Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
- c. die zusammen einen Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und eine Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm aufweisen;
- d. die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterstehen;
- e. die keiner Bewilligungspflicht unterliegen; und
- f. für die keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet sind.
2 Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen.
3 Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern dadurch:
- a. keine Abgabenschmälerung erreicht wird; und
- b. keine nichtzollrechtlichen Erlasse umgangen werden.
4 Die EZV kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilligung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
64 Art. 105 b Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die EZV verpflichtet die zugelassene Empfängerin oder den zugelassenen Empfänger, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwachung:
- a. feststellt, dass die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger ein im Vergleich zu anderen Anbieterinnen und Anbietern unverhältnismässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt; und
- b. der EZV einen entsprechenden Antrag stellt.
65 Art. 105 c Verzicht auf Veranlagungsverfügung (Art. 38 und 42 ZG) Die EZV kann in der Bewilligung nach Artikel 103 festlegen, dass für Sendungen nach Artikel 105 a Absatz 2 keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wird.
Art. 106 Zuoder Abladen an zugelassenen Orten
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Zuoder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Versand
Art. 107 Anwendungsbereich
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:
- a. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist;
- b. Waren, die unter Zollüberwachung stehen.
Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.
3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Empfang
Art. 109 Anwendungsbereich
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.
Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.
Art. 111 Prüfung der Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2 Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehloder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.
Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.
3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.
3 a . Abschnitt: Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 66
67 Art. 112 a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 42 a ZG)
1 Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) wird von der EZV erteilt.
2 Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig.
3 Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.
68 Art. 112 b Formelle Voraussetzungen (Art. 42 a ZG)
1 Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie:
- a. eingetragen sind: 1. im schweizerischen Handelsregister, oder 2. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und
- b. im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Lieferkette befasst sind.
2 Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112 s Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.
69 Materielle Voraussetzungen Art. 112 c (Art. 42 a ZG) Personen erhalten auf Antrag den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 112 d –112 g erfüllen.
70 Art. 112 d Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 42 a ZG) Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug der EZV obliegt, begangen haben:
- a. die antragstellende Person;
- b. die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über dessen Leitung ausüben;
- c. die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist; und
- d. die Person, die die antragstellende Person oder das antragstellende Unternehmen in Zollangelegenheiten vertritt.
71 Art. 112 e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen (Art. 42 a ZG) Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person:
- a. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen
72 nach den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts oder nach
73 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 führt;
- b. ein Buchführungssystem verwendet, in dem alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden und das die Zollkontrollen erleichtert;
- c. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente (Art. 96–98) einhält;
- d. über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügt, das ermöglicht, Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte zu erkennen;
- e. gegebenenfalls über Abläufe für die Verwaltung von Einfuhrund Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen verfügt, die es ermöglichen, Waren, die solchen Beschränkungen unterworfen sind, von anderen Waren zu unterscheiden;
- f. über Abläufe für die Archivierung der Daten und Dokumente des Unternehmens und für den Schutz vor Verlust verfügt;
- g. sicherstellt, dass die EZV informiert wird, wenn im Unternehmen Unsicherheit darüber besteht, wie eine Vorschrift anzuwenden ist;
- h. informationstechnische Schutzmassnahmen ergriffen hat, mit denen das Computersystem des Unternehmens vor unbefugtem Eindringen geschützt und dessen Daten gesichert werden.
Art. 112 f Zahlungsfähigkeit
74 (Art. 42 a ZG) Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person:
- a. für die drei Jahre vor der Antragstellung eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihr unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen; bis 75 a . während drei Jahren vor der Antragstellung die geschuldeten Zölle und alle anderen geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet hat;
- b. während drei Jahren vor der Antragstellung kein Gesuch um einen Nachlass-
76 vertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ) über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG gestellt hat und wenn gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden sind.
77 Art. 112 g Geeignete Sicherheitsstandards (Art. 42 a ZG) Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Keine der Personen nach Artikel 112 d hat während drei Jahren vor der Antragstellung eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen.
- b. Die Gebäude, in denen die vom AEO-Status erfassten Vorgänge abgewickelt werden, sind so gebaut, dass ein unrechtmässiges Betreten nicht möglich ist und die Gebäude Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten.
- c. Es bestehen Massnahmen, die den unbefugten Zugang zu Büroräumlichkeiten, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen relevanten Orten verhindern.
- d. Es bestehen Massnahmen beim Warenumschlag, die vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien sowie vor Manipulationen an den Ladeeinheiten schützen.
- e. Es bestehen Massnahmen, die es ermöglichen, in der internationalen Lieferkette die Handelspartner eindeutig als sicher zu identifizieren.
- f. Sie überprüft ihre Angestellten, die in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, regelmässig daraufhin, ob diese ein Sicherheitsrisiko darstellen.
- g. Sie hat gegenüber den von ihr beigezogenen Dienstleisterinnen und Dienstleistern geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen.
- h. Sie stellt sicher, dass die Angestellten nach Buchstabe f regelmässig in Sicherheitsfragen geschult werden.
Art. 112 h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
78 (Art. 42 a ZG)
1 Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts einhalten.
2 Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 112 i Verfahren
79 (Art. 42 a ZG)
1 Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular bei der EZV eingereicht werden.
2 Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- a. der vollständig ausgefüllte Fragebogen der EZV;
- b. weitere Unterlagen, welche die EZV für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
3 Die EZV veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise.
Art. 112 j Formelle Prüfung des Antrags
80 (Art. 42 a ZG)
1 Die EZV prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:
- a. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112 b erfüllt sind; und
81 b. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112 i eingereicht wurden.
2 Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet die EZV ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.
3 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden.
Art. 112 k Materielle Prüfung des Antrags
82 (Art. 42 a ZG)
1 Die EZV prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112 c –112 h . Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.
2 Die EZV berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.
3 Sie kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
4 Sie dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.
5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt die EZV der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.
6 Die EZV entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des
83 Antrags nach Artikel 112 j über die Verleihung des AEO-Status.
7 Ist gegen eine Person nach Artikel 112 d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112 d oder 112 g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt
84 sind, so sistiert die EZV die materielle Prüfung des Antrags.
Art. 112 l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen
85 (Art. 42 a ZG)
1 Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112 g kann auch mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheits-
86 prüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden.
2 87 Die EZV anerkennt folgende Nachweise:
- a. ein auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestelltes international anerkanntes Sicherheitszeugnis;
- b. ein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgestelltes europäisches Sicherheitszeugnis;
- c. ein auf der Grundlage einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung ausgestelltes Zertifikat;
- d. ein auf der Grundlage einer europäischen Norm der Europäischen Normenorganisation ausgestelltes Zertifikat;
- e. ein auf der Grundlage einer anderen anerkannten Norm ausgestelltes Zertifikat;
88 f. ein von einer schweizerischen Bundesbehörde ausgestelltes Sicherheitszeugnis.
89 Art. 112 m Gutheissung des Antrags (Art. 42 a ZG)
1 Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der Eröffnung der Verfügung.
2 Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.
Art. 112 n Ablehnung des Antrags
90 (Art. 42 a ZG) Lehnt die EZV den Antrag ab, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit.
Art. 112 o Informationspflicht des AEO
91 (Art. 42 a ZG)
1 Der AEO muss die EZV umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten.
2 Er muss der EZV auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.
Art. 112 p Kontrolle des Geschäftsbetriebs
92 (Art. 42 a ZG)
1 Die EZV kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen.
2 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.
Art. 112 q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status
93 (Art. 42 a ZG)
1 Die EZV ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.
2 Sie nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn:
- a. sich die Rechtsgrundlagen massgebend ändern; oder
- b. ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der AEO die Voraussetzungen und Kriterien nicht mehr erfüllt.
3 94 …
95 Sistierung des AEO-Status Art. 112 r (Art. 42 a ZG)
1 Die EZV sistiert den AEO-Status, wenn sie feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:
- a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 112 b , 112 e und 112 g Buchstaben b–h nicht mehr erfüllt sind;
- b. eine Person nach Artikel 112 d einer schweren strafrechtlichen Widerhandlung oder wiederholter strafrechtlicher Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112 d oder 112 g Buchstabe a dringend verdächtigt wird;
- c. der AEO: 1. nicht mehr eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihm unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen, 2. ein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 SchKG gestellt hat oder gegen ihn ein Konkursbegehren im Sinne von Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden ist, oder 3. geschuldete Zölle oder andere geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren nicht entrichtet hat.
2 Sie sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
3 Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert.
4 Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden.
5 Die EZV setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest.
6 Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt die EZV die Sistierung auf.
96 Art. 112 s Widerruf des AEO-Status (Art. 42 a ZG)
1 Die EZV widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112 d :
- a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112 d oder 112 g Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
- b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
2 Sie widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
3 b . Abschnitt: 97 Summarische Ein -und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (Art. 2 Abs. 2 ZG)
Art. 112 t
Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Einund Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person:
- a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b;
- b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.
4. Abschnitt: Reiseverkehr
Art. 113 Form der Zollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
- a. mündlich; oder
- b. durch eine andere von der EZV zugelassene Form der Willensäusserung.
2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.
Art. 114 Beschau im Reiseverkehr
(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.
Art. 115 Veranlagungsverfügung
(Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.
5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung
98 …
Art. 116 Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)
1 Die EZV kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:
- a. die Einoder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und
- b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben. 1bis Sie entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über 100 die Bewilligung.
2 Sie bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.
3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:
- a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen;
- b. für die Zollkontingente bestehen.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der EZV für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.
Art. 117 Entzug der Bewilligung
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
- b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
- c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
6. Abschnitt: Grenzzonenverkehr
Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1 Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
- a. eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
- b. einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2 Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3 Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4 Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der von der EZV 101 vorgeschriebenen Form anmelden.
Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.
2 Das EFD regelt den Grenzweidegang.
3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.
Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke
(Art. 43 Abs. 4 ZG)
1 Die EZV kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.
2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos ausund wiedereingeführt werden.
7. Abschnitt: Eisenbahnverkehr
Art. 121 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.
Art. 122 Unentgeltliche Beförderung
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal der EZV, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.
Art. 123 Meldepflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Die Infrastrukturbetreiberin muss der EZV den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.
2 Sie muss der EZV die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güterund Personenverkehrs im Voraus melden.
3 Die EZV vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.
Art. 124 Mitwirkungspflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal der EZV in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.
Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Güterverkehr (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.
2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.
3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an die EZV weiterleiten.
4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.
Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungsund Anmeldepflicht befreit.
8. Abschnitt: Tramund Busverkehr
Art. 127 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tramund Busunternehmen befördert werden.
Art. 128 Unentgeltliche Beförderung
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Tramund Busunternehmen müssen das Personal der EZV, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.
Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tramoder Busunternehmen der EZV die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2 Die EZV vereinbart mit dem Tramoder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3 Das Tramoder Busunternehmen muss der EZV umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
9. Abschnitt: Schiffsverkehr
Art. 130 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.
Art. 131 Unentgeltliche Beförderung
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal der EZV, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.
Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Das Schifffahrtsunternehmen muss der EZV die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.
3 Das Schifffahrtsunternehmen muss der EZV umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
4 Die EZV vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.
2 Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.
3 Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.
Art. 134 Mitwirkungspflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal der EZV beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.
Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungsund Anmeldepflicht
(Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) Von der Gestellungsund Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.
Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.
2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der einund ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.
3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:
- a. Zeitpunkt des Grenzübertritts;
- b. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes;
- c. ungefähres Bruttogewicht der Ladung;
- d. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container;
- e. handelsübliche Warenbezeichnung;
- f. vorgesehene Umschlagsorte.
Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.
10. Abschnitt: Luftverkehr
Art. 138 Geltungsbereich
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.
Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Bei Neuund Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.
2 Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig der EZV zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters
(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)
1 Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:
- a. alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland kommen oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Voraus gemeldet werden;
- b. die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind;
- c. alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.
2 Die EZV legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.
Art. 141 Mitwirkungspflicht
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal der EZV in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.
Art. 142 Landung und Abflug
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet gelten als grenzüberschreitende Flüge. Die EZV kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilligen. Sie legt in der Bewilligung die Bedingungen 102 fest.
2 Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
3 Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
4 Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.
Art. 143 Gestellen und Anmelden
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:
- a. das Zollgebiet ohne Zwischenlandung überfliegen; oder
- b. ohne Landung im Zollausland von einem inländischen Flugplatz zu diesem zurück oder nach einem anderen inländischen Flugplatz verkehren.
2 In Luftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet 103 unverändert wieder verlassen.
Art. 144 Transitverfahren
(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf 104 Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen. 105 Art. 145 – 150 11. Abschnitt : Passagierund Warenlisten 106 (Art. 44 Abs. 2 ZG)
Art. 151
1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personenund Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen der EZV zur Verfügung stellen: 107 a. die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsverkehr sowie im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagierund Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden;
- b. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter: Passagierund Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden.
2 Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:
- a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Reisepasses der Passagierinnen oder Passagiere;
- b. Abgangs-, Transitund Enddestination der Beförderung;
- c. Angabe des Reisebüros, über das die Beförderung gebucht worden ist.
3 Die Pflicht, die Passagierund Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.
4 Die EZV vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.
4. Kapitel: Zollverfahren
1. Abschnitt: Transitverfahren
Art. 152 Internationaler Transit
(Art. 49 ZG) Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.
Art. 153 Identitätssicherung
(Art. 49 Abs. 2 ZG)
1 Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die die EZV als zweckdienlich erachtet.
2 Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.
3 Die EZV kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.
Art. 154 Transitfristen
(Art. 49 Abs. 2 ZG)
1 Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.
2 Aus wichtigen Gründen kann die EZV die Gültigkeitsfrist verlängern.
Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens
(Art. 49 Abs. 3 ZG)
1 Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2 Stellt die EZV Unregelmässigkeiten fest, so verweigert sie den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.
2. Abschnitt: Zolllagerverfahren
Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
(Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG) Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer. 108 Ausfuhrfristen Art. 157 (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1 Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2 Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer bei der EZV beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Die EZV genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
- b. Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3 Die EZV kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4 Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5 Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6 Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager
(Art. 54 Abs. 2 ZG) Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
Art. 159 Entzug der Bewilligung
(Art. 54 ZG) Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;
- b. in der Bewilligungen festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
- c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
Art. 160 Zulässige Bearbeitungen
(Art. 56 Abs. 2 ZG)
1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.
2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.
Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen
(Art. 56 Abs. 2 ZG)
1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
- a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
- b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
2 Die EZV kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im Inund Ausland gefährden könnte, verbieten.
3. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung
109 Art. 162 Verfahrensbestimmungen (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2 Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3 Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Die EZV kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4 Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die EZV kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
Art. 163 Identitätssicherung
(Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG)
1 Die EZV entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.
2 Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.
Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel
(Art. 58 Abs. 1 ZG)
1 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden.
2 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der EZV beantragt werden.
3 Die EZV kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.
4. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung
Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
1 Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
- a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben;
- b. die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und
- c. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2 Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.
3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen 110 erteilt.
4 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.
Art. 166 Inhalt der Bewilligung
(Art. 59 Abs. 2 ZG) Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
- a. anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
- b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
- c. zuständige überwachende Stelle;
- d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
- e. Beschreibung der Veredelung;
- f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
- g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
- h. Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontrollund Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung
(Art. 59 Abs. 3 ZG)
1 Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
2 Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.
Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung
(Art. 59 Abs. 4 ZG)
1 Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
- a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
- b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
- c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte
(Art. 59 Abs. 4 ZG)
1 Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
2 Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Die EZV kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und Grundstoffe (Art. 59 ZG)
1 Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar.
2 Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.
3 Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.
5. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung
Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr
(Art. 60 Abs. 2 ZG)
1 Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
- a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
- b. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen 111 erteilt.
Art. 172 Inhalt der Bewilligung
(Art. 60 Abs. 2 ZG) Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
- a. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
- b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
- c. zuständige überwachende Stelle;
- d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
- e. Beschreibung der Veredelung;
- f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
- g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
- h. Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontrollund Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung
(Art. 60 Abs. 4 ZG)
1 Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
- a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
- b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
- c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren 112
113 Art. 173 a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern (Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG) Waren können nur zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat.
Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens
114 (Art. 61 Abs. 4 ZG) Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.
5. Kapitel: Zollfreilager
Art. 175 Bauliche Massnahmen
(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)
1 Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
2 Die EZV legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.
Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
(Art. 63 Abs. 2 ZG) Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.
Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager
(Art. 64 Abs. 2 ZG) Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
Art. 178 Entzug der Bewilligung
(Art. 64 Abs. 1 ZG) Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;
- b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
- c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt. 115 Art. 178 a Zollanmeldung für sensible Waren (Art. 65 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren bei der Einlagerung ins Zollfreilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich.
2 Die Zollanmeldung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f sowie Name und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers enthalten. 116 Art. 179 Ausfuhrfristen (Art. 65 Abs. 2 ZG) Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157.
Art. 180 Zulässige Bearbeitungen
(Art. 65 Abs. 3 ZG)
1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.
2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen.
3 Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.
Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen
(Art. 65 Abs. 3 ZG)
1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
- a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
- b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
2 Die EZV kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im Inund Ausland gefährden könnten, verbieten.
Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters
(Art. 66 Abs. 1 ZG)
1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen.
2 Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. 117 Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und
Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer 118 (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG)
1 119 Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- a. Namen, Adressen und Geschäftszweig der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;
- b. Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Personen im Ausland befindet; 120 c. Name und Adresse der Person, die die Bestandesaufzeichnung führt. 1bis 121 Es muss elektronisch geführt werden.
2 Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV das Verzeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Die EZV bezeichnet den 122 Minimalstandard für das Dateiformat.
Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren
(Art. 66 Abs. 1 ZG)
1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
- a. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;
- b. Datum der Einlagerung; 123 c. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelagerten Waren;
- d. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland;
- e. Warenbezeichnung;
- f. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind;
Fussnoten
SR 631.0
SR 172.220.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtig.
SR 192.12
SR 631.144.0
SR 631.145.0
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
SR 211.231
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 851.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
SR 831.20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 0.631.250.112
SR 910.1
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
SR 916.121.10
SR 916.121.10
SR 916.121.10
Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
SR 916.121.10
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
SR 916.121.10
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
SR 641.611
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).
SR 632.10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
SR 632.421.0
SR 632.319
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 946.39
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 632.421.0
SR 632.319
SR 632.911
SR 946.39
SR 632.10
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).
SR 221.431
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
SR 220
SR 221.431
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
SR 281.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Referenz aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
SR 0.631.242.04
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. Nov. 2015 am Schluss dieses Textes.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).
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