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Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Geltender Text a fecha 2006-11-01

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 2005[^1] (ZG) und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^2] (BPG),[^3]

verordnet:

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zollausschlussgebiet

1 Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir.

2 Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.

Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet

1 Die Zollverwaltung (EZV) darf im Zollausschlussgebiet namentlich:[^4]

2 Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

1 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung der EZV[^5] ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.

2 Die EZV legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Sie regelt das Durchgangsrecht für das Personal der EZV.

3 Sie kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte

Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind:

2. Kapitel: Zollpflicht

1. Abschnitt: Zollfreie Waren

Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten

Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische,

konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder

1 Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^6], die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:

Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck

Zollfrei sind:

Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben

1 Zollfrei sind:

2 Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.

Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen

1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:

2 Zollpflichtig sind:

Art. 10 Speisewagenvorräte

Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:

Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen

1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:

2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.

3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.

4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.

Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord

von Luftfahrzeugen

1 Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben.

2 Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.

Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden,

Wertzeichen und Fahrscheine

Zollfrei sind:

Art. 14 Übersiedlungsgut

1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.

2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

3 Als Übersiedlungsgut gelten:

Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate[^11] in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke:

4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt.

5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.

Art. 15 Ausstattungsgut

1 Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.

2 Als Ausstattungsgut gelten:

3 Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.

4 Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

5 Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.

6 Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004[^12] oder im Ausland geschlossene gleichartige Lebensgemeinschaften.[^13]

Art. 16 Erbschaftsgut

1 Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn:

2 Als Erbschaftsgut gelten:

3 Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

4 Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet.

5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.

Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren

1 Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977[^14] gespendet werden, sind zollfrei.

2 Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^15]

Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen

1 Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:

2 Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung

1 Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:

2 Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.

3 Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien.

4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^17]

5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen

1 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.

2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^18]

4 Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.

Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung

von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen

1 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.

2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^19]

3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der EZV einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler,

die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen

1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.

2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung:

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^20]

Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs

1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):

2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:

3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.

4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.

5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.

6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:

Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone

1 Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden.

2 Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt:

bei Trauben in Mengen von:

bei Neuwein in Mengen von:

3 Zollpflichtig ist Trester.

Art. 25 Waren des Marktverkehrs

1 Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:

2 Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.

3 Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.

4 Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 26 Fische aus Grenzgewässern

In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn:

Art. 27 Warenmuster und Warenproben

1 Zollfrei sind:

Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen:

2 Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial

Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.

Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes

1 Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei.

2 Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.[^21]

2. Abschnitt: Vorübergehende Verwendung von Waren

Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

1 Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:

2 Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.

3 Die EZV kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Sie legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.

5 Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann die EZV dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.

Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland

1 Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:

2 Die EZV kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.

Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen

Die EZV kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus wichtigen Gründen auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Die EZV kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausschliessen:

Art. 34[^22] Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln

1 Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.

2 Die EZV kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:

3 Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.

4 Die EZV kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

5 Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:

Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln

1 Die EZV bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.

2 Sie kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:

Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch

1 Die EZV bewilligt Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen gemietet werden.

2 Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksamwerden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden.

3 Wird das Beförderungsmittel erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags in das Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe gewährt.

4 Die EZV kann im Zollgebiet ansässigen Vermietungsunternehmen die Vermietung von ausländischen Beförderungsmitteln bewilligen, wenn:

Art. 37 Behälter

Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972[^23] über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).

3. Abschnitt: Ausländische Rückwaren

Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben

1 Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden.

2 Die Identität der Ware ist nachzuweisen.

Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet

Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet.

4. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr

Art. 40 Begriffe

Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als:

Art. 41 Äquivalenzverkehr

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

3 Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem die EZV die aktive Veredelung bewilligt hat.

Art. 42 Nämlichkeitsverkehr

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die EZV schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr legt die EZV in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Sie kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.

Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^24].

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^25] landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.

Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks

1 Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt die EZV:

2 Die EZV kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.

3 Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt die EZV Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.

4 Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

5. Abschnitt: Passiver Veredelungsverkehr

Art. 45 Begriffe

Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.

Art. 46 Äquivalenzverkehr

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

3 Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem die EZV die passive Veredelung bewilligt hat.

Art. 47 Nämlichkeitsverkehr

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die EZV schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr kann die EZV die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.

Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse

Die EZV gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.

Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts

1 Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt die EZV die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.

2 Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann die EZV Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

3 Die EZV berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:

4 Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

6. Abschnitt: Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit

Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn:

Art. 51 Verwendungsverpflichtung

1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.

2 Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.[^26]

Art. 52 Zollanmeldung

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:

2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.

Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren

1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:

2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.

Art. 54 Kontroll- und Sicherungsmassnahmen

Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

7. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung

Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998[^27] über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.

Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz

1 Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 7a VEAGOG[^28] an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.

2 Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.

Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung

1 Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lagerorte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG[^29] auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden.

2 …[^30]

Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss der EZV auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG[^31] eingeführt hat.

2 Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

Art. 59[^32] Frist für die Zollanmeldung

Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG[^33] muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.

Art. 60 Annahme der Zollanmeldung

Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.

Art. 61[^34] Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung

Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.

Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft

1 Die EZV kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.

3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der EZV zum Vollzug.

8. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände

1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:

2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.

3 Die EZV kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.

Art. 64 Reiseproviant

Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

Art. 65[^35] Freimengen

1 Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.

2 Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:

Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild: 1 kg
Butter und Rahm: 1 l/kg
Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken: 5 l/kg
alkoholische Getränke:
1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. 5 l, und
2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. 1 l
Tabakfabrikate:
1. Zigaretten/Zigarren 250 Stück, oder
2. andere Tabakfabrikate 250 Gramm, oder
3. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse
Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996[^36] im / SR 641.611 / Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden 25 l
Art. 66[^37] Gewährung der Freimengen

1 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.

2 Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

3 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.

4 Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.

Art. 67[^38]
Art. 68 Pauschalansätze

1 Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.[^39]

2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.

3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest.

9. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste

Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).

1 In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden:[^40]

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste

1 Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten:

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

3 Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

3. Kapitel: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 71 Zolltarifarische Einreihung

1 Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986[^41] (ZTG).

2 Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die von der EZV veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.

Art. 72 Präferenzieller Ursprung

Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind:

Art. 73 Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

1 Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:

2 Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:

3 Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.

4 Die EZV fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann die EZV auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.

4bis Die EZV erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.[^47]

5 Sie kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.

Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit

1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die von der EZV vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 75 Zuführungspflichtige Personen

Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich:

Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen

Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.

Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam der EZV

1 Waren, die im Gewahrsam der EZV stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.

2 Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:

Art. 78 Dauer des Gewahrsams der EZV

Der Gewahrsam der EZV endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:

2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.

Art. 80 Begleitdokumente

1 Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.

2 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der EZV festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

Art. 80a[^49] Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises

1 Für Ursprungserzeugnisse gewährt die EZV die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008[^50] oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995[^51] ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:

2 Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007[^52] richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011[^53].

Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe

der Zollanmeldung

Die anmeldepflichtige Person hat das Recht:

Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren

1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der von der EZV festgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.

2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.

3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.

Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse

1 Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung der EZV zulässig.

2 Die Waren werden von der EZV verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.

3 Anstelle des Freihandverkaufs kann die EZV die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung

Die summarische Prüfung umfasst:

Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung

Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.

Art. 86 Gegenstand der Berichtigung

Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb

des Zollgewahrsams

1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam der EZV bereits verlassen haben.

2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:

Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums

Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn:

Art. 89 Änderung der Veranlagung

Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:

Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren

Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.

Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau

Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr:

Art. 92 Veranlagungsverfügung

Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.

Art. 93 Provisorische Veranlagung

1 Die EZV kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:

2 Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:

3 Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:

Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente

Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:

Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen

Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:

Art. 96 Aufbewahrungsdauer

Es müssen aufbewahrt werden:

Art. 97 Aufbewahrungsform

1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.

3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.

4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen

1 Die aufbewahrungspflichtige Person muss:

2 Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.

3 Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002[^57] gelten sinngemäss.

Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen

Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang (zugelassener Versand und zugelassener Empfang)

Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender

Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die von der EZV ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger

Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die von der EZV ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 102 Zugelassene Orte

Zugelassene Orte sind die durch die EZV bezeichneten Orte:

Art. 103 Bewilligung

1 Die EZV kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Die EZV kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.

3 Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.

4 Die EZV verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:

5 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.[^59]

6 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der EZV alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.[^60]

Art. 104 Entzug der Bewilligung

Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

Art. 105 Form der Zollanmeldung

Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

Art. 105a[^61] Vereinfachte Zollanmeldung

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einreichen für eine Sendung von Waren:

die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken:

2 Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen.

3 Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern dadurch:

4 Die EZV kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilligung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 105b[^62] Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung

Die EZV verpflichtet die zugelassene Empfängerin oder den zugelassenen Empfänger, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwachung:

Art. 105c[^63] Verzicht auf Veranlagungsverfügung

Die EZV kann in der Bewilligung nach Artikel 103 festlegen, dass für Sendungen nach Artikel 105a Absatz 2 keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wird.

Art. 106 Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten

Das Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Versand

Art. 107 Anwendungsbereich

Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:

Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren

1 Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.

3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Empfang

Art. 109 Anwendungsbereich

Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.

Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren

1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.

Art. 111 Prüfung der Waren

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.

2 Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren

1 Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.

3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.

3a. Abschnitt:[^64] Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Art. 112a[^65] Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

1 Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) wird von der EZV erteilt.

2 Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig.

3 Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.

Art. 112b[^66] Formelle Voraussetzungen

1 Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie:

eingetragen sind:

2 Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112s Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.

Art. 112c[^67] Materielle Voraussetzungen

Personen erhalten auf Antrag den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 112d–112g erfüllen.

Art. 112d[^68] Einhaltung der Zollvorschriften

Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug der EZV obliegt, begangen haben:

Art. 112e[^69] Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen

Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person:

Art. 112f Zahlungsfähigkeit

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person:

Art. 112g[^74] Geeignete Sicherheitsstandards

Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 112h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts einhalten.

2 Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 112i Verfahren

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular bei der EZV eingereicht werden.

2 Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

3 Die EZV veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise.

Art. 112j Formelle Prüfung des Antrags

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Die EZV prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:

2 Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet die EZV ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.

3 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden.

Art. 112k Materielle Prüfung des Antrags

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Die EZV prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c–112h. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.

2 Die EZV berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.

3 Sie kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.

4 Sie dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.

5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt die EZV der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.

6 Die EZV entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.[^76]

7 Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert die EZV die materielle Prüfung des Antrags.[^77]

Art. 112l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann auch mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheitsprüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden.[^78]

2 Die EZV anerkennt folgende Nachweise:[^79]

Art. 112m[^81] Gutheissung des Antrags

1 Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der Eröffnung der Verfügung.

2 Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.

Art. 112n Ablehnung des Antrags

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Lehnt die EZV den Antrag ab, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit.

Art. 112o Informationspflicht des AEO

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Der AEO muss die EZV umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten.

2 Er muss der EZV auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

Art. 112p Kontrolle des Geschäftsbetriebs

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Die EZV kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen.

2 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

Art. 112q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Die EZV ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.

2 Sie nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn:

3 …[^82]

Art. 112r[^83] Sistierung des AEO-Status

1 Die EZV sistiert den AEO-Status, wenn sie feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:

der AEO:

2 Sie sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.

3 Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert.

4 Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden.

5 Die EZV setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest.

6 Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt die EZV die Sistierung auf.

Art. 112s[^84] Widerruf des AEO-Status

1 Die EZV widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112d:

2 Sie widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.

3b. Abschnitt:[^85] Summarische Ein -und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken

Art. 112t

Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person:

4. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 113 Form der Zollanmeldung

1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:

2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

Art. 114 Beschau im Reiseverkehr

Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.

Art. 115 Veranlagungsverfügung

Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.

5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung

Referenz aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 116 Bewilligung

Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

1 Die EZV kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:

1bis Sie entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.[^86]

2 Sie bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.

3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:

4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der EZV für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.

Art. 117 Entzug der Bewilligung

Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

6. Abschnitt: Grenzzonenverkehr

Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein

1 Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:

2 Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.

3 Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.

4 Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der von der EZV vorgeschriebenen Form anmelden.[^87]

Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel

1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

2 Das EFD regelt den Grenzweidegang.

3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke

1 Die EZV kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.

2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos aus- und wiedereingeführt werden.

7. Abschnitt: Eisenbahnverkehr

Art. 121 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.

Art. 122 Unentgeltliche Beförderung

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal der EZV, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 123 Meldepflicht

1 Die Infrastrukturbetreiberin muss der EZV den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.

2 Sie muss der EZV die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden.

3 Die EZV vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.

Art. 124 Mitwirkungspflicht

Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal der EZV in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.

2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.

3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an die EZV weiterleiten.

4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.

Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck

Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungs- und Anmeldepflicht befreit.

8. Abschnitt: Tram- und Busverkehr

Art. 127 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tram- und Busunternehmen befördert werden.

Art. 128 Unentgeltliche Beförderung

Die Tram- und Busunternehmen müssen das Personal der EZV, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen der EZV die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.

2 Die EZV vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

3 Das Tram- oder Busunternehmen muss der EZV umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

9. Abschnitt: Schiffsverkehr

Art. 130 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.

Art. 131 Unentgeltliche Beförderung

Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal der EZV, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

1 Das Schifffahrtsunternehmen muss der EZV die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.

2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.

3 Das Schifffahrtsunternehmen muss der EZV umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

4 Die EZV vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen

1 Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.

2 Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.

3 Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

Art. 134 Mitwirkungspflicht

Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal der EZV beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.

Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht

Von der Gestellungs- und Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.

Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt

1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.

2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.

3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:

Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt

Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

10. Abschnitt: Luftverkehr

Art. 138 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.

Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung

1 Bei Neu- und Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.

2 Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig der EZV zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters

1 Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:

2 Die EZV legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.

Art. 141 Mitwirkungspflicht

Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal der EZV in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 142 Landung und Abflug

1 Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet gelten als grenzüberschreitende Flüge. Die EZV kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilligen. Sie legt in der Bewilligung die Bedingungen fest.[^88]

2 Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

3 Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

4 Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.

Art. 143 Gestellen und Anmelden

1 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:

2 In Luftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.[^89]

Art. 144 Transitverfahren

Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987[^90] über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen.

Art. 145150[^91]

11. Abschnitt : Passagier- und Warenlisten[^92]

Art. 151

1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen der EZV zur Verfügung stellen:

2 Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:

3 Die Pflicht, die Passagier- und Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.

4 Die EZV vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.

4. Kapitel: Zollverfahren

1. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 152 Internationaler Transit

Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.

Art. 153 Identitätssicherung

1 Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die die EZV als zweckdienlich erachtet.

2 Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.

3 Die EZV kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.

Art. 154 Transitfristen

1 Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.

2 Aus wichtigen Gründen kann die EZV die Gültigkeitsfrist verlängern.

Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens

1 Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.

2 Stellt die EZV Unregelmässigkeiten fest, so verweigert sie den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bisdie mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.

2. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer

Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Art. 157[^94] Ausfuhrfristen

1 Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.

2 Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer bei der EZV beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Die EZV genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Die EZV kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.

4 Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.

5 Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.

6 Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.

Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager

Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

Art. 159 Entzug der Bewilligung

Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

Art. 160 Zulässige Bearbeitungen

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.

Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:

2 Die EZV kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnte, verbieten.

3. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 162[^95] Verfahrensbestimmungen

1 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.

2 Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.

3 Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Die EZV kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.

4 Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.

5 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die EZV kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.

Art. 163 Identitätssicherung

1 Die EZV entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.

2 Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.

Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel

1 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden.

2 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der EZV beantragt werden.

3 Die EZV kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.

4. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr

1 Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:

2 Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.

3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.[^96]

4 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 165a[^97] Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen

1 Erhält die Oberzolldirektion ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die aktive Veredelung von Milchgrundstoffen und Getreidegrundstoffen nach Anhang 6 zu Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG[^98], so verzichtet sie auf eine Unterbreitung des Gesuchs zur Stellungnahme. Sie informiert gleichzeitig:

2 Die Oberzolldirektion entscheidet über das Gesuch, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Informierung der betroffenen Organisationen schriftlich zurückzieht.

Art. 166 Inhalt der Bewilligung

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung

1 Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.

2 Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.

Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung

1 Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte

1 Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

2 Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Die EZV kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse

und Grundstoffe

1 Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar.

2 Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.

3 Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.

5. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr

1 Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:

2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.[^99]

Art. 172 Inhalt der Bewilligung

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung

1 Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren[^100]

Art. 173a[^101] Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern

Waren können nur zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat.

Art. 174 Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 175 Bauliche Massnahmen

1 Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.

2 Die EZV legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.

Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer

Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager

Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

Art. 178 Entzug der Bewilligung

Die EZV entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

Art. 178a[^102] Zollanmeldung für sensible Waren

1 Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren bei der Einlagerung ins Zollfreilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich.

2 Die Zollanmeldung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f sowie Name und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers enthalten.

Art. 179[^103] Ausfuhrfristen

Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157.

Art. 180 Zulässige Bearbeitungen

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen.

3 Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.

Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:

2 Die EZV kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.

Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen.

2 Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.[^104]

Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

1 Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:[^105]

1bis Es muss elektronisch geführt werden.[^107]

2 Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV das Verzeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Die EZV bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat.[^108]

Art. 184 OrdentlicheBestandesaufzeichnungen für sensible Waren

1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

2 Sie muss elektronisch geführt werden.[^113]

3 Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen der EZV muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen.

3bis Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV die Bestandesaufzeichnung einreichen. Die EZV bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat.[^114]

4 Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt.

5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt.

Art. 185[^115] Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer

Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden.

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben

1. Kapitel: Zollschuld

Art. 186 Verzugszinspflicht

1 Die Verzugszinspflicht beginnt:

2 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht

1 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.

2 Die EZV kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Art. 188 Vergütungszins

1 Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind.

2 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

3 Kein Vergütungszins wird ausbezahlt:

bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforderungen im:

2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 189 Massgebendes Recht

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006[^116].

Art. 190 Barhinterlage

1 Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken.

2 Die EZV kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegennehmen. Sie legt die Voraussetzungen dafür fest.

Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren

1 Die EZV kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen:

2 Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank.

3 Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsichtlich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten.

4 Die EZV überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wertpapiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wertpapiere verwertet.

Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten

Inhaberinnen und Inhaber von ZAZ-Konten müssen eine pauschale Sicherheit leisten, die 50 Prozent der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen entspricht.

Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen

Eine Sicherheitsleistung ist in den folgenden Verfahren erforderlich:

Art. 194 Höhe der Sicherstellung

1 Die Sicherheit beträgt:

2 Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung

1 Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis [^118], im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.[^119]

2 Die EZV entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann.

Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld

1 Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann die EZV der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen.

2 Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben.

3 Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere verwertet.

2. Abschnitt: Zollbürgschaft

Art. 197 General- und Einzelbürgschaft

1 Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden:

2 Die EZV kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften.

3 Sie kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird.

Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme

Die EZV setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest.

Art. 199 Eingehen der Bürgschaft

1 Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat.

2 Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.

Art. 200 Umfang der Bürgschaft

Die Bürgin oder der Bürge haftet für:

Art. 201 Überwachung der Bürgschaft

1 Die EZV überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen.

2 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen.

3 Sie kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn:

4 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten.

5 Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.

Art. 202 Bescheinigung

Die Bescheinigung gibt den bezahlten Betrag und die Zollforderung an, auf welche sich die Zahlung bezieht.

Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners

bzw. der Bürgin oder des Bürgen

1 Die EZV meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn:

2 Verzichtet die EZV auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt sie von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Sie stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient.

3 Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.

Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen

1 Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert die EZV die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

2 Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Die EZV meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft

Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert die EZV die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft

Eine Einzelbürgschaft endet mit:

Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft

1 Die EZV hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn:

2 Sie fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

3 Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt die EZV gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung

Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen

1 Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:

2 Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.

Art. 209 Inhalt

Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten:

Art. 210 Verfahren

1 Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an:

2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar.

3 Die EZV stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren.

4 Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG[^122] sind anwendbar.

5 In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung

des Verfahrens

1 Die EZV hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Sie informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung.

2 Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

4. Abschnitt: Zollpfandrecht

Art. 212 Zweck

1 Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.

2 Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen

Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:

Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme

1 Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen:

2 Sind die Dritten bekannt, so setzt die EZV sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.

Art. 215 Beschlagnahmeverfügung

Die EZV protokolliert und verfügt die Beschlagnahme eines Zollpfands. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 216 Verfügungsadressat

Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.

Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und

beschlagnahmten Waren

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.

2 Die EZV ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.

3 Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.

4 Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt.

5 Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.

Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen

und beschlagnahmten Waren

1 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen.

2 Hält die EZV den Nachweis nicht für erbracht, so setzt sie der berechtigten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht.

3 Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich die EZV durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

4 Die oder der von der EZV anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt.

5 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen.

6 Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.

Art. 219 Folge der Freigabe

1 Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen.

2 Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt die EZV der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.

3. Kapitel: Erlass von Zollabgaben bei Vernichtung der Waren

Art. 220

Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung:

4. Kapitel: Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

Verweis aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Art. 221[^123] Sofortverwertung

1 Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist.

2 Die EZV holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

3 Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

Art. 221a[^124] Freihandverkauf

1 Die EZV kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen:

2 Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.

3 Die EZV holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

4 Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

5 Die EZV führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.

Art. 221b[^126] Verwendung des Erlöses

1 Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld.

2 Die EZV setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine angemessene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet.

3 Ein allfälliger Überschuss des Erlöses:

4 Die EZV erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche Abrechnung.

Art. 221c[^127] Verzicht auf Zollpfandverwertung

Die EZV kann auf die Verwertung eines Zollpfands verzichten und die Ware oder Sache an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben, wenn:

Art. 221d[^128] Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren

Das EFD regelt das Verfahren der Versteigerung von Zollpfändern und der Verwertung von Wertpapieren.

4. Titel: EZV

Art. 221e[^129] Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und

Grade des Grenzwachtkorps

1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert.

2 Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest.

3 Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps.

Art. 221f[^130] Verbindungsleute im Ausland

1 Die EZV kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:

2 Sie kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben ihrer Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Die Polizeiverbindungsleute sind im Rahmen der von der EZV übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten der EZV bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen

Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal der EZV im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.

Art. 223 Sicherstellung

Die EZV stellt bei ihren Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese:

Art. 223a[^131]
Art. 224 Anhalten

1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen:

2 Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn:

Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung

1 Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich.

2 Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen.

3 Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.

4 Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.

Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität

1 Die EZV kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale.

2 Sie kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn:

2bis Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung.[^132]

3 Sie kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen:

in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch:

4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind.[^138]

5 Erhebt die EZV biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist sie verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist.

Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel

1 Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden:

2 Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden:

3 Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel.

Art. 228 Personal der EZV ausserhalb des Grenzwachtkorps

Folgendes Personal der EZV ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen:

Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen

und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln

1 Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln gelten folgende Grundsätze:

2 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

Art. 230 Erste Hilfe

Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang

Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich:

Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch

1 Das Personal des Grenzwachtkorps kann im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe Gebrauch machen:

2 Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln.

3 Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen

von Zollanmeldungen

1 Über die erforderliche Eignung verfügt, wer:

2 Die EZV kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.

Art. 234 Internationale Amtshilfe

Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt die EZV eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.

Art. 235 Höhere Berufsbildung

1 Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal der EZV als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^141].

2 Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal der EZV die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

Art. 236 Fotografier- und Filmverbot

Das Fotografieren oder Filmen des Personals der EZV während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.

5. Titel: Strafbestimmungen

Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle

im Ausland

Zollwiderhandlungen, die bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland verübt werden, gelten als in der nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht

1 Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^142] über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.

2 Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.

Art. 239 Feststellungsverfügung

1 Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 VStrR[^143] erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebene zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststellungsverfügung beantragen.

2 Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen.

Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung

Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.

Art. 240a[^144] Ordnungswidrigkeiten

Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer:

Art. 240b[^146] Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.

2 Jede Dienststelle der EZV ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR[^147].

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Beilagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen:

Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen

SR 172.010

Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:

Art. 242a[^162] Vollzugsbestimmungen

Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft

Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem reduzierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag der EZV in Rechnung stellen. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert die EZV darüber.

Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von

landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^163].

2 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 246[^164] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012

für die Schweizerische Post und die Konzessionäre

Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997[^165]) oder von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Rahmen ihrer Konzession befördert werden, dürfen bis zum 30. Juni 2013 nach dem bisherigen Recht angemeldet werden.

Art. 246a[^166] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015

1 Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.

2 Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

3 Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen:

4 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen:

Art. 247 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 in Kraft.[^167]

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtig.

[^6]: SR 192.12

[^7]: SR 631.144.0

[^8]: SR 631.145.0

[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^12]: SR 211.231

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^14]: SR 851.1

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^16]: SR 831.20

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^23]: SR 0.631.250.112

[^24]: SR 910.1

[^25]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^27]: SR 916.121.10

[^28]: SR 916.121.10

[^29]: SR 916.121.10

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^31]: SR 916.121.10

[^32]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^33]: SR 916.121.10

[^34]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

[^36]: SR 641.611

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).

[^41]: SR 632.10

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^43]: SR 632.421.0

[^44]: SR 632.319

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^46]: SR 946.39

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^50]: SR 632.421.0

[^51]: SR 632.319

[^52]: SR 632.911

[^53]: SR 946.39

[^54]: SR 632.10

[^55]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

[^56]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

[^57]: SR 221.431

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^70]: SR 220

[^71]: SR 221.431

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^73]: SR 281.1

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^82]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^88]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^90]: SR 0.631.242.04

[^91]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3929).

[^98]: SR 632.10

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^104]: Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. Nov. 2015 am Schluss dieses Textes.

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^106]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^111]: SR 0.631.242.04

[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^116]: SR 611.01

[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^118]: Heute: nach Art. 34 Abs. 3.

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^120]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

[^121]: SR 170.32

[^122]: SR 281.1

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^129]: Ursprünglich Art. 221a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 635).

[^130]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).

[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3837). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).

[^132]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

[^133]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

[^134]: SR 361.3

[^135]: SR 363

[^136]: Fassung gemäss Art. 14 der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 4. April 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1715).

[^137]: SR 631.061

[^138]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

[^139]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475).

[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4671).

[^141]: SR 412.10

[^142]: SR 313.0

[^143]: SR 313.0

[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^145]: SR 632.14

[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4671).

[^147]: SR 313.0

[^148]: SR 0.631.122

[^149]: SR 0.631.20

[^150]: SR 0.631.24

[^151]: SR 0.631.244.57

[^152]: SR 0.631.250.112

[^153]: SR 0.631.251.4

[^154]: SR 0.631.251.7

[^155]: SR 0.631.252.512

[^156]: SR 0.631.252.52

[^157]: SR 0.631.21

[^158]: SR 0.631.252.913.690

[^159]: SR 0.631.252.916.320

[^160]: SR 0.631.252.934.95

[^161]: SR 0.631.252.945.460

[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^163]: SR 910.1

[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

[^165]: [AS 1997 2452, 2000 2355 Anhang Ziff. 23, 2003 4297, 2006 2197 Anhang Ziff. 85, 2007 5645. AS 2012 4993 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom 17. Dez. 2010 (SR 783.1).

[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

[^167]: Am 1. Mai 2007.