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Verordnung vom 18. Oktober 2006 über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Geltender Text a fecha 2006-10-18

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Zweck

1 Die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals (Wohlfahrtskasse) ist ein Spezialfonds des Bundes. Ihr Vermögen stellt zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.

2 Zweck der Wohlfahrtskasse ist es, die soziale Lage des Personals der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern.[^2]

Art. 2 Finanzielle Leistungen

Die Wohlfahrtskasse erbringt finanzielle Leistungen in Form von:

Art. 3[^3] Ferienwohnungen

Die Wohlfahrtskasse kann Ferienwohnungen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen. Der Betrieb der Ferienwohnungen muss kostendeckend sein.

Art. 4 Leistungsvoraussetzungen

1 Leistungen der Wohlfahrtskasse können auf Gesuch hin erhalten:

1bis Leistungen nach Artikel 3 können auf Gesuch hin zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden und Organisationen erhalten, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und für Leistungen nach Artikel 3 Gegenrecht gewähren.[^5]

2 Finanzielle Leistungen werden nur an Personen ausgerichtet, die:

Art. 5 Grundsätze der Leistungserbringung

1 Die Wohlfahrtskasse richtet ihre Leistungen nach sozialen Gesichtspunkten aus und achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz.

2 …[^6]

Art. 6 Herkunft der Mittel und Rechnungsführung

1 Die Wohlfahrtskasse finanziert:

2 Sie führt über ihre finanziellen Leistungen und ihre Ferienwohnungen getrennte Rechnungen. Diese bestehen aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Inventar.

2. Abschnitt: Organe und Verfahren

Art. 7 Organe

Organe der Wohlfahrtskasse sind:

Art. 8 Kommission

1 Die Kommission besteht aus:

2 Die Oberzolldirektorin oder der Oberzolldirektor bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder und bezeichnet eines der beiden Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten.[^7]

3 Die Sozialpartner bestimmen zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.[^8]

4 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.

Art. 9 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission:

2 Im Geschäftsbericht weist die Kommission den Umfang und den Wert der im Berichtsjahr über die Wohlfahrtskasse erbrachten Leistungen aus.[^10]

3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass ihr Gesuch der Kommission zum Entscheid unterbreitet wird, wenn das Sekretariat dem Gesuch nicht oder nur teilweise entsprochen hat.

4 Die Geschäftsordnung, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Das Budget bedarf der Genehmigung durch die Oberzolldirektorin oder den Oberzolldirektor.[^11]

Art. 10 Aufgaben des Sekretariats

Das Sekretariat führt die Geschäfte der Wohlfahrtskasse im Auftrag der Kommission und nach deren Geschäftsordnung.

Art. 11[^12] Personal- und Verwaltungskosten

1 Die EZV stellt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 2 und 13 das erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung und trägt die damit verbundenen Verwaltungskosten.

2 Sämtliche Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 werden ausschliesslich mit den Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen gedeckt.

Art. 12 Vermögensverwaltung

1 Das Barvermögen der Wohlfahrtskasse wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 52 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005[^13]).

2 Die Verzinsung des Barvermögens der Wohlfahrtskasse richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006[^14].

3 Verkauft der Bund Häuser oder Wohnungen, die er der Wohlfahrtskasse vermietet hat, so schreibt er ihr einen angemessenen Teil der Kosten für Grossunterhalt und Ausbau gut, welche sie anstelle des Bundes aufgewendet hat.

Art. 13 Revisionsstelle

1 Revisionsstelle ist die Sektion «Interne Revision» der EZV.[^15]

2 Die Revisionsstelle:

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übertragung des Barvermögens

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Barvermögen der Wohlfahrtskasse hälftig aufgeteilt auf ein Vermögen für:

2 Die Eröffnungsbilanz wird dem EFD zur Genehmigung vorgelegt.[^17]

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Juli 1992[^18] über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals wird aufgehoben.

Art. 15a[^19] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017

Die Mitglieder der Kommission, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 ernannt oder bestimmt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 631.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^13]: SR 611.0

[^14]: SR 611.01

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).

[^18]: [AS 1992 1330]

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7531).