Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 25 Absatz 3, 28 Absatz 2, 29 Absatz 1,
33 Absatz 2, 40 Absätze 1 und 3, 56 Absatz 1, 66 Absatz 1, 71, 73 Absatz 3 und
1 (ZG) 100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
2 und in Ausführung der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV), verordnet:
1. Titel: Zollpflicht
Art. 1 Kriegsmaterial des Bundes
(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV) Waren, die von der Gruppe armasuisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Zollveranlagung angemeldet werden, gelten als Kriegsmaterial des Bundes.
Art. 2 Kosten für Vernichtung im Zollgebiet
(Art. 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 ZG; Art. 39 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs
Art. 3 Form der summarischen Anmeldung
(Art. 24 Abs. 4 ZG)
1 Die summarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen. Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs.
2 Die Zollstelle bezeichnet die Form der summarischen Anmeldung.
Art. 4 Frist zur Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.
2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
Art. 5 Voranmeldung
(Art. 19 Abs. 1 Bst. b, 25 Abs. 3 und 69 Bst. b ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person darf Waren frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bei der Zollstelle anmelden.
2 Waren, die nur in beschränkten Mengen einoder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.
3 Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.
2. Kapitel: Form der Zollanmeldung
1. Abschnitt: Grundsatz
(Art. 28 ZG)
Art. 6
Erfolgt die Zollanmeldung in Papieroder in elektronischer Form, so muss sie in einer schweizerischen Amtssprache erstellt werden.
2. Abschnitt: Elektronische Zollanmeldung
Art. 7 Obligatorium
(Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die elektronische Zollanmeldung ist obligatorisch für:
- a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einem der Anhänge der Agrarein-
3 oder in einer marktordnungsspezifuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 fischen Produkteverordnung der Landwirtschaftsgesetzgebung enthalten sind;
- b. Waren, die nur in beschränkten Mengen einoder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente);
4 c. gebrannte Wasser nach Artikel 2 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 , die in ein Steuerlager verbracht werden;
5 d. Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen mit Steuererleichterung nach Arti-
6 kel 12 b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 .
2 Vom Obligatorium der elektronischen Zollanmeldung ausgenommen sind:
- a. landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Zollkontingent: Sendungen bis 20 kg brutto oder 20 Liter;
- b. landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent: Sendungen ausserhalb des Zollkontingents bis 20 kg brutto oder 20 Liter;
- c. landwirtschaftliche Erzeugnisse für Messen und Ausstellungen, die mit Sammelgeneraleinfuhrbewilligung veranlagt werden können;
- d. Naturwein für den privaten Gebrauch in Mengen bis 100 Liter;
- e. Naturwein, wenn er ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle, die für die Veranlagung von Handelswaren gelten, zum Ausserkontingentszollansatz angemeldet wird;
- f. Naturwein im Rahmen des «contingent particulier»;
- g. Naturwein aus dem eigenen Rebberg nach Artikel 22 der Weinverordnung
7 ; vom 7. Dezember 1998
- h. landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungszonen, aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex;
- i. zollfreie Gemüse und Schnittblumen des Marktverkehrs.
Art. 8 Zulassung zur elektronischen Zollanmeldung
(Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die Oberzolldirektion (OZD) lässt auf schriftliches Gesuch hin eine anmeldepflichtige Person zur elektronischen Zollanmeldung zu, wenn die Person:
- a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
- b. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
- c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet;
- d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet;
- e. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen einhält. 1bis Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e kann sie auch anmeldepflichtige Personen mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslandes zur elektronischen Zollanmeldung zulassen. Solche Personen müssen:
- a. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügen;
- b. dafür sorgen, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufbewahr-
8 ten Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.
2 9 ...
3 Wenn die OZD die anmeldepflichtige Person zur elektronischen Zollanmeldung zulässt, muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren elektronisch anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die elektronische Zollanmeldung nicht anbieten kann.
4 Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person eine individuelle Firmennummer zu.
Art. 9 Entzug der Zulassung
(Art. 28 Abs. 2 ZG) Die OZD entzieht die Zulassung zur elektronischen Zollanmeldung, wenn die zugelassene Person:
- a. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt;
- b. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
- c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.
Art. 10 Meldung von Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen
ausstellen (Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die zum gewerbsmässigen Ausstellen elektronischer Zollanmeldungen berechtigt und dafür verantwortlich sind, sowie die ihnen zugeteilten individuellen Personennummern melden.
2 Sie muss Mutationen unverzüglich der OZD melden.
Art. 11 Individuelle Identifikation der Personen,
die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 28 Abs. 2 ZG) Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, müssen sich in der elektronischen Zollanmeldung mit der zugeteilten Firmennummer und der eigenen individuellen Personennummer gegenüber der EZV identifizieren.
Art. 12 Datenübermittlung
(Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss.
2 Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung an das EDV-System der EZV benötigt.
3 Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der EZV.
4 Solange das EDV-System der EZV den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht.
Art. 13 Haftungsausschluss
(Art. 28 Abs. 2 ZG) Die EZV haftet nicht:
- a. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens der EZV zurückzuführen ist; oder
- b. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung.
Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der EDV-Systeme
(Art. 28 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anforderungen der EZV entsprechenden Zustand halten.
2 Die OZD meldet Änderungen ihres EDV-Systems frühzeitig der anmeldepflichtigen Person. Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.
Art. 15 Kosten
(Art. 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:
- a. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und
- b. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an das EDV-System der EZV.
Art. 16 Annahme der elektronischen Zollanmeldung
(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die elektronische Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.
Art. 17 Selektion
(Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)
1 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.
2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.
3 Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
4 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente, Ursprungsnachweise im Sinne der
10 Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996 sowie Bewilligungen der OZD für die aktive oder passive Veredelung vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.
5 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne/mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person zum Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie allfällige Dokumente nach Absatz 4 der Zollstelle vorlegen. Die Waren gelten für die EZV als freigegeben. Jedoch muss die anmeldepflichtige Person sie gegebenenfalls den zuständigen Kontrollorganen übergeben.
Art. 18 Kennzeichnung der Begleitdokumente
(Art. 25 Abs. 1 und 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.
Art. 19 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und
der erforderlichen Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)
1 Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung;
- b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt.
2 Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:
- a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung;
- b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zollanmeldung folgt.
3 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.
4 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.
Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung
(Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG)
1 Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.
2 Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In
11 begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern.
3 Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle auf die Waren den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden.
12 Art. 20 a Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG; Art. 92 ZV) Die elektronische Veranlagungsverfügung wird auf dem EDV-System der EZV aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung abholt, wird dies im EDV-System der EZV festgehalten.
13 Art. 20 b Rückgabe der Veranlagungsverfügung (Art. 174 ZV) Muss die Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete elektronische Veranlagungsverfügung im EDV-System der EZV annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.
3. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform
Art. 21 Geltungsbereich
(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollanmeldung muss in Papierform erfolgen, wenn:
- a. die elektronische Zollanmeldung nicht vorgeschrieben ist oder die anmeldepflichtige Person nicht zur elektronischen Zollanmeldung zugelassen wurde, obwohl sie darum ersucht hatte; oder
- b. die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht zugelassen ist.
Art. 22 Formerfordernisse
(Art. 28 Abs. 1 Bst. b und 32 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit dem vollständigen Namen sowie der Unterschrift versehen.
2 Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
3 Die anmeldepflichtige Person muss notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen auf der Zollanmeldung mit ihrer Unterschrift beglaubigen.
Art. 23 Ausfüllen der Zollanmeldung durch die EZV
(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG)
1 Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfüllen.
2 Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Art. 24 Annahme der schriftlichen Zollanmeldung
(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die schriftliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn:
- a. die Zollstelle sie mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat; oder
- b. die anmeldepflichtige Person sie in einer von der Zollkreisdirektion zugelassenen Anmeldebox deponiert hat.
3 a . Abschnitt: Zollanmeldung im Grenzzonenverkehr 14
Art. 24 a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
(Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)
1 Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:
- a. Art und Menge der Waren; und
- b. Zeit und Ort des Grenzübertritts.
2 Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.
3 Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.
4 Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.
5 Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.
6 Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.
4. Abschnitt: Mündliche Zollanmeldung
Art. 25 Geltungsbereich
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c ZG)
1 Die mündliche Zollanmeldung ist nur zulässig für:
- a. Waren des Reiseverkehrs;
- b. immatrikulierte Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens
15 vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
2 Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmeldung ausschliessen, wenn:
- a. die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen; oder
- b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle oder die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfordern.
Art. 26 Annahme der mündlichen Zollanmeldung
(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entgegennimmt.
5. Abschnitt: Zollanmeldung bei grünem Durchgang
Art. 27 Grüner Durchgang
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollanmeldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
Art. 28 Benutzen des grünen Durchgangs
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
2 Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.
3 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
6. Abschnitt: Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr
Art. 29 Grüne Sichtzollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die OZD kann im Strassenverkehr für private Motorfahrzeuge die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.
Art. 30 Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein immatrikuliertes privates Beförderungsmittel
16 führt, für das Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt, und wenn alle mitgeführten Waren:
- a. Waren des Reiseverkehrs sind;
- b. abgabenfrei sind;
- c. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- d. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
2 Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal der EZV gut sichtbar ist.
3 Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
4 Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden. 7. Abschnitt: Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliche Verkehrsmittel
Art. 31 Grünes Zollanmeldungsschild
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)
1 Die Zollkreisdirektion kann konzessionierten Transportunternehmungen das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder an öffentlichen Verkehrsmitteln bewilligen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
2 Ist das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder nicht möglich, so kann die Zollkreisdirektion die Information der anmeldepflichtigen Personen auch in anderer Form, namentlich mittels Lautsprecherdurchsage, bewilligen.
3 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen festgelegt.
Art. 32 Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem
Zollanmeldungsschild (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
2 Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.
3 Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Ausoder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.
4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.
8. Abschnitt: Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel
Art. 33 Zollanmeldungstafeln
(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.
Art. 34 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel
«Nichts anzumelden» (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
2 Das Verbringen von Waren nach Absatz 1 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das
17 Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
3 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
4 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie:
- a. eine für den Warenverkehr geöffnete Zollstelle benutzen; und
- b. die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
Art. 35 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel
«Nichts anzumelden/Waren anzumelden» (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)
1 Das Benutzen einer Zollstrasse mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/ Waren anzumelden» ist ausserhalb der Besetzungszeiten der Zollstelle nur mit Waren des Reiseverkehrs zulässig.
2 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung, wenn die Waren:
- a. abgabenfrei sind;
- b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und
- c. weder zeugnisnoch bewilligungspflichtig sind.
3 Das Verbringen von Waren nach Absatz 2 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das
18 Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
4 Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.
5 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 2 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.
3. Kapitel: Freigabe und Abtransport von Waren
Art. 36 Bezugsdokument
(Art. 40 Abs. 1 ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:
- a. das von der Zollstelle gestempelte Bezugsdokument;
- b. das von der Zollstelle gestempelte Frachtdokument;
- c. das ungestempelte Bezugsdokument für die vom EDV-System der EZV freigegebenen Waren.
Art. 37 Frist für den Abtransport von Waren
(Art. 40 Abs. 3 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren.
2 Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.
4. Kapitel: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang
Art. 38 Frist zur Zollanmeldung
(Art. 25 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG )
1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am siebten Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Kontrollzollstelle anmelden.
2 Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.
Art. 39 Zahlungsweise
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d sowie 73 Abs. 3 ZG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung
19 ) des EFD vom 4. April 2007 Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) bezahlen.
Art. 40 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und
der erforderlichen Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1, 35 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1 Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 der Kontrollzollstelle vorlegen:
- a. bei einer Intervention der Kontrollzollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: vor der Zollprüfung;
- b. in den übrigen Fällen: spätestens am Arbeitstag, der auf die Bekanntgabe des Selektionsergebnisses folgt.
2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Kontrollzollstelle auf Gesuch hin die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.
Art. 41 Bezugsdokument
(Art. 40 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt:
- a. nach einer Intervention der Zollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: die elektronische Freigabe durch die Kontrollzollstelle oder das im Abnahmebericht bezeichnete Bezugsdokument;
- b. in den übrigen Fällen: ein Nachweis über die ordnungsgemässe Veranlagung.
5. Kapitel: Nationale Transitverfahren
Art. 42 Art des Verschlusses
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV) Der Verschluss erfolgt:
- a. durch Raumverschluss, sofern das Beförderungsmittel von der Zollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; oder
- b. durch Packstückverschluss.
Art. 43 Kosten für den Verschluss
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV) Die Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.
Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens
(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.
Art. 45 Ablauf der Gültigkeitsfrist
(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.
Art. 46 Identitätsnachweis
(Art. 49 Abs. 4 ZG) Wird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
6. Kapitel: Zolllagerverfahren
1. Abschnitt: Offene Zolllager
Art. 47 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung
(Art. 56 Abs. 1 ZG) Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
Art. 48 Inhalt der Bestandesaufzeichnung
(Art. 56 Abs. 1 ZG)
1 Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.
2 Artikel 184 Absätze 2–4 ZV gilt sinngemäss.
2. Abschnitt: Lager für Massengüter
Art. 49 Zugelassene Waren
(Art. 55 Abs. 1 ZG) Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse netto, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.
Art. 50 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung
(Art. 56 Abs. 1 ZG) Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.
Art. 51 Inhalt der Bestandesaufzeichnungen
(Art. 56 Abs. 1 ZG) Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f, h–k, m, n und p ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.
7. Kapitel: Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Art. 52 Identitätsnachweis
(Art. 58 Abs. 3 ZG) Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.
Art. 53 Verlängerung der Gültigkeitsfrist
(Art. 30 Abs. 2 ZV) Die Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.
Art. 54 Pferde
(Art. 30 Abs. 3 ZV)
1 Die Frist für die vorübergehende Verwendung von Pferden beträgt ein Jahr.
2 Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3 Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.
Art. 55 Beförderungsmittel
(Art. 35 Abs. 1 und 164 Abs. 2 ZV) Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets können Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden.
8. Kapitel: Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung
Art. 56 Erteilung von Bewilligungen durch die OZD
(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)
1 Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.
2 Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.
3 Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und der OZD per Post oder Telefax zugestellt werden.
Art. 57 Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen
(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV) Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.
3. Titel: Erhebung der Zollabgaben
Art. 58 Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben
(Art. 71 ZG)
1 Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben.
2 Ausgenommen sind:
- a. Waren des Reiseverkehrs;
- b. Fälle, in denen die Nichterhebung missbräuchlich ausgenutzt wird.
Art. 59 Zuständigkeit für den Erlass von Zollabgaben
(Art. 86 ZG) Die OZD entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.
Art. 60 Kosten für die Vernichtung von Waren
(Art. 86 ZG; Art. 220 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
4. Titel: Befugnisse des Personals der EZV
(Art. 100 Abs. 2 ZG)
Art. 61
Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu:
- a. den Angehörigen des Grenzwachtkorps;
- b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektionen Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD;
- c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZV, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.
5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
20 1. Verordnung der Oberzolldirektion vom 19. November 1987 über Privatlagerwaren;
21 2. Reglement der Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1967 über die Zollbehandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.
Art. 63 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 631.01
[^3]: SR 916.01
[^4]: SR 680
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119).
[^6]: SR 641.61
[^7]: [AS 1999 86, 2002 1097, 2003 1757 4915, 2005 2159, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 53. AS 2007 6267 Art. 49]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2007 (SR 916.140 ).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1147).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1147).
[^10]: SR 946.39
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119):
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1147).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1147).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 11. April 2008 (AS 2008 1811).
[^15]: SR 0.631.24
[^16]: SR 0.631.24
[^17]: SR 0.631.24
[^18]: SR 0.631.24
[^19]: SR 631.011
[^20]: [AS 1987 2668]
[^21]: In der AS nicht veröffentlicht.