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Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9, 11 Absatz 4, 12 Absatz 4,

13 Absätze 3 und 4, 15 Absatz 2, 16 Absatz 1, 34 Absatz 2, 41 Absatz 2,

42 Absatz 1, 43 Absatz 4, 44 Absatz 1, 46, 53 Absätze 2 und 3, 56 Absatz 2,

62 Absatz 2, 65 Absätze 2 und 3, 74 Absatz 2 Buchstabe a, 76 Absatz 4,

82 Absatz 2, 87 Absätze 3 und 4, 106 Absatz 2, 108 Absatz 2 und 130 des

1 (ZG) Zollgesetzes vom 18. März 2005

2 und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), verordnet:

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zollausschlussgebiet

(Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir.

2 Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.

Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet

(Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 Die Zollverwaltung darf im Zollausschlussgebiet namentlich:

2 Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

(Art. 4 Abs. 2 ZG)

1 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung der Zollverwaltung ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.

2 Die Zollverwaltung legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Sie regelt das Durchgangsrecht für das Personal der Zollverwaltung.

3 Sie kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte

(Art. 5 Abs. 2 ZG) Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind:

2. Kapitel: Zollpflicht

1. Abschnitt: Zollfreie Waren

Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische,

konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach

3 Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:

4 a. der Verordnung vom 23. August 1989 über die Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;

5 b. der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisa-

6 tionen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Zollfrei sind:

Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Zollfrei sind:

2 Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.

Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:

2 Zollpflichtig sind:

Art. 10 Speisewagenvorräte

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:

Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:

2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.

3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.

4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.

Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord

von Luftfahrzeugen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben.

2 Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.

Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden,

Wertzeichen und Fahrscheine (Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG) Zollfrei sind:

Art. 14 Übersiedlungsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.

2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

3 Als Übersiedlungsgut gelten:

25 Volumenprozent, wenn sie nach Art und Menge für den betroffenen Haushalt üblich sind, sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über

25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.

4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufoder des Mietvertrags erfolgt.

5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.

Art. 15 Ausstattungsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.

2 Als Ausstattungsgut gelten:

25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.

3 Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.

4 Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

5 Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.

Art. 16 Erbschaftsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn:

2 Als Erbschaftsgut gelten:

3 Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

4 Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet.

5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.

Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder

bedürftige Personen gespendete Waren (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)

1 Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom

7 24. Juni 1977 gespendet werden, sind zollfrei.

2 Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)

1 Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:

8 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erhalten.

2 Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung

(Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG)

1 Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:

2 Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.

3 Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfsund Übungsmaterialien.

4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 20 Kunstund Ausstellungsgegenstände für Museen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)

1 Kunstund Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.

2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

4 Sollen zollfrei eingeführte Kunstund Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.

Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung

von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)

1 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.

2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler,

die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)

1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.

2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Ausund Weiterbildung:

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):

2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:

3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.

4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.

5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.

6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:

Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden.

2 Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt:

3 Zollpflichtig ist Trester.

Art. 25 Waren des Marktverkehrs

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:

2 Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.

3 Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.

4 Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 26 Fische aus Grenzgewässern

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn:

Art. 27 Warenmuster und Warenproben

(Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)

1 Zollfrei sind:

2 Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial

(Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.

Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG)

1 Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei.

2 Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund eingeführte Material für den Bevölkerungsschutz.

2. Abschnitt: Vorübergehende Verwendung von Waren

Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:

2 Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.

3 Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Sie legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.

5 Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann die Zollverwaltung dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.

Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:

2 Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.

Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen

(Art. 9 Abs. 2 ZG) Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus wichtigen Gründen auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung

(Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG) Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausschliessen:

Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln

(Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken mit ausländischen Beförderungsmitteln sind unter Vorbehalt von Absatz 3 untersagt.

2 Die Zollverwaltung kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet für grenzüberschreitende Beförderungen die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:

3 Sie kann für Binnentransporte die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln

(Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Ausoder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.

2 Sie kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:

Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen

Gebrauch (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen gemietet werden.

2 Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksamwerden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden.

3 Wird das Beförderungsmittel erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags in das Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe gewährt.

4 Die Zollverwaltung kann im Zollgebiet ansässigen Vermietungsunternehmen die Vermietung von ausländischen Beförderungsmitteln bewilligen, wenn:

Art. 37 Behälter

(Art. 9 Abs. 3 ZG)

9 Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).

3. Abschnitt: Ausländische Rückwaren

Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben

(Art. 11 ZG)

1 Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden.

2 Die Identität der Ware ist nachzuweisen.

Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4 ZG) Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet.

4. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr

Art. 40 Begriffe

(Art. 12 und 59 ZG) Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als:

Art. 41 Äquivalenzverkehr

(Art. 12 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

3 Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem die Zollverwaltung die aktive Veredelung bewilligt hat.

Art. 42 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 12 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr legt die Zollverwaltung in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Sie kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.

Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

(Art. 12 Abs. 3 ZG)

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschafts-

10 gesetzes vom 29. April 1998 .

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.

Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks

(Art. 12 Abs. 4 ZG)

1 Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt die Zollverwaltung:

2 Die Zollverwaltung kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.

3 Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.

4 Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

5. Abschnitt: Passiver Veredelungsverkehr

Art. 45 Begriffe

(Art. 13 und 60 ZG) Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.

Art. 46 Äquivalenzverkehr

(Art. 13 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

3 Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem die Zollverwaltung die passive Veredelung bewilligt hat.

Art. 47 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 13 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr kann die Zollverwaltung die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.

Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse

(Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG) Die Zollverwaltung gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.

Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts

(Art. 13 Abs. 3 ZG)

1 Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt die Zollverwaltung die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.

2 Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

3 Die Zollverwaltung berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:

4 Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

6. Abschnitt: Zollerleichterungen für Waren je nach

Verwendungszweck

Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit

(Art. 14 Abs. 2 ZG) Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn:

Art. 51 Verwendungsverpflichtung

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.

2 Die Oberzolldirektion teilt eine Verpflichtungsnummer zu.

Art. 52 Zollanmeldung

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:

2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.

Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:

2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.

Art. 54 Kontrollund Sicherungsmassnahmen

(Art. 14 ZG) Das EFD regelt die Kontrollund Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

7. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

11 Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einund Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.

Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeug-

12 nisse nach Artikel 7 a VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.

2 Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.

Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lager-

13 orte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden.

2 14

Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7

15 Absatz 1 VEAGOG eingeführt hat.

2 Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

16 Frist für die Zollanmeldung Art. 59 (Art. 15 Abs. 2 ZG)

17 Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnoder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.

Art. 60 Annahme der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG) Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.

18 Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG) Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.

Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.

3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der Zollverwaltung zum Vollzug.

8. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:

2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.

3 Die Zollverwaltung kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.

Art. 64 Reiseproviant

(Art. 16 Abs. 1 ZG) Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

Art. 65 Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Alkoholische Getränke und Tabakwaren sind in folgenden Höchstmengen zollfrei:

2 Die Zollbefreiung für Personen unter 17 Jahren ist ausgeschlossen.

Art. 66 Wertfreigrenze

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Waren des Reiseverkehrs sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person zollfrei, wenn die reisende Person sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Zollfreie Waren nach den Artikeln 63–65 sowie zollpflichtige alkoholische Getränke und Tabakwaren werden für die Berechnung des Gesamtwerts nicht berücksichtigt.

2 Von der Wertfreigrenze ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakwaren sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse in Mengen, die nach Artikel 26 der

19 Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind.

3 Das EFD kann für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse Höchstmengen festlegen, wenn Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

4 Übersteigt der Gesamtwert der Waren 300 Franken, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden.

Art. 67 Häufigkeit des Anspruchs auf Zollbefreiung

(Art. 16 Abs. 1 ZG) Der gleichen Person werden nur einmal täglich gewährt:

Art. 68 Pauschalansätze

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Die Einfuhrzollabgaben auf zollpflichtigen Waren des Reiseverkehrs werden nach Pauschalansätzen berechnet.

2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.

3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest.

9. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste

Art. 69 Zollfreiläden

(Art. 17 Abs. 1 ZG)

1 In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende Reisende verkauft werden:

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste

(Art. 17 Abs. 2 ZG)

1 Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten:

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

3 Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

3. Kapitel: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 71 Zolltarifarische Einreihung

(Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes

20 vom 9. Oktober 1986 .

2 Zur Auslegung von Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 werden die von der Zollverwaltung veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.

Art. 72 Präferenzieller Ursprung

(Art. 20 Abs. 1 ZG) Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind:

21 a. die im Anhang der Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen aufgeführten internationalen Abkommen;

22 b. die Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996 .

Art. 73 Erfordernisse für Zolltarifund Ursprungsauskünfte

(Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifoder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:

2 Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:

3 Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.

4 Die Zollverwaltung fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann die Zollverwaltung auf die Zolltarifoder Ursprungsauskunft verzichten.

5 Sie kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.

Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit

(Art. 20 Abs 5 ZG)

1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die von der Zollverwaltung vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 75 Zuführungspflichtige Personen

(Art. 21 ZG) Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich:

Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen

(Art. 22 Abs. 3 ZG) Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.

Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam der Zollverwaltung

(Art. 24 Abs. 3 ZG)

1 Waren, die im Gewahrsam der Zollverwaltung stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.

2 Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:

Art. 78 Dauer des Gewahrsams der Zollverwaltung

(Art. 24 Abs. 3 ZG) Der Gewahrsam der Zollverwaltung endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:

2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.

Art. 80 Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1 ZG)

1 Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.

2 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe

der Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 4 ZG) Die anmeldepflichtige Person hat das Recht:

Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren

(Art. 27 Bst. d ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.

2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.

3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.

Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse

(Art. 27 Bst. e ZG)

1 Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung der Zollverwaltung zulässig.

2 Die Waren werden von der Zollverwaltung verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.

3 Anstelle des Freihandverkaufs kann die Zollverwaltung die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung

(Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG) Die summarische Prüfung umfasst:

Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung

(Art. 34 ZG) Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.

Art. 86 Gegenstand der Berichtigung

(Art. 34 ZG) Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb

des Zollgewahrsams (Art. 34 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben.

2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:

Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG) Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn:

Art. 89 Änderung der Veranlagung

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:

Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren

(Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG) Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.

Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau

(Art. 36 Abs. 4 ZG) Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr:

Art. 92 Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG) Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.

Art. 93 Provisorische Veranlagung

(Art. 39 Abs. 1 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:

2 Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:

23 vom 9. Oktober 1986 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;

3 Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:

Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente

(Art. 41 ZG) Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:

Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen

(Art. 41 ZG) Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:

Art. 96 Aufbewahrungsdauer

(Art. 41 ZG) Es müssen aufbewahrt werden:

Art. 97 Aufbewahrungsform

(Art. 41 ZG)

1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.

3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.

4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen

(Art. 41 ZG)

1 Die aufbewahrungspflichtige Person muss:

2 Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.

3 24 Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 gelten sinngemäss.

Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen

(Art. 41 ZG) Führt die Zollverwaltung während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang

(zugelassener Versand und zugelassener Empfang)

Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 102 Zugelassene Orte

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zugelassene Orte sind die durch die Zollverwaltung bezeichneten Orte:

Art. 103 Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Zollverwaltung kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Die Zollverwaltung kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.

3 Die Bewilligung legt die zuständige Abgangsoder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.

4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.

5 Die Zollverwaltung verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:

Art. 104 Entzug der Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

Art. 105 Form der Zollanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

Art. 106 Zuoder Abladen an zugelassenen Orten

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Zuoder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Versand

Art. 107 Anwendungsbereich

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:

Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.

3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Empfang

Art. 109 Anwendungsbereich

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.

Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.

Art. 111 Prüfung der Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.

2 Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehloder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.

3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.

4. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 113 Form der Zollanmeldung

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)

1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:

2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

Art. 114 Beschau im Reiseverkehr

(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.

Art. 115 Veranlagungsverfügung

(Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.

5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)

Art. 116

1 Die Zollverwaltung kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:

2 Sie bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.

3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:

4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.

Art. 117 Entzug der Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

6. Abschnitt: Grenzzonenverkehr

Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)

1 Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:

2 Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.

3 Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.

Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)

1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

2 Das EFD regelt den Grenzweidegang.

3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke

(Art. 43 Abs. 4 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.

2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos ausund wiedereingeführt werden.

7. Abschnitt: Eisenbahnverkehr

Art. 121 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.

Art. 122 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 123 Meldepflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Die Infrastrukturbetreiberin muss der Zollverwaltung den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.

2 Sie muss der Zollverwaltung die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güterund Personenverkehrs im Voraus melden.

3 Die Zollverwaltung vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.

Art. 124 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im

Güterverkehr (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.

2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.

3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an die Zollverwaltung weiterleiten.

4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.

Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungsund Anmeldepflicht befreit.

8. Abschnitt: Tramund Busverkehr

Art. 127 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tramund Busunternehmen befördert werden.

Art. 128 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Tramund Busunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tramoder Busunternehmen der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.

2 Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Tramoder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

3 Das Tramoder Busunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

9. Abschnitt: Schiffsverkehr

Art. 130 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.

Art. 131 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.

2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.

3 Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

4 Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.

2 Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.

3 Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

Art. 134 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.

Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungsund Anmeldepflicht

(Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) Von der Gestellungsund Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.

Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.

2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der einund ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.

3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:

Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

10. Abschnitt: Luftverkehr

Art. 138 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.

Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Bei Neuund Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.

2 Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig der Zollverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters

(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:

2 Die Zollverwaltung legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.

Art. 141 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 142 Landung und Abflug

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Die Zollverwaltung kann Landungen und Abflüge auch andernorts bewilligen. Sie legt in der Bewilligung die Bedingungen und Auflagen fest.

2 Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

3 Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

4 Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.

Art. 143 Gestellen und Anmelden

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:

2 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.

Art. 144 Transitverfahren

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf

25 Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen.

11. Abschnitt: Postverkehr

Art. 145 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für Briefpostsendungen und Pakete, die befördert werden:

26 , PG); (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997

Art. 146 Zollstatus

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Post oder die private Anbieterin bzw. der private Anbieter ist dafür verantwortlich, dass der Zollstatus einer Ware jederzeit ersichtlich ist.

Art. 147 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Von der Anmeldepflicht nach Artikel 25 ZG sind ausgenommen:

Art. 148 Form der Zollanmeldung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Zollanmeldung erfolgt:

Art. 149 Verzicht auf Veranlagungsverfügung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Zollstelle stellt keine Veranlagungsverfügung aus für Sendungen von:

Art. 150 Zollveranlagungsverfahren

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das Zollveranlagungsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Verfahren des zugelassenen Versands und Empfangs.

12. Abschnitt: Passagierund Warenlisten

(Art. 44 Abs. 2 ZG)

Art. 151

1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personenund Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen der Zollverwaltung zur Verfügung stellen:

2 Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:

3 Die Pflicht, die Passagierund Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.

4 Die Zollverwaltung vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.

4. Kapitel: Zollverfahren

1. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 152 Internationaler Transit

(Art. 49 ZG) Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.

Art. 153 Identitätssicherung

(Art. 49 Abs. 2 ZG)

1 Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die die Zollverwaltung als zweckdienlich erachtet.

2 Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.

3 Die Zollverwaltung kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.

Art. 154 Transitfristen

(Art. 49 Abs. 2 ZG)

1 Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Zollverwaltung die Gültigkeitsfrist verlängern.

Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens

(Art. 49 Abs. 3 ZG)

1 Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.

2 Stellt die Zollverwaltung Unregelmässigkeiten fest, so verweigert sie den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.

2. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer

(Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG) Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Art. 157 Ausfuhrfrist

(Art. 53 Abs. 3 ZG) Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins offene Zolllager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.

Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager

(Art. 54 Abs. 2 ZG) Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 159 Entzug der Bewilligung

(Art. 54 ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

Art. 160 Zulässige Bearbeitungen

(Art. 56 Abs. 2 ZG)

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.

Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 56 Abs. 2 ZG)

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:

2 Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im Inund Ausland gefährden könnte, verbieten.

3. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 162 Verfahrensbestimmungen

(Art. 58 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware in der Zollanmeldung vermerken.

2 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die Zollverwaltung kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.

Art. 163 Identitätssicherung

(Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG)

1 Die Zollverwaltung entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.

2 Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.

Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel

(Art. 58 Abs. 1 ZG)

1 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden.

2 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der Zollverwaltung beantragt werden.

3 Die Zollverwaltung kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.

4. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr

(Art. 59 Abs. 2 ZG)

1 Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:

2 Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.

3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen erteilt.

4 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 166 Inhalt der Bewilligung

(Art. 59 Abs. 2 ZG) Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung

(Art. 59 Abs. 3 ZG)

1 Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.

2 Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.

Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung

(Art. 59 Abs. 4 ZG)

1 Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte

(Art. 59 Abs. 4 ZG)

1 Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

2 Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Die Zollverwaltung kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse

und Grundstoffe (Art. 59 ZG)

1 Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar.

2 Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.

3 Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.

5. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr

(Art. 60 Abs. 2 ZG)

1 Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:

2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen erteilt.

Art. 172 Inhalt der Bewilligung

(Art. 60 Abs. 2 ZG) Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung

(Art. 60 Abs. 4 ZG)

1 Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren

(Art. 61 Abs. 4 ZG)

Art. 174

Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 175 Bauliche Massnahmen

(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)

1 Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.

2 Die Zollverwaltung legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.

Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer

(Art. 63 Abs. 2 ZG) Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager

(Art. 64 Abs. 2 ZG) Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 178 Entzug der Bewilligung

(Art. 64 Abs. 1 ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

Art. 179 Ausfuhrfrist

(Art. 65 Abs. 2 ZG) Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins Zollfreilager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.

Art. 180 Zulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG)

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen.

3 Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.

Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG)

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:

2 Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im Inund Ausland gefährden könnten, verbieten.

Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters

(Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen.

2 Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und

sowie der Einlagererinnen und Einlagerer (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Das Verzeichnis muss namentlich folgende Angaben enthalten:

2 Auf Verlangen der Zollverwaltung muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter das Verzeichnis unverzüglich vorlegen.

Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren

(Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: SR 192.12

[^4]: SR 631.144.0

[^5]: SR 631.145.0

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).

[^7]: SR 851.1

[^8]: SR 831.20

[^9]: SR 0.631.250.112

[^10]: SR 910.1

[^11]: SR 916.121.10

[^12]: SR 916.121.10

[^13]: SR 916.121.10

[^14]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^15]: SR 916.121.10

[^16]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^17]: SR 916.121.10

[^18]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^19]: SR 916.01

[^20]: SR 632.10

[^21]: SR 632.411.3

[^22]: SR 946.39

[^23]: SR 632.10

[^24]: SR 221.431

[^25]: SR 0.631.242.04

[^26]: SR 783.0