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Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

1 (ZG) gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 2005 und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom

2 24. März 2000 (BPG) sowie in Ausführung von Artikel 11 und Anhang II des Abkommens vom

3 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

4 (Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit), verordnet:

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zollausschlussgebiet

(Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir.

2 Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.

Art. 2 Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet

(Art. 3 Abs. 3 ZG)

1 Die Zollverwaltung darf im Zollausschlussgebiet namentlich:

2 Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

(Art. 4 Abs. 2 ZG)

1 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung der Zollverwaltung ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.

2 Die Zollverwaltung legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Sie regelt das Durchgangsrecht für das Personal der Zollverwaltung.

3 Sie kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

Art. 4 Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte

(Art. 5 Abs. 2 ZG) Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind:

2. Kapitel: Zollpflicht

1. Abschnitt: Zollfreie Waren

Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische,

konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.

2 Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach

5 Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:

6 a. der Verordnung vom 23. August 1989 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;

7 b. der Verordnung vom 13. November 1985 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisa-

8 tionen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Zollfrei sind:

Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Zollfrei sind:

2 Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.

Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:

2 Zollpflichtig sind:

Art. 10 Speisewagenvorräte

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:

Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:

2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.

3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.

4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.

Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord

von Luftfahrzeugen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben.

2 Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.

Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden,

Wertzeichen und Fahrscheine (Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG) Zollfrei sind:

Art. 14 Übersiedlungsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.

2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

3 Als Übersiedlungsgut gelten:

9 b. Haushaltsvorräte und Tabakwaren in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens

12 Liter.

4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufoder des Mietvertrags erfolgt.

5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.

Art. 15 Ausstattungsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.

2 Als Ausstattungsgut gelten:

25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.

3 Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.

4 Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

5 Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.

Art. 16 Erbschaftsgut

(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)

1 Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn:

2 Als Erbschaftsgut gelten:

3 Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

4 Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet.

5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.

Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder

bedürftige Personen gespendete Waren (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)

1 Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom

10 24. Juni 1977 gespendet werden, sind zollfrei.

2 Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

11 eingereicht werden.

Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)

1 Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:

12 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erhalten.

2 Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung

(Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG)

1 Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:

2 Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.

3 Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfsund Übungsmaterialien.

4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

13 eingereicht werden.

5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 20 Kunstund Ausstellungsgegenstände für Museen

(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)

1 Kunstund Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.

2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion ein-

14 gereicht werden.

4 Sollen zollfrei eingeführte Kunstund Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.

Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung

von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)

1 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.

2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

15 eingereicht werden.

3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler,

die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)

1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.

2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Ausund Weiterbildung:

3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion

16 eingereicht werden.

Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):

2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:

3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.

4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.

5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.

6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:

Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden.

2 Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt:

3 Zollpflichtig ist Trester.

Art. 25 Waren des Marktverkehrs

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)

1 Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:

2 Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.

3 Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.

4 Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.

Art. 26 Fische aus Grenzgewässern

(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn:

Art. 27 Warenmuster und Warenproben

(Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)

1 Zollfrei sind:

2 Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial

(Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.

Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG)

1 Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei.

2 Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den

17 Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.

2. Abschnitt: Vorübergehende Verwendung von Waren

Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:

2 Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.

3 Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Sie legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.

5 Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann die Zollverwaltung dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.

Art. 31 Vorübergehende Verwendung im Zollausland

(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:

2 Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.

Art. 32 Nichterfüllung von Voraussetzungen

(Art. 9 Abs. 2 ZG) Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus wichtigen Gründen auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 33 Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung

(Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG) Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausschliessen:

Art. 34 Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln

(Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken mit ausländischen Beförderungsmitteln sind unter Vorbehalt von Absatz 3 untersagt.

2 Die Zollverwaltung kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet für grenzüberschreitende Beförderungen die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:

18 rung ist der Anhänger wieder auszuführen.

3 Die Zollverwaltung kann für Binnentransporte die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn

19 die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

Art. 35 Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln

(Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Ausoder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.

2 Sie kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:

Art. 36 Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen

Gebrauch (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen gemietet werden.

2 Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksamwerden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden.

3 Wird das Beförderungsmittel erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags in das Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe gewährt.

4 Die Zollverwaltung kann im Zollgebiet ansässigen Vermietungsunternehmen die Vermietung von ausländischen Beförderungsmitteln bewilligen, wenn:

Art. 37 Behälter

(Art. 9 Abs. 3 ZG)

20 Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).

3. Abschnitt: Ausländische Rückwaren

Art. 38 Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben

(Art. 11 ZG)

1 Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden.

2 Die Identität der Ware ist nachzuweisen.

Art. 39 Vernichtung im Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4 ZG) Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet.

4. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr

Art. 40 Begriffe

(Art. 12 und 59 ZG) Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als:

Art. 41 Äquivalenzverkehr

(Art. 12 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

3 Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem die Zollverwaltung die aktive Veredelung bewilligt hat.

Art. 42 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 12 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr legt die Zollverwaltung in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Sie kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.

Art. 43 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe

(Art. 12 Abs. 3 ZG)

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschafts-

21 gesetzes vom 29. April 1998 .

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.

Art. 44 Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks

(Art. 12 Abs. 4 ZG)

1 Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt die Zollverwaltung:

2 Die Zollverwaltung kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.

3 Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.

4 Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

5. Abschnitt: Passiver Veredelungsverkehr

Art. 45 Begriffe

(Art. 13 und 60 ZG) Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.

Art. 46 Äquivalenzverkehr

(Art. 13 Abs. 2 ZG)

1 Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2 Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:

3 Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem die Zollverwaltung die passive Veredelung bewilligt hat.

Art. 47 Nämlichkeitsverkehr

(Art. 13 Abs. 1 ZG)

1 Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.

2 Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3 Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4 Im Nämlichkeitsverkehr kann die Zollverwaltung die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.

Art. 48 Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse

(Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG) Die Zollverwaltung gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.

Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts

(Art. 13 Abs. 3 ZG)

1 Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt die Zollverwaltung die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.

2 Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

3 Die Zollverwaltung berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:

4 Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

6. Abschnitt: Zollerleichterungen für Waren je nach

Verwendungszweck

Art. 50 Wirtschaftliche Notwendigkeit

(Art. 14 Abs. 2 ZG) Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn:

Art. 51 Verwendungsverpflichtung

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.

2 Die Oberzolldirektion teilt eine Verpflichtungsnummer zu.

Art. 52 Zollanmeldung

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:

2 Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.

Art. 53 Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren

(Art. 14 Abs. 1 ZG)

1 Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:

2 Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.

Art. 54 Kontrollund Sicherungsmassnahmen

(Art. 14 ZG) Das EFD regelt die Kontrollund Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

7. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 55 Pflicht zur neuen Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

22 Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einund Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.

Art. 56 Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeug-

23 nisse nach Artikel 7 a VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.

2 Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.

Art. 57 Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lager-

24 orte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden.

2 25

Art. 58 Liste der an Dritte gelieferten Waren

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7

26 Absatz 1 VEAGOG eingeführt hat.

2 Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

27 Art. 59 Frist für die Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

28 Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnoder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.

Art. 60 Annahme der Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG) Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.

29 Art. 61 Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG) Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.

Art. 62 Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft

(Art. 15 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.

3 Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der Zollverwaltung zum Vollzug.

8. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 63 Persönliche Gebrauchsgegenstände

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:

2 Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.

3 Die Zollverwaltung kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.

Art. 64 Reiseproviant

(Art. 16 Abs. 1 ZG) Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

Art. 65 Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Alkoholische Getränke und Tabakwaren sind in folgenden Höchstmengen zollfrei:

15 Volumenprozent 1 Liter;

2 Die Zollbefreiung für Personen unter 17 Jahren ist ausgeschlossen.

Art. 66 Wertfreigrenze

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Waren des Reiseverkehrs sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person zollfrei, wenn die reisende Person sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt. Zollfreie Waren nach den Artikeln 63–65 sowie zollpflichtige alkoholische Getränke und Tabakwaren werden für die Berechnung des Gesamtwerts nicht berücksichtigt.

2 Von der Wertfreigrenze ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakwaren sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse in Mengen, die nach Artikel 47 der

30 Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 zum höchsten Pauschalansatz

31 zollpflichtig sind.

3 Das EFD kann für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse Höchstmengen festlegen, wenn Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

4 Übersteigt der Gesamtwert der Waren 300 Franken, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden.

Art. 67 Häufigkeit des Anspruchs auf Zollbefreiung

(Art. 16 Abs. 1 ZG) Der gleichen Person werden nur einmal täglich gewährt:

Art. 68 Pauschalansätze

(Art. 16 Abs. 1 ZG)

1 Die Einfuhrzollabgaben auf zollpflichtigen Waren des Reiseverkehrs werden nach Pauschalansätzen berechnet.

2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.

3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest.

9. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste

Art. 69 Zollfreiläden im Flugverkehr

32 (Art. 17 Abs. 1 und 1 ZG) bis

1 In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende

33 oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden:

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

Art. 70 Vorräte für Bordbuffetdienste

(Art. 17 Abs. 2 ZG)

1 Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten:

2 Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

3 Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

3. Kapitel: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 71 Zolltarifarische Einreihung

(Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes

34 vom 9. Oktober 1986 (ZTG).

2 Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die von der Zollverwaltung veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.

Art. 72 Präferenzieller Ursprung

(Art. 20 Abs. 1 ZG) Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind:

35 36 die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 und in a.

37 Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 aufgeführten internationalen Abkommen;

38 b. die Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996 .

Art. 73 Erfordernisse für Zolltarifund Ursprungsauskünfte

(Art. 20 Abs. 1 ZG)

1 Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifoder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:

2 Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:

3 Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.

4 Die Zollverwaltung fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann die Zollverwaltung auf die Zolltarifoder Ursprungsauskunft verzichten.

5 Sie kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.

Art. 74 Widerruf der Verbindlichkeit

(Art. 20 Abs. 5 ZG)

1 Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die von der Zollverwaltung vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat.

2 Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 75 Zuführungspflichtige Personen

(Art. 21 ZG) Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich:

Art. 76 Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen

(Art. 22 Abs. 3 ZG) Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.

Art. 77 Behandlung von Waren im Gewahrsam der Zollverwaltung

(Art. 24 Abs. 3 ZG)

1 Waren, die im Gewahrsam der Zollverwaltung stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.

2 Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:

Art. 78 Dauer des Gewahrsams der Zollverwaltung

(Art. 24 Abs. 3 ZG) Der Gewahrsam der Zollverwaltung endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:

2 Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.

Art. 80 Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1 ZG)

1 Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.

2 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

Art. 81 Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe

der Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 4 ZG) Die anmeldepflichtige Person hat das Recht:

Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren

(Art. 27 Bst. d ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.

2 Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.

3 Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.

Art. 83 Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse

(Art. 27 Bst. e ZG)

1 Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung der Zollverwaltung zulässig.

2 Die Waren werden von der Zollverwaltung verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.

3 Anstelle des Freihandverkaufs kann die Zollverwaltung die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 84 Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung

(Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG) Die summarische Prüfung umfasst:

Art. 85 Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung

(Art. 34 ZG) Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.

Art. 86 Gegenstand der Berichtigung

(Art. 34 ZG) Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

Art. 87 Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb

des Zollgewahrsams (Art. 34 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben.

2 Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:

Art. 88 Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG) Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn:

Art. 89 Änderung der Veranlagung

(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:

Art. 90 Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren

(Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG) Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.

Art. 91 Mitwirkung bei der Beschau

(Art. 36 Abs. 4 ZG) Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr:

Art. 92 Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG) Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.

Art. 93 Provisorische Veranlagung

(Art. 39 Abs. 1 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:

2 Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:

39 c. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;

3 Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:

Art. 94 Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente

(Art. 41 ZG) Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:

Art. 95 Aufbewahrungspflichtige Personen

(Art. 41 ZG) Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:

Art. 96 Aufbewahrungsdauer

(Art. 41 ZG) Es müssen aufbewahrt werden:

Art. 97 Aufbewahrungsform

(Art. 41 ZG)

1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.

3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.

4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

Art. 98 Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen

(Art. 41 ZG)

1 Die aufbewahrungspflichtige Person muss:

2 Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.

3 40 Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 gelten sinngemäss.

Art. 99 Korrektur von Veranlagungsverfügungen

(Art. 41 ZG) Führt die Zollverwaltung während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang

(zugelassener Versand und zugelassener Empfang)

Art. 100 Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 101 Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.

Art. 102 Zugelassene Orte

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zugelassene Orte sind die durch die Zollverwaltung bezeichneten Orte:

Art. 103 Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Zollverwaltung kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Die Zollverwaltung kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.

3 Die Bewilligung legt die zuständige Abgangsoder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.

4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.

5 Die Zollverwaltung verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:

Art. 104 Entzug der Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

Art. 105 Form der Zollanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

Art. 106 Zuoder Abladen an zugelassenen Orten

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Zuoder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Versand

Art. 107 Anwendungsbereich

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:

Art. 108 Intervention bei angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.

3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Empfang

Art. 109 Anwendungsbereich

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.

Art. 110 Intervention bei summarisch angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

3 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.

Art. 111 Prüfung der Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.

2 Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehloder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 112 Intervention bei angemeldeten Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.

3 Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4 Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.

3 a . Abschnitt: Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 41

Art. 112 a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) sind Personen, denen nach Artikel 6 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt werden.

2 Der AEO-Status wird Personen verliehen, die hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig gelten.

3 Er wird von der Zollverwaltung verfügt.

Art. 112 b Formelle Voraussetzungen

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Personen können den AEO-Status beantragen, sofern sie eingetragen sind:

2 Der Antrag darf frühestens drei Jahre nach einem Widerruf des AEO-Status gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit gestellt werden.

Art. 112 c Materielle Voraussetzungen

(Art. 2 Abs. 2 ZG) Personen erhalten den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 1–5 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit erfüllen. Die Kriterien umfassen:

Art. 112 d Einhaltung der Zollvorschriften

(Art. 2 Abs. 2 ZG) Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die in Artikel 2 Absatz 1 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit genannten Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren und keine wiederholten Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen haben, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 112 e Führung der Geschäftsbücher

(Art. 2 Abs. 2 ZG) Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person:

42 gemäss den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts bezie-

43 ordhungsweise nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 nungsgemäss führt;

Art. 112 f Zahlungsfähigkeit

(Art. 2 Abs. 2 ZG) Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person:

44 vertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ) über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG gestellt hat und wenn gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden sind.

Art. 112 g Sicherheitsstandards

(Art. 2 Abs. 2 ZG) Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 5 Absatz 1 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit erfüllt.

Art. 112 h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts einhalten.

2 Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 112 i Verfahren

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular bei der Zollverwaltung eingereicht werden.

2 Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

3 Die Zollverwaltung veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise.

Art. 112 j Formelle Prüfung des Antrags

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 112 b erfüllt sind.

2 Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet die Zollverwaltung ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.

3 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden.

Art. 112 k Materielle Prüfung des Antrags

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112 c – 112 h . Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.

2 Die Zollverwaltung berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.

3 Sie kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.

4 Sie dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.

5 Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt die Zollverwaltung der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.

Art. 112 l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Eignung der Sicherheitsstandards nach Artikel 112 g kann mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat nachgewiesen werden.

2 Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person eines der nachfolgenden Dokumente vorlegt und wenn im entsprechenden Prüfverfahren die Sachverhalte nach Artikel 112 g geprüft worden sind:

Art. 112 m Rechtskraft und Geltungsdauer des AEO-Status

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Verfügung des AEO-Status wird zehn Arbeitstage nach ihrer Eröffnung rechtskräftig.

2 Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.

Art. 112 n Ablehnung des Antrags

(Art. 2 Abs. 2 ZG) Lehnt die Zollverwaltung den Antrag ab, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit.

Art. 112 o Informationspflicht des AEO

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Der AEO muss die Zollverwaltung umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten.

2 Er muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

Art. 112 p Kontrolle des Geschäftsbetriebs

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen.

2 Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

Art. 112 q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.

2 Sie nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn:

3 Die Zollverwaltung sistiert oder widerruft den AEO-Status in den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit vorgesehen sind, und nach dem dort vorgesehenen Verfahren.

4. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 113 Form der Zollanmeldung

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)

1 Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:

2 Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

Art. 114 Beschau im Reiseverkehr

(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.

Art. 115 Veranlagungsverfügung

(Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.

5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)

Art. 116

1 Die Zollverwaltung kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:

2 Sie bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.

3 Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:

4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.

Art. 117 Entzug der Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

6. Abschnitt: Grenzzonenverkehr

Art. 118 Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)

1 Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:

2 Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.

3 Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.

4 Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der von der Zoll-

45 verwaltung vorgeschriebenen Form anmelden.

Art. 119 Landwirtschaftliche Produktionsmittel

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)

1 Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

2 Das EFD regelt den Grenzweidegang.

3 Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

Art. 120 Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke

(Art. 43 Abs. 4 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.

2 Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos ausund wiedereingeführt werden.

7. Abschnitt: Eisenbahnverkehr

Art. 121 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.

Art. 122 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 123 Meldepflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Die Infrastrukturbetreiberin muss der Zollverwaltung den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.

2 Sie muss der Zollverwaltung die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güterund Personenverkehrs im Voraus melden.

3 Die Zollverwaltung vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.

Art. 124 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 125 Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im

Güterverkehr (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.

2 Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.

3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an die Zollverwaltung weiterleiten.

4 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.

Art. 126 Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungsund Anmeldepflicht befreit.

8. Abschnitt: Tramund Busverkehr

Art. 127 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tramund Busunternehmen befördert werden.

Art. 128 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Tramund Busunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tramoder Busunternehmen der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.

2 Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Tramoder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

3 Das Tramoder Busunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

9. Abschnitt: Schiffsverkehr

Art. 130 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.

Art. 131 Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

Art. 132 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.

2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.

3 Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

4 Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

Art. 133 Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.

2 Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.

3 Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

Art. 134 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.

Art. 135 Ausnahmen von der Gestellungsund Anmeldepflicht

(Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) Von der Gestellungsund Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.

Art. 136 Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.

2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der einund ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.

3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:

Art. 137 Transitverfahren bei Rheinschifffahrt

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

10. Abschnitt: Luftverkehr

Art. 138 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.

Art. 139 Zollüberwachung und Zollprüfung

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Bei Neuund Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.

2 Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig der Zollverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 140 Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters

(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)

1 Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:

2 Die Zollverwaltung legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.

Art. 141 Mitwirkungspflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

Art. 142 Landung und Abflug

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Die Zollverwaltung kann Landungen und Abflüge auch andernorts bewilligen. Sie legt in der Bewilligung die Bedingungen und Auflagen fest.

2 Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

3 Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

4 Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.

Art. 143 Gestellen und Anmelden

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

1 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:

2 Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.

Art. 144 Transitverfahren

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf

46 Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen.

11. Abschnitt: Postverkehr

Art. 145 Geltungsbereich

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Dieser Abschnitt gilt für Briefpostsendungen und Pakete, die befördert werden:

47 (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997 , PG);

Art. 146 Zollstatus

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Post oder die private Anbieterin bzw. der private Anbieter ist dafür verantwortlich, dass der Zollstatus einer Ware jederzeit ersichtlich ist.

Art. 147 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Von der Anmeldepflicht nach Artikel 25 ZG sind ausgenommen:

Art. 148 Form der Zollanmeldung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Zollanmeldung erfolgt:

Art. 149 Verzicht auf Veranlagungsverfügung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Zollstelle stellt keine Veranlagungsverfügung aus für Sendungen von:

Art. 150 Zollveranlagungsverfahren

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Das Zollveranlagungsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Verfahren des zugelassenen Versands und Empfangs.

12. Abschnitt: Passagierund Warenlisten

(Art. 44 Abs. 2 ZG)

Art. 151

1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personenund Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen der Zollverwaltung zur Verfügung stellen:

2 Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:

3 Die Pflicht, die Passagierund Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.

4 Die Zollverwaltung vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.

4. Kapitel: Zollverfahren

1. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 152 Internationaler Transit

(Art. 49 ZG) Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.

Art. 153 Identitätssicherung

(Art. 49 Abs. 2 ZG)

1 Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die die Zollverwaltung als zweckdienlich erachtet.

2 Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.

3 Die Zollverwaltung kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.

Art. 154 Transitfristen

(Art. 49 Abs. 2 ZG)

1 Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Zollverwaltung die Gültigkeitsfrist verlängern.

Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens

(Art. 49 Abs. 3 ZG)

1 Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.

2 Stellt die Zollverwaltung Unregelmässigkeiten fest, so verweigert sie den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.

2. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 156 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer

(Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG) Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Art. 157 Ausfuhrfrist

(Art. 53 Abs. 3 ZG) Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins offene Zolllager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.

Art. 158 Bewilligung für offene Zolllager

(Art. 54 Abs. 2 ZG) Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 159 Entzug der Bewilligung

(Art. 54 ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

Art. 160 Zulässige Bearbeitungen

(Art. 56 Abs. 2 ZG)

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.

Art. 161 Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 56 Abs. 2 ZG)

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:

2 Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im Inund Ausland gefährden könnte, verbieten.

3. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 162 Verfahrensbestimmungen

(Art. 58 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware in der Zollanmeldung vermerken.

2 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die Zollverwaltung kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.

Art. 163 Identitätssicherung

(Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG)

1 Die Zollverwaltung entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.

2 Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.

Art. 164 Bewilligung für Beförderungsmittel

(Art. 58 Abs. 1 ZG)

1 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden.

2 Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der Zollverwaltung beantragt werden.

3 Die Zollverwaltung kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.

4. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 165 Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr

(Art. 59 Abs. 2 ZG)

1 Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:

2 Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.

3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen erteilt.

4 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 166 Inhalt der Bewilligung

(Art. 59 Abs. 2 ZG) Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

Art. 167 Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung

(Art. 59 Abs. 3 ZG)

1 Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.

2 Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.

Art. 168 Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung

(Art. 59 Abs. 4 ZG)

1 Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Art. 169 Abfälle und Nebenprodukte

(Art. 59 Abs. 4 ZG)

1 Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

2 Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Die Zollverwaltung kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

Art. 170 Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse

und Grundstoffe (Art. 59 ZG)

1 Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar.

2 Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.

3 Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.

5. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr

(Art. 60 Abs. 2 ZG)

1 Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:

2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen erteilt.

Art. 172 Inhalt der Bewilligung

(Art. 60 Abs. 2 ZG) Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:

Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung

(Art. 60 Abs. 4 ZG)

1 Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.

2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:

3 Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren

(Art. 61 Abs. 4 ZG)

Art. 174

Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 175 Bauliche Massnahmen

(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)

1 Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.

2 Die Zollverwaltung legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.

Art. 176 Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer

(Art. 63 Abs. 2 ZG) Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Art. 177 Bewilligung für Zollfreilager

(Art. 64 Abs. 2 ZG) Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 178 Entzug der Bewilligung

(Art. 64 Abs. 1 ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:

Art. 179 Ausfuhrfrist

(Art. 65 Abs. 2 ZG) Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins Zollfreilager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.

Art. 180 Zulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG)

1 Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen.

3 Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.

Art. 181 Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG)

1 Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:

2 Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im Inund Ausland gefährden könnten, verbieten.

Art. 182 Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters

(Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen.

2 Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 183 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und

sowie der Einlagererinnen und Einlagerer (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Das Verzeichnis muss namentlich folgende Angaben enthalten:

2 Auf Verlangen der Zollverwaltung muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter das Verzeichnis unverzüglich vorlegen.

Art. 184 Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren

(Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

48 vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;

2 Sie muss mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) geführt werden. In begründeten Fällen kann die Zollstelle die Bestandesaufzeichnung in Papierform zulassen.

3 Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen der Zollverwaltung muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen.

4 Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Einoder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt.

5 Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt.

Art. 185 Vereinfachte Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren

(Art. 66 Abs. 1 ZG)

1 Für sensible Waren genügt eine vereinfachte Bestandesaufzeichnung, wenn die Waren nach ihrer Einlagerung innerhalb von sieben Tagen unverändert weitergesandt werden.

2 Die vereinfachte Bestandesaufzeichnung muss nur die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–i enthalten.

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben

1. Kapitel: Zollschuld

Art. 186 Verzugszinspflicht

(Art. 74 Abs. 1 ZG)

1 Die Verzugszinspflicht beginnt:

2 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Art. 187 Ausnahme von der Verzugszinspflicht

(Art. 74 Abs. 2 ZG)

1 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.

2 Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

Art. 188 Vergütungszins

(Art. 74 Abs. 3 ZG)

1 Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind.

2 Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

3 Kein Vergütungszins wird ausbezahlt:

2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 189 Massgebendes Recht

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthal-

49 ten, gilt Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 .

Art. 190 Barhinterlage

(Art. 76 Abs. 1 ZG)

1 Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken.

2 Die Zollverwaltung kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegennehmen. Sie legt die Voraussetzungen dafür fest.

Art. 191 Hinterlegung von Wertpapieren

(Art. 76 Abs. 1 ZG)

1 Die Zollverwaltung kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen:

2 Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank.

3 Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsichtlich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten.

4 Die Zollverwaltung überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wertpapiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wertpapiere verwertet.

Art. 192 Sicherstellung bei ZAZ-Konten

(Art. 76 ZG) Inhaberinnen und Inhaber von ZAZ-Konten müssen eine pauschale Sicherheit leisten, die 50 Prozent der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen entspricht.

Art. 193 Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen

(Art. 76 ZG) Eine Sicherheitsleistung ist in den folgenden Verfahren erforderlich:

Art. 194 Höhe der Sicherstellung

(Art. 76 Abs. 4 ZG)

1 Die Sicherheit beträgt:

2 Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 195 Verzicht auf Sicherstellung

(Art. 76 Abs. 4 ZG)

1 Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden bis Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2 , im Nichterhebungsverfahren im Verfahren

50 der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.

2 Die Zollverwaltung entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann.

Art. 196 Fälligkeit der Zollschuld

(Art. 76 ZG)

1 Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann die Zollverwaltung der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen.

2 Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben.

3 Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere verwertet.

2. Abschnitt: Zollbürgschaft

Art. 197 Generalund Einzelbürgschaft

(Art. 77 Abs. 1 ZG)

1 Als Generaloder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden:

51 stehende a. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Bank mit Sitz in der Schweiz; oder

2 Die Zollverwaltung kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften.

3 Sie kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird.

Art. 198 Festsetzung der Bürgschaftssumme

(Art. 77 Abs. 2 ZG) Die Zollverwaltung setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest.

Art. 199 Eingehen der Bürgschaft

(Art. 77 Abs. 2 ZG)

1 Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat.

2 Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.

Art. 200 Umfang der Bürgschaft

(Art. 77 ZG) Die Bürgin oder der Bürge haftet für:

Art. 201 Überwachung der Bürgschaft

(Art. 77 ZG)

1 Die Zollverwaltung überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen.

2 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen.

3 Sie kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn:

4 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten.

5 Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.

Art. 202 Bescheinigung

(Art. 78 Abs. 1 ZG) Die Bescheinigung gibt den bezahlten Betrag und die Zollforderung an, auf welche sich die Zahlung bezieht.

Art. 203 Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners

bzw. der Bürgin oder des Bürgen (Art. 78 ZG)

1 Die Zollverwaltung meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn:

2 Verzichtet die Zollverwaltung auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt sie von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Sie stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient.

3 Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.

Art. 204 Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin

oder des Bürgen (Art. 78 ZG)

1 Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert die Zollverwaltung die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

2 Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Die Zollverwaltung meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

Art. 205 Kündigung der Generalbürgschaft

(Art. 79 Abs. 2 ZG) Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert die Zollverwaltung die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

Art. 206 Ende der Einzelbürgschaft

(Art. 79 Abs. 1 ZG) Eine Einzelbürgschaft endet mit:

Art. 207 Aufhebung einer Bürgschaft

(Art. 79 Abs. 3 ZG)

1 Die Zollverwaltung hebt eine Generaloder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn:

2 Sie fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

3 Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt die Zollverwaltung gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung

Art. 208 Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen

(Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)

1 Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:

2 Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.

Art. 209 Inhalt

(Art. 81 ZG) Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten:

52 14. März 1958 richten;

Art. 210 Verfahren

(Art. 81 ZG)

1 Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an:

2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar.

3 Die Zollverwaltung stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren.

4 53 Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG sind anwendbar.

5 In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

Art. 211 Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung

des Verfahrens (Art. 81 ZG)

1 Die Zollverwaltung hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Sie informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung.

2 Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

4. Abschnitt: Zollpfandrecht

Art. 212 Zweck

(Art. 82 ZG)

1 Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.

2 Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Strafoder Verwaltungsstrafverfahren.

Art. 213 Noch nicht fällige Zollforderungen

(Art. 76 Abs. 2 und 82 ZG) Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:

Art. 214 Gegenstand der Beschlagnahme

(Art. 83 ZG)

1 Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen:

2 Sind die Dritten bekannt, so setzt die Zollverwaltung sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.

Art. 215 Beschlagnahmeverfügung

(Art. 83 ZG) Die Zollverwaltung protokolliert und verfügt die Beschlagnahme eines Zollpfands. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 216 Verfügungsadressat

(Art. 83 Abs. 2 ZG) Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.

Art. 217 Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und

beschlagnahmten Waren (Art. 83 Abs. 3 ZG)

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.

2 Die Zollverwaltung ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.

3 Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.

4 Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt.

5 Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.

Art. 218 Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen

und beschlagnahmten Waren (Art. 83 Abs. 3 ZG)

1 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen.

2 Hält die Zollverwaltung den Nachweis nicht für erbracht, so setzt sie der berechtigten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht.

3 Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich die Zollverwaltung durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

4 Die oder der von der Zollverwaltung anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt.

5 Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen.

6 Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.

Art. 219 Folge der Freigabe

(Art. 84 ZG)

1 Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen.

2 Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt die Zollverwaltung der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.

3. Kapitel: Erlass von Zollabgaben bei Vernichtung der Waren

(Art. 86 ZG)

Art. 220

Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung:

4. Kapitel: Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

(Art. 87 Abs. 3 ZG)

Art. 221

1 Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere.

2 Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge, oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet. Ein allfälliger Überschuss des Erlöses wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt.

3 Das EFD regelt das Verfahren der Zollpfandverwertung und der Verwertung von Wertpapieren.

4. Titel: Zollverwaltung

54 Art. 221 a Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps (Art. 91 Abs. 2 ZG)

1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert.

2 Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest.

3 Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps.

Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen

(Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG) Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal der Zollverwaltung im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.

Art. 223 Sicherstellung

(Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG) Die Zollverwaltung stellt bei ihren Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese:

Art. 224 Anhalten

(Art. 101 Abs. 1 ZG)

1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen:

2 Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn:

Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung

(Art. 102 ZG)

1 Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginalund der Analbereich.

2 Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen.

3 Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.

4 Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.

Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität

(Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollverwaltung kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale.

2 Sie kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn:

3 Sie kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen:

55 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten;

56 setz vom 20. Juni 2003 ,

57 2. Gesichtsbilder: die Bearbeitung richtet sich nach der Datenbearbeitungs-

58 verordnung EZV vom 4. April 2007 .

4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald:

5 Erhebt die Zollverwaltung biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist sie verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist.

Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungsund Zwangsmittel

(Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG)

1 Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden:

59 nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte. d.

2 Als Selbstverteidigungsund Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden:

3 Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungsund Zwangsmittel.

Art. 228 Personal der Zollverwaltung ausserhalb des Grenzwachtkorps

(Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG) Folgendes Personal der Zollverwaltung ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungsund Zwangsmittel einsetzen:

Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen

und anderen Selbstverteidigungsund Zwangsmitteln (Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)

1 Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungsund Zwangsmitteln gelten folgende Grundsätze:

2 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

Art. 230 Erste Hilfe

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich:

Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch

(Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b ZG)

1 Das Personal des Grenzwachtkorps kann im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe Gebrauch machen:

2 Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln.

3 Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen

von Zollanmeldungen (Art. 109 Abs. 1 ZG)

1 Über die erforderliche Eignung verfügt, wer:

2 Die Zollverwaltung kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.

Art. 234 Internationale Amtshilfe

(Art. 115 Abs. 2 ZG) Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt die Zollverwaltung eine Verfügung über die Mitwirkungsund Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.

Art. 235 Höhere Berufsbildung

(Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG)

1 Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal der Zollverwaltung als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des

60 Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .

2 Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal der Zollverwaltung die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

Art. 236 Fotografierund Filmverbot

(Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG) Das Fotografieren oder Filmen des Personals der Zollverwaltung während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.

5. Titel: Strafbestimmungen

Art. 237 Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle

im Ausland (Art. 117 ZG) Zollwiderhandlungen, die bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland verübt werden, gelten als in der nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

Art. 238 Verfügung über die Leistungspflicht

(Art. 117 ZG)

1 Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Arti-

61 keln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.

2 Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.

Art. 239 Feststellungsverfügung

(Art. 117 ZG)

1 Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze

62 1 und 2 VStrR erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebene zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststellungsverfügung beantragen.

2 Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen.

Art. 240 Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung

(Art. 120 Abs. 5 ZG) Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 241 Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher

Verträge (Art. 48 a Abs. 1 RVOG ) 63 Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Beilagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen:

64 1. Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen;

65 2. Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren;

66 3. Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung;

67 4. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A für die vorübergehende Einfuhr von Waren;

68 5. Zollabkommen vom 2. Dezember 1972 über Behälter von 1972;

69 über die vorübergehende Einfuhr priva- 6. Zollabkommen vom 4. Juni 1954 ter Strassenfahrzeuge;

70 7. Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch;

71 8. Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;

72 9. Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge;

73 10. Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

Art. 242 Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende

Grenzabfertigungsstellen (Art. 48 a Abs. 1 RVOG ) 74 Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:

75 1. Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;

76 2. Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;

77 3. Abkommen vom 28. September 1960 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;

78 4. Abkommen vom 11. März 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

79 Art. 242 a Vollzugsbestimmungen (Art. 130 ZG) Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

Art. 243 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft

(Art. 130 ZG) Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem reduzierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag der Zollverwaltung in Rechnung stellen. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert die Zollverwaltung darüber.

Art. 244 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 245 Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von

landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen (Art. 132 Abs. 7 ZG)

1 Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschafts-

80 gesetzes vom 29. April 1998 .

2 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel

46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 246 Übergangsbestimmung für die Schweizerische Post

In Abweichung der Artikel 145–150 sind für reservierte und nicht reservierte Post-

81 sendungen nach den Artikeln 3 und 4 PG , die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes befördert werden, die Artikel 2–19 der Postzollord-

82 nung vom 2. Februar 1972 längstens bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.

Art. 247 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 in

83 Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: SR 0.631.242.05

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).

[^5]: SR 192.12

[^6]: SR 631.144.0

[^7]: SR 631.145.0

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 6657).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^10]: SR 851.1

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^12]: SR 831.20

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^20]: SR 0.631.250.112

[^21]: SR 910.1

[^22]: SR 916.121.10

[^23]: SR 916.121.10

[^24]: SR 916.121.10

[^25]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^26]: SR 916.121.10

[^27]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^28]: SR 916.121.10

[^29]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

[^30]: SR 916.01

[^31]: Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).

[^34]: SR 632.10

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^36]: SR 632.421.0

[^37]: SR 632.319

[^38]: [AS 1996 1540, 1998 2035, 2004 1451, 2008 1833 Anhang Ziff. 4. AS 2011 1415 Art. 48]. Siehe heute: die V vom 30. März 2011 (SR 946.39 ).

[^39]: SR 632.10

[^40]: SR 221.431

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).

[^42]: SR 220

[^43]: SR 221.431

[^44]: SR 281.1

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^46]: SR 0.631.242.04

[^47]: SR 783.0

[^48]: SR 0.631.242.04

[^49]: SR 611.01

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^51]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^52]: SR 170.32

[^53]: SR 281.1

[^54]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 635).

[^55]: SR 361.3

[^56]: SR 363

[^57]: Fassung gemäss Art. 14 der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 4. April 2007 (AS 2007 1715).

[^58]: SR 631.061

[^59]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475).

[^60]: SR 412.10

[^61]: SR 313.0

[^62]: SR 313.0

[^63]: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

[^64]: SR 0.631.122

[^65]: SR 0.631.20

[^66]: SR 0.631.24

[^67]: SR 0.631.244.57

[^68]: SR 0.631.250.112

[^69]: SR 0.631.251.4

[^70]: SR 0.631.251.7

[^71]: SR 0.631.252.512

[^72]: SR 0.631.252.52

[^73]: SR 0.631.21

[^74]: SR 172.010

[^75]: SR 0.631.252.913.690

[^76]: SR 0.631.252.916.320

[^77]: SR 0.631.252.934.95

[^78]: SR 0.631.252.945.460

[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

[^80]: SR 910.1

[^81]: SR 783.0

[^82]: [AS 1972 337, 1981 621, 1997 2779 Ziff. II 36, 2002 1366. AS 2007 1469 Anhang 3 Ziff. 12]

[^83]: Am 1. Mai 2007.