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Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)

Geltender Text a fecha 2007-07-01

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 8 Absatz 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3,

14 Absatz 4, 15, 24 Absatz 2, 25 Absatz 4, 26, 29 Absatz 2, 30 Absatz 3,

31 Absätze 2 und 3, 36 Absatz 3, 42, 50 Absatz 2, 54, 59 Absatz 6 und 60 Absatz 1

1 (Transplantationsgesetz), des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen zur autogenen Transplantation gelten:

3 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Transplantatprodukten. Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung autogener Transplantatprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 48 und 49, für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung allogener Transplantatprodukte verwendet werden, zusätzlich die Artikel 3–12.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Art. 3 Nächste Angehörige

Nächste Angehörige nach Artikel 8 Absatz 8 des Transplantationsgesetzes sind:

Art. 4 Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung

1 Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung vor, so muss mindestens eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen angefragt werden, ob ihr eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt ist.

2 Werden mehrere nächste Angehörige angefragt und sind ihnen unterschiedliche Erklärungen zur Spende bekannt, so gilt die aktuellste.

3 Eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende kann auch mitteilen, wer das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 5 Entscheid der nächsten Angehörigen

1 Zum Entscheid befugt ist, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war und das 16. Altersjahr vollendet hat. Die anfragende Person hat dies durch Befragung der nächsten Angehörigen festzustellen.

2 Die anfragende Person kann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, davon ausgehen, dass die folgenden Personen der Reihe nach mit der verstorbenen Person am engsten verbunden waren, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben:

3 Gibt es mehrere nächste Angehörige nach Absatz 1, so ist die Entnahme zulässig wenn:

Art. 6 Vertrauensperson

1 Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Vertrauensperson nach Artikel 8 Absatz 6 des Transplantationsgesetzes bestimmen.

2 Hat die verstorbene Person mehrere Personen ihres Vertrauens bestimmt, so ist die Entnahme zulässig, wenn:

Art. 7 Feststellung des Todes

Der Tod ist nach den Richtlinien gemäss Anhang 1 Ziffer 1 festzustellen.

Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen

Vorbereitende medizinische Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes dürfen nach dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 72 Stunden durchgeführt werden. 3. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen

Art. 9 Information der Lebendspenderin oder des Lebendspenders

1 Ärztinnen oder Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen, müssen die für eine Spende in Frage kommende Person vor der Entnahme in mündlicher und schriftlicher Form umfassend und verständlich informieren.

2 Sie informieren die Person namentlich über:

3 Sie müssen der für eine Spende in Frage kommenden Person eine angemessene Bedenkzeit für den Entscheid einräumen.

4 Sie müssen den Ablauf der Information dokumentieren und die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 10 Abklärung betreffend Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

der Lebendspende

1 Einer lebenden Person dürfen Organe, Gewebe oder Zellen nur entnommen werden, wenn eine unabhängige und in solchen Abklärungen erfahrene Fachperson sich vergewissert hat, dass die Spende freiwillig und unentgeltlich erfolgt.

2 Die Fachperson muss die Abklärung dokumentieren und die Unterlagen getrennt von der Krankengeschichte während zehn Jahren aufbewahren.

3 Wird die für eine Lebendspende in Frage kommende Person als Spenderin oder als Spender abgelehnt, so hat sie das Recht, eine Zweitmeinung einzuholen.

Art. 11 Versicherungsschutz

1 Wer einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, muss sicherstellen, dass für diese Person mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab der Entnahme ein Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom

2 2. April 1908 besteht für die Risiken Tod und Invalidität, die als Folge der Entnahme eintreten.

2 Im Todesfall beträgt die Versicherungsleistung 250 000 Franken. Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen.

3 Für den Invaliditätsfall ist eine Summe von 250 000 Franken zu versichern. Die Versicherungsleistung ist nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integri-

3 tätsentschädigung nach Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung zu berechnen.

Art. 12 Aufwandersatz

Als anderer Aufwand, der nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes zu ersetzen ist, gelten alle ausgewiesenen Kosten, die der Spenderin oder dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:

4. Kapitel: Umgang mit Organen, Geweben und Zellen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Qualitätssicherung

Wer mit Organen, Geweben oder Zellen umgeht, muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach Anhang 2 Ziffer 1 verfügen.

Art. 14 Internationale Regelungen

1 Für sämtliche Tätigkeiten vom Zeitpunkt der Entnahme von Organen bis unmittelbar vor deren Transplantation gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 2.

2 Für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme, der Aufbereitung und der Lagerung von Geweben oder Zellen, mit Ausnahme von Blut-Stammzellen, gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 3 sowie die Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) nach Anhang 3.

3 Für den Umgang mit Blut-Stammzellen gelten die Bestimmungen nach Anhang 4; bei reaktivem Testergebnis ist nach Anhang 5 Ziffer 6 vorzugehen.

2. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 15

Die Meldung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen beziehungsweise die Transplantation von Geweben oder Zellen muss jeweils bis Ende April für das vergangene Kalenderjahr erfolgen und Aufschluss geben über:

3. Abschnitt: Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Art. 16 Transplantation von Organen

Die Bewilligung für die Transplantation von Organen wird erteilt, wenn:

Art. 17 Lagerung von Geweben oder Zellen

Die Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:

Art. 18 Einund Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen,

die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden Die Bewilligung für die Einund Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, wird erteilt, wenn:

Art. 19 Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben

oder Zellen

1 Wer gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung transplantieren oder an Dritte abgeben will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 20 Pflichten der Transplantationszentren

1 Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.

2 Die Ergebnisse müssen namentlich beinhalten:

3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann:

4 Stellt ein Transplantationszentrum ein Transplantationsprogramm vorübergehend oder dauernd ein, so muss es:

Art. 21 Pflichten bei der Lagerung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen muss geeignete biologische Proben der Spenderinnen und Spender in genügender Menge so aufbewahren, dass sie bis zwei Jahre nach der Transplantation der Gewebe oder Zellen getestet werden können.

2 Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jeweils bis Ende April folgende Daten melden:

Art. 22 Pflichten bei der Einund Ausfuhr

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Einund Ausfuhr darf Organe, Gewebe oder Zellen nur von einer ausländischen Stelle einführen oder an eine solche ausführen, die nach der Gesetzgebung des Herkunftsoder des Bestimmungslandes zum Umgang mit Geweben, Zellen oder Organen berechtigt ist.

2 Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jeweils bis Ende April folgende Daten melden:

5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 23 Spendetauglichkeit, Testpflicht und Vorgehen bei reaktivem

Testergebnis

1 Die Spendetauglichkeit muss von einer Ärztin oder einem Arzt mit der dafür notwendigen Erfahrung oder von einer für diese Tätigkeit ausgebildeten Person, die unter der Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes steht, beurteilt werden.

2 Für die Beurteilung der Spendetauglichkeit, den Ausschluss von der Spende, die Testpflicht, die durchzuführenden Tests, die Testanforderungen bei Geweben oder Zellen sowie das Vorgehen bei reaktivem Testergebnis gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

Art. 24 Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses an die spendende Person

1 Ein reaktives Testergebnis darf der spendenden Person erst mitgeteilt werden, wenn es durch geeignete Methoden bestätigt worden ist.

2 Die Mitteilung ist mit dem Angebot einer angemessenen Beratung und Betreuung zu verbinden.

3 Die spendende Person kann auf die Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses nur dann verzichten, wenn von ihr kein Infektionsrisiko für andere Personen ausgeht.

Art. 25 Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organen,

Geweben oder Zellen Organe, Gewebe oder Zellen, die gentechnisch verändert wurden, müssen mit den Worten «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» gekennzeichnet werden.

5. Kapitel: Klinische Versuche

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Anwendbarkeit der Heilmittelgesetzgebung

1 Die Artikel 6, 7, 8 Absatz 1, 9–12, 20–23, 25 sowie 26 a der Verordnung vom

4 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) sind anwendbar.

2 Die in den Artikeln 12 und 20–23 VKlin aufgeführten Pflichten gegenüber dem Schweizerischen Heilmittelinstitut gelten für klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen gegenüber dem BAG.

Art. 27 Leitlinie der Guten Klinischen Praxis

Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen müssen nach der Leitlinie der Guten Klinischen Praxis gemäss Anhang 1 Ziffer 2 durchgeführt werden.

2. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 28 Meldung klinischer Versuche an das BAG

Der Sponsor muss jeden klinischen Versuch, der nicht nach Artikel 31 bewilligungspflichtig ist, vor Beginn dem BAG melden.

Art. 29 Unterlagen

1 Jeder Meldung eines klinischen Versuchs sind vollständige Unterlagen beizulegen. Dazu gehören:

1 Ziff. 2);

2 Überträgt der Sponsor oder die Prüferin beziehungsweise der Prüfer Aufgaben an ein Auftragsforschungsinstitut, so ist zudem eine Kopie des Vertrags zwischen den beteiligten Parteien beizulegen.

Art. 30 Freigabe eines klinischen Versuchs

1 Das BAG prüft die Meldung eines klinischen Versuchs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang und teilt allfällige Einwände dem Sponsor unverzüglich mit.

2 Bestehen keine Einwände oder konnten diese bereinigt werden, so teilt das BAG dem klinischen Versuch eine Referenznummer zu und gibt diese dem Sponsor bekannt. Nach Bekanntgabe der Referenznummer kann mit dem klinischen Versuch begonnen werden. 3. Abschnitt: Bewilligungspflicht für klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen

Art. 31

1 Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

4. Abschnitt: Änderungen, Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 32 Änderungen während der Durchführung eines klinischen Versuchs

1 Der Sponsor muss dem BAG jede Änderung der Unterlagen nach Artikel 29 melden.

2 Nimmt er nach Beginn des klinischen Versuchs wesentliche Änderungen am Prüfplan vor, so muss die Prüferin oder der Prüfer dazu die Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission einholen.

3 Als wesentlich gelten namentlich Änderungen, die:

4 Das BAG prüft die Änderungen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung. Bestehen keine Einwände oder konnten diese bereinigt werden und befürwortet die Ethikkommission die Änderungen, so gibt das BAG die Durchführung des Versuchs nach dem geänderten Prüfplan frei.

5 Nimmt der Sponsor am Prüfplan Änderungen vor, die nicht unter Absatz 3 fallen, so müssen diese von der Prüferin oder dem Prüfer der Ethikkommission gemeldet werden.

6 Bei bewilligungspflichtigen Versuchen bedürfen auch alle Änderungen einer Bewilligung. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem BAG dazu ein Gesuch mit den von der Ethikkommission gutgeheissenen oder nicht bestrittenen Änderungen einreichen.

Art. 33 Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen

1 Das BAG kann jederzeit Inspektionen vornehmen oder vornehmen lassen sowie sämtliche Unterlagen und Daten einsehen, die einen klinischen Versuch betreffen. Es kann die Kantone oder Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen.

2 Das BAG kann den klinischen Versuch unterbrechen, von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn:

3 Ist die Sicherheit der Versuchspersonen nicht gefährdet, so gibt das BAG dem Sponsor oder der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer vor dem Entscheid die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dazu räumt es eine Frist von einer Woche ein.

4 Es unterrichtet die zuständige Ethikkommission unverzüglich über die Massnahmen nach Absatz 2.

6. Kapitel: Umgang mit embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen

Art. 34 Fachliche und betriebliche Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung für die Transplantation von embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:

Art. 35 Information der Spenderin

1 Die Spenderin embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch oder einem Spontanabort gewonnen wurden, muss von einer ärztlichen Fachperson umfassend und verständlich informiert werden, namentlich über:

2 Der Spenderin muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.

Art. 36 Information des betroffenen Paares

1 Das betroffene Paar nach Artikel 40 des Transplantationsgesetzes muss von einer ärztlichen Fachperson umfassend und verständlich informiert werden, namentlich über:

2 Dem betroffenen Paar muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.

7. Kapitel: Bewilligungsverfahren

Art. 37 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist beim BAG einzureichen.

2 Für die Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs sind vorzulegen:

5 im Rahmen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 oder in einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risikoermittlungen;

3 Für die Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung oder für deren Abgabe an Dritte sind vorzulegen:

4 Für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs sind vorzulegen:

5 Für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung sind vorzulegen:

Art. 38 Wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen

1 Das BAG kann für die wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen unabhängige Expertinnen und Experten oder unabhängige Gremien beiziehen.

2 Es bringt Gutachten zu Gesuchen betreffend die Bewilligung klinischer Versuche der zuständigen Ethikkommission zur Kenntnis.

Art. 39 Konsultationsverfahren

1 Das BAG entscheidet über Gesuche für die Transplantation und die Abgabe an Dritte von gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen, nachdem es die Stellungnahme des BAFU, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) eingeholt hat.

2 Es stellt seinen Entscheid dem BAFU, der EFBS, der EKAH und bei klinischen Versuchen zudem der zuständigen Ethikkommission zu.

Art. 40 Inspektion

1 Das BAG stellt durch eine Inspektion fest, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Es kann auf eine Inspektion verzichten, wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Das BAG kann jederzeit weitere Inspektionen durchführen. Es kann die Kantone oder Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen.

Art. 41 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausgestellt; sie ist nicht übertragbar.

2 Sie ist längstens fünf Jahre gültig.

3 Die Bewilligung für einen klinischen Versuch ist bis zum Ende des Versuchs, jedoch längstens fünf Jahre gültig.

Art. 42 Sistierung und Entzug

Das BAG kann die Bewilligung sistieren oder entziehen, wenn:

Art. 43 Veröffentlichung

Das BAG veröffentlicht:

Art. 44 Technische Vorschriften über das Bewilligungsund Meldewesen

Das Eidgenössische Departement des Innern kann technische Vorschriften über das Bewilligungsund Meldewesen und die Unterlagen erlassen; es berücksichtigt dabei die entsprechenden internationalen Normen.

8. Kapitel: Vollzug

1.

Abschnitt: Aufgaben der Kantone und der für die lokale Koordination zuständigen Personen

Art. 45 Definition und Sicherstellung von Prozessen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation namentlich die folgenden Prozesse definieren und deren Ablauf rund um die Uhr sicherstellen:

2 Sie sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation die für die lokale Koordination zuständigen Personen der Nationalen Zuteilungsstelle melden.

Art. 46 Aufgaben in Transplantationszentren

1 Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass im betreffenden Transplantationszentrum die folgenden Prozesse korrekt eingeleitet und koordiniert werden:

2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.

3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, anderen Transplantationszentren, den Spitälern sowie mit Gewebeund Zellbanken zusammen.

Art. 47 Aufgaben in Spitälern

1 Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass im betreffenden Spital die folgenden Prozesse korrekt eingeleitet und koordiniert werden:

2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.

3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, den Transplantationszentren sowie mit Gewebeund Zellbanken zusammen.

2. Abschnitt: Datenschutz

Art. 48 Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dem Transplantationsgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2 Sie dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.

3 Alle Datenbearbeitungen sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet

6 über den Datenwerden, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 schutz.

Art. 49 Datensicherheit

Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die bearbeiteten Personendaten vor Verlust und unbefugter Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung durch Dritte zu schützen. Sie erstellen namentlich

7 die nach der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente.

3. Abschnitt: Stammzellenregister

Art. 50 Führung des Registers

1 Die Schweizer Stiftung Blut-Stammzellen (Stiftung) wird mit der Führung des Stammzellenregisters nach Artikel 62 des Transplantationsgesetzes beauftragt.

2 Das BAG schliesst mit der Stiftung zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, die namentlich auch die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben durch den Bund regelt.

Art. 51 Aufgaben

1 Die Stiftung bearbeitet alle Anfragen aus dem Inund Ausland, mit denen für eine Patientin oder einen Patienten gewebeverträgliche Blut-Stammzellen gesucht werden.

2 Sie koordiniert die Entnahme, Gewebetypisierung und Transplantation von Blut- Stammzellen und stellt die Nachsorge des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender sicher.

3 Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Richtlinien gemäss Anhang 1 Ziffer 3.

Art. 52 Meldepflicht

1 Wer die zur Abklärung der Gewebeübereinstimmung notwendigen Daten bearbeitet, muss diese der Stiftung melden.

2 Die Meldung erfolgt in pseudonymisierter Form und umfasst namentlich:

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 53 Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

8 Die Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten wird aufgehoben.

Art. 55 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.

Art. 56 Übergangsbestimmungen

1 Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, dürfen bis zur nächsten wesentlichen Änderung des Versuchsplans oder bis zum Ablauf der Bewilligung, längstens aber bis zum 1. Juli 2012, nach den Bestimmungen der Verordnung vom

9 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten weitergeführt werden.

2 Wer mit einem klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen hat, muss dem BAG das Gesuch um Erteilung der Bewilligung bis zum 31. Dezember 2007 einreichen. Sie oder er darf den klinischen Versuch bis zum Entscheid des BAG weiterführen.

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 810.21

[^2]: SR 221.229.1

[^3]: SR 832.202

[^4]: SR 812.214.2

[^5]: SR 814.912

[^6]: SR 235.1

[^7]: SR 235.11

[^8]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82]

[^9]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82]