Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 8 Absatz 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3,
14 Absatz 4, 15, 24 Absatz 2, 25 Absatz 4, 26, 29 Absatz 2, 30 Absatz 3,
31 Absätze 2 und 3, 36 Absatz 3, 42, 50 Absatz 2, 54, 59 Absatz 6 und 60 Absatz 1
1 (Transplantationsgesetz), des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
- a. den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen, namentlich: 1. die Entnahme bei verstorbenen und bei lebenden Personen, 2. klinische Versuche der Transplantation, 3. die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen;
- b. die Organisationsund Koordinationsaufgaben der Kantone;
- c. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters.
2 Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen zur autogenen Transplantation gelten:
- a. die Artikel 2, 19, 26–33, 37–44, 48, 49 und 56;
2 b. zusätzlich die Artikel 13, 14 Absätze 2 und 3 sowie 15 a , wenn die Organe, Gewebe und Zellen vor der Übertragung aufbereitet werden.
3 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Transplantatprodukten. Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung autogener Transplantatprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 48 und 49, für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung allogener Transplantatprodukte verwendet werden, zusätzlich die Artikel 3–12.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Umgang: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben oder Zellen, namentlich deren Entnahme, Testung, Aufbereitung, Einund Ausfuhr, Lagerung und Transplantation;
- b. Aufbereitung: jede Tätigkeit mit Organen, Geweben oder Zellen, die dazu dient, sie für eine spätere Transplantation bereitzustellen, ohne dass sie in ihren physiologischen Eigenschaften oder in ihren Funktionen verändert werden; als Aufbereitung gilt namentlich auch die Kultivierung;
- c. klinischer Versuch: Untersuchung, mit der die Sicherheit oder die Wirksamkeit einer Entnahme oder Transplantation, die dabei angewendeten chirurgischen Techniken sowie die Aufbereitungsmethoden systematisch überprüft werden;
- d. Sponsor: Person oder Organisation, die für die Einleitung, das Management oder die Finanzierung eines klinischen Versuchs die Verantwortung trägt;
- e. Prüferin oder Prüfer: Person, die für die praktische Durchführung eines klinischen Versuchs sowie für den Schutz der Gesundheit und das Wohlergehen der Versuchspersonen verantwortlich ist; wenn eine Prüferin oder ein Prüfer selber einen klinischen Versuch einleitet und die gesamte Verantwortung trägt, gilt sie oder er zugleich als Sponsor;
- f. Versuchspersonen: Personen, die an einem klinischen Versuch teilnehmen und denen Organe, Gewebe oder Zellen entnommen oder transplantiert werden oder die einer Kontrollgruppe zugeteilt sind. 2. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen 1. Abschnitt: Einbezug der nächsten Angehörigen oder von Vertrauenspersonen in die Entscheidfindung
Art. 3 Nächste Angehörige
Nächste Angehörige nach Artikel 8 Absatz 8 des Transplantationsgesetzes sind:
- a. Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
- b. Kinder, Eltern und Geschwister;
- c. Grosseltern und Grosskinder;
- d. andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.
Art. 4 Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung
1 Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung vor, so muss mindestens eine Person aus dem Kreis der nächsten Angehörigen angefragt werden, ob ihr eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt ist.
2 Werden mehrere nächste Angehörige angefragt und sind ihnen unterschiedliche Erklärungen zur Spende bekannt, so gilt die aktuellste.
3 Eine Erklärung der verstorbenen Person zur Spende kann auch mitteilen, wer das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 5 Entscheid der nächsten Angehörigen
1 Zum Entscheid befugt ist, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war und das 16. Altersjahr vollendet hat. Die anfragende Person hat dies durch Befragung der nächsten Angehörigen festzustellen.
2 Die anfragende Person kann, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, davon ausgehen, dass die folgenden Personen der Reihe nach mit der verstorbenen Person am engsten verbunden waren, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben:
- a. Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
- b. Kinder;
- c. Eltern und Geschwister;
- d. Grosseltern und Grosskinder;
- e. andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.
3 Gibt es mehrere nächste Angehörige nach Absatz 1, so ist die Entnahme zulässig wenn:
- a. alle, die innerhalb angemessener Zeit erreichbar sind, ihr zustimmen; und
- b. von den nicht erreichbaren Angehörigen kein Widerspruch bekannt wird.
Art. 6 Vertrauensperson
1 Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Vertrauensperson nach Artikel 8 Absatz 6 des Transplantationsgesetzes bestimmen.
2 Hat die verstorbene Person mehrere Personen ihres Vertrauens bestimmt, so ist die Entnahme zulässig, wenn:
- a. alle, die innerhalb angemessener Zeit erreichbar sind, ihr zustimmen; und
- b. von den nicht erreichbaren Vertrauenspersonen kein Widerspruch bekannt wird. 2. Abschnitt: Feststellung des Todes und vorbereitende medizinische Massnahmen
Art. 7 Feststellung des Todes
Der Tod ist nach den Richtlinien gemäss Anhang 1 Ziffer 1 festzustellen.
Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen
Vorbereitende medizinische Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes dürfen nach dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 72 Stunden durchgeführt werden. 3. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen
Art. 9 Information der Lebendspenderin oder des Lebendspenders
1 Ärztinnen oder Ärzte, die Organe, Gewebe oder Zellen entnehmen, müssen die für eine Spende in Frage kommende Person vor der Entnahme in mündlicher und schriftlicher Form umfassend und verständlich informieren.
2 Sie informieren die Person namentlich über:
- a. Zweck und Ablauf der Vorabklärungen und des Eingriffs;
- b. die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Spende sowie die Strafbarkeit einer Spende gegen Entgelt;
- c. die Kurzund Langzeitrisiken für die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders;
- d. die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder anderer Einschränkungen für die Spenderin oder den Spender;
- e. die Notwendigkeit, sich als Spenderin oder Spender einer regelmässigen Überprüfung des Gesundheitszustands zu unterziehen;
- f. die Pflicht des Transplantationszentrums, die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders sicherzustellen;
- g. den Versicherungsschutz nach Artikel 11 und den Aufwandersatz nach Artikel 12;
- h. die Grundzüge der Datenbearbeitung;
- i. das Recht, die Spende ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die erteilte Zustimmung formlos zu widerrufen;
- j. die möglichen psychischen Folgen einer Lebendspende und die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung;
- k. die zu erwartenden Vorteile und die möglichen Nachteile sowie allfällige andere Therapiemöglichkeiten für die Empfängerin oder den Empfänger.
3 Sie müssen der für eine Spende in Frage kommenden Person eine angemessene Bedenkzeit für den Entscheid einräumen.
4 Sie müssen den Ablauf der Information dokumentieren und die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.
Art. 10 Abklärung betreffend Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit
der Lebendspende
1 Einer lebenden Person dürfen Organe, Gewebe oder Zellen nur entnommen werden, wenn eine unabhängige und in solchen Abklärungen erfahrene Fachperson sich vergewissert hat, dass die Spende freiwillig und unentgeltlich erfolgt.
2 Die Fachperson muss die Abklärung dokumentieren und die Unterlagen getrennt von der Krankengeschichte während zehn Jahren aufbewahren.
3 Wird die für eine Lebendspende in Frage kommende Person als Spenderin oder als Spender abgelehnt, so hat sie das Recht, eine Zweitmeinung einzuholen.
Art. 11 Versicherungsschutz
1 Wer einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, muss sicherstellen, dass für diese Person mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab der Entnahme ein Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom
3 2. April 1908 besteht für die Risiken Tod und Invalidität, die als Folge der Entnahme eintreten.
2 Im Todesfall beträgt die Versicherungsleistung 250 000 Franken. Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen.
3 Für den Invaliditätsfall ist eine Summe von 250 000 Franken zu versichern. Die Versicherungsleistung ist nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integri-
4 tätsentschädigung nach Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung zu berechnen.
Art. 12 Aufwandersatz
Als anderer Aufwand, der nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes zu ersetzen ist, gelten alle ausgewiesenen Kosten, die der Spenderin oder dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
- a. Reisekosten;
- b. die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spenderin oder als Spender;
- c. die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderin oder des Spenders nach Artikel 16 Buchstabe e Ziffer 2;
- d. die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushalthilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
4. Kapitel: Umgang mit Organen, Geweben und Zellen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Qualitätssicherung
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen umgeht, muss über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem nach Anhang 2 Ziffer 1 verfügen.
Art. 14 Internationale Regelungen
1 Für sämtliche Tätigkeiten vom Zeitpunkt der Entnahme von Organen bis unmittelbar vor deren Transplantation gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 2.
2 Für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme, der Aufbereitung und der Lagerung von Geweben oder Zellen, mit Ausnahme von Blut-Stammzellen, gelten die Bestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 3 sowie die Regeln der Guten Herstellungspraxis (GMP) nach Anhang 3.
3 Für den Umgang mit Blut-Stammzellen gelten die Bestimmungen nach Anhang 4; bei reaktivem Testergebnis ist nach Anhang 5 Ziffer 6 vorzugehen.
2. Abschnitt: Meldepflichten 5
6 Art. 15 Entnahme von Organen, Geweben und Zellen Die Meldung über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen beziehungsweise die Transplantation von Geweben oder Zellen muss jeweils bis Ende April für das vergangene Kalenderjahr erfolgen und Aufschluss geben über:
- a. Art und Anzahl der entnommenen Organe oder Gewebe;
- b. Art der entnommenen Zellen und Anzahl der Zellentnahmen;
- c. Art und Anzahl der transplantierten Gewebe;
- d. Art der transplantierten Zellen und Anzahl der Zelltransplantationen.
7 Art. 15 a Lagerung von Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation Wer Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation lagern will, muss dies dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor Beginn der Tätigkeit melden.
3. Abschnitt: Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
Art. 16 Transplantation von Organen
Die Bewilligung für die Transplantation von Organen wird erteilt, wenn:
- a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendigen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt;
- b. Personen der erforderlichen Fachbereiche nach Anhang 6 Ziffer 1 sowie medizinisches Personal vorhanden sind;
- c. die räumliche, apparative und technische Infrastruktur dem jeweiligen Eingriff angepasst ist und dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht (Anhang 6 Ziff. 2);
- d. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 entspricht;
- e. das Qualitätssicherungssystem zusätzlich die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und -spender wie folgt sicherstellt: 1. Die vor und nach der Operation erhobenen medizinischen und psychosozialen Daten der Lebendspenderinnen und -spender werden mit deren Zustimmung erfasst und dokumentiert. 2. Den Lebendspenderinnen und -spendern wird lebenslang in geeigneten Zeitabständen eine Überprüfung des Gesundheitszustands angeboten. 3. Die Untersuchungsergebnisse werden regelmässig wissenschaftlich ausgewertet und allen Transplantationszentren zur Verfügung gestellt. 4. Die Lebendspenderinnen und -spender werden informiert und beraten, wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse Massnahmen angezeigt sind. 5. Die gesundheitlich relevanten Erkenntnisse fliessen in die Information künftiger Lebendspenderinnen und -spender ein.
Art. 17 Lagerung von Geweben oder Zellen
Die Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:
- a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendigen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt;
- b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 entspricht.
Art. 18 Einund Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen,
die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden Die Bewilligung für die Einund Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, wird erteilt, wenn:
- a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendigen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt;
- b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 entspricht.
Art. 19 Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben
oder Zellen
1 Wer gentechnisch veränderte Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung transplantieren oder an Dritte abgeben will, braucht eine Bewilli-
8 gung des BAG.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendigen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt;
- b. die Qualität und die biologische Sicherheit der gentechnisch veränderten Organe, Gewebe oder Zellen gegenüber der Patientin oder dem Patienten sowie für Mensch, Tier und Umwelt gewährleistet sind;
- c. das Bundesamt für Umwelt (BAFU) der Standardbehandlung im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und den indirekten Schutz des Menschen zugestimmt hat. 4. Abschnitt: Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers einer Bewilligung
Art. 20 Pflichten der Transplantationszentren
1 Die Transplantationszentren müssen die Ergebnisse der Transplantationen des vergangenen Kalenderjahrs jeweils bis Ende Juni veröffentlichen und dem BAG zustellen.
2 Die Ergebnisse müssen namentlich beinhalten:
- a. Art und Anzahl der erstund Retransplantationen sowie die Retransplantationsrate;
- b. die Überlebensrate der Empfängerinnen und Empfänger nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich;
- c. die Überlebensrate der Organe nach einem, nach sechs und nach zwölf Monaten, danach jährlich;
- d. wichtige Erkenntnisse bezüglich der Wirkungen und Nebenwirkungen der immunsuppressiven Therapie sowie des Einflusses der Übereinstimmung der Gewebemerkmale auf die Organfunktion;
- e. die Anzahl von Patientinnen und Patienten, bei denen nach der Transplantation Krebserkrankungen aufgetreten sind, die Art der Krebserkrankungen und das Zeitintervall ihres Auftretens nach der Transplantation;
- f. alle weiteren Daten, welche die Transplantationszentren im Rahmen von nationalen und internationalen Studien oder Registern erheben, sowie die da-
9 zugehörigen Auswertungen.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann:
- a. Kriterien für die Aufzeichnung und Auswertung der Transplantationsergebnisse festlegen;
- b. vorschreiben, dass die Transplantationszentren dem BAG weitere Daten zustellen müssen, wenn diese für die Beurteilung der Qualität der Transplantationen erforderlich sind.
4 Stellt ein Transplantationszentrum ein Transplantationsprogramm vorübergehend oder dauernd ein, so muss es:
- a. unverzüglich die erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Transplantationen für Patientinnen und Patienten, die das wünschen, in einem anderen Zentrum vorgenommen werden können;
- b. die betroffenen Patientinnen und Patienten sowie die Nationale Zuteilungsstelle darüber informieren.
Art. 21 Pflichten bei der Lagerung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Lagerung von Geweben oder Zellen muss geeignete biologische Proben der Spenderinnen und Spender in genügender Menge so aufbewahren, dass sie bis zwei Jahre nach der Transplantation der Gewebe oder Zellen getestet werden können.
2 Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jeweils bis Ende April folgende Daten melden:
- a. Art und Anzahl der gelagerten Gewebe;
- b. Art der gelagerten Zellen und deren Anzahl in Applikationseinheiten;
- c. Anzahl der Einund Ausgänge der Gewebe und der Zellen in Applikationseinheiten.
Art. 22 Pflichten bei der Einund Ausfuhr
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für die Einund Ausfuhr darf Organe, Gewebe oder Zellen nur von einer ausländischen Stelle einführen oder an eine solche ausführen, die nach der Gesetzgebung des Herkunftsoder des Bestimmungslandes zum Umgang mit Geweben, Zellen oder Organen berechtigt ist.
2 Sie oder er muss dem BAG für das vergangene Kalenderjahr jeweils bis Ende April folgende Daten melden:
- a. Art und Anzahl der einoder ausgeführten Gewebe oder Organe;
- b. Art der einoder ausgeführten Zellen und deren Anzahl in Applikationseinheiten;
- c. das Herkunftsbeziehungsweise das Bestimmungsland.
5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten
Art. 23 Spendetauglichkeit, Testpflicht und Vorgehen bei reaktivem
Testergebnis
1 Die Spendetauglichkeit muss von einer Ärztin oder einem Arzt mit der dafür notwendigen Erfahrung oder von einer für diese Tätigkeit ausgebildeten Person, die unter der Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes steht, beurteilt werden.
2 Für die Beurteilung der Spendetauglichkeit, den Ausschluss von der Spende, die Testpflicht, die durchzuführenden Tests, die Testanforderungen bei Geweben oder Zellen sowie das Vorgehen bei reaktivem Testergebnis gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
Art. 24 Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses an die spendende Person
1 Ein reaktives Testergebnis darf der spendenden Person erst mitgeteilt werden, wenn es durch geeignete Methoden bestätigt worden ist.
2 Die Mitteilung ist mit dem Angebot einer angemessenen Beratung und Betreuung zu verbinden.
3 Die spendende Person kann auf die Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses nur dann verzichten, wenn von ihr kein Infektionsrisiko für andere Personen ausgeht.
Art. 25 Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organen,
Geweben oder Zellen Organe, Gewebe oder Zellen, die gentechnisch verändert wurden, müssen mit den Worten «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» gekennzeichnet werden.
5. Kapitel: Klinische Versuche
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Anwendbarkeit der Heilmittelgesetzgebung
1 Die Artikel 6, 7, 8 Absatz 1, 9–12, 20–23, 25 sowie 26 a der Verordnung vom
10 17. Oktober 2001 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) sind anwendbar.
2 Die in den Artikeln 12 und 20–23 VKlin aufgeführten Pflichten gegenüber dem Schweizerischen Heilmittelinstitut gelten für klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen gegenüber dem BAG.
Art. 27 Leitlinie der Guten Klinischen Praxis
Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen müssen nach der Leitlinie der Guten Klinischen Praxis gemäss Anhang 1 Ziffer 2 durchgeführt werden.
2. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 28 Meldung klinischer Versuche an das BAG
Der Sponsor muss jeden klinischen Versuch, der nicht nach Artikel 31 bewilligungspflichtig ist, vor Beginn dem BAG melden.
Art. 29 Unterlagen
1 Jeder Meldung eines klinischen Versuchs sind vollständige Unterlagen beizulegen. Dazu gehören:
- a. die Dokumentation nach der Leitlinie der Guten Klinischen Praxis (Anhang 1 Ziff. 2);
- b. die befürwortende Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission sowie zusätzliche Dokumente, die diese gutgeheissen hat.
2 Überträgt der Sponsor oder die Prüferin beziehungsweise der Prüfer Aufgaben an ein Auftragsforschungsinstitut, so ist zudem eine Kopie des Vertrags zwischen den beteiligten Parteien beizulegen.
Art. 30 Freigabe eines klinischen Versuchs
1 Das BAG prüft die Meldung eines klinischen Versuchs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang und teilt allfällige Einwände dem Sponsor unverzüglich mit.
2 Bestehen keine Einwände oder konnten diese bereinigt werden, so teilt das BAG dem klinischen Versuch eine Referenznummer zu und gibt diese dem Sponsor bekannt. Nach Bekanntgabe der Referenznummer kann mit dem klinischen Versuch begonnen werden. 3. Abschnitt: Bewilligungspflicht für klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen
Art. 31
1 Wer klinische Versuche der Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen durchführen will, braucht eine Bewilligung des BAG.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendigen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt;
- b. die Qualität und die biologische Sicherheit der gentechnisch veränderten Organe, Gewebe oder Zellen gegenüber der Versuchsperson sowie für Mensch, Tier und Umwelt gewährleistet sind;
- c. die Anforderungen nach den Artikeln 26, 27 und 44 erfüllt sind;
- d. das BAFU dem Versuch im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und den indirekten Schutz des Menschen zugestimmt hat.
4. Abschnitt: Änderungen, Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 32 Änderungen während der Durchführung eines klinischen Versuchs
1 Der Sponsor muss dem BAG jede Änderung der Unterlagen nach Artikel 29 melden.
2 Nimmt er nach Beginn des klinischen Versuchs wesentliche Änderungen am Prüfplan vor, so muss die Prüferin oder der Prüfer dazu die Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission einholen.
3 Als wesentlich gelten namentlich Änderungen, die:
- a. sich auf die Sicherheit der Versuchspersonen auswirken können;
- b. die anderen von der Ethikkommission beurteilten Daten und Dokumente beeinflussen.
4 Das BAG prüft die Änderungen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung. Bestehen keine Einwände oder konnten diese bereinigt werden und befürwortet die Ethikkommission die Änderungen, so gibt das BAG die Durchführung des Versuchs nach dem geänderten Prüfplan frei.
5 Nimmt der Sponsor am Prüfplan Änderungen vor, die nicht unter Absatz 3 fallen, so müssen diese von der Prüferin oder dem Prüfer der Ethikkommission gemeldet werden.
6 Bei bewilligungspflichtigen Versuchen bedürfen auch alle Änderungen einer Bewilligung. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss dem BAG dazu ein Gesuch mit den von der Ethikkommission gutgeheissenen oder nicht bestrittenen Änderungen einreichen.
Art. 33 Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen
1 Das BAG kann jederzeit Inspektionen vornehmen oder vornehmen lassen sowie sämtliche Unterlagen und Daten einsehen, die einen klinischen Versuch betreffen. Es kann die Kantone oder Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen.
2 Das BAG kann den klinischen Versuch unterbrechen, von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn:
- a. es Gründe zur Annahme hat, dass die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, die Unterlagen nach Artikel 29 ohne entsprechende Meldung geändert wurden oder der Versuch nicht gemäss den Unterlagen durchgeführt wird;
- b. neue Informationen hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage es erfordern.
3 Ist die Sicherheit der Versuchspersonen nicht gefährdet, so gibt das BAG dem Sponsor oder der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer vor dem Entscheid die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dazu räumt es eine Frist von einer Woche ein.
4 Es unterrichtet die zuständige Ethikkommission unverzüglich über die Massnahmen nach Absatz 2.
6. Kapitel: Umgang mit embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen
Art. 34 Fachliche und betriebliche Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung für die Transplantation von embryonalen oder fötalen Geweben oder Zellen wird erteilt, wenn:
- a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendigen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt;
- b. das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 entspricht.
Art. 35 Information der Spenderin
1 Die Spenderin embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch oder einem Spontanabort gewonnen wurden, muss von einer ärztlichen Fachperson umfassend und verständlich informiert werden, namentlich über:
- a. den Zweck und die Art der Verwendung der Gewebe oder Zellen;
- b. diagnostische Untersuchungen, die an ihr zum Schutz der Empfängerin oder des Empfängers vorgenommen werden.
2 Der Spenderin muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.
Art. 36 Information des betroffenen Paares
1 Das betroffene Paar nach Artikel 40 des Transplantationsgesetzes muss von einer ärztlichen Fachperson umfassend und verständlich informiert werden, namentlich über:
- a. den Zweck und die Art der Verwendung der Gewebe oder Zellen des überzähligen Embryos;
- b. diagnostische Untersuchungen, die am betroffenen Paar oder am überzähligen Embryo zum Schutz der Empfängerin oder des Empfängers vorgenommen werden.
2 Dem betroffenen Paar muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden.
7. Kapitel: Bewilligungsverfahren
Art. 37 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist beim BAG einzureichen.
2 Für die Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs sind vorzulegen:
- a. die Unterlagen nach Artikel 29;
- b. Angaben zu deren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt, einschliesslich der
11 im Rahmen der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 oder in einem ausländischen Verfahren für geschlossene Systeme erstellten Risikoermittlungen;
- c. eine Bewertung des mit der Transplantation verbundenen Risikos für Mensch, Tier und Umwelt;
- d. eine Beschreibung der für den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich zur Verhinderung einer Freisetzung von Mikroorganismen in die Umwelt während und nach der Transplantation, beim Transport, bei der Lagerung und der Entsorgung.
3 Für die Transplantation gentechnisch veränderter Organe, Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung oder für deren Abgabe an Dritte sind vorzulegen:
- a. eine wissenschaftliche Dokumentation, welche die Ergebnisse der klinischen und präklinischen Versuche enthält;
- b. die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben b–d.
4 Für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen eines klinischen Versuchs sind vorzulegen:
- a. die Unterlagen nach Artikel 29;
- b. Unterlagen und Formulare betreffend die Information und die Zustimmung der Spenderin oder des betroffenen Paares.
5 Für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung sind vorzulegen:
- a. eine wissenschaftliche Dokumentation, welche die Ergebnisse der klinischen und präklinischen Versuche enthält;
- b. Unterlagen und Formulare betreffend die Information und die Zustimmung der Spenderin oder des betroffenen Paares.
Art. 38 Wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen
1 Das BAG kann für die wissenschaftliche Beurteilung von Bewilligungsgesuchen unabhängige Expertinnen und Experten oder unabhängige Gremien beiziehen.
2 Es bringt Gutachten zu Gesuchen betreffend die Bewilligung klinischer Versuche der zuständigen Ethikkommission zur Kenntnis.
Art. 39 Konsultationsverfahren
1 Das BAG entscheidet über Gesuche für die Transplantation und die Abgabe an Dritte von gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen, nachdem es die Stellungnahme des BAFU, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) eingeholt hat.
2 Es stellt seinen Entscheid dem BAFU, der EFBS, der EKAH und bei klinischen Versuchen zudem der zuständigen Ethikkommission zu.
Art. 40 Inspektion
1 Das BAG stellt durch eine Inspektion fest, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Es kann auf eine Inspektion verzichten, wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Das BAG kann jederzeit weitere Inspektionen durchführen. Es kann die Kantone oder Dritte mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen.
Art. 41 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausgestellt; sie ist nicht übertragbar.
2 Sie ist längstens fünf Jahre gültig.
3 Die Bewilligung für einen klinischen Versuch ist bis zum Ende des Versuchs, jedoch längstens fünf Jahre gültig.
Art. 42 Sistierung und Entzug
Das BAG kann die Bewilligung sistieren oder entziehen, wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
- b. die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ihre oder seine Pflichten nicht erfüllt;
- c. neue Informationen hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage dies erfordern.
Art. 43 Veröffentlichung
Das BAG veröffentlicht:
- a. einmal jährlich die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen mit der Umschreibung der bewilligten Tätigkeit;
- b. innerhalb von 30 Tagen die Entscheide über Erteilung, Entzug oder Sistierung der Bewilligung und die Mitteilungen betreffend das Erlöschen der Bewilligung.
Art. 44 Technische Vorschriften über das Bewilligungsund Meldewesen
Das Eidgenössische Departement des Innern kann technische Vorschriften über das Bewilligungsund Meldewesen und die Unterlagen erlassen; es berücksichtigt dabei die entsprechenden internationalen Normen.
8. Kapitel: Vollzug
Abschnitt: Aufgaben der Kantone und der für die lokale Koordination zuständigen Personen
Art. 45 Definition und Sicherstellung von Prozessen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation namentlich die folgenden Prozesse definieren und deren Ablauf rund um die Uhr sicherstellen:
- a. Erkennung und Betreuung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Zellen sowie Meldung solcher Personen an die für die lokale Koordination zuständige Person;
- b. Todesfeststellung;
- c. Information und Betreuung der nächsten Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung.
2 Sie sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation die für die lokale Koordination zuständigen Personen der Nationalen Zuteilungsstelle melden.
Art. 46 Aufgaben in Transplantationszentren
1 Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass im betreffenden Transplantationszentrum die folgenden Prozesse korrekt eingeleitet und koordiniert werden:
- a. Meldung von Patientinnen und Patienten, die in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen sind, an die Nationale Zuteilungsstelle;
- b. Erkennung und Betreuung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Zellen;
- c. Todesfeststellung;
- d. Information und Betreuung der nächsten Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung;
- e. Meldung von Spenderinnen und Spendern an die Nationale Zuteilungsstelle;
- f. Meldung von Organtransplantationen an die Nationale Zuteilungsstelle;
- g. Information von Gewebeund Zellbanken über Spenderinnen und Spender.
2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.
3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, anderen Transplantationszentren, den Spitälern sowie mit Gewebeund Zellbanken zusammen.
Art. 47 Aufgaben in Spitälern
1 Die für die lokale Koordination zuständige Person muss sicherstellen, dass im betreffenden Spital die folgenden Prozesse korrekt eingeleitet und koordiniert werden:
- a. Erkennung und Betreuung möglicher Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben oder Zellen;
- b. Todesfeststellung;
- c. Information und Betreuung der nächsten Angehörigen, einschliesslich Einholung der Zustimmung;
- d. Meldung von Spenderinnen und Spendern an die Nationale Zuteilungsstelle;
- e. Information von Gewebeund Zellbanken über Spenderinnen und Spender;
- f. Entnahme.
2 Sie ist zuständig für die Qualitätssicherung und Kontrolle der in Absatz 1 aufgeführten Prozesse.
3 Sie arbeitet mit der Nationalen Zuteilungsstelle, den Transplantationszentren sowie mit Gewebeund Zellbanken zusammen.
2. Abschnitt: Datenschutz
Art. 48 Bearbeiten von Personendaten
1 Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach dem Transplantationsgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2 Sie dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.
3 Alle Datenbearbeitungen sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet
12 werden, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Art. 49 Datensicherheit
Die mit dem Vollzug beauftragten Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die bearbeiteten Personendaten vor Verlust und unbefugter Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung durch Dritte zu schützen. Sie erstellen namentlich
13 die nach der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente.
3. Abschnitt: Stammzellenregister
Art. 50 Führung des Registers
1 Die Schweizer Stiftung Blut-Stammzellen (Stiftung) wird mit der Führung des Stammzellenregisters nach Artikel 62 des Transplantationsgesetzes beauftragt.
2 Das BAG schliesst mit der Stiftung zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, die namentlich auch die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben durch den Bund regelt.
Art. 51 Aufgaben
1 Die Stiftung bearbeitet alle Anfragen aus dem Inund Ausland, mit denen für eine Patientin oder einen Patienten gewebeverträgliche Blut-Stammzellen gesucht werden.
2 Sie koordiniert die Entnahme, Gewebetypisierung und Transplantation von Blut- Stammzellen und stellt die Nachsorge des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender sicher.
3 Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Richtlinien gemäss Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 52 Meldepflicht
1 Wer die zur Abklärung der Gewebeübereinstimmung notwendigen Daten bearbeitet, muss diese der Stiftung melden.
2 Die Meldung erfolgt in pseudonymisierter Form und umfasst namentlich:
- a. den Code der Spenderinnen und Spender;
- b. das Geburtsdatum;
- c. das Geschlecht;
- d. den Infektionsstatus bezüglich des Zytomegalie-Virus;
- e. die Gewebemerkmale.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 53 Nachführung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.
Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
14 Die Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten wird aufgehoben.
Art. 55 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.
Art. 56 Übergangsbestimmungen
1 Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, dürfen bis zur nächsten wesentlichen Änderung des Versuchsplans oder bis zum Ablauf der Bewilligung, längstens aber bis zum 1. Juli 2012, nach den Bestimmungen der Verordnung vom
15 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten weitergeführt werden.
2 16 …
17 Art. 56 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2008 Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. September 2008 dieser Verordnung Blut-Stammzellen aus Nabelschnurblut zur autogenen Transplantation lagert, muss dies dem BAG bis zum 15. April 2009 melden.
Art. 57 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 810.21
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).
[^3]: SR 221.229.1
[^4]: SR 832.202
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).
[^10]: SR 812.214.2
[^11]: SR 814.912
[^12]: SR 235.1
[^13]: SR 235.11
[^14]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82]
[^15]: [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82]
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4461).