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Protokoll vom 17. Juni 1999 über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Geltender Text a fecha 1999-06-17

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

eingedenk dessen, dass Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens unentbehrlich ist und dass die Verfügbarkeit von Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für nachhaltige Entwicklung darstellt;

in Anerkennung des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt erwächst;

im Bewusstsein dessen, dass es sich bei oberirdischem Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge und ihre Qualität nur begrenzt erholen können, dass jegliche Nichtbeachtung dieser Grenzen kurz- und langfristig zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von diesen Vorkommen und deren Qualität abhängigen Menschen führen kann und dass folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt unabdingbar ist;

ferner im Bewusstsein der Folgen, die es für die öffentliche Gesundheit haben würde, wenn Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, knapp wird, und der schwerwiegenden Auswirkungen, die solche Versorgungsengpässe vor allem auf die Schwachen, die Benachteiligten und sozial Ausgegrenzten haben würden;

eingedenk der Tatsache, dass die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit auf allen Ebenen und zwischen allen Bereichen sowohl innerhalb der Länder als auch unter den Staaten zufriedenstellend bewältigt werden können;

ferner eingedenk der Tatsache, dass die Überwachung wasserbedingter Krankheiten und die Einrichtung von Frühwarn- und Reaktionssystemen wichtige Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten darstellen;

unter Zugrundelegung der Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (Rio de Janeiro, 1992), insbesondere der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, sowie des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21 (New York, 1997) und des nachfolgenden Beschlusses der Kommission für nachhaltige Entwicklung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Süsswasser (New York, 1998);

angeregt durch die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1992[^1] zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und unter Betonung der Notwendigkeit, sowohl eine breitere Anwendung der genannten Bestimmungen zu fördern als auch das genannte Übereinkommen durch weitere Massnahmen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen;

in Kenntnis des Übereinkommens von 1991[^2] über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, des Übereinkommens von 1992[^3] über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1997 über das Recht der nichtschifffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe und des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;

weiterhin in Kenntnis der einschlägigen Grundsätze, Ziele und Empfehlungen der Europäischen Charta Umwelt und Gesundheit von 1989, der Erklärung von Helsinki von 1994 über Umwelt und Gesundheit und der Ministererklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Prozesses «Umwelt für Europa»;

in Anerkennung dessen, dass andere Umweltinitiativen, -instrumente und -prozesse in Europa begründet und zweckentsprechend sind und dass Nationale Aktionspläne für Umwelt und Gesundheit sowie Nationale Umweltaktionspläne ausgearbeitet und umgesetzt werden;

in Würdigung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Regionalkomitee für Europa der Weltgesundheitsorganisation bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten;

ermutigt durch die zahlreichen Errungenschaften der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation bei der Verschmutzungsbekämpfung und der Erhaltung und Wiederherstellung einer Wasserumwelt, die imstande ist, die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden zu unterstützen;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, durch die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung, einschliesslich des Schutzes der Wasserökosysteme, und durch die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten auf allen geeigneten Ebenen im innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Rahmen sowie im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens jedes einzelnen wie der gesamten menschlichen Gemeinschaft zu fördern.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls,

1. bedeutet «wasserbedingte Krankheit» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern verursacht werden;

2. bedeutet «Trinkwasser» Wasser, das von Menschen zum Trinken, zum Kochen, für die Nahrungszubereitung, die persönliche Hygiene oder ähnliche Zwecke genutzt wird oder für diese Nutzung zur Verfügung stehen soll;

3. bedeutet «Grundwasser» alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

4. bedeutet «gefasstes Wasser» künstlich geschaffene, von oberirdischem Süsswasser oder Küstengewässern getrennte Wasserkörper innerhalb oder ausserhalb von Gebäuden;

5. bedeutet «grenzüberschreitende Gewässer» oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fliessen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft;

6. bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei verursacht werden, wobei es unerheblich ist, ob solche Auswirkungen eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung darstellen oder nicht;

7. bedeutet «grenzüberschreitende Beeinträchtigung» jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei des Übereinkommens aufgrund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt zählen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Sicherheit des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen ausserdem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;

8. bedeutet «Abwasserbeseitigung» die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung menschlicher Ausscheidungen oder häuslichen Abwassers entweder durch kollektive Systeme oder durch Anlagen, die einen Einzelhaushalt oder ein Einzelunternehmen versorgen;

9. bedeutet «kollektives System»:

wobei es unerheblich ist, ob es durch ein Organ des öffentlichen Sektors, ein Unternehmen des Privatsektors oder durch gemeinschaftliches Tätigwerden beider Sektoren bereitgestellt wird;

10. bedeutet «Gewässerbewirtschaftungsplan» einen Plan für die Entwicklung, die Bewirtschaftung, den Schutz und/oder die Nutzung der Gewässer innerhalb eines Gebiets oder eines Grundwasserleiters, einschliesslich des Schutzes der damit in Verbindung stehenden Ökosysteme;

11. bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen und Gruppen;

12. bedeutet «öffentliche Instanz»:

Diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Institutionen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft tätig sind;

13. bezieht sich «örtlich» auf alle relevanten Ebenen von Gebietseinheiten unterhalb der staatlichen Ebene;

14. bedeutet «Übereinkommen» das am 17. März 1992[^4] in Helsinki beschlossene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen;

15. bedeutet «Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens» das von den Vertragsparteien des Übereinkommens nach dessen Artikel 17 eingesetzte Gremium;

16. bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, in Artikel 21 näher bestimmte Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;

17. bedeutet «Tagung der Vertragsparteien» das von den Vertragsparteien nach Artikel 16 eingesetzte Gremium.

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf:

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten im Rahmen von sektorübergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf die nachhaltige Nutzung von Wasservorkommen, eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme abzielen.

2. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle angemessenen Massnahmen, um folgendes sicherzustellen:

3. Im folgenden bedeuten «Trinkwasser» und «Abwasserbeseitigung» in diesem Protokoll Trinkwasser und Abwasserbeseitigung, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Erfordernisse notwendig sind.

4. Die Vertragsparteien stützen alle diese Massnahmen auf eine Bewertung aller Folgen der vorgeschlagenen Massnahmen, einschliesslich der Vor- und Nachteile und der Kosten, für:

bei dieser Bewertung werden die unterschiedlichen neuen Auswirkungen aller vorgeschlagenen Massnahmen auf die verschiedenen Umweltmedien berücksichtigt.

5. Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Massnahmen zur Schaffung stabiler und zum Handeln ermächtigender rechtlicher, verwaltungsmässiger und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, die es dem öffentlichen, privaten und freiwilligen Sektor ermöglichen, ihren Beitrag zur Verbesserung der Wasserbewirtschaftung zu leisten, um wasserbedingte Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern.

6. Die Vertragsparteien ersuchen die öffentlichen Instanzen, die Massnahmen erwägen oder die Massnahmen anderer genehmigen, die gegebenenfalls beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt eines in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallenden Gewässers haben, alle denkbaren Auswirkungen dieser Massnahmen auf die öffentliche Gesundheit gebührend zu berücksichtigen.

7. Ist eine Vertragspartei auch Vertragspartei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, so muss die Erfüllung der Bedingungen des Übereinkommens in Bezug auf eine vorgeschlagene Massnahme durch die öffentlichen Instanzen dieser Vertragspartei der in Absatz 6 genannten Bedingung in Bezug auf diese Massnahme genügen.

8. Dieses Protokoll lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, strengere als die in dem Protokoll festgelegten Massnahmen beizubehalten, anzunehmen oder zu ergreifen.

9. Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Protokolls aus dem Übereinkommen oder einer anderen bestehenden völkerrechtlichen Übereinkunft unberührt, es sei denn, die Erfordernisse aufgrund dieses Protokolls sind strenger als die entsprechenden Erfordernisse aufgrund des Übereinkommens oder der anderen bestehenden völkerrechtlichen Übereinkunft.

Art. 5 Grund- und Leitsätze

Bei Massnahmen zur Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien insbesondere von folgenden Grund- und Leitsätzen aus:

Art. 6 Ziele und Zieldaten

1. Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, streben die Vertragsparteien folgendes an:

im Rahmen von sektorübergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf eine nachhaltige Nutzung der Wasservorkommen, eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme abzielen.

2. Für diese Zwecke setzt sich jede Vertragspartei nationale und/oder örtliche Ziele für die Normen und das jeweilige Leistungsniveau, die zu erreichen oder zu halten sind, um einen hohen Grad an Schutz vor wasserbedingten Krankheiten zu erzielen, und gibt diese bekannt. Diese Ziele werden in bestimmten Abständen überprüft. Bei allen diesen Massnahmen treffen die Vertragsparteien angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem transparenten und gerechten Rahmen; ferner stellen sie sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gebührend berücksichtigt wird. Sofern diese Ziele nicht aufgrund nationaler oder örtlicher Umstände für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten ohne Belang sind, umfassen sie unter anderem:

vorkommende Einleitungen von:

3. Innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie Vertragspartei geworden ist, legt jede Vertragspartei Ziele nach Absatz 2 sowie Zieldaten für deren Verwirklichung fest und gibt sie bekannt.

4. Ist für die Verwirklichung eines Ziels eine lange Umsetzungsphase vorgesehen, so werden mittelfristige oder gestaffelte Zielvorgaben festgesetzt.

5. Um die Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 zu fördern:

Art. 7 Überprüfung und Bewertung von Fortschritten

1. Jede Vertragspartei erhebt und bewertet Daten über:

2. Jede Vertragspartei veröffentlicht in bestimmten Abständen die Ergebnisse dieser Datenerhebung und -bewertung. Durch die Tagung der Vertragsparteien wird festgelegt, wie häufig diese Veröffentlichungen erfolgen.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ergebnisse von Wasser- und Abwasserproben, die für diese Datenerhebung genommen werden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

4. Auf der Grundlage dieser Datenerhebung und -bewertung überprüft jede Vertragspartei in regelmässigen Abständen die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Ziele gemacht wurden, und veröffentlicht eine Bewertung dieser Fortschritte. Durch die Tagung der Vertragsparteien wird festgelegt, wie häufig diese Überprüfungen stattfinden. Unbeschadet der Möglichkeit häufigerer Überprüfungen nach Artikel 6 Absatz 2 beinhalten die Überprüfungen nach diesem Absatz auch eine Überprüfung der Ziele nach Artikel 6 Absatz 2 in der Absicht, sie unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse zu verbessern.

5. Jede Vertragspartei reicht bei dem in Artikel 17 genannten Sekretariat einen zur Weitergabe an die anderen Vertragsparteien bestimmten Bericht ein, der eine Zusammenfassung der erhobenen und bewerteten Daten sowie die Bewertung der erzielten Fortschritte enthält. Diese Berichte entsprechen den von der Tagung der Vertragsparteien festgelegten Leitlinien. Diese Leitlinien sehen vor, dass die Vertragsparteien für diesen Zweck einschlägige Informationen enthaltende Berichte nutzen können, die für andere internationale Foren erstellt wurden.

6. Die Tagung der Vertragsparteien bewertet die bei der Durchführung dieses Protokolls gemachten Fortschritte auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Berichte.

Art. 8 Reaktionssysteme

1. Jede Vertragspartei stellt gegebenenfalls sicher:

dass umfassende nationale und/oder örtliche Überwachungs- und Frühwarnsysteme eingerichtet, verbessert oder aufrechterhalten werden, durch die:

2. Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und Reaktionskapazitäten in Bezug auf wasserbedingte Krankheiten können mit denjenigen verbunden werden, die andere Angelegenheiten betreffen.

3. Innerhalb von drei Jahren, nachdem sie Vertragspartei geworden ist, hat jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und Reaktionskapazitäten geschaffen.

Art. 9 Bewusstsein der Öffentlichkeit, Aus- und Fortbildung,

Forschung und Entwicklung und Information

1. Die Vertragsparteien unternehmen Schritte, die dazu bestimmt sind, in allen Bereichen der Öffentlichkeit das Bewusstsein zu schärfen für:

2. Die Vertragsparteien fördern:

3. Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte und technischen Mitarbeiter, die für die Bewirtschaftung der Wasservorkommen und für den Betrieb der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssysteme erforderlich sind, und fördern Massnahmen, die bewirken, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand gehalten und verbessert werden. Diese Aus- und Fortbildung umfasst einschlägige gesundheitswissenschaftliche Aspekte.

4. Die Vertragsparteien fördern:

Art. 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit

1. Ergänzend zu der den Vertragsparteien durch dieses Protokoll auferlegten Verpflichtungen, bestimmte Informationen oder Dokumente zu veröffentlichen, ergreift jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Schritte, um der Öffentlichkeit die öffentlichen Instanzen vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine sinnvolle öffentliche Debatte der folgenden Punkte notwendig sind:

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die öffentlichen Instanzen im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit sonstige für die Durchführung dieses Protokolls relevante Informationen auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellen.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Artikel 7 Absatz 4 und in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen der Öffentlichkeit zu jedem angemessenen Zeitpunkt kostenlos zur Einsicht zur Verfügung stehen, und bieten der Öffentlichkeit angemessene Möglichkeiten, von den Vertragsparteien gegen Bezahlung einer angemessenen Gebühr Kopien dieses Materials zu erhalten.

4. Aufgrund dieses Protokolls ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen:

5. Aufgrund dieses Protokolls ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Herausgabe dieser Informationen negative Auswirkungen hätte:

Die genannten Gründe für die Nichtherausgabe von Informationen sind restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Herausgabe dieser Informationen sowie ein etwaiger Bezug der Informationen zu Emissionen und Einleitungen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

Art. 11 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und helfen einander gegebenenfalls:

Art. 12 Gemeinsame und aufeinander abgestimmte internationale

Massnahmen

Nach Artikel 11 Buchstabe a fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei internationalen Massnahmen in Bezug auf:

die umgehende und zweifelsfreie Benachrichtigung durch die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von entsprechenden Behörden anderer möglicherweise betroffener Vertragsparteien von:

Art. 13 Zusammenarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Gewässer

1. Sind Vertragsparteien Anrainer desselben grenzüberschreitenden Gewässers, so arbeiten sie ergänzend zu den sonstigen ihnen aufgrund der Artikel 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zusammen und helfen einander gegebenenfalls, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern. Insbesondere:

2. Sind die betreffenden Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens, so findet die Zusammenarbeit und Hilfe bezüglich der grenzüberschreitenden Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen darstellen, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen statt.

Art. 14 Internationale Unterstützung für nationale Massnahmen

Bei der Zusammenarbeit und bei der gegenseitigen Hilfe zur Umsetzung nationaler und örtlicher Pläne nach Artikel 11 Buchstabe b prüfen die Vertragsparteien insbesondere, wie sie am besten dazu beitragen können, folgendes zu fördern:

Art. 15 Überprüfung der Einhaltung des Protokolls

Die Vertragsparteien überprüfen auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Überprüfungen und Bewertungen die Einhaltung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien verständigen sich auf ihrer ersten Tagung mehrseitig über eine Auseinandersetzungen vermeidende, aussergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Vorgehensweise bei der Überprüfung der Einhaltung des Protokolls. Diese Vereinbarungen lassen eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung zu.

Art. 16 Tagung der Vertragsparteien

1. Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen in bestimmten von den Vertragsparteien festzulegenden Abständen statt, jedoch mindestens alle drei Jahre, soweit zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 2 keine andere Regelung notwendig ist. Die Vertragsparteien halten eine ausserordentliche Tagung ab, wenn sie dies im Verlauf einer ordentlichen Tagung beschliessen oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

2. Ordentliche Tagungen der Vertragsparteien werden möglichst in Verbindung mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten.

3. Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Protokolls; vor diesem Hintergrund:

Art. 17 Sekretariat

1. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation erfüllen folgende Sekretariatsaufgaben für dieses Protokoll:

2. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation:

Art. 18 Änderungen des Protokolls

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2. Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien geprüft.

3. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

4. Eine Änderung dieses Protokolls wird von den Vertretern der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Sekretariat an den Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

Art. 19 Stimmrecht

1. Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei eine Stimme.

2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten

1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere den Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

2. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

Art. 21 Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt anlässlich der Dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit am 17. und 18. Juni 1999 in London und danach bis zum 18. Juni 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für die Mitgliedstaaten des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa oder des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Protokoll erfassten Angelegenheiten, einschliesslich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schliessen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Art. 22 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

2. Dieses Protokoll steht für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Jede in Artikel 21 genannte Organisation, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Protokolls gleichzeitig auszuüben.

4. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

5. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 23 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

3. Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Art. 24 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Art. 25 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Art. 26 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 17. Juni 1999.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.814.20

[^2]: SR 0.814.06

[^3]: SR 0.814.04

[^4]: SR 0.814.20

[^5]: SR 0.120