Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
2 Die körperliche Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet.
3 Die körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
Art. 103 Festhalten der Identität einer Person
1 Die EZV darf durch Fotografieren oder durch Abnahme biometrischer Daten die Identität einer Person festhalten, sofern:
- a. diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird; oder
- b. ein anderer Erlass das Festhalten der Identität von Personen vorsieht.
2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten abgenommen werden dürfen.
48 Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1 Die EZV kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
- a. als Beweismittel gebraucht werden; oder
- b. einzuziehen sind.
2 Sie übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3 Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt die EZV die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92
49 VStrR sinngemäss Anwendung.
4 Die EZV kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögens-
50 werten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme
1 Die EZV darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Sie kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.
2 Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf die EZV die abgeführte
51 Person nach Artikel 19 VStrR vorläufig festnehmen.
3 Sie führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu.
Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch
1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffen-
52 gesetzes vom 20. Juni 1997 oder andere Selbstverteidigungsund Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:
- a. in Notwehr;
- b. im Notstand; oder
- c. als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2 Der Bundesrat regelt:
- a. inwieweit das übrige Personal der EZV Waffen oder andere Selbstverteidigungsund Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;
- b. den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungsund Zwangsmittel im Einzelnen.
Art. 107 Durchsuchen von Grundstücken, Einfriedungen und Bauten
1 Das Personal der EZV darf zu Kontrollzwecken im Grenzraum Grundstücke durchsuchen.
2 Zu Kontrollzwecken darf es auch Einfriedungen und Bauten, die an das Ufer eines Grenzgewässers anstossen, mit Ausnahme von Wohnungen, durchsuchen.
3 Für das Durchsuchen von Wohnungen und anderen Räumen sowie von unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Liegenschaften oder von Bauten gelten die
53 Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR .
Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungsund anderen
Überwachungsgeräten
1 Die EZV kann automatische Bildaufnahmeund Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:
- a. um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen;
- b. namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2 Die EZV kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
6. Titel: Datenschutz und Amtshilfe
1. Kapitel: Datenschutz
Art. 110 Informationssysteme der EZV
1 Die EZV darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der von ihr anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
2 Sie darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend:
- a. das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
- b. das Erstellen von Risikoanalysen;
- c. das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
- d. das Behandeln von Amtsund Rechtshilfeersuchen;
- e. das Erstellen von Statistiken;
- f. das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
- g. das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
- h. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung. 2bis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schüt-
54 zenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110 a –110 f geregelt.
3 55 Der Bundesrat regelt:
- a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
- b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;
56 die Übernahme von Daten in ein Informationssystem der EZV aus anderen c. Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
- d. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; bis 57 d . die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
- e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
- f. das Archivieren und das Vernichten der Daten.
58 Art. 110 a Informationssystem für Strafsachen
1 Die EZV betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amtsund Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem.
2 59 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR und des
60 Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 , insbesondere:
- a. der Feststellung und Verfolgung von Straftaten;
- b. der Gewährung von nationaler und internationaler Rechtsund Amtshilfe;
- c. dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben;
- d. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen;
- e. der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechtsund Amtshilfeverfahren.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
- a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
- b. Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Persönlichkeitsprofile nach Ar-
61 tikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, sofern dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise notwendig ist;
- c. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;
- d. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
- e. Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amtsund Rechtshilfeverfahren;
- f. Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen.
62 Art. 110 b Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen
1 Die EZV betreibt für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:
- a. der zentralen Verwaltung der Resultate der Zollkontrollen;
- b. der Beschaffung der Datengrundlage für die Risikoanalyse;
- c. der Beschaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben der EZV.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
- a. Angaben zur Identifikation und Kontaktierung einer Person;
- b. Angaben über Resultate der Zollkontrollen;
- c. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
- d. Hinweise über ein allfälliges Strafverfahren aufgrund von Zollkontrollen.
63 Art. 110 c Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen
1 Das Lageund Analysezentrum der EZV betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere:
- a. der Überwachung des Personenund Warenverkehrs;
- b. der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen;
- c. der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren.
3 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
- a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;
- b. Angaben über die Ein-, Ausund Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel;
- c. Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen;
- d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
- e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.
4 Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten der EZV berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.
64 Art. 110 d Informationssystem für die Führungsunterstützung
1 Die EZV betreibt für die Führungsunterstützung ein Informationssystem.
2 Das Informationssystem dient der Beschaffung und Bearbeitung aller notwendigen Informationen zur operativen und strategischen Steuerung und Leitung der Einsätze.
3 Im Informationssystem können folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden:
- a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;
- b. Angaben über Ereignisse, welche die Einsatzzentralen bearbeiten;
- c. Angaben über die Ressourcen der EZV und der beteiligten Behörden.
65 Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit Art. 110 e des Grenzwachtkorps
1 Die EZV betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem.
2 Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden:
- a. Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;
- b. Angaben über Feststellungen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Kontrolle;
- c. Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über vorläufig sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte;
- d. Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;
- e. Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.
3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff:
- a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei, die zuständig sind für: 1. die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist, 2. die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;
- b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssekretariates für Migration,
66 die für den Vollzug des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 und
67 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 zuständig sind.
4 Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c gewährt werden.
68 Art. 110 f Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungsund andere Überwachungsgeräte
1 Die EZV betreibt ein Informationssystem für die Bewirtschaftung von Aufzeichnungen, die gestützt auf Artikel 108 oder 128 a erstellt werden.
2 Im Informationssystem können insbesondere Daten bearbeitet werden von:
- a. Personen und Fahrzeugen, die sich im Grenzraum befinden;
- b. Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, nach denen gefahndet wird;
- c. Personen, die in Räume abgeführt oder dort vorläufig festgenommen worden sind;
- d. Personen, Waren und Gegenstände, die sich in Räumen mit Wertsachen oder in Zollfreilagern befinden;
- e. Personen und Fahrzeugen, die nach Artikel 128 a verdeckt observiert werden.
69 Art. 110 g Schnittstellen
1 Die Informationssysteme nach den Artikeln 110 a –110 f können so miteinander sowie mit den weiteren Informationssystemen der EZV verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist.
2 Eine Verbindung der Informationssysteme nach den Artikeln 110 a –110 f mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die die EZV Zugriff hat, ist nur zulässig, sofern die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht.
70 Auswertungsplattformen Art. 110 h
1 Für die Informationssysteme der EZV können Auswertungsplattformen errichtet werden. Eine Auswertungsplattform besteht aus einer Grobauswertungsplattform und aus einer Feinauswertungsplattform.
2 Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung der Daten.
3 Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge, wie Analyseund Visualisierungshilfen, sowie Filter. Sie dient der detaillierten Auswertung der Daten.
Art. 111 Andere Informationssysteme
1 Die EZV darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.
2 Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.
Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
1 Die EZV darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
2 Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:
- a. Angaben über die Identität von Personen;
- b. Angaben über Abgabepflichten;
- c. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstrafund Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstrafund strafrechtliche Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;
- d. Angaben über das Verbringen sowie die Einund Ausfuhr von Waren;
- e. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes;
- f. Angaben über Grenzübertritte;
- g. Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.
3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstabe g dürfen Dritten bekannt gegeben werden, falls diese im Auftrag der EZV die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Die Dritten haben der EZV zuzusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden.
4 Die EZV darf die folgenden Daten den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind:
- a. Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden;
- b. Daten aus Informationssystemen der EZV: den Dienststellen der EZV;
- c. Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.
6 Die bekannt gegebenen Daten sind ausschliesslich zweckkonform zu verwenden. Sie dürfen ohne Zustimmung der EZV nicht an Dritte weitergeleitet werden. Artikel 6
71 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.
Art. 113 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Die EZV darf Behörden anderer Staaten sowie supranationaler und internationaler Organisationen (ausländische Behörden) Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Einzelfall oder im Abrufverfahren nur bekannt geben, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
2. Kapitel: Amtshilfe unter inländischen Behörden 72
73 Art. 114 …
1 Die EZV und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
2 Die inländischen Behörden geben der EZV Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug der von der EZV anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
3. Kapitel: Internationale Amtshilfe 74
75 Art. 115 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Die EZV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht, leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
2 Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann sie die Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.
76 Art. 115 a Zuständigkeit
1 Die EZV vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.
2 Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrechtlichen Erlass geregelt ist, so übermittelt die EZV das Ersuchen an die zuständige Behörde.
3 Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht die EZV die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.
77 Art. 115 b Ersuchen
1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten.
2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
78 Art. 115 c Zulässige Massnahmen Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.
79 Art. 115 d Mitwirkungspflicht
1 Im Rahmen von Artikel 115 c kann die EZV die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.
2 Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
3 Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt die EZV eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.
80 Art. 115 e Zwangsmassnahmen
1 Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.
2 81 Die Artikel 45–60 VStrR sind anwendbar.
82 Mitwirkungsrecht Art. 115 f Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 115 d zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 115 e Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.
83 Art. 115 g Vereinfachtes Verfahren
1 Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich .
2 Die zuständige Behörde schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.
3 Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.
84 Art. 115 h Ordentliches Verfahren
1 Die zuständige Behörde eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt werden.
2 Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der zuständigen Behörde ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
85 Art. 115 i Rechtsmittel
1 Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.
2 Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.
3 Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwal-
86 tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 .
7. Titel: Rechtsschutz
87 Art. 116
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. 1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2 Die EZV wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
8. Titel: Strafbestimmungen
Art. 117 Zollwiderhandlungen
Als Zollwiderhandlungen gelten:
- a. die Zollhinterziehung;
- b. die Zollgefährdung;
- c. der Bannbruch;
- d. die Zollhehlerei;
- e. die Zollpfandunterschlagung.
Art. 118 Zollhinterziehung
1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a. die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
- b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2 88 Artikel 14 VStrR bleibt vorbehalten.
3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4 Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 119 Zollgefährdung
1 Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.
2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
3 Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
Art. 120 Bannbruch
1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a. ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Ausoder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder
- b. für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.
2 Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
5 Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Einoder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.
Art. 121 Zollhehlerei
Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt.
Art. 122 Zollpfandunterschlagung
1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
- a. eine von der EZV als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
- b. ohne Zustimmung der EZV darüber verfügt.
2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
Art. 123 Versuch
Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
Art. 124 Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
- a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
- b. das gewerbsoder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermitt-
89 lung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
90 Art. 126 Konkurrenz
1 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung o- der -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
2 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer von der EZV zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 127 Ordnungswidrigkeiten
1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
- a. gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
- b. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2 Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals der EZV oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286
91 des Strafgesetzbuchs .
Art. 128 Strafverfolgung
1 92 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die EZV.
93 Art. 128 a Observation
1 Die EZV kann im Rahmen ihrer Strafverfolgungskompetenz anordnen, dass Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet werden und dabei Bildoder Tonaufzeichnungen gemacht werden können, wenn:
- a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
- b. die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2 Hat eine nach Absatz 1 angeordnete Massnahme 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Oberzolldirektion.
3 Die EZV teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.
4 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
- a. die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
- b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Art. 129 Verfolgungsverjährung
94 gilt für sämtliche Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR Zollwiderhandlungen.
9. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 130 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 95 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 132 Übergangsbestimmungen
1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2 Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3 96 Zolllager nach den Artikeln 42 und 46 a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4 Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5 Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6 Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7 97 …
98 Art. 132 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2016 Das Personal nach Artikel 91 a , das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 bereits angestellt ist, wird innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.
Art. 133 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
SR 101
BBl 2004 567
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
SR 632.10
SR 632.10
SR 632.10
Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
SR 632.10
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Um- setzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zoll- sicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 220
SR 313.0
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 313.0
SR 220
SR 281.1
SR 313.0
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 281.1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 172.220.1
Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4583; BBl 2008 1455).
Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4583; BBl 2008 1455).
Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4583; BBl 2008 1455).
Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 364
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 313.0
SR 311.0
SR 313.0
SR 514.54
SR 313.0
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 313.0
SR 351.1
SR 235.1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 142.20
SR 142.31
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
SR 313.0
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
SR 172.021
Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
SR 313.0
SR 313.0
Fassung gemäss Art. 44 des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2895; BBl 2005 5649).
SR 311.0
SR 313.0
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
SR 313.0
[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50]
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2007
[BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
BRB vom 4. April 2007
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