert zur Verfügung und ermöglicht online und in standardisierter Form die Bestellung, die Abwicklung, den Betrieb und die Kündigung der einzelnen Zugangsund Kollokationsdienstleistungen.

4 Nimmt die marktbeherrschende Anbieterin nach der Bestellung an den Zugangsund Kollokationsdienstleistungen technische oder betriebliche Änderungen vor, welche sich für die andere Anbieterin nachteilig auswirken, so kündigt sie diese mit angemessener Frist an. Sind die Änderungen für die betroffene Anbieterin mit erheblichen Aufwendungen verbunden, so beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Mit dem Einverständnis der anderen Anbieterin können Änderungen jederzeit vorgenommen werden.

5 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangsund Kollokationsdienstleistungen mit den relevanten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.

53 Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz

1 Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).

2 Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:

3 Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.

54 Art. 54 a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen

1 Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt.

2 Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine angemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.

3 Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.

4 Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses berechnet sich nach den folgenden Regeln:

55 Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze Art. 54 b

1 Für die nach den Artikeln 54 und 54 a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze.

2 Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).

56 Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung Art. 54 c Führt die Anwendung der Artikel 54–54 b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Abbis satz 2 keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).

57 Art. 55 Schnittstellen

1 Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen.

2 Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese:

Art. 56 Grundsätze der Kollokation

1 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten diskriminierungsfrei an, den Standort zu nutzen und dort Anlagen zu installieren und zu betreiben.

2 Dabei ermöglicht sie anderen Anbieterinnen insbesondere:

3 Das Angebot besteht mindestens aus einer Standortnutzung ohne bauliche Abtrennung.

4 Andere Anbieterinnen geben Kollokationsfläche, die während mindestens drei Monaten nicht benützt wurde, bei Platzmangel sofort frei.

Art. 57 Kollokation bei Platzknappheit

1 Reicht die Kollokationsfläche bei optimaler Nutzung des vorhandenen Raums nicht aus, so stellt die marktbeherrschende Anbieterin an ihrem Standort weiteren Raum zur Verfügung.

2 Kann dadurch der anderen Anbieterin nicht unter für die marktbeherrschende Anbieterin zumutbaren Bedingungen Kollokation gewährt werden, so betreibt diese die Anlagen der anderen Anbieterin zu den gleichen technischen und betrieblichen Bedingungen, wie sie ihre eigenen Anlagen betreibt, oder sie duldet, dass die andere Anbieterin in an den Standort angrenzenden oder nahe liegenden Räumen Anlagen installiert und betreibt, und ermöglicht ihr, diese mit dem Netz der marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden.

3 Welche der Varianten gemäss Absatz 2 gewählt wird, entscheidet im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die andere Anbieterin.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:

2 Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.

3 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:

58 lenten Anlage.

4 Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Quartierverteilerkästen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kunden nach den über die Quartierverteilerkästen erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.

Art. 59 Schneller Bitstrom-Zugang

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den schnellen Bitstrom-Zugang, insbesondere:

2 Die marktbeherrschende Anbieterin muss den schnellen Bitstrom-Zugang unabhängig davon anbieten, ob die Kundin oder der Kunde ihren Sprachtelefoniedienst in Anspruch nimmt. Sie darf den schnellen Bitstrom-Zugang nicht abstellen, wenn die Kundin oder der Kunde nur ihren Sprachtelefoniedienst kündigt.

3 Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FMG vorgesehene Frist von vier Jahren beginnt im Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit eines flächendeckenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angebots zu laufen.

Art. 60 Verrechnen des Teilnehmeranschlusses

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Verrechnung des Festnetz- Teilnehmeranschlusses.

2 Der kostenorientierte Preis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG errechnet sich, indem der tatsächlich von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangte Preis für einen Teilnehmeranschluss anteilig:

3 Zum Verrechnen des Teilnehmeranschlusses ist nur die von der Kundin oder dem Kunden als Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen vorbestimmte Anbieterin berechtigt.

Art. 61 Interkonnektion

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für die Interkonnektionsdienste, insbesondere:

2 Die marktbeherrschende Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes bietet mindestens folgende Interkonnektionsdienste an:

3 Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minutenund anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Band-

59 breite.

4 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:

60 fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

Art. 62 Mietleitungen

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:

2 Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:

61 fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.

Art. 63 Zugang zu den Kabelkanalisationen

1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den Zugang zu den Kabelkanalisationen, insbesondere:

2 Das Online-System der marktbeherrschenden Anbieterin bietet der anderen Anbieterin insbesondere folgende Informationen:

3. Abschnitt: Zugangsvereinbarungen und Verfahren

Art. 64 Zugangsvereinbarungen

Zugangsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und umfassen mindestens folgende Punkte:

Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen

1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.

2 Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.

3 Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Rufnummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:

4 Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.

Art. 66 Notifikation der Verhandlungsaufnahme

1 Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem BAKOM zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.

2 Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.

Art. 67 Meldepflicht

1 Zugangsvereinbarungen sind dem BAKOM spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.

2 Geschäftsgeheimnisse dürfen für eine Einsichtnahme durch Dritte abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das BAKOM kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.

Art. 68 Einsichtsrecht

Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen und Zugangsverfügungen.

Art. 69 Erweiterter Anwendungsbereich

Die Artikel 64–68 sind unabhängig von der Marktbeherrschung einer Anbieterin anwendbar.

Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung

1 Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:

62 das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;

63 d. …

2 64

3 Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.

Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen

Nach Einreichung des Gesuchs kann die ComCom von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während des Verfahrens sicherzustellen.

Art. 72 Wettbewerbskommission

Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.

Art. 73 Schlichtungsverfahren

Das BAKOM kann im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durchführen.

Art. 74 Zugangsverfügung

1 Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.

2 Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach marktund branchenüblichen Grundsätzen.

3 Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von marktund branchenüblichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preisund Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind. 8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch und Mitbenützung

Art. 75 Koordination mit anderen Bauvorhaben

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benützung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.

2 Sie können von der Anbieterin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Anbieterinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.

Art. 76 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Anbieterin von Fernmeldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin.

2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern:

3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.

Art. 77 Eisenbahngrundstücke

1 Artikel 35 FMG gilt sinngemäss auch für die kürzestmögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.

2 Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt die Kosten, die den Eisenbahnunternehmen durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen entstehen.

Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.

2 Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen.

3 Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten.

4 Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.

Art. 79 Mitbenützung

Als angemessenes Entgelt für die Mitbenützung von Anlagen anderer Anbieterinnen gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.

9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz

65 Art. 80 Bearbeitung von Verkehrsund Rechnungsdaten Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau,

66 für die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs und für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.

Art. 81 Mitteilung von Verkehrsund Rechnungsdaten

1 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Rufnummern der anrufenden Anschlüsse verwendet

67 werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.

2 Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die Nummer 147.

3 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die Daten während eines Monats nach Belastung des Entgelts auf Verlangen mitgeteilt werden.

4 Wenn Kundinnen oder Kunden die Rechnung für einen Mehrwertdienst anfechten oder nicht fristgemäss bezahlen, kann die Anbieterin von Fernmeldediensten der betroffenen Anbieterin von Mehrwertdiensten die vorhandenen und zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Personendaten dieser Kundinnen oder Kunden mitteilen.

Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe

und unlauterer Massenwerbung

1 Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Massenwerbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:

2 Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Massenwerbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Kundinnen und Kunden mitteilen, die verlangt werden können.

3 Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die Daten mitteilen. Nur an der Übertragung beteiligte Anbieterinnen müssen der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden mitteilen, von welcher anderen Anbieterin sie die missbräuchlichen Anrufe oder die unlautere Massenwer-

68 bung entgegengenommen haben.

Art. 83 Unlautere Massenwerbung

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.

2 Sie dürfen unlautere Massenwerbung unterdrücken.

3 Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Massenwerbung versendet oder weiterleitet, so muss sie umgehend den Versand dieser Nachrichten sperren bzw. den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, welche unlautere Massenwerbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.

4 Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für die unlautere Massenwerbung betreiben, welche aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.

5 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung erlassen.

6 Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom

69 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.

Art. 84 Anzeige der Rufnummer der Anrufenden

1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.

2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.

3 In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 4 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf anderen Kundinnen und Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrückung gewählt haben, nicht gewährt werden.

Art. 85 Anzeige der Rufnummer der Angerufenen

1 Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.

2 Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.

Art. 86 Automatische Anrufumleitung

Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.

Art. 87 Dienstesicherheit

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhörund Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt.

2 Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.

Art. 88 Verzeichnisse

1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

2 und 3 70

4 Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.

Art. 89 Datenschutzgesetzgebung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz

71 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen

1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen

Art. 90 Leistungen

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zugunsten der mit der Bewältigung ausserordentlicher Lagen beauftragten Organe nach Artikel 91 zur Sicherstellung folgender Leistungen herangezogen werden:

2 Die nach Artikel 92 verpflichteten Anbieterinnen müssen zu diesem Zweck die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und sicherstellen, dass die notwendige Infrastruktur im Inland und unabhängig betrieben werden kann.

3 Bei Bedarf müssen sie die Mitbenützung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie das Abhalten von Übungen erlauben, soweit der ordentliche Betrieb ihrer Dienste nicht beeinträchtigt wird.

4 Auf Gesuch der Organe nach Artikel 91 bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum in Artikel 29 Absatz 2 beschriebenen Dienst.

Art. 91 Berechtigte Organe

Folgende Organe können aus den in Artikel 90 erwähnten Leistungen Nutzen ziehen:

72 c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.

Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen

1 Grundsätzlich bestellt das Organ, das mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut ist, die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten seiner Wahl.

2 Nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung kann es das BAKOM ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen zu verpflichten.

3 Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren.

Art. 93 Entschädigung

1 Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird vertraglich mit den Organen geregelt, die mit der Vorbereitung der Übermittlung in ausserordentlichen Lagen betraut sind. Dabei werden folgende Kostenelemente berücksichtigt:

2 Wird eine Anbieterin zur Erbringung der notwendigen Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den in Absatz 1 erwähnten Kostenelementen fest.

2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Art. 94 Massnahmen

1 Das UVEK kann anordnen, dass, soweit es die gewählte Technik zulässt, der zivile Fernmeldeverkehr zu Gunsten von Kundinnen und Kunden eingeschränkt wird, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben. Es kann dabei bestimmen, dass der Fernmeldeverkehr von diesen Kundinnen und Kunden gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr prioritär erfolgen muss.

2 Die prioritäre Behandlung von Kundinnen und Kunden, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, darf nicht durch Priorisierungen anderer Kundinnen und Kunden beeinträchtigt werden. Soweit die implementierte Priorisierungsmethode dies zulässt, kann die Nationale Alarmzentrale den Fernmeldeverkehr in ausserordentlichen Lagen für höchstens 36 Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.

4 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen erlassen.

Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen

1 Die durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik bereiten zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor.

2 Soweit die Priorisierung nach Artikel 94 nicht kommerziell genutzt wird, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

3. Abschnitt: Sicherheit und Verfügbarkeit

Art. 96

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem BAKOM melden.

2 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen über die Handhabung der Sicherheit von Informationen, über die Meldepflicht bei Störungen im Netzbetrieb und über andere Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann international harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von

73 Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.

11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 97 Befugnisse des BAKOM

1 Das BAKOM erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.

2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.

3 74 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Art. 98 Durch das BAKOM erhobene Daten

1 Das BAKOM erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

2 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und Dienste der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:

3 Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die finanzielle Lage der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:

4 Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.

Art. 99 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheitsgetreu und termingerecht ausfüllen.

Art. 100 Verwendung der Daten

Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:

Art. 101 Datenschutzmassnahmen des BAKOM

Das BAKOM trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, die keine Verwaltungsoder Kontrollfunktion ausübt.

Art. 102 Amtsgeheimnis

Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.

Art. 103 Verbreitung der statistischen Ergebnisse

1 Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2 Die Ergebnisse müssen eine Form aufweisen, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.

3 Die Verwendung oder die Reproduktion der Ergebnisse ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen. 12. Kapitel: Teilnahme an den Aktivitäten der Internationalen Fernmeldeunion

Art. 104

1 Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmel-

75 (ITU-Konvention). deunion vom 22. Dezember 1992

2 Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom BAKOM als Mitglieder der Sektoren der Union (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 105

1 Das BAKOM erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 106 Aufhebung bisherigen Rechts

76 Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.

Art. 107 Änderung bisherigen Rechts

77

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 108 Sitz oder Niederlassung in der Schweiz

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens

78 vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 109

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen am 1. April 2007 in Kraft.

2 Die Artikel 15, 16, 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22 Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

3 Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 784.10

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^4]: SR 784.40

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^6]: SR 784.101.2

[^7]: SR 784.102.1

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Abs. 2 und 3 in Kraft sei 1. Juli 2010.

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^11]: SR 942.211

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^22]: Vormals: vor Art. 27

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^34]: SR 784.104

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^38]: SR 0.275.12

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^41]: SR 784.104

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).

[^44]: SR 172.056.11

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^47]: SR 311.0

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^66]: SR 780.1

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^69]: SR 241

[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^71]: SR 235.1

[^72]: SR 510.10

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4161).

[^74]: SR 431.011

[^75]: SR 0.784.02

[^76]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]

[^77]: Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.

[^78]: SR 0.275.11