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Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

Geltender Text a fecha 2014-01-01

1 gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit.

2 Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses

Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10

3 AllgGebV zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.

Art. 4 Pauschalgebühr

Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

Art. 5 Besondere Fälle

Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: [AS 1984 960, 2003 1126]