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Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 , gestützt auf Artikel 119 a Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2001 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen.

2 Es soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen.

3 Es soll den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen bei der Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen, insbesondere den Handel mit Organen, verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.

2 Es gilt nicht für den Umgang mit:

3 Auf den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen zur autogenen Transplantation sind die Artikel 36 sowie 50–71 anwendbar. Der Bundesrat kann für Organe, Gewebe oder Zellen zur autogenen Transplantation, die vor der Übertragung aufbereitet werden, Vorschriften zur Qualität und Sicherheit erlassen. Auf Transplantatprodukte zur autogenen Transplantation sind die Artikel 4, 7 Absatz 2 Buchstabe b, 49 sowie 63–65 anwendbar.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

3 d. …

Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Wer mit Organen, Geweben oder Zellen oder mit Transplantatprodukten umgeht, muss alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird.

Art. 5 Entnahme zu anderen Zwecken als der Transplantation

1 Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, wenn die Vorschriften über die Information und Zustimmung nach den Artikeln 8, 12 Buchstabe b, 13 Absatz 2 Buchstaben f und g, 39 Absatz 2 sowie 40 Absatz 2 eingehalten worden sind.

2 Die Vorschriften über die Information und Zustimmung nach Absatz 1 gelten auch für den Umgang mit Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut.

2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen

1. Abschnitt: Unentgeltlichkeit und Handelsverbot

Art. 6 Unentgeltlichkeit der Spende

1 Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen.

2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:

Art. 7 Verbot des Handels

1 Es ist verboten:

2 Das Verbot gilt nicht für:

Art. 8 Voraussetzungen der Entnahme

1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn:

2 Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person vor, so sind ihre nächsten Angehörigen anzufragen, ob ihnen eine Erklärung zur Spende bekannt ist.

3 Ist den nächsten Angehörigen keine solche Erklärung bekannt, so können Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen. Sie haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. 3bis Die Anfrage an die nächsten Angehörigen und deren Zustimmung können erst erfolgen, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen

4 abzubrechen.

4 Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig.

5 Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.

6 Hat die verstorbene Person die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.

7 Eine Erklärung zur Spende kann abgeben, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

8 Der Bundesrat umschreibt den Kreis der nächsten Angehörigen.

Art. 9 Todeskriterium und Feststellung des Todes

1 Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. Er legt insbesondere fest:

5 Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen

1 Medizinische Massnahmen, die ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben oder Zellen dienen, dürfen vor dem Tod der spendenden Person nur vorgenommen werden, wenn diese umfassend informiert worden ist und frei zugestimmt hat.

2 Ist die spendende Person urteilsunfähig und liegt von ihr keine Zustimmung vor, so können Massnahmen nach Absatz 1 nur vorgenommen werden, wenn die nächsten Angehörigen diesen zustimmen, und die Massnahmen den Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b entsprechen. Die nächsten Angehörigen haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der spendenden Person zu beachten.

3 Lässt sich der mutmassliche Wille der spendenden Person nicht eruieren, so können die nächsten Angehörigen Massnahmen nach Absatz 1 zustimmen, wenn diese:

4 Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllen. Er hört vorgängig die interessierten Kreise an.

5 Die nächsten Angehörigen können Massnahmen nach Absatz 1 zustimmen, erst nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

6 Massnahmen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn die spendende Person urteilsunfähig ist und keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar sind.

7 Sie sind ebenfalls unzulässig, wenn sie:

8 Liegt keine Erklärung zur Spende vor, so dürfen nach dem Tod der Spenderin oder des Spenders Massnahmen nach Absatz 1 durchgeführt werden, bis die Entscheidung der nächsten Angehörigen vorliegt. Der Bundesrat legt fest, wie lange solche Massnahmen höchstens durchgeführt werden dürfen.

9 Artikel 8 Absatz 6 gilt sinngemäss.

Art. 11 Unabhängigkeit der beteiligten Personen

1 Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod eines Menschen feststellen, dürfen:

2 Ärztinnen oder Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen oder transplantieren, sowie das daran beteiligte medizinische Personal dürfen Personen, welche die sterbende Person betreuen oder den Tod feststellen, nicht unter Zeitdruck setzen oder anderweitig zu beeinflussen versuchen. 3. Abschnitt: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen

Art. 12 Voraussetzungen der Entnahme

Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn:

6 ist; a. sie urteilsfähig und volljährig

7 Personen Art. 13 Schutz urteilsunfähiger oder minderjähriger

1 Urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen dürfen keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden.

2 Ausnahmen sind zulässig für die Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen, wenn:

3 Eine urteilsunfähige Person ist so weit wie möglich in das Informationsund Zustimmungsverfahren einzubeziehen.

4 Die Kantone bezeichnen die unabhängige Instanz nach Absatz 2 Buchstabe i und regeln das Verfahren.

Art. 14 Aufwandersatz und Versicherungsschutz

1 Wer einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, muss sicherstellen, dass diese Person gegen mögliche schwer wiegende Folgen der Entnahme angemessen versichert ist.

2 Der Versicherer, der ohne Lebendspende die Kosten für die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Empfängerin oder des Empfängers zu tragen

8 hätte, übernimmt:

9 b. die Entschädigung für den Erwerbsausfall und anderen Aufwand, welcher der spendenden Person im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht. 2bis Endet das Versicherungsverhältnis aus anderen Gründen als einem Wechsel des Versicherers, so bleibt der vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses zuständige

10 Versicherer kostentragungspflichtig.

3 Die Kostentragungspflicht nach Absatz 2 gilt auch dann, wenn die Entnahme oder Transplantation nicht vorgenommen werden kann. Ist der Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers nicht bekannt, so trägt der Bund die Kosten.

4 Der Bundesrat legt insbesondere fest:

Art. 15 Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat umschreibt die Anforderungen an die Information nach den Artikeln 12 Buchstabe b und 13 Absatz 2 Buchstaben f und g.

2 Er kann festlegen, welche anderen therapeutischen Methoden für die Empfängerinnen oder Empfänger keinen vergleichbaren Nutzen haben.

3 a . Abschnitt: 11 Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

Art. 15 a Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Nachverfolgung

des Gesundheitszustands

1 Die Versicherer nach Artikel 14 Absatz 2 übernehmen die medizinischen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen entstehen.

2 Sie entrichten eine einmalige Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15 b .

3 Der Bund übernimmt die administrativen Kosten für die Führung des Registers, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden. Er leistet der Lebendspende- Nachsorgestelle nach Artikel 15 c jährliche Beiträge auf Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden Kosten.

4 Der Bundesrat legt fest:

5 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschale:

Art. 15 b Lebendspende-Nachsorgefonds

1 Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. März

12 1994 über die Krankenversicherung führt einen Lebendspende-Nachsorgefonds, dessen Zweck die Verwaltung der Pauschale der Versicherer nach Artikel 15 a Absatz 2 ist.

2 Der Lebendspende-Nachsorgefonds wird durch die Pauschale der Versicherer nach Artikel 15 a Absatz 2 geäufnet. Er kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden. Die gemeinsame Einrichtung fordert die Pauschale ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe des Verzugszinses bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung.

3 Die gemeinsame Einrichtung entrichtet der Lebendspende-Nachsorgestelle nach Artikel 15 c eine jährliche Ausschüttung auf Basis der für das betreffende Jahr zu erwartenden Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender.

4 Die Verwaltungskosten des Fonds sind Teil der Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender. Sie sind auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken.

Art. 15 c Lebendspende-Nachsorgestelle

1 Die Lebendspende-Nachsorgestelle stellt die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen sicher; sie führt auf zweckmässige und kostengünstige Art ein Register.

2 Sie verwendet die finanziellen Mittel ausschliesslich zur Deckung der nachgewiesenen Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender. Sie legt dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) jährlich eine Abrechnung über die Kosten vor.

4. Abschnitt: Zuteilung von Organen

Art. 16 Geltungsbereich

1 Dieser Abschnitt gilt für die Zuteilung von Organen, welche die Spenderin oder der Spender nicht einer bestimmten Person zukommen lassen will.

2 Der Bundesrat:

Art. 17 Nichtdiskriminierung

1 Bei der Zuteilung eines Organs darf niemand diskriminiert werden.

2 Folgende Personen sind bei der Zuteilung gleich zu behandeln:

13 Norwegen wohnen und die nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-

14 zur Errichzügigkeit oder nach dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 tung der Europäischen Freihandelsassoziation: 1. in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind, oder 2. während ihres zeitlich begrenzten Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben;

15 tegrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 , die auf eigenes Gesuch hin in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt worden sind, sowie deren in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegever-

16 sicherung unterstellte Familienangehörige.

3 Personen, die keiner der Personengruppen nach Absatz 2 angehören, die aber nach Artikel 21 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen wurden, wird ein verfügbares

17 Organ zugeteilt, wenn:

4 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung eines Organs.

Art. 18 Massgebende Kriterien

1 Für die Zuteilung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

2 Bei der Zuteilung ist anzustreben, dass Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer physiologischen Eigenschaften mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit ein Organ zugeteilt erhalten wie Patientinnen und Patienten ohne diese Eigenschaften.

3 Der Bundesrat legt fest, in welcher Reihenfolge die Kriterien anzuwenden sind, oder gewichtet sie.

Art. 19 Nationale Zuteilungsstelle

1 Der Bund schafft eine Nationale Zuteilungsstelle.

2 Die Nationale Zuteilungsstelle:

3 Die Nationale Zuteilungsstelle führt über jeden Entscheid Unterlagen und bewahrt diese zehn Jahre auf.

4 Der Bundesrat regelt das Zuteilungsverfahren.

Art. 20 Meldung von Patientinnen und Patienten

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss Patientinnen und Patienten, bei denen eine Transplantation medizinisch indiziert ist, mit deren schriftlicher Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrum melden. Die Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird.

Art. 21 Warteliste

1 In die Warteliste aufgenommen werden Personen nach Artikel 17 Absatz 2. Der Bundesrat legt fest, welche Personen, die die Anforderungen nach Artikel 17 Ab-

18 satz 2 nicht erfüllen, ebenfalls in die Warteliste aufgenommen werden.

2 Die Transplantationszentren entscheiden, wer in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. Sie dürfen dabei nur medizinische Gründe berücksichtigen. Artikel 17 Absatz 1 gilt sinngemäss.

3 Die Transplantationszentren teilen ihre Entscheide zusammen mit den erforderlichen Daten der Nationalen Zuteilungsstelle mit.

4 Der Bundesrat umschreibt näher:

Art. 22 Meldung von Spenderinnen und Spendern

1 Die Spitäler und Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den erforderlichen Daten alle verstorbenen Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind. Der Bundesrat umschreibt die erforderlichen Daten näher.

2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Transplantationszentren, denen gegenüber eine Person sich bereit erklärt, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, sind zur Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle verpflichtet.

Art. 23 Internationaler Organaustausch

1 Kann in der Schweiz für ein Organ keine Empfängerin oder kein Empfänger gefunden werden, so bietet die Nationale Zuteilungsstelle das Organ einer ausländischen Zuteilungsorganisation an. Vorbehalten bleibt der Austausch eines Organs im Rahmen internationaler Programme für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2.

2 Organangebote aus dem Ausland dürfen nur von der Nationalen Zuteilungsstelle angenommen werden.

3 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den gegenseitigen Organaustausch abschliessen. Diese bedür-

19 fen der Genehmigung durch das BAG.

5. Abschnitt: Entnahme, Lagerung, Einund Ausfuhr, Aufbereitung

Art. 24 Meldepflicht für die Entnahme

1 20 Wer Menschen Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, muss dies dem BAG melden.

2 Der Bundesrat legt den Inhalt der Meldung sowie die Pflichten der meldepflichtigen Personen fest.

Art. 25 Bewilligungspflicht für Lagerung sowie Einund Ausfuhr

1 Eine Bewilligung des BAG braucht, wer:

2 Die Einlagerung in ein Zolllager gilt als Einfuhr.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren und legt die Pflichten der bewilligungspflichtigen Personen fest.

Art. 26 Aufbereitung

Der Bundesrat kann Vorschriften für die Aufbereitung der Organe, Gewebe oder Zellen erlassen. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.

6. Abschnitt: Transplantation

Art. 27 Bewilligungspflicht

1 Organe dürfen nur in Transplantationszentren transplantiert werden, die dafür über eine Bewilligung des BAG verfügen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

21 b. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist;

3 Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen nach einheitlichen Kriterien aufzeichnen, auswerten und regelmässig veröffentlichen.

4 Der Bundesrat kann die Transplantation von Geweben oder Zellen von einer Bewilligung des BAG abhängig machen.

Art. 28 Beschränkung der Anzahl Transplantationszentren

Der Bundesrat kann die Anzahl Transplantationszentren in Absprache mit den Kantonen sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung im Bereich der Transplantationsmedizin beschränken.

Art. 29 Meldepflicht

1 Wer Gewebe oder Zellen transplantiert, muss dies dem BAG melden.

2 Der Bundesrat legt den Inhalt der Meldung sowie die Pflichten der meldepflichtigen Personen fest.

7. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 30 Tauglichkeit der spendenden Person

1 Wer Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, muss die Tauglichkeit der spendenden Person überprüfen.

2 Von der Spende auszuschliessen sind:

3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Spendetauglichkeit, die Zuständigkeit für deren Abklärung und die dabei zu erhebenden Daten.

Art. 31 Testpflicht

1 Wer Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.

2 Der Bundesrat legt insbesondere fest:

3 Er kann Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen, wenn anderweitig sichergestellt werden kann, dass eine Infektion mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist.

Art. 32 Entfernung und Inaktivierung von Krankheitserregern

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Verfahren zur Entfernung oder Inaktivierung von Krankheitserregern erst angewendet werden dürfen, wenn das BAG sie zugelassen hat.

Art. 33 Kennzeichnungspflicht

Organe, Gewebe oder Zellen sowie die zugehörigen Proben müssen so gekennzeichnet sein, dass sie einwandfrei identifiziert werden können.

Art. 34 Aufzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit

1 Wer mit Organen, Geweben oder Zellen umgeht, muss:

2 Bei jeder Entnahme und jeder Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen sind insbesondere Namen, Vornamen und Geburtsdaten der spendenden sowie der empfangenden Person aufzuzeichnen.

Art. 35 Aufbewahrungspflicht

1 Die Aufzeichnungen nach Artikel 34 und alle wichtigen Unterlagen sind während

20 Jahren aufzubewahren.

2 Endet die Geschäftstätigkeit vor Ablauf dieser Frist, so ist die gesamte Dokumentation sicher aufzubewahren oder, falls dies nicht möglich ist, dem BAG zu übergeben.

8. Abschnitt: Klinische Versuche

22 Art. 36

1 Klinische Versuche der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen, bedürfen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung des BAG. Der Bundesrat kann bestimmte Versuche von der Bewilligungspflicht ausnehmen oder dafür eine Meldepflicht vorsehen.

2 Das BAG prüft, ob die im klinischen Versuch verwendeten Organe, Gewebe oder Zellen die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Es kann klinische Versuche jederzeit inspizieren.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Verfahren. Er kann Änderungen an klinischen Versuchen einer Bewilligungspflicht unterstellen.

4 Er kann Meldeund Informationspflichten vorsehen, insbesondere bei:

5 Beim Erlass von Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 beachtet der Bundesrat anerkannte internationale Regelungen.

6 Auf klinische Versuche ist zudem das Humanforschungsgesetz vom 30. September

23 2011 anwendbar. 9. Abschnitt: Umgang mit embryonalen oder fötalen menschlichen Geweben oder Zellen

Art. 37 Grundsatz und Verbote

1 Zeitpunkt und Methode eines Schwangerschaftsabbruchs müssen unabhängig von einer späteren Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen gewählt werden.

2 Es ist verboten:

Art. 38 Bewilligungspflicht

1 Wer embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen auf den Menschen transplantieren will, braucht eine Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung für einen klinischen Versuch wird erteilt, wenn:

3 Die Bewilligung für eine Standardbehandlung wird erteilt, wenn:

Art. 39 Information und Zustimmung der Spenderin

1 Für eine Verwendung embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken darf eine Frau erst angefragt werden, nachdem ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht.

2 Embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen dürfen nur transplantiert werden, wenn die Spenderin umfassend informiert worden ist und der vorgesehenen Verwendung frei und schriftlich zugestimmt hat.

Art. 40 Information und Zustimmung des betroffenen Paares

1 Für eine Verwendung von Geweben oder Zellen aus einem überzähligen Embryo zu Transplantationszwecken darf das betroffene Paar erst angefragt werden, nachdem die Überzähligkeit des Embryos festgestellt worden ist.

2 Gewebe oder Zellen aus überzähligen Embryonen dürfen nur transplantiert werden, wenn das betroffene Paar umfassend informiert worden ist und der vorgesehenen Verwendung frei und schriftlich zugestimmt hat.

Art. 41 Unabhängigkeit des medizinischen Personals

Die an der Transplantation beteiligten Personen dürfen das medizinische Personal, das den Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder das beim Fortpflanzungsverfahren mitwirkt, nicht beeinflussen. Sie dürfen weder beim Schwangerschaftsabbruch noch beim Fortpflanzungsverfahren mitwirken und dürfen gegenüber den daran beteiligten Personen keine Weisungsbefugnis haben.

Art. 42 Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat legt fest:

3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen

Art. 43 Bewilligungspflicht

1 Wer tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte auf den Menschen übertragen will, braucht eine Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung für einen klinischen Versuch wird erteilt, wenn:

3 Die Bewilligung für eine Standardbehandlung wird erteilt, wenn:

Art. 44 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet:

Art. 45 Testpflicht

Wer einem Tier Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder solche sowie daraus hergestellte Transplantatprodukte transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.

Art. 46 Sicherstellung

Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat:

Art. 47 Kosten für Massnahmen der Behörden

Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden treffen, um:

Art. 48 Vorschriften des Bundesrates

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umgang mit tierischen Organen, Geweben und Zellen. Er legt insbesondere fest:

2 Der Bundesrat kann:

4. Kapitel: Transplantatprodukte

Art. 49

1 Auf den Umgang mit Transplantatprodukten sind zusätzlich zu den Vorschriften dieses Gesetzes die Artikel 3, 5–33, 58–67 sowie 84–90 des Heilmittelgesetzes vom

24 15. Dezember 2000 (HMG) sinngemäss anwendbar.

2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut ist auch zuständig für Inspektionen nach Artikel 60 Absatz 2 HMG im Bereich Transplantatprodukte.

3 Auf den Umgang mit Transplantatprodukten, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen hergestellt wurden, sind zudem die Artikel 36–41 sowie 53–57 HMG sinngemäss anwendbar.

4 Die Tauglichkeit der spendenden Person nach Artikel 36 HMG muss überprüfen, wer Organe, Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Transplantatprodukten entnimmt.

5 Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c HMG gilt auch für den Umgang mit menschlichen

25 Transplantatprodukten.

5. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Art. 50 Grundsatz

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz, soweit es nicht die Kantone für zuständig erklärt.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 51 Aufsicht

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2 Er koordiniert ihre Vollzugsmassnahmen, soweit ein Interesse an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:

Art. 52 Internationale Zusammenarbeit

Der Bund trifft Massnahmen, um den Austausch von Informationen sowie den raschen und sicheren Austausch von Organen, Geweben oder Zellen zu erleichtern und den Organhandel aktiv zu bekämpfen.

26 Art. 53 Weiterbildung des medizinischen Personals Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörige angemessen zu betreuen.

Art. 54 Übertragung von Vollzugsaufgaben

1 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.

2 Dies gilt insbesondere für:

27 die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender a. von Organen oder Blut-Stammzellen nach Artikel 15 c ; bis 28 a . die Zuteilung von Organen nach Artikel 19;

3 Der Bundesrat sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.

Art. 55 Evaluation

1 Das BAG sorgt für wissenschaftliche Evaluationen über den Vollzug und die Wirkungen dieses Gesetzes.

2 Diese Evaluationen haben namentlich zum Gegenstand:

3 Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet nach Abschluss von Evaluationen dem Bundesrat Bericht über die Resultate und unterbreitet ihm einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 56 Organisation und Koordination

1 Die Kantone organisieren und koordinieren die mit einer Transplantation zusammenhängenden Tätigkeiten in:

2 Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren:

29 b. die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden.

3 Die für die lokale Koordination zuständige Person sorgt insbesondere dafür, dass:

3. Abschnitt: Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

Art. 57 Schweigepflicht

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.

Art. 58 Vertraulichkeit von Daten

Die auf Grund dieses Gesetzes gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln.

Art. 59 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die betroffenen Personen dürfen dabei nicht bestimmbar sein.

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, die für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Personen.

Art. 60 Datenaustausch mit ausländischen Behörden und mit internationalen

Organisationen

1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

2 Vertrauliche Daten dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:

4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit

Art. 61

1 Das BAG und die Kantone informieren die Öffentlichkeit regelmässig über Belange der Transplantationsmedizin. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Organisationen

30 und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zusammen.

2 Die Information umfasst namentlich:

31 das Aufzeigen der Möglichkeiten, den eigenen Willen bezüglich der Spende a. von Organen, Geweben oder Zellen sowie bezüglich der vorbereitenden medizinischen Massnahmen und der mit diesen verbundenen Risiken und Belastungen zu äussern und der mit der Willensäusserung verbundenen Konsequenzen;

32 c. den Bedarf an Organen, Geweben und Zellen sowie den Nutzen einer Spende für die Patientinnen und Patienten.

3 Der Bundesrat kann festlegen, dass eine Erklärung zur Spende von Organen, Geweben oder Zellen auf einem geeigneten Dokument oder Datenträger vermerkt werden kann.

5. Abschnitt: Stammzellenregister

Art. 62

1 Das BAG führt ein Stammzellenregister.

2 Das Stammzellenregister hat zum Zweck, für eine bestimmte Empfängerin oder für einen bestimmten Empfänger geeignete Stammzellen zu finden. Die im Register gespeicherten Daten dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

3 Im Stammzellenregister werden die zur Abklärung der Gewebeübereinstimmung notwendigen Daten gespeichert:

4 Wer Daten nach Absatz 3 bearbeitet, muss diese dem Register melden. Diese Daten sind nur dann personenbezogen zu melden, wenn der Zweck des Registers es erfordert.

5 Eine im Register eingetragene Person kann jederzeit die Löschung der über sie gespeicherten Daten verlangen.

6 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Stammzellen das Register geführt wird.

6. Abschnitt: Kontrolle und Massnahmen

Art. 63 Kontrolle

1 Das BAG kontrolliert, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden . Es führt dazu insbesondere periodische Inspektionen durch.

2 Es kann unentgeltlich die dazu notwendigen Proben erheben, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Es kann die Zollorgane mit der Erhebung von Probenmaterial beauftragen.

3 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betreten sowie Fahrzeuge durchsuchen.

Art. 64 Mitwirkungspflicht

Wer mit Organen, Geweben oder Zellen oder daraus hergestellten Transplantatprodukten umgeht, muss dem BAG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgeltlich behilflich sein. Sie oder er muss insbesondere:

Art. 65 Massnahmen

1 Das BAG kann alle Massnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.

2 Insbesondere kann es:

3 Das BAG kann die notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffen. Insbesondere kann es beanstandete Organe, Gewebe, Zellen oder Transplantatprodukte auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen oder verwahren.

4 Die Zollorgane sind berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Sendungen mit Organen, Geweben, Zellen oder Transplantatprodukten an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und das BAG beizuziehen. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 66 Aufgabenteilung

Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 67 Gebühren

1 Gebühren werden erhoben für:

2 Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest.

8. Abschnitt: Rechtsschutz

33 Art. 68

1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse stützen, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

2 Ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung von Organen begründet, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 69 Vergehen

1 34 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt,

35 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

13 Abs. 2 und 3);

2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf

36 Jahren oder Geldstrafe.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tages-

37 sätzen.

Art. 70 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass ein

38 Vergehen nach Artikel 69 vorliegt:

39 des Strafgesetzbuches verletzt sind (Art. 57);

40 ken.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 41 Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in sieben Jahren.

4 42

Art. 71 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht

1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom

43 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 72 Aufhebung bisherigen Rechts

44 Der Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Transplantaten wird aufgehoben.

Art. 73 Änderung bisherigen Rechts

Folgende Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

45

46 Art. 74 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015

1 Die Pflicht der Versicherer zur Entrichtung einer Pauschale nach Artikel 15 a Absatz 2 gilt für alle Lebendspenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 erfolgt sind.

2 Versicherer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 bereits Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Spenderinnen und Spendern übernommen haben, leisten den Fehlbetrag zur Pauschale nach Artikel 15 a Absatz 2.

3 Institutionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen sichergestellt haben, überweisen die finanziellen Mittel, die sie von den Versicherern dafür erhalten haben, dem Lebendspende-Nachsorgefonds.

Art. 75 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2002 29

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^6]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 21 Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^7]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 21 Abs. 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^12]: SR 832.10

[^13]: SR 0.142.112.681

[^14]: SR 0.632.31

[^15]: SR 142.20 . Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1163; BBl 2013 2317).

[^19]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).

[^23]: SR 810.30

[^24]: SR 812.21

[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).

[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

[^30]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichts- gesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

[^34]: SR 311.0

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^39]: SR 311.0

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^43]: SR 313.0

[^44]: [AS 1996 2296, 2001 1505 2790 Anhang Ziff. 7, 2002 3335 Art. 1, 2005 4779]

[^45]: Die Änderungen können unter AS 2007 1935 konsultiert werden.

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2016 1163, 2017 5629; BBl 2013 2317).

[^47]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007

[^47]: BRB vom 16. März 2007