Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
1 gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit.
2 Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und Dienstleistungen.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses
Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10
3 AllgGebV zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.
Art. 4 Pauschalgebühr
Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.
Art. 5 Besondere Fälle
Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: SR 172.041.1
[^4]: [AS 1984 960, 2003 1126]