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Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)

Geltender Text a fecha 2014-08-01

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 25 Absatz 3, 28 Absatz 2, 29 Absatz 1,

33 Absatz 2, 40 Absätze 1 und 3, 56 Absatz 1, 66 Absatz 1, 71, 73 Absatz 3 und

1 (ZG) 100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005

2 und in Ausführung der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV), verordnet:

1. Titel: Zollpflicht

Art. 1 Kriegsmaterial des Bundes

(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV) Waren, die von der Gruppe armasuisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Zollveranlagung angemeldet werden, gelten als Kriegsmaterial des Bundes.

Art. 2 Kosten für Vernichtung im Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 ZG; Art. 39 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 3 Form der summarischen Anmeldung

(Art. 24 Abs. 4 ZG)

1 Die summarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen. Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs.

2 Die Zollstelle bezeichnet die Form der summarischen Anmeldung.

Art. 4 Frist zur Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden.

2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

Art. 5 Voranmeldung

(Art. 19 Abs. 1 Bst. b, 25 Abs. 3 und 69 Bst. b ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person darf Waren frühestens am Arbeitstag vor dem Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bei der Zollstelle anmelden.

2 Waren, die nur in beschränkten Mengen einoder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.

3 Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.

2. Kapitel: Form der Zollanmeldung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 3

Art. 6 Grundsatz

(Art. 28 Abs. 2 ZG)

1 Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.

2 Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:

Art. 6 a Summarische Einund Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken

(Art. 112 r ZV) Die summarische Einund Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken erfolgt elektronisch nach den Artikeln 7–9 und 11–17 a .

Art. 7 Sprache

(Art. 28 ZG) Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes.

2. Abschnitt: 4

Elektronische Zollanmeldung mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» 5

6 Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS» (Art. 28 Abs. 2 ZG)

1 Die Oberzolldirektion (OZD) gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:

2 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und:

3 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:

4 Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.

5 Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.

6 Die OZD entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls

7 eine Firmennummer zu.

8 Entzug der Zulassung Art. 9 (Art. 28 Abs. 2 ZG) Die OZD entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person:

9 Art. 10 Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen (Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.

2 Sie muss Änderungen unverzüglich der OZD melden.

10 Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen Art. 11 (Art. 28 Abs. 2 ZG) Personen, die Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» ausstellen, müssen in der Zollanmeldung die ihnen zugeteilte Firmenund Personennummer angeben.

Art. 12 Datenübermittlung

(Art. 28 Abs. 2 ZG)

1 Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss.

2 Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung

11 der Daten an die Systeme «e-dec» und «NCTS» benötigt.

3 Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der EZV.

4 Solange das System «e-dec» beziehungsweise das System «NCTS» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht einge-

12 reicht.

Art. 13 Haftungsausschluss

(Art. 28 Abs. 2 ZG) Die EZV haftet nicht:

Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und

13 «NCTS» (Art. 28 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anforderungen der EZV entsprechenden Zustand halten.

2 Die OZD meldet der anmeldepflichtigen Person frühzeitig Änderungen der Syste-

14 me «e-dec» und «NCTS». Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.

15 Kosten Art. 15 (Art. 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:

16 Art. 16 Annahme der Zollanmeldung (Art. 33 Abs. 2 ZG) Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.

17 Art. 17 Selektion bei der Einfuhr (Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion

18 auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

3 Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.

4 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für

19 die EZV als freigegeben.

5 Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:

20 b. nachweisen, dass die Auflagen der Kontrollorgane erfüllt sind.

21 Selektion bei der Ausfuhr Art. 17 a (Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

1 Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

3 Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden.

4 Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen.

Art. 18 Kennzeichnung der Begleitdokumente

(Art. 25 Abs. 1 und 28 Abs. 2 ZG) Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.

22 Art. 19 Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr (Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)

1 Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:

2 Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses der Zollstelle vorlegen:

3 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

4 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.

23 Art. 19 a Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr (Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)

1 Beim Selektionsergebnis «gesperrt» muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente nach Artikel 17 a der Zollstelle vorlegen:

2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

3 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.

Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung

(Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG)

1 Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.

2 Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In

24 begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern.

3 Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten

25 Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind.

26 Eröffnung der Veranlagungsverfügung Art. 20 a (Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)

1 Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.

2 Im System «e-dec» wird die Einfuhrveranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung auch in Papierform ausgestellt.

3 Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung in Papierform ausgestellt.

27 Art. 20 b Rückgabe der Veranlagungsverfügung (Art. 174 ZV)

1 Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt .

2 Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.

3. Abschnitt: 28

Elektronische Zollanmeldung über die Internetapplikation «e-dec web»

Art. 20 c Grundsatz

(Art. 28 und 33 ZG) Wer für die Zollanmeldung nicht die Systeme «e-dec» und «NCTS» verwendet, muss für die Zollanmeldung bei der Einund Ausfuhr die Internetapplikation «e-dec web» verwenden.

Art. 20 d Verfahren

(Art. 28 und 33 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus.

2 Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor.

3 Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web».

4 Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20 b gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform 29

30 Art. 21 Geltungsbereich (Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig:

31 a. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 48 ZG) von: 1. Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 6 ZV), 2. Särgen mit Leichen, Urnen und Trauerschmuck (Art. 7 ZV), 3. Ehrenpreisen, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 4. gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Manuskripten, Geschäftspapieren und Urkunden ohne Sammelwert, amtlichen Wertzeichen und Fahrscheinen (Art. 13 ZV), 5. Übersiedlungs-, Ausstattungsund Erbschaftsgut (Art. 14–16 ZV), 6. gespendeten Waren für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 17 ZV), 7. Gegenständen für Unterricht und Forschung (Art. 19 ZV), 8. Kunstund Ausstellungsgegenständen für Museen (Art. 20 ZV), 9. Instrumenten und Apparaten zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 21 ZV), 10. Studien und Werken schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 22 ZV), 11. Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 23 ZV; Art. 24 a ), 12. Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 24 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 13. Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 14. Warenmuster und Warenproben (Art. 27 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 15. inländischem Verpackungsmaterial (Art. 28 ZV), 16. Kriegsmaterial des Bundes (Art. 29 ZV), 17. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Art. 63 und Anhang 1 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 18. Geschenksendungen (Art. 1 der Zollverordnung des EFD vom 4. April

32 2007 ), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 19. Waren aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex, sofern sie über eine Bewilligung der Zollkreisdirektion Genf verfügen, 20. anderen Waren in geringen Mengen, sofern sie keinen Abgaben unterliegen und nicht für den Handel bestimmt sind;

33 e. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, mit Ausnahme der Ziffern 7–9, 15, 16 und 19;

Art. 22 Formerfordernisse

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b und 32 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorgesehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit dem vollständigen Namen sowie der Unterschrift versehen.

2 Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

3 Die anmeldepflichtige Person muss notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen auf der Zollanmeldung mit ihrer Unterschrift beglaubigen.

Art. 23 Ausfüllen der Zollanmeldung durch die EZV

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG)

1 Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfüllen.

2 Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestätigen.

34 Art. 23 a Benutzen der Anmeldebox (Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Wer Waren des Reiseverkehrs einoder ausführt, hat die Zollanmeldung in einer von der Zollkreisdirektion zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist.

35 Art. 24 Annahme der Zollanmeldung in Papierform (Art. 33 Abs. 2 ZG) Die Zollanmeldung in Papierform gilt als angenommen, wenn:

36 Art. 24 a Voranmeldung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 1 und 2 sowie 43 Abs. 1 Bst. a ZG; Art. 118 ZV)

1 Die bewirtschaftende Person, die für die Einfuhr von rohen Bodenerzeugnissen, Trauben oder Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bei der auf dem Ertragsausweis genannten Zollstelle (Art. 118 Abs. 1 Bst. b ZV) mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich voranmelden:

2 Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung.

3 Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eintrifft.

4 Die Voranmeldung muss spätestens zwei Stunden vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen; dies gilt auch für Waren, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle eingeführt werden. Die gemeldeten Waren sind innerhalb einer Stunde ab der in der Voranmeldung angegebenen Einfuhrzeit einzuführen.

5 Die bewirtschaftende Person muss der Zollstelle jede Änderung bezüglich der angegebenen Zeit oder des angegebenen Ortes des Grenzübertritts, sowie bezüglich der Art und Menge der gemeldeten Waren mitteilen. Diese Mitteilung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen; sie muss vor der Wareneinfuhr bei der Zollstelle eintreffen. Für telefonisch mitgeteilte Änderungen kann die Zollstelle eine schriftliche Bestätigung oder die nachträgliche Vorlage eines Nachweises verlangen.

6 Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifizieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie ermächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzunehmen.

5. Abschnitt: Mündliche Zollanmeldung 37

Art. 25 Geltungsbereich

(Art. 28 Abs. 1 Bst. c ZG)

1 38 Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:

39 vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt;

40 c. ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 3 ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen;

41 d. in Grenzgewässern gefangene frische Fische (Art. 26 ZV).

2 Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmeldung ausschliessen, wenn:

Art. 26 Annahme der mündlichen Zollanmeldung

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entgegennimmt.

6. Abschnitt: Zollanmeldung bei grünem Durchgang 42

Art. 27 Grüner Durchgang

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollanmeldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.

Art. 28 Benutzen des grünen Durchgangs

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:

2 Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren gilt die Zollanmeldung als angenommen.

3 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

7. Abschnitt: Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr 43

Art. 29 Grüne Sichtzollanmeldung

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die OZD kann im Strassenverkehr für private Motorfahrzeuge die grüne Sichtzollanmeldung zulassen.

Art. 30 Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung nur benutzen, wenn sie oder er ein immatrikuliertes privates Beförderungsmittel

44 führt, für das Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt, und wenn alle mitgeführten Waren:

2 Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe anbringen, dass sie für das Personal der EZV gut sichtbar ist.

3 Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

4 Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

8. Abschnitt: 45

Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliche Verkehrsmittel

Art. 31 Grünes Zollanmeldungsschild

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)

1 Die Zollkreisdirektion kann konzessionierten Transportunternehmungen das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder an öffentlichen Verkehrsmitteln bewilligen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.

2 Ist das Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder nicht möglich, so kann die Zollkreisdirektion die Information der anmeldepflichtigen Personen auch in anderer Form, namentlich mittels Lautsprecherdurchsage, bewilligen.

3 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen festgelegt.

Art. 32 Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem

Zollanmeldungsschild (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die:

2 Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild gilt als Zollanmeldung.

3 Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den letzten Ausoder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.

4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hingewiesen wird.

9. Abschnitt: Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel 46

Art. 33 Zollanmeldungstafeln

(Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG) Die Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.

Art. 34 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel

«Nichts anzumelden» (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die:

2 Das Verbringen von Waren nach Absatz 1 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das

47 Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

3 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

4 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie:

Art. 35 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel

«Nichts anzumelden/Waren anzumelden» (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Das Benutzen einer Zollstrasse mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/ Waren anzumelden» ist ausserhalb der Besetzungszeiten der Zollstelle nur mit Waren des Reiseverkehrs zulässig.

2 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung, wenn die Waren:

3 Das Verbringen von Waren nach Absatz 2 mit einem Beförderungsmittel ist nur zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das

48 Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

4 Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

5 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 2 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

3. Kapitel: Freigabe und Abtransport von Waren

Art. 36 Bezugsdokument

(Art. 40 Abs. 1 ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:

49 das ungestempelte Bezugsdokument für die vom System «e-dec», vom c. Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» beziehungsweise von der Internetapplikation «e-dec web» freigegebenen Waren.

Art. 37 Frist für den Abtransport von Waren

(Art. 40 Abs. 3 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren.

2 Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.

4. Kapitel: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang

Art. 38 Frist zur Zollanmeldung

(Art. 25 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG )

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb von dreissig Tagen

50 nach der Gestellung bei der Kontrollzollstelle anmelden.

2 Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.

Art. 39 Zahlungsweise

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d sowie 73 Abs. 3 ZG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 200751) Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) bezahlen.

Art. 40 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und

der erforderlichen Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1, 35 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 beziehungsweise 17 a

52 der Kontrollzollstelle vorlegen:

2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Kontrollzollstelle auf Gesuch hin die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.

Art. 41 Bezugsdokument

(Art. 40 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zum Abtransport von Waren berechtigt:

5. Kapitel: Nationale Transitverfahren

Art. 42 Art des Verschlusses

(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV) Der Verschluss erfolgt:

Art. 43 Kosten für den Verschluss

(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV) Die Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.

Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens

(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

Art. 45 Ablauf der Gültigkeitsfrist

(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.

Art. 46 Identitätsnachweis

(Art. 49 Abs. 4 ZG) Wird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.

6. Kapitel: Zolllagerverfahren

1. Abschnitt: Offene Zolllager

Art. 47 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung

(Art. 56 Abs. 1 ZG) Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

Art. 48 Inhalt der Bestandesaufzeichnung

(Art. 56 Abs. 1 ZG)

1 Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.

2 Artikel 184 Absätze 2–4 ZV gilt sinngemäss.

2. Abschnitt: Lager für Massengüter

Art. 49 Zugelassene Waren

(Art. 55 Abs. 1 ZG) Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse netto, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und -transport anbieten.

Art. 50 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung

(Art. 56 Abs. 1 ZG) Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

Art. 51 Inhalt der Bestandesaufzeichnungen

(Art. 56 Abs. 1 ZG) Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f, h–k, m, n und p ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.

7. Kapitel: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 52 Identitätsnachweis

(Art. 58 Abs. 3 ZG) Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.

Art. 53 Verlängerung der Gültigkeitsfrist

(Art. 30 Abs. 2 ZV) Die Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.

Art. 54 Pferde

(Art. 30 Abs. 3 ZV)

1 Die Frist für die vorübergehende Verwendung von Pferden beträgt ein Jahr.

2 Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden.

3 Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.

Art. 55 Beförderungsmittel

(Art. 35 Abs. 1 und 164 Abs. 2 ZV) Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets können Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden.

8. Kapitel: Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung

Art. 56 Erteilung von Bewilligungen durch die OZD

(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)

1 Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.

2 Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1 nicht erforderlich.

3 Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und der OZD per Post oder Telefax zugestellt werden.

Art. 57 Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen

(Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV) Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstellen die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben

Art. 58 Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben

(Art. 71 ZG)

1 Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht erhoben.

2 Ausgenommen sind:

Art. 59 Zuständigkeit für den Erlass von Zollabgaben

(Art. 86 ZG) Die OZD entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.

Art. 60 Kosten für die Vernichtung von Waren

(Art. 86 ZG; Art. 220 ZV) Die Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

4. Titel: Befugnisse des Personals der EZV

(Art. 100 Abs. 2 ZG)

Art. 61

Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu:

53 b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD;

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

54 1. Verordnung der Oberzolldirektion vom 19. November 1987 über Privatlagerwaren;

55 2. Reglement der Oberzolldirektion vom 25. Oktober 1967 über die Zollbehandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.

Art. 63 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 631.01

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^4]: Ursprünglich vor Art. 7.

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 27. Febr. 2009 (AS 2009 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^29]: Ursprünglich 3. Abschnitt.

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

[^32]: SR 631.011

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 11. April 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1811).

[^37]: Urspünglich 4. Abschnitt.

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^39]: SR 0.631.24

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010 (AS 2011 5). Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

[^42]: Urspünglich 5. Abschnitt.

[^43]: Urspünglich 6. Abschnitt.

[^44]: SR 0.631.24

[^45]: Urspünglich 7. Abschnitt.

[^46]: Urspünglich 8. Abschnitt.

[^47]: SR 0.631.24

[^48]: SR 0.631.24

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^51]: SR 631.011

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 16. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 5).

[^54]: [AS 1987 2668]

[^55]: In der AS nicht veröffentlicht.